1. Was ist eine Erbauseinandersetzungsklage?
Eine Erbauseinandersetzungsklage – auch Teilungsklage genannt – ist der letzte Ausweg, damit eine Erbengemeinschaft aufgelöst bzw. ein Nachlass unter streitenden Erben aufgeteilt werden kann. Zu Streitigkeiten kann es kommen, wenn der Erblasser keine Teilungsanordnung in seinem Testament hinterlassen hat und mehrere Erben sich uneinig darüber sind, wer was erben soll.
Möchte einer der Miterben die endgültige Auseinandersetzung – also die Aufteilung der Erbmasse – des Erbes erreichen, kann er eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen. Damit fordert er vor dem Nachlassgericht die Zustimmung zu dem von ihm angefertigten und der Klage beigelegten Teilungsplan – in diesem legt der Erbe fest, wie das Erbe unter den Miterben aufgeteilt werden soll. Wird der Erbauseinandersetzungsklage durch das Gericht stattgegeben, werden alle Gegenstände des Nachlasses nach dem vorgelegten Teilungsplan an die Erben verteilt.
Ausführlichere Informationen, wann es zu Erbauseinandersetzungen kommt und was dabei alles beachtet werden muss, finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Erbauseinandersetzung.
2. Vor- & Nachteile einer Erbauseinandersetzungsklage
Eine Erbauseinandersetzungsklage soll Streitigkeiten zwischen den Erben der Erbengemeinschaft um die Nachlassverteilung beenden und ist daher ein Ausweg, wenn unlösbare Meinungsverschiedenheiten vorliegen. Da gerichtlich festgelegt wird, welcher Erbe welchen Teil vom Nachlass erhält, brauchen die Erben nicht mehr über die Aufteilung des Erbes streiten.
Dennoch muss eine Erbauseinandersetzungsklage gut überlegt sein, denn eine solche Klage kann einige Nachteile für die Erbengemeinschaft mit sich bringen. Trotz der gerichtlichen Entscheidung können sich Erben beispielsweise benachteiligt fühlen und die Streitigkeiten deshalb aufrechterhalten. Ein weiterer Nachteil besteht in den hohen Kosten, die auf die Erben zukommen. Anwaltskosten, Gerichtskosten und geringere Erlöse durch Versteigerungen können die Erbteile der Erben schmälern.
Mögliche Vorteile:
✓ endgültige Verteilung bzw. Auseinandersetzung,
✓ Einigung über die genaue Verteilung des Erbes,
✓ Beendigung der Streitigkeiten unter den Miterben.
Mögliche Nachteile:
X hohe Kosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten usw.),
X geringere Erlöse aus Versteigerungen,
X Versteigerungsgebühren,
X neue Streitigkeiten durch Erbauseinandersetzung.
Mit einer Erbauseinandersetzungsklage kann ein schnelles Ende der Streitigkeiten möglich sein – trotzdem müssen sich Erben vorab über mögliche Nachteile und Kosten für die Klage im Klaren sein – so kann verhindert werden, dass unerwarteten Kosten auf den Kläger und die anderen Erben zukommen.
3. Einreichung einer Erbauseinandersetzungsklage
Fünf Voraussetzungen für eine Erbauseinandersetzungsklage
Damit eine Erbauseinandersetzungsklage erfolgreich sein kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das bedeutet, dass die Klage automatisch ungültig ist, wenn eine der folgenden Voraussetzungen nicht beachtet wurde:
1) Die Erbauseinandersetzungsklage muss Anweisungen des Erblassers zur Teilung umfassen und ausgleichspflichtige Schenkungen berücksichtigen.
2) Der Teilungsplan muss den gesamten Nachlass umfassen. Das heißt, dass der Kläger Bestimmungen über jeden Gegenstand des Nachlasses treffen muss – und darüber, wer welchen Gegenstand erben soll. Dafür muss der Kläger genau in Erfahrung bringen, wie groß der Nachlass ist.
3) Der Kläger muss im Teilungsplan alle Mitglieder der Erbengemeinschaft berücksichtigen – jedem Mitglied muss ein Teil des Nachlasses zugesprochen werden.
4) Die Teilung des Nachlasses ist nicht durch eine Anordnung des Erblassers in einer letztwilligen Verfügung, eine Vereinbarung der Erbengemeinschaft oder durch ein Gesetz verboten.
Das heißt, eine Erbauseinandersetzungsklage darf nicht stattfinden, wenn
- der Erblasser bereits in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt hat, wer was vom Erbe erhält,
- wenn die Erbengemeinschaft bereits vorab vereinbart hat, welcher Miterbe welchen Anteil erhält oder
- die Teilung durch § 2043–2045 BGB verboten ist – also wenn beispielsweise durch die anstehende Geburt eines Kindes die Erbengemeinschaft noch vergrößert wird.
5) Der Nachlass muss teilungsreif sein.
Das heißt, dass alle Nachlassverbindlichkeiten bereits erfüllt und die Teilung der Gegenstände möglich sein muss. Bei Immobilien ist beispielsweise keine Teilung möglich – deshalb werden diese in der Regel innerhalb einer Teilungsversteigerung veräußert. Bei einer Teilungsversteigerung werden Gegenstände aus dem Nachlass zwangsversteigert, der Erlös wird zwischen den Miterben aufgeteilt und die Eigentumsgemeinschaft aufgelöst. Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur Teilungsversteigerung.
Wie bereits beschrieben, ist das Ziel einer Erbauseinandersetzungsklage, dass dem beigefügten Teilungsplan vom Nachlassgericht zugestimmt wird. Dafür müssen neben den oben genannten Voraussetzungen folgende Vorschriften eingehalten werden:
Nach § 253 Zivilprozessordnung geforderte Inhalte:
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Klägers,
- Daten des oder der Angeklagten,
- den Grund der Klage,
- Angaben über den Streitgegenstand,
- Informationen über versuchte außergerichtliche Konfliktlösung,
- Forderung an die Gegenseite und
- die Unterschrift des Klägers.
Möglicher Aufbau einer Erbauseinandersetzungsklage:
- Antrag auf Zustimmung zum Teilungsplan, der vom Antragsteller vorgelegt wird,
- Erläuterungen darüber, welcher Erbe was erben soll,
- bei Grundstücksübertragungen: einen Antrag auf Verurteilung der Miterben zur Auflassung des Grundstücks und Einwilligung zur Umschreibung,
- Begründung des Teilungsplans und der Höhe der verschiedenen Anteile,
- Feststellung über den Ausgleich von Nachlassverbindlichkeiten.
Weitere Informationen dazu, wie Sie eine Klage einreichen können und was dabei zu beachten ist, finden Sie in unserem ausführlichen Artikel „Klage einreichen“.
4. Ablauf einer Erbauseinandersetzungsklage
Wie lang eine Erbauseinandersetzungsklage dauert, hängt immer vom Einzelfall ab. Den grundsätzlichen Ablauf erläutern wir Ihnen jetzt.
Allgemeines zu Ablauf & Dauer
1. Zunächst muss der Kläger die Erbauseinandersetzungsklage beim zuständigen Nachlassgericht einreichen – das ist das Gericht am letzten Wohnort des Erblassers.
2. Dieses stellt dem Miterben die Teilungsklage zu, welcher die Möglichkeit zu einer ersten Stellungnahme hat.
3. Daraufhin kann der Kläger auch eine Stellungnahme einreichen. Bis zum ersten Gerichtstermin kann deshalb schon einige Zeit vergehen.
4. Nachdem die Stellungnahmen eingereicht wurden, kommt es zur Güteverhandlung. In dieser treffen die Miterben aufeinander und sollen zunächst mündlich eine einvernehmliche Lösung finden.
5. Falls keine Lösung gefunden wird, wird der Hauptprozess eingeleitet. Die Hauptverhandlung endet mit einem Urteil des Gerichts, welches bei einem Verkündigungstermin bekanntgegeben wird.
Ggf. vorangestellte Versteigerungen
Eine Verteilung des Erbes auf die Klageparteien ist rechtlich erst dann möglich, wenn alle unteilbaren Vermögensgegenstände zu Geld gemacht worden sind. Wollen die Erben den Klageprozess verkürzen, können sie bereits vor dem Prozess alle unteilbaren Gegenstände wie Immobilien oder wertvollen Schmuck veräußern. Dies geschieht durch eine Teilungsversteigerung – eine besondere Variante der Zwangsversteigerung.
Wie bereits beschrieben, wird bei einer Teilungsversteigerung ein Teil vom Nachlass veräußert und der Erlös wird zwischen den Miterben der Erbengemeinschaft aufgeteilt. Die Eigentumsgemeinschaft wird somit aufgelöst.
Grundsätzlich kann eine Teilungsversteigerung vor oder nach der Urteilverkündung stattfinden – wird sich allerdings vorzeitig um die Versteigerung gekümmert, kann das Erbe direkt nach der Zustimmung zum Teilungsplan auf die Erben verteilt werden.
Wie eine Teilungsversteigerung abläuft, welche Kosten auf Sie zukommen und weitere nützliche Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur Teilungsversteigerung.
Mögliche Ergebnisse
Eine Erbauseinandersetzungsklage kann generell zwei mögliche Ergebnisse haben:
- Zustimmung oder
- Ablehnung.
Wird der Klage zugestimmt, wird der eingereichte Teilungsplan gültig und das Erbe wird nach dem Teilungsplan auseinandergesetzt.
Damit ein Teilungsplan erfolgreich sein kann, darf das Gericht keine Änderungen vornehmen. Deshalb wird eine Erbauseinandersetzungsklage abgewiesen, wenn diese berechtigt kritisiert wird oder Änderungen an der Klage vorgenommen werden müssen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn nicht alle Voraussetzungen für die Klage eingehalten wurden oder Antragsteller den Nachlass in seinem Teilungsplan ungleichmäßig auf die Erben verteilt hat.
Der Kläger darf die Erbauseinandersetzungsklage bei Ablehnung an die Ausbesserungen anpassen und als neue Klage beim Nachlassgericht vorlegen.