Erbengemeinschaft: Was tun, wenn einer blockiert?
Erbengemeinschaft: Was tun, wenn einer blockiert?
Sebastian Weiß
Beitrag von Sebastian Weiß
Redakteur für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Erbengemeinschaft Erbengemeinschaft blockiert
Inhalt
  1. 1. Streit in der Erbengemeinschaft: Was tun?
  2. 2. Wann entsteht eine Erbengemeinschaft?
  3. 3. Einzel- und Mehrheitsentscheidungen in der Erbengemeinschaft
  4. 4. Fazit
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Erbengemeinschaft: Was tun, wenn einer blockiert?

Erbengemeinschaft: Was tun, wenn einer blockiert?

Hinterlässt der Erblasser nach seinem Tod mehrere Erben, so bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft. Es ist nun Aufgabe der gemeinsamen Erben, den Nachlass zu verwalten und auseinanderzusetzen: Die Erben müssen entscheiden, wer welchen Anteil des Erbes erhält. Dabei müssen die meisten Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden. Das sorgt immer wieder für Streit, denn letztlich kann ein einzelner Erbe die gesamte Erbengemeinschaft blockieren. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, was die anderen Erben unternehmen können, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft blockiert. Die beste Lösung ist meist, den Erben auszuzahlen.

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Das Wichtigste in Kürze:
  • Geht ein Nachlass an mehrere Personen, bilden diese eine Erbengemeinschaft.
  • Die meisten Entscheidungen muss die Erbengemeinschaft einstimmig treffen.
  • Wenn ein Erbe die Abstimmung blockiert, können die anderen Erben seinen Erbteil kaufen.
  • Eine Teilungsklage ist der letzte Ausweg: Das Gericht entscheidet, wie das Erbe aufgeteilt wird.

1. Streit in der Erbengemeinschaft: Was tun?

Wenn ein Nachlass an mehrere Personen geht, bildet sich eine Erbengemeinschaft. Den Erben gehört das Vermögen des Verstorbenen nun zu gleichen Teilen. Wenn also beispielsweise eine Immobilie an eine Erbengemeinschaft geht, dann gehört nicht jedem ein Teil der Immobilie: Allen Erben gehört die ganze Immobilie. Die Erben haben nun die Aufgabe, das Erbe zu verwalten. In den meisten Fällen müssen die Erben einstimmig entscheiden, was mit dem Nachlass passieren soll. Das bedeutet, dass eine einzelne Person den gesamten Prozess leicht blockieren kann.

Einvernehmliche Einigung ist meistens Pflicht für Erben

Eine Erbengemeinschaft ist zur Auseinandersetzung des Erbes verpflichtet. Was bedeutet Auseinandersetzung in diesem Fall? Der Erblass gehört allen, und zwar zu gleichen Teilen. Wenn die Erben also beispielsweise eine Immobilie erben, dann gehört nicht jedem Erben ein Teil der Immobilie, sondern allen Erben gehört die gesamte Immobilie. Es ist nun Aufgabe der Erbengemeinschaft, das Vermögen zu verteilen.

Auseinandersetzung heißt also: Die Erben müssen selbst bestimmen, wer welchen Anteil erhält. Das geht in den meisten Fällen nur einstimmig. Eine Erbengemeinschaft kann nur einvernehmlich entscheiden, und das sorgt oft für Streit unter den Mitgliedern: Eine einzige Person kann verhindern, dass das Erbe ordnungsgemäß aufgeteilt wird, indem sie gegen die Mehrheit entscheidet und alle weiteren Handlungen blockiert.

Lösung 1: Erbteil verkaufen

In den meisten Fällen ist es die beste Lösung: Der Miterbe, der sich querstellt, kann sich seinen Erbteil auszahlen lassen oder diesen verkaufen. Das funktioniert so: Die Miterben zahlen den blockierenden Erben aus. Alle Erben einigen sich auf eine Summe und kaufen den Erbteil des anderen. Die bestehenden Mitglieder der Erbengemeinschaft teilen den Erbteil des Ausgestiegenen unter sich auf. Es ist auch möglich, seinen Erbteil an eine außenstehende Person zu verlaufen, also an Dritte, die nicht zur Erbengemeinschaft gehören.

Diese Lösung bedarf keiner Schriftform. Auch eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig. Sie sollten die Auszahlung des blockierenden Erben aber dennoch vertraglich festhalten und alle Miterben unterschreiben lassen, damit es später keine weiteren Unklarheiten gibt. Oft ist der Verkauf des Erbteils für alle Beteiligten die angenehmste Lösung: Wenn alle Erben sich einigen können, muss nämlich auch niemand vor Gericht.

Lösung 2: Teilungsklage

Oft kann eine Einigung nicht ohne das Gericht erzielt werden. Wenn ein Erbe die Auseinandersetzung des Nachlasses blockiert und auch keine Auszahlung akzeptiert, muss eine gerichtliche Lösung her. Hier kann die Teilungsklage helfen. Eine Teilungsklage wird oft auch Erbteilungsklage oder noch genauer Erbauseinandersetzungsklage genannt. Was ist damit gemeint?

Die Teilungsklage ist der letzte Ausweg, wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sich nicht einigen können, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Bei einem solchen Konflikt müssen die Miterben eine Teilungsklage beim zuständigen Gericht einreichen. Das Gericht entscheidet dann, ob und wie der Nachlass aufgeteilt wird. Die Verwaltungspflicht wird sozusagen auf das Gericht übertragen.

  • Das Vermögen muss teilungsreif sein. Das bedeutet, dass die Erben einen genauen Überblick über den Nachlass haben müssen. In den meisten Fällen müssen die Erben auch ein Nachlassregister führen, das alle Vermögenswerte dokumentiert.

Handelt es sich um Geldwerte, ist die Aufteilung durch das Gericht relativ unkompliziert. Schwieriger wird es bei Immobilien und Grundstücken: Die Erben müssen den Wert der nicht teilbaren Objekte ermitteln. In diesem Fall kann eine Teilversteigerung angesetzt werden. Eine Teilversteigerung ist ein öffentliches Verfahren, bei dem ein real nicht teilbarer Gegenstand (in den meisten Fällen eine Immobilie) zwangsweise versteigert wird. Der Erlös der Versteigerung geht dann an die Miterben, die den Gewinn unter sich aufteilen.

Wichtig: Eine Teilungsklage sollte wirklich der letzte Ausweg sein; denn letztlich bekommen durch diese gerichtliche Lösung alle Erben weniger. Bei einer Teilungsklage fallen nämlich immer Kosten an, sodass am Ende weniger vom Erbe übrig bleibt.

Kosten fallen an für:

  • Anwalt
  • Gericht
  • Sachverständige
  • Teilungsversteigerung

Lösung 3: Schadensersatz verlangen

Blockiert eine Person die Handlungen der Erbengemeinschaft oder verhindert er sogar die Auseinandersetzung des Nachlasses sogar vollständig, schadet das natürlich den anderen Erben. Unter Umständen ergeben sich dadurch Schadensersatzansprüche für die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Grundsätzlich ist jeder Erbe dazu verpflichtet, für die ordnungsgemäße Auseinandersetzung des Erbes zu sorgen.

Wenn ein Miterbe gegen seine Verpflichtungen verstößt, muss er nach § 280 BGB Schadensersatz an die anderen Erben zahlen — ausschlaggebend ist, dass den Miterben durch das Blockieren ein messbarer Schaden entstanden ist.

2. Wann entsteht eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn mehrere Personen ein Erbe erhalten. Es gibt dann also keinen Alleinerben, der den gesamten Nachlass erhält, sondern mehrere Erben, die eine Gemeinschaft bilden. Kurz gesagt: Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

Zwischen Geschwistern entsteht beispielsweise eine Erbengemeinschaft, wenn ein gemeinsamer Elternteil stirbt und sein Vermögen an seine Kinder geht. Es ist nun Aufgabe der Erben, für die Verteilung des Erbes zu sorgen: Das nennt man die Auseinandersetzung des Erbes. Im besten Fall verläuft so eine Auseinandersetzung natürlich ohne Streit und im gegenseitigen Einvernehmen der Erben. Eine Erbengemeinschaft soll nämlich nicht lange bestehen; Ziel ist es, das Erbe schnell auseinanderzusetzen und die Erbengemeinschaft wieder aufzulösen.

3. Einzel- und Mehrheitsentscheidungen in der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft soll nicht ewig andauern: Ziel ist es eher, sich schnell und einvernehmlich über die Aufteilung des Erbes zu einigen und die Erbengemeinschaft wieder aufzulösen. Dabei müssen die Erben den Nachlass gemeinschaftlich verwalten — alle Entscheidungen sollen in der Regel einstimmig getroffen werden. Es gibt jedoch verschiedene Verwaltungsmaßnahmen, bei denen nicht einstimmig entschieden werden muss. Manchmal reicht auch eine Mehrheitsentscheidung.

Bei den Verwaltungsmaßnahmen, die das Erbe betreffen, unterscheiden wir zwischen:

  • ordnungsgemäßer oder laufender Verwaltung,
  • außerordentlicher Verwaltung und
  • Notverwaltung

Ordentliche Verwaltungsmaßnahmen: Stimmmehrheit reicht

Ordentliche Verwaltungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die keine große wirtschaftliche Bedeutung für die Erbengemeinschaft haben. Damit sind beispielsweise Reparaturen an einer vererbten Immobilie gemeint. In den meisten Fällen ist hier eine schnelle Lösung wichtig, daher reicht es, wenn die Mehrheit der Erben der Maßnahme zustimmt.

  • Wenn also beispielsweise das Dach einer geerbten Immobilie repariert werden muss, da sonst ein schwerer Schaden entstehen würde, reicht die Stimmmehrheit.

Ordentliche Verwaltungsmaßnahmen betreffen also vor allem den Zustand der Nachlassgegenständen. Wenn hier schneller Handlungsbedarf besteht, können die Erben auch ohne Einstimmigkeit entscheiden. Der Nachlass darf jedoch bei einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme nicht grundsätzlich verändert werden. Das bedeutet, dass ein Nachlassgegenstand äußerlich nicht entscheidend verändert werden darf. Der Gegenstand muss nach der Maßnahme auch denselben Zweck erfüllen wie zuvor.

Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen sind zum Beispiel:

  • Unterzeichnung von Verträgen zur Reparatur von Nachlassgegenständen
  • alle Regelungen zur Benutzung von Nachlassgegenständen
  • Begleichen von Nachlassschulden

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen: Einstimmigkeit notwendig

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen können nur einstimmig beschlossen werden. Im Gegensatz zu den ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen geht es hierbei um alle Entscheidungen, die für sämtliche Miterben von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Das bedeutet: Tätigt einer der Miterben eine solche außerordentliche Verwaltungsmaßnahme ohne die anderen Erben darüber zu informieren, ist die Handlung unwirksam — außerdem hat der alleinentscheidende Miterbe mit rechtlichen Folgen zu rechnen. Kurz gesagt: Eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme können nur einvernehmlich beschlossen werden.

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen sind zum Beispiel:

  • Verkauf eines einzigen im Nachlass befindlichen Grundstücks,
  • Umwandlung eines Gewerbes in ein Unternehmen einer anderen Branche.

Notgeschäftsführung: Erben dürfen allein handeln

Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft darf nur in Notfällen alleine handeln: Es muss sich dabei um besonders dringende und notwendige Maßnahmen handeln, die nicht hinausgezögert werden können. Voraussetzung ist also, dass ohne die Maßnahme ein erheblicher Schaden am Nachlass entstehen würde. Hier ist schnelles Handeln wichtiger: Die Entscheidung der anderen Miterben kann oft nämlich nicht rechtzeitig eingeholt werden. Wenn also beispielsweise ein Rohrbruch in einer vererbten Immobilie schnell repariert werden muss, gilt dies als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung.

4. Fazit

Eine Erbengemeinschaft bildet sich, wenn mehrere Personen erben. Es ist Ziel der Erbengemeinschaft, den Nachlass auseinanderzusetzen und die Erbengemeinschaft aufzulösen. Das bedeutet ganz konkret: Die Erben müssen entscheiden, wer welchen Anteil erhält. Dabei müssen die Erben die meisten Handlungen einstimmig beschließen. Wenn ein Erbe die Abstimmung blockiert, gibt es mehrere Lösungen:

  • Am bequemsten ist es, wenn der blockierende Erbe seinen Erbteil verkauft.
  • Bei einer Teilungsklage entscheidet das Gericht, wer welchen Anteil erhält. Eine Teilungsklage ist immer mit Kosten verbunden.
  • Wenn der blockierende Erbe der Erbengemeinschaft erheblichen finanziellen Schaden zufügt, ergeben sich daraus eventuell Schadensersatzansprüche.
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Sebastian Weiß
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