3. Wie wird das Erbe aufgeteilt?
Feststeht: Sollten mehrere Geschwister erben, dann bilden sie eine Erbengemeinschaft. Aber was bedeutet das eigentlich? Wie wird das Erbe unter den Geschwistern nun aufgeteilt? Tatsächlich sind diese Fragen nicht ganz leicht zu beantworten, denn bei allen Erbengemeinschaften gibt es viele Besonderheiten zu beachten. Wir erklären Schritt für Schritt die Vorgehensweise.
Das Erbe gehört den Geschwistern gemeinschaftlich
Zunächst das Grundsätzliche: Eine Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandgemeinschaft. Das bedeutet, dass alle Miterben den gesamten Nachlass erben. Der Erblass wird also nicht aufgeteilt, sondern steht allen Miterben gemeinschaftlich zu.
Grundsätzlich hat jeder Miterbe einen Anspruch auf den gesamten Nachlass. Nehmen wir mal an: Ein Erblasser hat zwei Kinder und zu seinem Nachlass gehört eine Immobilie. Da er kein Testament hinterlässt, greift die gesetzliche Erbfolge und aus seinen beiden Kindern wird eine Erbengemeinschaft — die Immobilie gehört nun beiden Kindern gemeinschaftlich und nicht zu 50 Prozent dem einen und zu 50 Prozent dem anderen Kind.
Die Erben müssen sich über die Aufteilung einigen
Das Erbe gehört also allen Kindern zu gleichen Teilen. Es ist nun Aufgabe der Erbengemeinschaft, für die Aufteilung des Nachlasses zu sorgen. Die Geschwister müssen sich also einigen, wer welchen Anteil des Erblasses erhält. Das sorgt natürlich oft für Streitigkeiten. Sollen Wertgegenstände verkauft werden? Wie soll der Nachlass aufgeteilt werden? Im besten Fall gibt es zwischen den Geschwistern keine Streitigkeiten und diese Fragen können schnell geklärt werden.
Aber natürlich läuft es selten so reibungslos. Falls die Geschwister sich nicht einigen können, gibt es einen letzten Ausweg: die Teilungsklage. Wenn ein Konflikt zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft besteht, kann jedes der Kinder eine Teilungsklage beim Gericht einreichen. Das Gericht entscheidet dann, wie der Nachlass aufgeteilt wird.
4. Wie wird der Nachlass verwaltet?
Eine wichtige Frage ist natürlich: Wer darf in einer Erbengemeinschaft eigentlich über den Nachlass bestimmen? Ein einzelner Erbe kann nur in Ausnahmefällen eigene Entscheidungen treffen — in der Regel ist für jede Maßnahme, die den Nachlass betrifft, die Zustimmung aller Erben nötig.
Ordnungsgemäße Verwaltung
Bei Notfällen, die im Rahmen der Nachlassverwaltung passieren, können Erben allein handeln. Wenn bei einer vererbten Immobilie kurzfristig Reparaturen nötig sind, muss der Erbe keine Rücksprache mit den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft halten — hier ist eine schnelle Lösung wichtiger.
Für alle anderen Maßnahmen, die zur Verwaltung gehören, reicht die Stimmenmehrheit: Das bedeutet, dass die Mehrheit der Erben der Maßnahme zustimmen muss. Der Verkauf einer Immobilie muss in den meisten Fällen einstimmig beschlossen werden. Tatsächlich hängt es jedoch immer von der Art der Maßnahme und dem Vermögensgegenstand ab, ob alle Erben zustimmen müssen oder ob eine Mehrheitsentscheidung ausreicht. Grundsätzlich gilt jedoch: Ein einzelner Erbe kann nur in Notfällen handeln, ohne seine Geschwister zu informieren. In der Regel muss jede Entscheidung mit den anderen Miterben getroffen werden.
Teilversteigerung
Geld lässt sich in den meisten Fällen unkompliziert aufteilen. Schwieriger ist es bei Wohnungen, Immobilien und Grundstücken. In diesem Fall kann eine Teilversteigerung angesetzt werden. Eine Teilversteigerung ist ein öffentliches Verfahren, das einen real nicht teilbaren Gegenstand (in den meisten Fällen eine Immobilie) zwangsweise versteigert wird. Der Erlös der Versteigerung geht dann an die Miterben, die den Gewinn unter sich aufteilen.
Wichtig: Eine Teilversteigerung kann von einem einzelnen Erbe beantragt werden, auch ohne Rücksprache mit den anderen Geschwistern.
5. Auskunftsansprüche in einer Erbengemeinschaft von Geschwistern
Sobald die Erbengemeinschaft entstanden ist, sollten sich die Geschwister einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Das ist natürlich nicht immer einfach: In den meisten Fällen haben Erblasser kein Verzeichnis hinterlassen, in dem alle Vermögenswerte genau aufgelistet sind.
Gleich vorab: Eine allgemeine Pflicht zur Auskunft gibt es nicht. Auch wenn eines der Kinder dem Verstorbenen näher stand als seine Brüder oder Schwestern: Jeder Miterbe muss zunächst selbst dafür sorgen, alle ihm zugänglichen Informationen zum Vermögen zu sammeln. Allerdings sind die Geschwister in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, Auskunft über den Nachlass des Verstorbenen zu geben.
Auskunftspflicht bei Vollmacht
Wenn eines der Kinder von den Eltern zu Lebzeiten eine Vollmacht erhalten hat, ist es gegenüber den anderen Geschwistern zur Auskunft verpflichtet. Es kommt oft vor, dass Eltern ihre Kinder mit einer Vollmacht ausstatten. In der Praxis handelt es sich dabei meist um eine Versorgungsvollmacht. Kinder mit einer solchen Vollmacht können ihre Eltern jederzeit vertreten und müssen auch ihren Geschwistern Auskunft über den Nachlass geben.
Auskunftspflicht des Erbbesitzers
Es ist zwar unschön, kommt aber immer wieder vor: Ein Angehöriger nimmt einen Erbschaftsgegenstand in seinen Besitz, obwohl dieser ihm nicht vererbt wurde und ihm somit auch nicht zusteht. Ein Teil des Nachlasses befindet sich also in Händen einer Person, die auf das Vermögen des Verstorbenen gar keinen Anspruch hat. In diesem Fall haben die Miterben das Recht auf Auskunft. Dabei ist es egal, ob die Person das Erbe böswillig entwendet hat oder irrtümlich für sich beansprucht.
Auskunftspflicht bei Schenkungen
Wenn Eltern einem Kind noch zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht haben, ergeben sich für die anderen Geschwister eventuell Ergänzungsansprüche. Immerhin hat sich der Nachlass durch die lebzeitige Schenkungen verkleinert und dadurch verringert sich auch der Anteil der anderen Erben. Die beschenkten Erben müssen in diesem Fall eine Auskunft über den Wert der Schenkung geben und unter Umständen für Ausgleich sorgen.
Auskunftspflicht der Banken und Behörden
Die Miterben können sich auch anderweitig erkundigen: Banken und Behörden müssen auskunftsberechtigten Personen beispielsweise Einsicht in die Konten des Verstorbenen gewähren — Vorraussetzung ist, dass sich die Auskunftsberechtigten als Erben ausweisen können; am unkompliziertesten geht das mithilfe eines Erbscheins. Hier gilt: Jeder Miterbe hat das Recht auf eine solche Auskunft, auch ohne die anderen Geschwister darüber zu informieren.
Daher gilt: Wenn ein Miterbe sich weigert, seine Informationen zum Nachlass preiszugeben, sollten Sie lieber gleich die Kontoauszüge und Bankdaten des Verstorbenen einzufordern.