4. Gewillkürte Erbfolge – Vererben mit Testament/Erbvertrag
Um eine gewillkürte Erbfolge vorzunehmen, kann der Erblasser auf ein Testament oder einen Erbvertrag zurückgreifen.
Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie in unseren Beiträgen zum Testament und Erbvertrag.
Gewillkürte Erbfolge mit Testament
Die erste Möglichkeit, mit der eine gewillkürte Erbfolge herbeigeführt werden kann, ist die Erstellung eines Testaments. Darin kann der Erblasser seinen Nachlass noch zu Lebzeiten regeln.
Wollen Sie ein Testament erstellen, müssen Sie sich Gedanken über folgende Fragestellungen machen:
- Wer soll Erben? Neben einem oder mehreren gewünschten Erben können auch Vereine, wohltätige Organisationen oder die Kirche als Erben bestimmt werden.
- Soll eine Person teilweise oder vollständig enterbt werden?
- Sollen Ersatzerben bestimmt werden? Diese würden z. B. dann erben, wenn ein vorgesehener Erbe vor dem Erblasser verstirbt.
- Sollen Vor- und Nacherben bestimmt werden? Diese würden zeitlich nacheinander erben – z. B. der Sohn des Erblassers als Vorerbe und zwanzig Jahre später dessen Tochter als Nacherbin.
- Wie soll der Nachlass aufgeteilt werden, wenn mehrere Erben bestimmt werden? Mit Aussagen darüber kann z. B. einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mittels Teilungsklage oder Teilungsversteigerung vorgebeugt werden.
- Sollen Vermächtnisse angeordnet werden? So können gesondert Personen bestimmt werden, die einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag erben sollen.
- Soll eine Testamentsvollstreckung bestimmt werden? Durch diese kann die Ausführung der im Testament getroffenen Anordnungen überwacht werden.
Gewillkürte Erbfolge mit Erbvertrag
Eine zweite Möglichkeit, mit der eine gewillkürte Erbfolge herbeigeführt werden kann, ist der Erbvertrag. Wie beim Testament wird darin der letzte Wille eines Erblassers festgehalten. Auch hier können Aussagen über die Erbeinsetzung, mögliche Vermächtnisse und Auflagen getroffen werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zum Erbvertrag.
Gewillkürte Erbfolge & Pflichtteil
Wer im Testament oder Erbvertrag nicht berücksichtigt wurde, hat unter Umständen einen Pflichtteilsanspruch. Dafür müsste es sich bei ihm – wenn es das Testament nicht gäbe – aufgrund seiner Position in der gesetzlichen Erbfolge um einen gesetzlichen Erben handeln.
Wer eine solche Position innehat – in der Regel nahe Angehörige wie Ehepartner, Kinder, Enkel oder Eltern des Erblassers – kann seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben der gewillkürten Erbfolge geltend machen.
Weiteres zum Thema lesen Sie in unserem ausführlichen Beitrag zum Pflichtteil.
Verjährung
Im Rahmen einer gewillkürten Erbfolge müssen unter Umständen auch Verjährungsfristen beachtet werden.
Wer in Testament oder Erbvertrag Berücksichtigung gefunden hat, wird in aller Regel bei Eröffnung der letztwillentlichen Verfügung über sein Erbe informiert. Ist der Erbe bei Eintritt des Erbfalls jedoch nicht auffindbar – z. B. durch Auswanderung an einen unbekannten Ort –, kann es vorkommen, dass er erst Jahre oder Jahrzehnte nach Eintritt des Erbfalls Kenntnis von seiner Erbenstellung erlangt.
Erfährt ein Erbe erst lange nach dem Erbfall von seinem Erbanspruch, kann er diesen gemäß § 197 BGB bis zu 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers einfordern. Beträgt die Zeitspanne zwischen dem Tod des Erblassers und versuchter Einforderung des Erbteils mehr als 30 Jahre, gelten die Ansprüche als verjährt.
Ebenso wie Erbansprüche sind Pflichtteilsansprüche von einer Verjährung bedroht. Diese würde eintreten, wenn nach Kenntnisnahme des Erbfalls durch den Berechtigten mindestens drei Jahre vergangen sind. Wenn ein Erbe z. B. im Jahr 2015 vom Tod des Erblassers und seiner Enterbung erfahren hat, wäre der 31. Dezember 2015 der Fristbeginn für die Verjährung. Demnach würde sein Pflichtteilsanspruch am 01. Januar 2019 verjähren. Ab diesem Zeitpunkt könnte er keinen Pflichtteil mehr einfordern.
Weitere Informationen sowie einen praktischen Verjährungsrechner finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag „Pflichtteil Verjährung“.
5. Gesetzliche Erbfolge – Vererben ohne Testament/Erbvertrag
Hat der Erblasser keinerlei letztwillentliche Verfügung wie Testament oder Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Nach dieser können ausschließlich nahe Angehörige des Erblassers erben – u. a. Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkel und Tanten.
Dass genannte Personen erben können, bedeutet nicht, dass alle gleichzeitig einen durchsetzbaren Anspruch auf das Nachlassvermögen haben. Was passiert, wenn mehrere potenzielle Erben vorhanden sind, lesen Sie im Folgenden.
Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge.
Erbfolge unter Verwandten
Wie die Rangordnung der Verwandtschaftsverhältnisse im Falle einer gesetzlichen Erfolge aussieht und mit welchen Erbquoten gerechnet werden kann, erfahren Sie hier.
Rangordnung der Verwandtschaftsverhältnisse
Verwandte eines Erblassers sind in verschiedene Ordnungen unterteilt. Gemäß § 1930 BGB löst jede dieser Ordnungen eine sogenannte Sperrwirkung aus. Das heißt, ein Angehöriger wird „nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.“