Erbteil einklagen – so kommen Sie an Ihr Erbe
Erbteil einklagen – so kommen Sie an Ihr Erbe
Patricia Bauer
Beitrag von Patricia Bauer
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Erbschaft Erbteil einklagen

Tritt im Familien- oder Freundeskreis ein Todesfall ein, können Sie entweder durch eine letztwillentliche Verfügung des Verstorbenen oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zum Erben werden. Es kommt vor, dass die Beziehung der Erben untereinander mit Konflikten beladen ist und Uneinigkeit über die Verteilung des Nachlasses besteht. Unter Umständen müssen Sie dann Ihren Erbteil einklagen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche Kosten entstehen und welche Alternativen es gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Was bedeutet Erbteil einklagen?
  3. 2. Erbteil, Pflichtteil oder Vermächtnis: Was ist Ihr Anspruch?
  4. 3. Wann können Sie den Erbteil wirklich einklagen?
  5. 4. Typische Fälle & was wichtig ist
  6. 5. Erbteil einklagen: So geht´s
  7. 6. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist
  8. 7. Kosten und Risiken
  9. 8. Alternativen zur Klage
  10. 9. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Erbteil einklagen – so kommen Sie an Ihr Erbe

Erbteil einklagen – so kommen Sie an Ihr Erbe

Tritt im Familien- oder Freundeskreis ein Todesfall ein, können Sie entweder durch eine letztwillentliche Verfügung des Verstorbenen oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zum Erben werden. Es kommt vor, dass die Beziehung der Erben untereinander mit Konflikten beladen ist und Uneinigkeit über die Verteilung des Nachlasses besteht. Unter Umständen müssen Sie dann Ihren Erbteil einklagen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche Kosten entstehen und welche Alternativen es gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Den Erbteil durchzusetzen bedeutet, dass ein Erbe oder Miterbe seinen rechtlichen Anteil am Nachlass geltend macht – außergerichtlich oder, wenn nötig, gerichtlich.

Das gilt, wenn …

  • Sie durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge Erbe oder Miterbe geworden sind.
  • Ihnen Nachlassgegenstände, Geld, Unterlagen oder Auskünfte vorenthalten werden.
  • eine Erbengemeinschaft blockiert ist und der Nachlass nicht verteilt wird.

Sonderfall: Sind Sie enterbt, geht es meist nicht um den Erbteil, sondern um den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen den oder die Erben. Er gibt keinen Anspruch darauf, einzelne Nachlassgegenstände herauszuverlangen. Grundlage ist § 2303 BGB.

Wichtigste Frist: Für den Herausgabeanspruch des wirklichen Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer kann eine 30-jährige Verjährungsfrist gelten; sie beginnt bei besonderen Verjährungsfristen grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs. Andere erbrechtliche Ansprüche können deutlich kürzer laufen, insbesondere nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Deshalb sollte die Anspruchsart früh geklärt werden.

Diese Informationen und Unterlagen sind wichtig:

  • Sterbeurkunde
  • Testament, Erbvertrag oder Angaben zur gesetzlichen Erbfolge
  • Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts
  • Erbschein, falls vorhanden oder erforderlich
  • Schriftverkehr mit Miterben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassgericht
  • Nachlassübersicht, Kontoauszüge, Grundbuchangaben, Versicherungen
  • Hinweise auf Schulden, Schenkungen oder bereits entnommene Nachlasswerte

Häufigster Fehler: Viele fordern „den Erbteil“, obwohl rechtlich ein Pflichtteil, ein Vermächtnis, ein Auskunftsanspruch oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemeint ist.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist: Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Das regelt § 1922 BGB. Gibt es mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft; der Nachlass gehört den Miterben zunächst gemeinschaftlich.

Ebenfalls sicher ist: Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, sofern keine gesetzlichen oder testamentarischen Gründe entgegenstehen. Grundlage ist § 2042 BGB.

Auf den Einzelfall kommt es an bei:

  • der Frage, ob Sie Erbe, Miterbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer sind,
  • der Wirksamkeit eines Testaments oder Erbvertrags,
  • dem tatsächlichen Nachlasswert,
  • Nachlassschulden,
  • Schenkungen zu Lebzeiten,
  • blockierenden Miterben,
  • der Frage, gegen wen der Anspruch zu richten ist.

Sind Erbenstellung, Nachlasswert oder Anspruchsgegner unklar, kann eine anwaltliche Prüfung helfen, das passende Vorgehen einzuordnen. advocado vermittelt auf Wunsch den Kontakt zu einem Partner-Anwalt für Erbrecht.

1. Was bedeutet Erbteil einklagen?

Ein Erbteil ist der Anteil eines Erben am Nachlass. Dieser Anteil kann sich aus einem Testament, einem Erbvertrag oder aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben. Ohne wirksame letztwillige Verfügung bestimmt das Gesetz, wer Erbe wird und in welcher Quote geerbt wird.

Erbteil einklagen ist allerdings kein einheitlicher juristischer Anspruch. Je nach Fall kann damit gemeint sein:

  • ein Herausgabeanspruch gegen jemanden, der Nachlasswerte besitzt, ohne dazu berechtigt zu sein,
  • die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft,
  • ein Zahlungsanspruch auf Pflichtteil,
  • ein Anspruch aus Vermächtnis,
  • ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses.

Der Unterschied ist wichtig, weil Anspruchsgegner, Frist, Beweise und Klageziel je nach Anspruch unterschiedlich sind.

2. Erbteil, Pflichtteil oder Vermächtnis: Was ist Ihr Anspruch?

Erbteil

Ein Erbe tritt rechtlich in die Vermögensposition des Verstorbenen ein. Er kann alleiniger Erbe sein oder zusammen mit anderen Personen Teil einer Erbengemeinschaft werden. Bei mehreren Erben gehört der Nachlass zunächst nicht jedem einzeln an bestimmten Gegenständen, sondern allen Miterben gemeinschaftlich.

Beispiel: Drei Kinder erben zu gleichen Teilen. Keines der Kinder kann ohne Weiteres allein das Auto, das Konto oder das Haus für sich beanspruchen. Zunächst muss der Nachlass ermittelt, verwaltet und anschließend auseinandergesetzt werden.

Pflichtteil

Der Pflichtteil betrifft vor allem nahe Angehörige, die durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Pflichtteilsberechtigt können insbesondere Abkömmlinge, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen Eltern des Erblassers sein. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist grundsätzlich auf Geld gerichtet.

Wer nur pflichtteilsberechtigt ist, wird nicht automatisch Miterbe. Er kann daher regelmäßig nicht verlangen, bestimmte Nachlassgegenstände zu erhalten.

Vermächtnis

Ein Vermächtnis bedeutet: Eine Person soll einen bestimmten Vorteil aus dem Nachlass erhalten, ohne deshalb Erbe zu werden. Das kann Geld, ein Gegenstand, ein Wohnrecht oder ein anderes Recht sein. Vermächtnisnehmer müssen ihren Anspruch grundsätzlich gegen den oder die Erben geltend machen.

Herausgabeanspruch gegen Erbschaftsbesitzer

Besitzt jemand Nachlasswerte, weil er sich zu Unrecht für erbberechtigt hält oder Nachlassgegenstände an sich genommen hat, kann ein Herausgabeanspruch des wirklichen Erben in Betracht kommen. § 2018 BGB regelt den Anspruch gegen den sogenannten Erbschaftsbesitzer.

3. Wann können Sie den Erbteil wirklich einklagen?

Eine Klage kommt in Betracht, wenn ein Anspruch besteht, die Gegenseite nicht freiwillig erfüllt und außergerichtliche Schritte nicht ausreichen. Vorher sollte klar sein, welches Ziel verfolgt wird.

Voraussetzung 1: Die Erbenstellung ist geklärt

Zunächst muss feststehen, ob Sie Erbe oder Miterbe sind. Das kann sich aus einem Testament, einem Erbvertrag oder aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben.

Ein Erbschein kann die Erbenstellung nachweisen. Das Nachlassgericht erteilt ihn auf Antrag und bestätigt, wer Erbe ist und bei Miterben, wie groß der Erbteil ist.

Nicht immer ist ein Erbschein nötig. Ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll kann in bestimmten Fällen ausreichen. Bei Streit, unklaren Verfügungen oder Immobilien im Nachlass kann ein Erbschein aber praktisch wichtig werden.

Voraussetzung 2: Der Nachlass und der Anspruchsgegner sind bestimmbar

Eine Klage braucht ein klares Ziel. Es muss also geprüft werden:

  • Was gehört zum Nachlass?
  • Wer besitzt oder verwaltet Nachlasswerte?
  • Wer verweigert Auskunft, Herausgabe oder Mitwirkung?
  • Geht es um Geld, Gegenstände, Auskunft oder die Verteilung des gesamten Nachlasses?
  • Gibt es Nachlassschulden, die den Wert mindern?

Ohne diese Klärung besteht das Risiko, dass eine Klage zu unbestimmt ist oder gegen die falsche Person gerichtet wird.

Voraussetzung 3: Außergerichtliche Schritte reichen nicht aus

Oft ist es sinnvoll, zunächst Auskunft zu verlangen, Belege anzufordern und eine angemessene Frist zur Mitwirkung zu setzen. Das kann den Streit klären, Kosten vermeiden oder die spätere Klage vorbereiten.

Eine Klage wird vor allem dann relevant, wenn Miterben blockieren, Nachlasswerte verschwinden, Auskünfte verweigert werden oder eine Person Nachlassgegenstände ohne Berechtigung behält.

4. Typische Fälle & was wichtig ist

Wenn Sie Miterbe sind und die Erbengemeinschaft blockiert

Dann geht es häufig nicht um die sofortige Auszahlung eines einzelnen Gegenstands, sondern um Verwaltung, Auskunft und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung verlangen.

Wenn Sie enterbt wurden

Dann geht es regelmäßig nicht um den Erbteil, sondern um Pflichtteil. Der Anspruch richtet sich auf Zahlung gegen den oder die Erben. Vorher sind meist Auskunft und Wertermittlung wichtig.

Wenn jemand Nachlassgegenstände besitzt, ohne Erbe zu sein

Dann kann ein Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob die Person etwas aus der Erbschaft erlangt hat, obwohl ihr das Erbrecht tatsächlich nicht zusteht.

Wenn der Erblasser noch lebt

Dann können Sie Ihr späteres Erbe grundsätzlich nicht einklagen. Das Erbrecht knüpft an den Tod des Erblassers an. Vorher kommen nur freiwillige Gestaltungen in Betracht, etwa Schenkung, vorweggenommene Erbfolge oder Erbverzicht gegen Abfindung.

Wenn der Nachlass überschuldet sein könnte

Dann sollte nicht vorschnell auf Auszahlung gedrängt werden. Erben übernehmen nicht nur Vermögen, sondern auch Verbindlichkeiten. Bei einem überschuldeten Nachlass können Ausschlagung, Haftungsbeschränkung oder Nachlassverwaltung wichtig werden.

5. Erbteil einklagen: So geht´s

Schritt 1: Erbenstellung prüfen

Klären Sie, ob Sie Erbe, Miterbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer sind. Das bestimmt, welchen Anspruch Sie haben und gegen wen Sie vorgehen müssen.

Schritt 2: Nachlassbestand sichern

Sammeln Sie Unterlagen zu Konten, Immobilien, Versicherungen, Fahrzeugen, Wertgegenständen, Unternehmensanteilen und Schulden. Je genauer der Nachlass bestimmbar ist, desto besser lässt sich der Anspruch beziffern.

Schritt 3: Auskunft verlangen

Fehlen Informationen, kann ein Auskunftsverlangen sinnvoll sein. Bei Pflichtteilsansprüchen ist das Nachlassverzeichnis oft zentral. Bei Miterben geht es häufig um Einsicht in Unterlagen und nachvollziehbare Nachlassverwaltung.

Schritt 4: Frist setzen

Fordern Sie die Gegenseite schriftlich zur Auskunft, Herausgabe, Mitwirkung oder Zahlung auf. Die Frist sollte realistisch sein und den Anspruch möglichst genau bezeichnen.

Schritt 5: Außergerichtliche Einigung prüfen

In Erbstreitigkeiten kann eine Einigung wirtschaftlich sinnvoll sein, weil Gerichtsverfahren Zeit, Kosten und familiäre Belastungen verursachen. Möglich sind etwa Vergleich, Erbauseinandersetzungsvertrag, Verkauf einzelner Nachlasswerte oder eine einvernehmliche Auszahlung.

Schritt 6: Klageart bestimmen

Erst wenn klar ist, was verlangt wird, lässt sich die passende Klage vorbereiten. Je nach Fall kann es um Zahlung, Herausgabe, Auskunft, Zustimmung zu einer Maßnahme oder Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gehen.

6. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist

Allgemeine Ratgeber helfen bei der ersten Einordnung. Eine individuelle Prüfung ist besonders wichtig, wenn:

  • mehrere Testamente existieren,
  • die Wirksamkeit eines Testaments zweifelhaft ist,
  • ein Miterbe Nachlasswerte entnommen hat,
  • Immobilien, Unternehmen oder Auslandsvermögen betroffen sind,
  • Pflichtteil und Erbteil verwechselt werden,
  • der Nachlass überschuldet sein könnte,
  • Fristen unklar sind,
  • ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde,
  • Schenkungen kurz vor dem Tod eine Rolle spielen,
  • einzelne Erben nicht auffindbar oder nicht kooperationsbereit sind.

In solchen Fällen kann schon die Wahl des falschen Anspruchs zu Zeitverlust, Kostenrisiken oder einer unvollständigen Durchsetzung führen.

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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Miterbe blockiert die Verteilung

Ausgangslage: Drei Geschwister erben gemeinsam ein Haus und Kontoguthaben. Ein Geschwisterteil wohnt im Haus und verweigert jede Abstimmung über Verkauf oder Auszahlung.

Vorgehen: Zunächst werden Erbenstellung, Nachlasswerte und Nutzungen geklärt. Danach kann eine außergerichtliche Einigung über Verkauf, Auszahlung oder Übernahme versucht werden. Scheitert diese, kommt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Betracht.

Ergebnis: Eine gerichtliche Durchsetzung kann möglich sein, hängt aber davon ab, welche Nachlasswerte vorhanden sind und ob eine Teilung oder Verwertung rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Learning: Bei Erbengemeinschaften geht es häufig nicht um „meinen Gegenstand“, sondern um die Auflösung des gemeinschaftlichen Nachlasses.

Fall 2: Enterbtes Kind verlangt „seinen Erbteil“

Ausgangslage: Der Vater hat seine Tochter im Testament nicht als Erbin eingesetzt. Sie fordert dennoch einen Anteil am Haus.

Vorgehen: Zunächst ist zu prüfen, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht. Dafür müssen gesetzliche Erbquote, Nachlasswert und mögliche Schenkungen ermittelt werden.

Ergebnis: Die Tochter kann regelmäßig keinen bestimmten Gegenstand verlangen, aber unter den Voraussetzungen des Pflichtteilsrechts eine Geldzahlung.

Learning: Enterbt zu sein bedeutet nicht automatisch, leer auszugehen. Der Anspruch ist aber meist ein Pflichtteilsanspruch, nicht ein Erbteil.

Fall 3: Eine Person besitzt Nachlasswerte ohne Erbrecht

Ausgangslage: Nach dem Tod nimmt eine entfernte Verwandte Schmuck und Unterlagen an sich. Später stellt sich heraus, dass sie nicht Erbin ist.

Vorgehen: Die wirklichen Erben sichern Nachweise zur Erbenstellung und fordern Auskunft sowie Herausgabe der Nachlassgegenstände.

Ergebnis: Besteht ein Herausgabeanspruch gegen einen Erbschaftsbesitzer, kann dieser außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht werden.

Learning: Entscheidend ist nicht nur, wer etwas besitzt, sondern ob diese Person dazu aufgrund eines echten Erbrechts berechtigt ist.

7. Kosten und Risiken

Wer seinen Erbteil gerichtlich durchsetzen möchte, muss mit Anwalts- und Gerichtskosten rechnen. Diese hängen vor allem vom wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands ab. Gerichtskosten richten sich grundsätzlich nach dem Streitwert; auch anwaltliche Gebühren werden im Regelfall wertabhängig berechnet.

Kosten können entstehen für:

  • anwaltliche Beratung,
  • außergerichtliche Schreiben,
  • Klageverfahren,
  • Gerichtskosten,
  • Sachverständige, etwa bei Immobilienbewertung,
  • Zeugen oder Auslagen,
  • Vergleichsverhandlungen.

Im Zivilprozess gilt grundsätzlich: Die unterliegende Partei muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, soweit sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Bei teilweisem Obsiegen können Kosten anteilig verteilt werden.

Pauschal lässt sich das Kostenrisiko nicht seriös beziffern, weil es auf Anspruchshöhe, Verfahrensziel, Streitwert, Beweislage und Ausgang des Verfahrens ankommt. Vor einer Klage sollte deshalb geprüft werden, ob der wirtschaftliche Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zum Kostenrisiko steht.

8. Alternativen zur Klage

Eine Klage ist nicht immer der beste erste Schritt. Je nach Lage können mildere oder schnellere Wege sinnvoller sein.

Auskunft und Fristsetzung

Oft ist der Streit noch nicht entscheidungsreif, weil Informationen fehlen. Dann kann ein strukturiertes Auskunftsverlangen helfen, den Nachlasswert und die Anspruchshöhe zu klären.

Vergleich

Ein Vergleich kann sinnvoll sein, wenn die Rechtslage unsicher ist oder ein Gerichtsverfahren den Nachlasswert aufzehren würde. Wichtig ist, dass der Vergleich eindeutig regelt, wer was erhält und ob weitere Ansprüche ausgeschlossen sind.

Erbauseinandersetzungsvertrag

Bei einer Erbengemeinschaft kann ein Erbauseinandersetzungsvertrag festlegen, wie Vermögen, Schulden und Gegenstände verteilt werden. Bei Immobilien können notarielle Formerfordernisse eine Rolle spielen.

Teilungsversteigerung

Gehört eine Immobilie zum Nachlass und blockiert ein Miterbe die Einigung, kann eine Teilungsversteigerung in Betracht kommen. Sie ist aber oft wirtschaftlich riskant, weil der Erlös unsicher ist und zusätzliche Kosten entstehen können.

Vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung

Lebt der spätere Erblasser noch, kann nur freiwillig Vermögen übertragen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf vorzeitige Auszahlung eines künftigen Erbteils besteht grundsätzlich nicht. Schenkungen, Erbverzicht oder vorweggenommene Erbfolge sollten rechtlich und steuerlich sauber gestaltet werden.

9. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Bei mehreren Erben gehört der Nachlass zunächst allen Miterben gemeinschaftlich. Einzelne Gegenstände müssen verwaltet, verteilt oder verwertet werden.

Was ist zu prüfen: Erbquote, Nachlassbestand, Teilbarkeit, Einigungsmöglichkeiten und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Richtig ist: Nahe Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen pflichtteilsberechtigt sein. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch.

Was ist zu prüfen: Verwandtschaftsverhältnis, gesetzliche Erbquote, Nachlasswert, Schenkungen und mögliche Pflichtteilsentziehungsgründe.

Richtig ist: Die Frist hängt von der Anspruchsart ab. Für bestimmte Herausgabeansprüche gilt eine lange Frist; viele andere Ansprüche folgen anderen Regeln.

Was ist zu prüfen: Anspruchsart, Beginn der Frist, Kenntnis, Gegner, Verjährungshemmung und bisherige Korrespondenz.

Richtig ist: Das Gericht prüft Anspruch, Beweise, Nachlasswert und Einwendungen. Bei Erbengemeinschaften kann zunächst eine Auseinandersetzung oder Verwertung nötig sein.

Was ist zu prüfen: Klageziel, Beweise, Kostenrisiko, Vollstreckbarkeit und wirtschaftlicher Nutzen.

Richtig ist: Testamente können unklar, widersprüchlich, formunwirksam oder anfechtbar sein. Auch mehrere letztwillige Verfügungen können miteinander konkurrieren.

Was ist zu prüfen: Form, Datum, Inhalt, Auslegung, Testierfähigkeit, Anfechtung und spätere Verfügungen.

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 24.06.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere § 1922 BGB zur Gesamtrechtsnachfolge, § 2018 BGB zum Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer, § 2032 BGB zur Erbengemeinschaft, § 2042 BGB zur Auseinandersetzung, § 2303 BGB zum Pflichtteil, §§ 195, 197, 199 und 200 BGB zur Verjährung; außerdem § 91 ZPO zur Kostentragung im Zivilprozess.

Letzte Aktualisierung

24.06.2026

  • Der Einstieg erklärt jetzt schneller, worum es geht und für wen der Beitrag passt.
  • Die wichtigsten Unterschiede zwischen Erbe, Pflichtteil und Vermächtnis sind klarer erklärt.
  • Die Fristen werden nicht mehr pauschal dargestellt.
  • Leser erhalten eine praktische Unterlagenliste und konkrete nächste Schritte.
  • Die Kosten werden realistischer eingeordnet.
  • Beispiele zeigen typische Erbstreitigkeiten verständlicher.
  • Häufige Irrtümer werden separat erklärt.
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