Pflichtteilsverzichtsvertrag: die 10 wichtigsten Punkte zum Vertrag
Pflichtteilsverzichtsvertrag: die 10 wichtigsten Punkte zum Vertrag
Marie Nitschmann
Beitrag von Marie Nitschmann
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Pflichtteil Pflichtteilsverzichtsvertrag

Pflichtteilsrechte von Erben können die freie Verteilung des Nachlasses durch den Erblasser erheblich erschweren und die restlichen Erben mit Zahlungsforderungen belasten. Die Lösung in dieser Situation könnte der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags mit den pflichtteilsberechtigten Erben. Was ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist, wie der Vertrag erstellt wird und welche Vor- und Nachteile er bietet, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Was ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag?
  3. 2. Wann ist ein Pflichtteils­verzichtsvertrag sinnvoll?
  4. 3. Unterschied zu Erbverzicht & Erbausschlagung
  5. 4. Form und Ablauf: So wird der Verzicht wirksam
  6. 5. Auswirkungen eines Pflichtteils­verzichtsvertrages
  7. 6. Erstellung eines Pflichtteils­verzichtsvertrags
  8. 7. Pflichtteils­verzichtsvertrag abgelehnt: Was nun?
  9. 8. Kosten eines Pflichtteils­verzichtsvertrags
  10. 9. Aufhebung & Änderung eines Pflichtteils­verzichtsvertrags
  11. 10. Anfechtung eines Pflichtteils­verzichtsvertrags
  12. 11. Vor- & Nachteile eines Pflichtteils­verzichtsvertrages
  13. 12. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist
  14. 13. Häufige Missverständnisse aufgeklärt
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Pflichtteilsverzichtsvertrag: die 10 wichtigsten Punkte zum Vertrag

Pflichtteilsverzichtsvertrag: die 10 wichtigsten Punkte zum Vertrag

Pflichtteilsrechte von Erben können die freie Verteilung des Nachlasses durch den Erblasser erheblich erschweren und die restlichen Erben mit Zahlungsforderungen belasten. Die Lösung in dieser Situation könnte der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags mit den pflichtteilsberechtigten Erben. Was ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist, wie der Vertrag erstellt wird und welche Vor- und Nachteile er bietet, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist ein notariell beurkundeter Vertrag zwischen dem (künftigen) Erblasser und einer pflichtteilsberechtigten Person, mit dem diese Person ganz oder teilweise auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet.

Das gilt, wenn …

  • Sie sind pflichtteilsberechtigt (z. B. Kind, Ehegatte/eingetragener Lebenspartner) und möchten freiwillig auf den Pflichtteil verzichten.
  • Der Vertrag wird zu Lebzeiten mit dem Erblasser geschlossen – der Erblasser wirkt persönlich am Vertragsschluss mit.
  • Der Vertrag wird notariell beurkundet (eine private „Unterschriftenlösung“ reicht nicht).

Achtung – hier reicht allgemeine Information oft nicht aus

  • Minderjährige oder Personen unter Betreuung: Es kann eine familiengerichtliche Genehmigung nötig sein; in der Praxis ist das teils schwierig.
  • Unternehmensnachfolge, Immobilienpakete, Auslandsbezug oder sehr hohe Vermögenswerte: Der Geschäftswert, die Folgen für andere Beteiligte und (ggf.) steuerliche Fragen brauchen meist eine individuelle Gestaltung.
  • Es existiert bereits ein Erbvertrag oder komplexe Nachlassgestaltung (z. B. Patchwork, Pflichtteilsstrafklauseln): Abstimmung ist wichtig, damit sich Regelungen nicht widersprechen.

Wichtigster Zeitpunkt / wichtigste Frist

  • Der Pflichtteilsverzicht muss vor dem Erbfall vereinbart werden; nach dem Tod lässt sich ein Pflichtteilsverzicht nicht „nachholen“.
  • Wenn Sie einen bereits geschlossenen Vertrag anfechten möchten (z. B. wegen Drohung/Täuschung), gilt regelmäßig eine Jahresfrist ab Kenntnis bzw. ab Wegfall der Zwangslage (§ 124 BGB).

Diese Informationen/Unterlagen werden häufig gebraucht

  • Personaldaten aller Beteiligten (Ausweise), Familienstand/Verwandtschaftsverhältnisse
  • Überblick über den Nachlass bzw. das Vermögen (Immobilien, Konten, Depots, Unternehmenswerte, Schulden)
  • Falls eine Abfindung vereinbart werden soll: Höhe, Zahlungsmodalitäten, Sicherheiten
  • Bei besonderen Vermögenswerten: z. B. Grundbuchdaten, Gesellschaftsverträge, Bewertungen/Unterlagen zur Wertermittlung

Häufigster Fehler

  • Den Verzicht „einfach schriftlich“ zu vereinbaren oder den Erblasser vertretungsweise unterschreiben zu lassen – das kann zur Unwirksamkeit führen.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Ohne notarielle Beurkundung ist ein Pflichtteilsverzicht in der Regel nicht wirksam (§ 2348 BGB).
  • Der Erblasser muss den Vertrag grundsätzlich höchstpersönlich schließen; eine Stellvertretung ist hier rechtlich besonders problematisch (§ 2347 BGB).
  • Ein Pflichtteilsverzicht nimmt Ihnen nicht automatisch die Erbenstellung: Wer auch „nicht erben“ soll, muss zusätzlich wirksam (z. B. per Testament) anders bedacht oder ausgeschlossen werden.

Kommt darauf an:

  • Ob der Verzicht vollständig oder nur teilweise gelten soll (z. B. bezogen auf bestimmte Nachlassgegenstände).
  • Ob und wie eine Abfindung gestaltet wird (Höhe, Fälligkeit, Raten, Sicherheiten) – hier entstehen in der Praxis viele Streitpunkte.
  • Ob der Verzicht sich auf Abkömmlinge (z. B. Kinder des Verzichtenden) erstreckt oder im Vertrag abweichend geregelt wird.

1. Was ist ein Pflichtteilsverzichtsvertrag?

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag wird zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und einer pflichtteilsberechtigten Person geschlossen. Der Pflichtteilsberechtigte verzichtet dadurch darauf, im Erbfall seinen Pflichtteil zu verlangen.

Pflichtteil ist nicht dasselbe wie Erbe

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben (Mindestbeteiligung), wenn jemand durch Testament/Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen oder geringer bedacht wurde. Wer auf den Pflichtteil verzichtet, ist damit nicht automatisch „nicht mehr Kind“ oder „nicht mehr Angehöriger“ – und kann, je nach Gestaltung, weiterhin Erbe sein oder als Erbe eingesetzt werden.

Vollständiger oder teilweiser Pflichtteilsverzicht

Ein Verzicht kann verschieden weit gehen, zum Beispiel:

  • vollständig (Pflichtteil und häufig auch typische „Begleitansprüche“ rund um den Pflichtteil, je nach Vertragsinhalt)
  • teilweise/beschränkt, etwa nur bezogen auf bestimmte Vermögenswerte oder nur bis zu einer bestimmten Quote

Welche Reichweite sinnvoll ist, hängt davon ab, welches Ziel Sie erreichen wollen (z. B. Liquidität schützen, Unternehmensfortführung sichern, Familienfrieden).

2. Wann ist ein Pflichtteils­verzichtsvertrag sinnvoll?

Typische Konstellationen sind:

Berliner Testament und Schutz des länger lebenden Ehepartners

Viele Ehepaare setzen sich im Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Pflichtteilsansprüche von Kindern können dann den überlebenden Ehepartner finanziell belasten. Ein Pflichtteilsverzicht (ggf. gegen Abfindung) kann hier helfen, Zahlungsdruck im ersten Erbfall zu reduzieren.

Unternehmensnachfolge oder Immobilie soll im Familienbesitz bleiben

Wenn einzelne Vermögenswerte (z. B. Betrieb, Immobilie) im Erbfall nicht „auseinandergezogen“ werden sollen, kann ein (teilweiser) Verzicht die Gefahr verringern, dass zur Auszahlung von Pflichtteilen verkauft oder beliehen werden muss.

Konfliktvermeidung zu Lebzeiten

Ein Verzicht kann auch Teil einer Verständigung sein, wenn Familienmitglieder eine klare, verbindliche Regelung wollen – insbesondere dann, wenn es um Abfindung, frühzeitige Vermögensübertragungen oder eine faire Gesamtregelung geht.

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3. Unterschied zu Erbverzicht & Erbausschlagung

Wollen Erblasser auf einen Teil ihres Erbes verzichten, kann dies mit dem Erblasser in einem Pflichtteilsverzichtsvertrag rechtskräftig beschlossen werden. Es gibt jedoch auch andere Möglichkeiten, wie auf das Erbe verzichtet werden kann, ohne auf einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zurückgreifen zu müssen.

Erbverzicht

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag regelt den Verzicht auf Pflichtteilsansprüche seitens des Erbens – bei einem Erbverzicht hingegen verzichtet der Angehörige auf das gesamte Erbe. Das heißt, dass der Verzichtende sein gesetzliches Erbrecht vollkommen aufgibt, nicht länger Erbe ist und keinerlei erbrechtliche Ansprüche hat – und dementsprechend auch keine Pflichtteilsansprüche.

Bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag hat der Verzicht keine Auswirkungen auf die Erbteile und Pflichtteilsquoten der anderen Erben – ganz im Gegenteil: Ein Erbverzicht erhöht diese Ansprüche.

Wie bereits beschrieben, kann bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag entschieden werden, ob auf einen Teil oder den gesamten Pflichtteil verzichtet wird. Ein Erbverzicht kann hingegen nicht weiter eingeschränkt werden und bezieht sich deshalb immer auf das gesamte Erbe.

Wollen Sie sich ausführlicher über dieses Thema informieren, lesen Sie unseren Beitrag Erbverzicht.

Erbe ausschlagen

Haben Sie zu Lebzeiten des Erblassers keinen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen und wollen trotzdem auf Ihr Erbe verzichten, können Sie das Erbe ausschlagen. Im Gegenteil zum Pflichtteilsverzicht kann ein Erbe also auch ohne die Zustimmung des Erblassers ausgeschlagen werden.

Der Vorteil einer Erbausschlagung besteht darin, dass Verwandte ein mit Schulden belastetes Erbe nicht annehmen müssen – dann haften sie auch nicht für die Schulden des Erblassers. Wollen Sie ein Erbe ausschlagen, müssen Sie allerdings darauf achten, dass eine Erbausschlagung nur für das gesamte Erbe möglich ist – nicht etwa nur für die Schulden.

Ausführlichere Informationen rund um das Thema „Erbe ausschlagen“ finden Sie in folgendem Beitrag:

4. Form und Ablauf: So wird der Verzicht wirksam

Notarielle Beurkundung und persönliche Mitwirkung des Erblassers

Ein Pflichtteilsverzicht ist formbedürftig: Er muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB).
Außerdem muss der Erblasser grundsätzlich persönlich am Vertragsschluss mitwirken (§ 2347 BGB). Ein bekanntes Risiko: Wird „für den Erblasser“ unterschrieben, kann der Vertrag unwirksam sein.

Was typischerweise im Vertrag geregelt wird

In vielen Verträgen finden sich u. a. folgende Punkte:

  • Beteiligte (Erblasser, Verzichtender; ggf. Vertreter)
  • Umfang des Verzichts (vollständig/teilweise, ggf. bezogen auf bestimmte Vermögenswerte)
  • Abfindung (ja/nein; Höhe; Fälligkeit; Raten; Sicherheiten)
  • Kostenregelung (wer trägt Notarkosten und Auslagen)
  • Wirkung auf Abkömmlinge (Erstreckung ja/nein, abweichende Vereinbarung)
  • Änderung/Aufhebung (nur im gegenseitigen Einvernehmen, regelmäßig wieder notariell)

Hinweis: Vertragsmuster aus dem Internet sind für die Praxis oft zu kurz gedacht – entscheidend sind die konkreten Ziele (Liquidität, Unternehmensfortführung, Gleichbehandlung, Absicherung) und die genaue Reichweite des Verzichts.

5. Auswirkungen eines Pflichtteils­verzichtsvertrages

Bevor ein Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen wird, kann darauf geachtet werden, dass ein Verzicht Auswirkungen auf andere Ansprüche haben kann.

Für die Nachkommen des Verzichtenden

Unterzeichnet ein Angehöriger einen Pflichtteilsverzichtsvertrag, gilt dieser auch automatisch für die Kinder des Verzichtenden. Damit können auch die Kinder weder erbrechtliche Ansprüche noch Pflichtteilsansprüche geltend machen. Da ein Pflichtteilsverzichtsvertrag allerdings individuell zu gestalten ist, kann im Vertrag festgehalten werden, dass die Kinder von einem Verzicht der Eltern ausgeschlossen werden.

Für die gesetzliche Erbfolge

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag hat keine Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge – der Verzichtende bleibt Erbe und verliert lediglich seinen Pflichtteilsanspruch. Wurde der Angehörige im Testament nicht enterbt, kann er vom Erblasser beliebig als Erbe eingesetzt werden und bekommt deshalb entweder den gesetzlichen Erbteil oder einen vom Erblasser bestimmten Teil zugesprochen.

6. Erstellung eines Pflichtteils­verzichtsvertrags

Inhalt eines Pflichtteilsverzichtsvertrags

Der Inhalt eines Pflichtteilsverzichtsvertrags ist nicht gesetzlich vorbestimmt und kann deshalb individuell auf den vorliegenden Fall angepasst werden. So können Erblasser beispielsweise gemeinsam mit den Verzichtenden entscheiden, ob eine Abfindung vereinbart werden soll oder ob ein beschränkter oder unbeschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag aufgesetzt wird.

Form & Muster

Die Erstellung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages bedarf der schriftlichen Form. Der Inhalt kann dabei wie bereits genannt individuell auf den Fall angepasst werden – deshalb gibt es kein allgemeingültiges Muster für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Trotzdem können Sie sich bei der Erstellung an unseren Mustern orientieren. Bei Fragen zur Gestaltung und zum Inhalt kann Ihnen ein advocado Partner-Anwalt für Erbrecht behilflich sein.

Pflichtteilsverzicht ohne Abfindung

Sind sich Erblasser und Angehöriger über den Pflichtteilsverzicht einig, muss oft keine Abfindungszahlung im Pflichtteilsverzichtsvertrag vereinbart werden. Ein Beispiel für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag ohne Abfindung könnte folgendermaßen lauten:

„Hiermit verzichtet Frau Mustermann gegenüber ihrem Vater Herrn Mustermann gemäß § 2346 ff. BGB auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht. Der Verzicht gilt auch für alle Nachkommen von Frau Mustermann. Eine Abfindung wird nicht vereinbart und der Verzicht erhält sofort mit dem Eintreten des Erbfalls seine Fälligkeit. Alle durch die Errichtung des Pflichtteilsverzichtsvertrags entstehenden Kosten werden von Herrn Mustermann getragen.“

Pflichtteilsverzicht mit Abfindung

In manchen Fällen versucht der Erblasser, einen Pflichtteilsverzicht durch eine Abfindungszahlung attraktiver für den Erben zu gestalten. Dieser verzichtet dann zwar auf seinen Pflichtteil – bekommt aber eine Geldzahlung als Gegenleistung.

Beispiel:

„Hiermit verzichtet Frau Mustermann gegenüber ihrem Vater Herrn Mustermann gemäß § 2346 ff. BGB auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht. Der Verzicht gilt auch für alle Nachkommen von Frau Mustermann. Fälligkeit erhält der Verzicht erst, wenn Herr Mustermann eine Abfindungszahlung in Höhe von 10.000 € an seine Tochter Frau Mustermann gezahlt hat. Alle durch die Errichtung des Pflichtteilsverzichtsvertrags entstehenden Kosten werden von Herrn Mustermann getragen.“

Notarielle Beurkundung nötig?

Damit ein Pflichtteilsverzichtsvertrag Rechtsgültigkeit erlangt, muss er unbedingt von einem Notar beurkundet werden. Bei einem Pflichtteilsverzichtsvertrag handelt es sich um eine höchstpersönliche Angelegenheit – deshalb muss der Erblasser bei der Unterzeichnung persönlich anwesend sein, während der Verzichtende sich vertreten lassen darf.

Enterbung nach Pflichtteilsverzicht

Da der verzichtende Verwandte trotz Pflichtteilsverzichtsvertrags seinen Erbanspruch nicht verliert, muss der Erblasser ihn für eine vollkommene Enterbung zusätzlich per Testament enterben. Andernfalls hat der Verzichtende neben der Abfindung auch noch einen Anspruch auf den gesetzlichen Erbteil – und kann somit doppelt abkassieren.

7. Pflichtteils­verzichtsvertrag abgelehnt: Was nun?

Es kann vorkommen dass der Erbe den Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht freiwillig unterschreiben, sondern seine gesetzlichen Pflichtteilsansprüche im Erbfall geltend machen möchte. Was Sie aller Erblasser dann tun können, erfahren Sie im Folgenden.

Allgemeines zur Rechtslage & Sittenwidrigkeit

Grundsätzlich kann ein Pflichtteilsverzichtsvertrag nur mit dem Einverständnis von Erben und Erblasser vereinbart werden. Durch Pflichtteilsstrafklauseln kann aber beispielsweise der Zugriff auf Pflichtteile unattraktiv gemacht werden – diese regeln meist, dass der Erbe vollkommen enterbt werden soll, wenn er vorzeitig auf seinen Pflichtteil zugreift.

In manchen Fällen kann ein Pflichtteilsverzichtsvertrag sittenwidrig sein – z. B. wenn der Erblasser den Erben belogen hat, damit er unterschreibt, oder der Verzichtende jung und unerfahren ist, etwa eine emotionale oder finanzielle Abhängigkeit vom Erblasser vorliegt und der Erblasser diese zu seinen Vorteilen ausgenutzt hat.

Wollen Sie den Pflichtteil umgehen, aber der Erbe willigt nicht sein, finden Sie Tipps zu einer Umgehung in unserem Beitrag „Pflichtteil umgehen“.

Abfindung vereinbaren

Wie bereits erwähnt, kann der Verzichtende mit einer Abfindung für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag entschädigt werden. Indem der Erblasser ihm einen Geldbetrag im Gegenzug zu dem Verzicht anbietet, kann er den Erben möglicherweise zu einer Einwilligung bewegen.

Insbesondere bei Berliner Testamenten können Abfindungszahlungen im Tausch gegen einen Pflichtteilsverzicht sinnvoll sein. Hat der Erbe mit dem Tod des ersten Elternteils kein Pflichtteilsrecht mehr, kann er den zweiten Elternteil nicht mit Zahlungsforderungen belasten.

Bei der Festlegung der Abfindungssumme kann sich grob an der Höhe des eigentlichen Pflichtteils orientiert werden. Die Summe kann allerdings individuell angepasst und im Pflichtteilsverzichtsvertrag festgehalten werden.

Unser Pflichtteilsrechner hilft Ihnen dabei, wenn Sie Ihren Pflichtteil berechnen wollen.

8. Kosten eines Pflichtteils­verzichtsvertrags

Die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und hängen vor allem vom Geschäftswert (Vermögens-/Nachlassbezug) ab.

Typischerweise gilt:

  • Für die Beurkundung fällt regelmäßig eine 2,0-Gebühr nach dem GNotKG an (Kostenverzeichnis), zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
  • Es gibt eine Mindestgebühr (bei vielen Beurkundungen mindestens 120 €).

Was die Kosten außerdem beeinflussen kann:

  • wie der Geschäftswert ermittelt wird (z. B. bei mehreren Erblassern, komplexen Vermögen)
  • ob zusätzliche Regelungen beurkundet werden (z. B. Sicherheiten, Zahlungsmodalitäten, weitere Verträge)
  • ob Bewertungen oder Unterlagen zur Wertermittlung erforderlich sind

Praxis-Tipp: Viele Notarkammern bieten Rechner/Orientierungshilfen – für eine belastbare Einschätzung hilft es, den Geschäftswert und den Vertragsumfang vorab grob zu klären.

9. Aufhebung & Änderung eines Pflichtteils­verzichtsvertrags

Eine Änderung oder Aufhebung des Pflichtteilsverzichtsvertrags ist nur im Einverständnis beider Vertragsparteien möglich – also zu Lebzeiten des Erblassers. Dafür muss ein neuer schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien beschlossen und notariell beurkundet werden.

10. Anfechtung eines Pflichtteils­verzichtsvertrags

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kann – wie jeder andere Vertrag – angefochten werden. Dazu muss beispielsweise ein Irrtum, Gesetzesverstoß oder eine Drohung vorliegen, ohne die der Verzichtende dem Vertrag nicht zugestimmt hätte. Auch wenn wie bereits genannt eine Sittenwidrigkeit vorliegt, kann der Pflichtteilsverzichtsvertrag angefochten werden.

11. Vor- & Nachteile eines Pflichtteils­verzichtsvertrages

Durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag können Vor- und Nachteile für den Erblasser und seine Erben entstehen. Damit entschieden werden kann, ob die Vorteile überwiegen und deshalb ein Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen werden soll, muss der Einzelfall betrachtet werden – ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen.

Vorteile:

✓    Verzicht gilt nur auf den Pflichtteil und nicht für das gesamte Erbe,

✓    beschränkter Verzicht möglich,

✓    Abfindungszahlung möglich,

✓    Erbverteilung schon zu Lebzeiten,

✓    keine Auswirkung auf die gesetzliche Erbfolge,

✓    Erbquote und Pflichtteile der anderen Erben wird nicht erhöht,

✓    Entlastung des länger lebenden Ehepartners.

Nachteile:

X    Notarielle Beurkundungspflicht verursacht Zusatzkosten,

X    Pflichtteilsverzichtsvertrag ist nur mit Einwilligung des Erblassers und des Erbens rechtskräftig,

X    Änderungen sind möglich, können aber nur im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien getroffen werden.

Sowohl Vor- als auch Nachteil:

-     Wird der Pflichtteilsverzichtende im Testament enterbt, hat er keinerlei erbrechtliche Ansprüche mehr.

12. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist

Wollen Sie schon zu Lebzeiten Ihr Vermögen bestmöglich verteilen oder Ihren Ehepartner vor finanziellen Notlagen aufgrund von Pflichtteilsansprüchen bewahren, können Sie einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit den Erben abschließen. Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen bei Fragen und der Gestaltung Ihres Vertrages helfen.

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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Berliner Testament, zwei Kinder, Absicherung des Ehepartners

  • Ausgangslage: Ehepaar mit Berliner Testament; Sorge, dass Kinder im ersten Erbfall Pflichtteil fordern und der überlebende Ehepartner verkaufen muss.
  • Vorgehen: Gespräche mit den Kindern; Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung (oder Teilabfindung) und klare Regelung, für welchen Erbfall der Verzicht gelten soll.
  • Ergebnis: Nach notarieller Beurkundung besteht Planungssicherheit über Pflichtteilsforderungen im ersten Erbfall – die spätere Erbregelung bleibt gesondert zu gestalten.
  • Learning: Reichweite (nur erster Erbfall? beide?) ausdrücklich festlegen.

Fall 2: Familienunternehmen soll nicht durch Pflichtteilszahlungen gefährdet werden

  • Ausgangslage: Ein Kind übernimmt den Betrieb; Geschwister sollen fair abgefunden werden, ohne spätere Pflichtteilsforderungen, die Liquidität entziehen.
  • Vorgehen: Teilverzicht bezogen auf Unternehmensvermögen; Abfindung in Raten und mit Sicherheiten; Geschäftswert/Unternehmensbewertung vorab plausibilisieren.
  • Ergebnis: Pflichtteilsrisiko rund um das Unternehmen wird reduziert; Streitpotenzial verlagert sich häufig auf Bewertung und Zahlungsplan.
  • Learning: Bewertung und Zahlungsmodalitäten sind der „Streit-Hebel“ – hier sauber formulieren.

Fall 3: Patchwork und minderjähriges Kind

  • Ausgangslage: Ein Kind aus früherer Beziehung ist minderjährig; der überlebende Partner soll abgesichert werden.
  • Vorgehen: Prüfung, ob ein Pflichtteilsverzicht überhaupt realistisch genehmigungsfähig ist; häufig braucht es Alternativen (Gestaltung im Testament/Erbvertrag, Absicherung über Vermögensstruktur).
  • Ergebnis: Bei Minderjährigen ist die Umsetzung oft komplex; individuelle Gestaltung ist praktisch zwingend.
  • Learning: Minderjährigkeit ist ein klares Signal, frühzeitig professionell zu planen.

13. Häufige Missverständnisse aufgeklärt

Richtig ist: Der Verzicht betrifft primär den Pflichtteil. Ob Sie erben, hängt von Testament/Erbvertrag oder gesetzlicher Erbfolge ab.

Was ist zu prüfen: Soll der Verzichtende weiterhin etwas erhalten (Erbteil, Vermächtnis, Abfindung) – und wie passt das zur Gesamtplanung?

Richtig ist: Der Verzicht braucht in der Regel notarielle Beurkundung (§ 2348 BGB).

Was ist zu prüfen: Wurde tatsächlich beurkundet (nicht nur beglaubigt)? War der Erblasser persönlich beteiligt?

Richtig ist: Je nach Konstellation kann sich die Wirkung auch auf Abkömmlinge erstrecken, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Was ist zu prüfen: Soll die Erstreckung gelten oder ausgeschlossen werden? Das muss sauber in den Vertrag.

Richtig ist: Ein Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zu Lebzeiten; nach dem Tod geht es regelmäßig um Ansprüche, nicht mehr um den Verzicht auf das Recht.

Was ist zu prüfen: Besteht bereits ein Pflichtteilsanspruch? Dann sind andere Lösungen relevant (z. B. Vergleich, Zahlungsplan).

Richtig ist: Eine Abfindung ist häufig, aber nicht zwingend.

Was ist zu prüfen: Freiwilligkeit, faire Gesamtregelung, mögliche spätere Streitpunkte (z. B. Drucksituationen, Sittenwidrigkeitsrisiken).

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 13.04.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 2303, 2346–2349, 2348, 124, 138.

Letzte Aktualisierung

13.04.2026

  • Ganz oben steht jetzt eine schnelle Entscheidungshilfe: Wann passt ein Pflichtteilsverzicht – und wann sollte man lieber individuell prüfen lassen?
  • Klarer Hinweis: Ohne Notar ist der Vertrag in der Regel nicht wirksam – und der Erblasser muss persönlich mitwirken.
  • Verständlicher erklärt, was sicher gilt und wo Details (z. B. Kinder, Abfindung, Sondervermögen) den Unterschied machen.
  • Kosten transparenter gemacht: Wovon sie abhängen und warum kleine Tabellenwerte oft nicht die ganze Rechnung sind.
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Marie Nitschmann
Marie Nitschmann
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