Familiäre Probleme und Streitereien können manchmal zur Enterbung der eigenen Kinder führen. Dennoch haben vor allem direkte Abkömmlinge ein Anrecht auf einen Teil des Erbes – den sogenannten Pflichtteil. Wer außerdem einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, wie dieser geltend gemacht werden kann und wie hoch der Pflichtteil ausfällt, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
Dem Erblasser steht es weitestgehend frei, wem er seinen Nachlass vermacht und wen er enterbt. Bestimmte Angehörige jedoch können nicht so einfach aus der Erbfolge gestrichen werden. Bei diesen handelt es sich um sogenannte Pflichtteilsberechtigte, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes haben. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der sich stets gegen den testamentarisch festgelegten Erben richtet.
Einen Anspruch auf den Pflichtteil eines Erbes haben lediglich die engsten Verwandten des Erblassers. Im Erbfall pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB
Nicht alle der aufgelisteten Angehörigen haben zugleich einen Anspruch. Direkte Abkömmlinge sowie der Ehe- bzw. Lebenspartner haben gegenüber den weiterentfernten Abkömmlingen ein Vorrecht.
Zu den direkten Abkömmlingen zählen die eigenen Kinder – sowohl eheliche als auch außereheliche. Einen Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe haben auch adoptierte Kinder. Enkelkinder haben lediglich einen eingeschränkten Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser greift nur, wenn die Enkelkinder testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen wurden und die Eltern – und damit die direkten Abkömmlinge des Verstorbenen – ebenfalls nicht mehr leben.
Die Eltern des Erblassers sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Verstorbene keine Kinder und Enkelkinder hinterlassen hat. Der überlebende Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner hingegen hat eine Sonderstellung inne und sind immer pflichtteilsberechtigt.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind die Großeltern oder Geschwister des Verstorbenen. Auch entfernte Verwandte können keinen Pflichtteilanspruch geltend machen.
Grundsätzlich steht einem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu. Zur Ermittlung des genauen Anteils finden zusätzlich alle weiteren pflichtteilsberechtigten enterbten Verwandten Berücksichtigung – unabhängig davon, ob sie das Erbe ausgeschlagen haben, als erbunwürdig erachtet oder lediglich enterbt wurden.
Stirbt beispielsweise ein Witwer und hinterlässt drei Kinder, stünde jedem der Kinder gemäß der gesetzlichen Erbfolge 1/3 des Erbes zu. Gehen wir nun davon aus, dass der Witwer ein Testament hinterlassen hat, das regelt, dass Kind 1 enterbt werden soll. Von Gesetzeswegen her hat es aber dennoch einen Pflichtteilsanspruch. Kind 2 entscheidet sich dazu, das Erbe abzulehnen. Danach ergibt sich für den Pflichtteilsanspruch von Kind 1, dass lediglich Kind 1 und Kind 3 berücksichtigt werden müssen und sich ein gesetzlicher Anspruch von ½ des Erbes ergibt. Da dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zusteht, hat Kind 1 einen Pflichtteilsanspruch von 1/4.
Damit der Pflichtteil genau beziffert werden kann, muss der Pflichtteilsberechtigte um die Höhe des Erbes wissen. Doch nicht immer sind die testamentarischen Erben zur Auskunft bereit. Daher stehen dem Pflichtteilsberechtigten laut dem Gesetzgeber folgende Rechte zu, die er bei Bedarf vom Erben verlangen kann:
Auf diese Weise können Umfang und Höhe des Nachlasses ermittelt werden, was als Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil herangezogen wird.
Auführlichere Informationen zur Berechnung des Pflichtteils erhalten Sie in unserem Beitrag Pflichtteil berechnen - wie hoch ist der Pflichtteil?.
Der im Testament eines Erblassers festgelegte Erbe ist nicht verpflichtet, einem Angehörigen Auskunft darüber zu geben, dass er einen Pflichtteilsanspruch hat. Daher erfahren Pflichtteilsberechtigte meistens vom Nachlassgericht, dass sie einen Anspruch auf das Erbe eines Verstorbenen haben und geltend machen können. Demzufolge muss der Pflichtteilsberechtigte selbst aktiv werden und vom Erben seinen Pflichtteil einfordern und notfalls sogar den Pflichtteil einklagen können.
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