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Wie hoch ist der Pflichtteil bei Enterbung?
Ratgeber Erbrecht Pflichtteil Pflichtteil bei Enterbung
Stand 28.02.2023
Lesezeit 9 min

Wie hoch ist der Pflichtteil bei Enterbung?

Sebastian Weiß
Beitrag von Sebastian Weiß
Redakteur für Rechthemen
Aktualisiert am 28.02.2023
6.842 Aufrufe
Das Wichtigste in Kürze:
  • Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass — nahe Verwandte gehen auch bei Enterbung nicht leer aus.
  • Die Höhe des Pflichtteils ist immer abhängig von der Höhe des Erbteils, also des Anteils, der einem ohne Testament zugestanden hätte.
  • Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Wurde der Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten verringert, haben die Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Ausgleich.
Inhaltsverzeichnis
  1. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
  2. Wie hoch ist der Pflichtteil?
  3. Pflichtteil bei Ehegatten
  4. Pflichtteil der Kinder des Erblassers
  5. Pflichtteil der Eltern des Erblassers
  6. Pflichtteil der Geschwister des Erblassers
  7. Wie hoch ist der Pflichtteilsergängzungsanspruch?
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1. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Nahe Angehörige haben nach deutschem Erbrecht einen Anspruch auf den Pflichtteil. Wer gilt also als “naher Angehöriger”?

  • Immer einen Anspruch auf den Pflichtteil haben: Ehepartner und Kinder (leibliche und adoptierte)
  • Wenn es keine lebenden Ehepartner und Kinder mehr gibt, haben auch Eltern, Enkel und Urenkel einen Anspruch.
  • Nie Anspruch auf den Pflichtteil haben: Geschwister

Ehepartner und Kinder sind demnach die Pflichteilsberechtigten. Sie erhalten im Erbfall eine Mindestbeteiligung. Eltern, Enkel und Urenkel des Erblassers haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn es keine lebenden Ehepartner und Kinder mehr gibt.

2. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt nach §§ 1924 bis 1936 BGB immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil beträgt also immer die Hälfte jenes Erbteils, das dem Angehörigen zustehen würde, wenn es kein Testament gegeben hätte. Alle pflichtteilsberechtigten Angehörigen haben demnach immer einen Anspruch auf 50 Prozent ihres gesetzlichen Erbteils.

Letztlich ist die Höhe des Pflichtteils also nur von der Höhe des Erbteils selbst abhängig. Wir schauen auf einige Beispiele.

3. Pflichtteil bei Ehegatten

Der Pflichtteil des Ehegatten berechnet sich — wie bei allen anderen Angehörigen auch — aus dem gesetzlichen Erbteil. Die Berechnung bei Ehegatten ist durchaus kompliziert, daher erläutern wir die Vorgehensweise:

  • Wenn es neben dem Ehegatten noch Erben der 1. Ordnung (also Kinder und Enkelkinder) gibt, dann erbt der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Im Falle einer Enterbung erhalten Ehegatten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein Achtel des Nachlasses.
  • Wenn es neben dem Ehegatten noch Erben der 2. Ordnung (also Eltern und Geschwister des Erblassers) gibt, dann erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Im Falle einer Enterbung erhalten Ehegatten also ein Viertel des Nachlasses.

Pflichtteil bei Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der häufigste Güterstand in Deutschland. Das liegt daran, dass alle Ehepaare in einer Zugewinngemeinschaft leben, wenn sie es nicht ausdrücklich anders wünschen.

Auch hier ist die Höhe des Pflichtteils von der Höhe des gesetzlichen Erbteils abhängig. Der gesetzliche Erbteil wird in einer Zugewinngemeinschaft folgt berechnet:

  1. Grundsätzlich erbt der Ehegatte neben den Kindern nur ein Viertel des Nachlasses (wie oben beschrieben).
  2. In einer Zugewinngemeinschaft ergeben sich allerdings Ausgleichsansprüche, wenn ein Partner während der Ehe mehr erwirtschaftet hat. Als Ausgleich gibt es ein weiteres Viertel dazu. Letztlich erbt der überlebende Partner also die Hälfte, denn er erhält ein pauschales Viertel und ein weiteres Viertel als Ausgleich (1/4 + 1/4 = 1/2). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte, also ein Viertel.
  3. Ohne Kinder erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Auch dieser Erbteil wird um ein Viertel erhöht, nämlich um jenes Viertel, das als Zugewinnausgleich hinzukommt. Der gesetzliche Erbteil beträgt in einer Zugewinngemeinschaft ohne Kinder also drei Viertel (1/2 + 1/4 = 3/4). Der Pflichtteil ist wieder die Hälfte, also drei Achtel.

Das war nun ziemlich viel auf einmal. Daher fassen wir die gesetzlichen Erbteile und Pflichtteile in einer Zugewinngemeinschaft hier noch einmal für Sie zusammen:

Güterstand Gesetzlicher Erbteil Pflichtteil (immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Zugewinngemeinschaft mit lebenden Kindern die Hälfte des Nachlasses (pauschales Viertel + Ausgleichsviertel) ein Viertel des Nachlasses
Zugewinngemeinschaft ohne Kinder drei Viertel des Nachlasses (pauschale Hälfte + Ausgleichsviertel) drei Achtel des Nachlasses

Großer Pflichtteil

Den großen Pflichtteil gibt es immer, wenn der Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft nicht ausreichend bedacht wurde. In einer Zugewinngemeinschaft beträgt der gesetzliche Erbteil, wie oben beschrieben, immer die Hälfte des Nachlasses. Der Pflichtteil beträgt also ein Viertel; das ist der sogenannte große Pflichtteil. Dieses Viertel muss der überlebende Ehepartner als eine Mindestbeteiligung am Erbe immer erhalten. Wir schauen auf zwei Beispiele:

  1. Mit Kindern: Ein Erblasser hinterlässt 100.000 Euro. Seine Ehefrau wird nicht ausreichend bedacht und hat deshalb einen Pflichtteilsanspruch. Das Paar lebte zum Zeitpunkt des Erbfalls in einer Zugewinngemeinschaft, außerdem gibt es Kinder, demnach beträgt ihr gesetzlicher Erbteil die Hälfte des Nachlasses (gesetzlicher Erbteil + ein Viertel als Ausgleich), also 50.000 Euro. Der Pflichtteil der Ehefrau beträgt demnach 25.000 Euro.
  2. Ohne Kinder: Ein Erblasser hinterlässt wieder 100.000 Euro und vermacht seiner Frau nicht genug. Das Paar lebte in einer Zugewinngemeinschaft, hatte aber keine Kinder. Nun beträgt der gesetzliche Erbteil der Ehefrau 50.000 Euro (die Hälfte des Vermögens) plus 25.000 Euro (das Ausgleichsviertel), also ingesamt 75.000 Euro. Ihr Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 37.500 Euro.

Kleiner Pflichtteil

Den kleinen Pflichtteil gibt es, wenn der überlebende Partner in einer Zugewinngemeinschaft den Erbteil ausgeschlagen hat oder vom verstorbenen Partner enterbt wurde. Hierbei wird der Zugewinnausgleich je nach Vermögen individuell errechnet und dem üblichen pauschalen Pflichtteil hinzugefügt. Wir schauen wieder auf unser Beispiel:

  1. Mit Kindern: Ein Erblasser hinterlässt 100.000 Euro und enterbt seine Frau, mit der er in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Ihr gesetzlicher Erbteil beträgt ein Viertel, also 25.000 Euro. Der Pflichtteil beträgt demnach 12.500 Euro plus den konkret berechneten Zugewinnausgleich.
  2. Ohne Kinder: Ein Erblasser hinterlässt 100.000 Euro. Seine Frau, mit der er in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat, schlägt ihren zu geringen Erbteil aus. Ihr gesetzlicher Erbteil beträgt 50.000 Euro (das Paar hatte keine Kinder). Der Pflichtteil der Frau beträgt demnach 25.000 Euro plus den individuell errechneten Zugewinnausgleich.

Pflichtteil bei Gütertrennung

Bei einer Gütertrennung bleiben die Vermögen der beiden Ehepartner während der Ehe getrennt. Jeder Partner ist also der Alleineigentümer seines Vermögens. Für den Pflichtteil bedeutet das: Die Kinder und der überlebende Partner erben je die Hälfte des Nachlasses. Im Falle einer Enterbung beträgt der Pflichtteil des überlebenden Ehepartners also ein Viertel des Vermögens.

4. Pflichtteil der Kinder des Erblassers

Auch für die Kinder des Erblassers gilt: Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Grundsätzlich ist die Höhe des Pflichtteils also von der Höhe des gesetzlichen Erbteils abhängig. Bei mehreren Kindern erben alle zu gleichen Teilen. Wenn ein Erblasser also beispielsweise zwei Kinder und keine weiteren Angehörigen hatte, dann erhalten beide Kinder genau 50 Prozent des Nachlasses. Der Pflichtteil wäre dann genau die Hälfte dieses Erbteils.

Ein Beispiel: Ein Erblasser hat einen Ehepartner und ein Kind und hinterlässt ein Erbe von 100.000 Euro. Der Ehepartner erbt die Hälfte des Vermögens, also 50.000 Euro. Die anderen 50.000 Euro bekommt das Kind. Wird das Kind jedoch enterbt, hat es noch immer Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also auf 25.000 Euro.

Pflichtteil der Kinder bei Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich zwei Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Dadurch werden die Kinder zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen. Stirbt der erste Elternteil, können die Kinder also grundsätzlich ihren Pflichtteil einfordern. Das tut aber kaum jemand, denn wer seinen Pflichtteil fordert, hat später keinen Anspruch auf das Erbe mehr — und bei einem Berliner Testament soll das Erbe ja nach dem Tod des zweiten Elternteils an die Kinder gehen.

Wer nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, erhält also deutlich weniger und schließt sich zudem vom späteren Erbe aus.

Grundsätzlich besteht der Pflichtteilsanspruch aber dennoch. Auch hier beträgt der Pflichtteil natürlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. An der Höhe des Pflichtteils für die Kinder ändert ein Berliner Testament also nichts.

5. Pflichtteil der Eltern des Erblassers

Eltern sind Erben 2. Ordnung. Das bedeutet, dass sie nur dann erbberechtigt sind, wenn es keine Erben der 1. Ordnung (Kinder und Enkel) gibt. Eltern haben also auch nur dann einen Anspruch auf den Pflichtteil. Anders ausgedrückt: Wenn es Kinder oder Enkel des Erblassers gibt, können die Eltern auch keinen Pflichtteil verlangen.

Die Eltern erben neben dem lebenden Ehepartner bzw. dem eingetragenen Lebenspartner die Hälfte des Vermögens. Der Pflichtteil beträgt dann noch einmal die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im Falle einer Enterbung könnten die Eltern des Erblassers also ein Viertel des Nachlasses als Pflichtteil einfordern.

6. Pflichtteil der Geschwister des Erblassers

Die Frage, wie hoch der Pflichtteil für Geschwister ausfällt, lässt sich schnell beantworten: Geschwister haben nämlich gar keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Die Geschwister sind als Erben der 2. Ordnung zwar immernoch Teil der gesetzlichen Erbfolge, im Falle einer Enterbung können sie aber keinen Pflichtteil einfordern.

7. Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteil wird aus dem Erbteil berechnet. Daher gilt: je höher der Erbteil, desto höher auch der Pflichtteil, der im Falle einer Enterbung eingefordert werden kann. Nun kann es sein, dass ein Erblasser sein Vermögen oder Teile seines Vermögens bereits zu Lebzeiten verschenkt hat. Dadurch wird der Nachlass und letztlich auch der Pflichtteil für die Angehörigen verringert. Für die pflichtteilsberechtigten Angehörigen ergeben sich Ergänzungsansprüche.

Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hängt ganz davon ab, wie viel Zeit zwischen der Schenkung und dem Erbfall vergangen ist. Wenn zwischen dem Erbfall und der Schenkung weniger als ein Jahr vergangen ist, wird die Schenkung wieder zur Erbmasse hinzugefügt. Es wird dann also so getan, als ob es keine Schenkung gegeben hätte. Für jedes weitere Jahr, dass zwischen Schenkung und Erbfall liegt, werden 10 Prozent vom Wert der Schenkung abgezogen.

Das bedeutet auch, dass Schenkungen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls zehn Jahre und länger her sind, überhaupt nicht mehr hinzugerechnet werden. Nach zehn Jahren kann also kein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung erhoben werden.

8. Fazit

Die Höhe des Pflichtteils, den enterbte Angehörige einfordern können, ist nur von der Höhe des gesetzlichen Erbteils abhängig. Der Pflichtteil beträgt nämlich immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben nur jene Angehörigen, die pflichtteilsberechtigt sind, also vor allem Kinder, Enkel, Ehegatten und Eltern des Erblassers. Wenn diese pflichtteilsberechtigten Personen vom Erblasser enterbt wurden, können Sie in den meisten Fällen eine Mindestbeteiligung am Nachlass einfordern.

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Sebastian Weiß
Sebastian Weiß
Redakteur für Rechthemen
Aktualisiert am 28.02.2023
Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Sebastian Weiß stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.
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