Notarkosten beim Testament: Gebühren & Tabellen im Überblick
Notarkosten beim Testament: Gebühren & Tabellen im Überblick
Johanna Metzger
Beitrag von Johanna Metzger
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Testament Was kostet ein Testament?

Wie hoch die Notarkosten bei einem Testament ausfallen, hängt von der Höhe des Nachlasswertes ab und davon, welchen Service Sie beim Notar in Anspruch nehmen. Nur die notarielle Beglaubigung ist natürlich günstiger als ein notariell erstelltes Testament. Außerdem kommt es darauf an, ob es sich um ein einzelnes oder gemeinschaftliches Testament handelt. Über alle Gebühren und Sparmöglichkeiten erhalten Sie hier einen Überblick

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Kostenüberblick: Woraus setzen sich die „Testament-Kosten“ zusammen?
  3. 2. Was kostet ein privatschriftliches (handschriftliches) Testament?
  4. 3. Was kostet ein notarielles Testament?
  5. 4. Was kostet ein Testament mit anwaltlicher Unterstützung?
  6. 5. Sonstige Kosten im Erbfall: Womit sollten Erben rechnen?
  7. 6. Muster/Vorlagen verwenden, um Kosten zu sparen?
  8. 7. Rechtssicher vererben & Kosten einsparen – so kommt mehr Geld bei Ihren Wunscherben an
  9. 8. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll sein kann
  10. 9. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Notarkosten beim Testament: Gebühren & Tabellen im Überblick

Notarkosten beim Testament: Gebühren & Tabellen im Überblick

Wie hoch die Notarkosten bei einem Testament ausfallen, hängt von der Höhe des Nachlasswertes ab und davon, welchen Service Sie beim Notar in Anspruch nehmen. Nur die notarielle Beglaubigung ist natürlich günstiger als ein notariell erstelltes Testament. Außerdem kommt es darauf an, ob es sich um ein einzelnes oder gemeinschaftliches Testament handelt. Über alle Gebühren und Sparmöglichkeiten erhalten Sie hier einen Überblick

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Notarkosten können vor allem entstehen, wenn …

  • Sie Erben, Quoten oder Vermächtnisse abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln wollen.
  • Ihr Nachlass nicht nur aus einem kleinen Bankguthaben besteht (z. B. Immobilie, größere Rücklagen, Unternehmensbeteiligung).
  • Sie Streit, Verzögerungen oder Zusatzkosten im Erbfall möglichst vermeiden möchten.

Achtung: Allgemeine Kosten- und Musterinfos reichen oft nicht aus, wenn bei Ihnen Patchwork-Familie, Immobilien, Unternehmensanteile, Auslandsbezug, (drohende) Pflichtteilsforderungen oder unklare Vermögensverhältnisse zusammenkommen. Dann hängt nicht nur die Gestaltung, sondern auch das spätere Kostenrisiko (Erbschein, Verfahren, Streitwert) stark vom Einzelfall ab.

Wichtigste Frist (Startpunkt): Wer ein Testament findet, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern – ab dem Zeitpunkt des Auffindens.

Welche Infos/Unterlagen helfen für eine realistische Kostenschätzung?

  • Grobe Nachlassübersicht: Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien (Schätzwert), Fahrzeuge/Wertsachen, ggf. Beteiligungen
  • Schulden/Verbindlichkeiten (Darlehen, offene Rechnungen)
  • Familienstand & Angehörige (Ehe/Lebenspartnerschaft, Kinder, frühere Beziehungen)
  • Zielbild: Wer soll was bekommen? (Erbe/Vermächtnis/Testamentsvollstreckung)

Häufigster Fehler: „Privat ist kostenlos“ stimmt nur auf dem Papier – Formfehler, Unklarheiten oder fehlende Hinterlegung können später Erbschein- und Streitkosten auslösen.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Ein privatschriftliches (handschriftliches) Testament können Sie ohne Erstellungskosten verfassen – Kosten entstehen erst durch Verwahrung/Registrierung oder durch Folgekosten im Erbfall.
  • Notarkosten richten sich typischerweise nach dem Geschäftswert (vereinfacht: wirtschaftlicher Wert/Umfang) und sind gesetzlich vorgegeben.
  • Die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht kostet pauschal 75 €.
  • Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister kostet 12,50 € je Registrierung (wenn über den Notar abgerechnet) bzw. 15,50 € je Registrierung (wenn das Register direkt mit Ihnen abrechnet).

Kommt auf den Einzelfall an:

  • Ob ein Erbschein später benötigt wird – und damit zusätzliche Gebühren – hängt u. a. davon ab, ob ein notarielles Testament/Erbvertrag vorliegt und ob die Erbfolge daraus eindeutig nachweisbar ist (z. B. bei Immobilien/Grundbuch).
  • Ob anwaltliche Kosten eher als Pauschale, Stundensatz oder nach gesetzlichen Regeln anfallen, hängt von Vereinbarung und Aufwand ab.

1. Kostenüberblick: Woraus setzen sich die „Testament-Kosten“ zusammen?

Typische Kostenblöcke sind:

  1. Errichtung (privat: 0 €; Notar: wertabhängige Gebühr; Anwalt: nach Vereinbarung)
  2. Amtliche Verwahrung (Nachlassgericht): 75 €
  3. Zentrales Testamentsregister (ZTR): 12,50 €/15,50 € je testierender Person
  4. Änderungen/Widerruf (je nach Form & Aufwand erneut gebührenrelevant)
  5. Folgekosten im Erbfall: z. B. Testamentseröffnung (gerichtliche Pauschalgebühr) oder Erbschein (wertabhängige Gebühren)

Hinweis zur Umsatzsteuer: Auf Notargebühren fällt regelmäßig Umsatzsteuer (19 %) an; reine Gerichtsgebühren/Registrierungsgebühren sind davon zu unterscheiden.

2. Was kostet ein privatschriftliches (handschriftliches) Testament?

Erstellung

  • Wenn Sie das Testament eigenhändig handschriftlich verfassen und unterschreiben, entstehen für die Erstellung keine Kosten.

Beglaubigung (Unterschrift) – optional

  • Eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung prüft nicht den Inhalt, sondern bestätigt die Echtheit der Unterschrift.
  • Gebühr nach Kostenverzeichnis: 0,2-Gebühr, mindestens 20 €, höchstens 70 € (zuzüglich Auslagen und regelmäßig Umsatzsteuer).
  • Wichtig: Eine Unterschriftsbeglaubigung macht ein privates Testament nicht automatisch zu einem notariellen (öffentlichen) Testament.

Aufbewahrung & Hinterlegung (empfohlen, wenn „sicher gefunden“ werden soll)

  • Zuhause: 0 € – aber Risiko, dass das Testament nicht gefunden oder angezweifelt wird.
  • Amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht: 75 €.
  • Zusätzlich ZTR-Registrierung: je nach Abrechnung 12,50 € (über Notar) oder 15,50 € (direkte Abrechnung).

Änderungen

  • Bei privater Verwahrung können Sie jederzeit neu schreiben/ersetzen. Kosten entstehen erst wieder, wenn Sie erneut amtlich verwahren/registrieren.

3. Was kostet ein notarielles Testament?

Ein notarielles Testament wird beim Notar errichtet (inkl. rechtlicher Einordnung, Gestaltung und Beurkundung im Rahmen der notariellen Tätigkeit).

Erstellung (wertabhängige Gebühren)
Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert und der gesetzlichen Gebührentabelle (Tabelle B).
Zur Orientierung (Beispiele, netto ohne Auslagen/USt.):

Nachlass-/Geschäftswert (Beispiel) Einzeltestament (1,0) Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag (2,0)
10.000 € 75 € 150 €
25.000 € 115 € 230 €
50.000 € 165 € 330 €
ca. 250.000 € (Stufe bis 260.000 €) 535 € 1.070 €
500.000 € 935 € 1.870 €

 

Aufbewahrung & Hinterlegung

  • Notarielle Testamente werden in der Praxis häufig in amtliche Verwahrung gegeben.
  • Dafür fallen typischerweise zusätzlich an:
    • 75 € (amtliche Verwahrung)
    • 12,50 € je testierender Person für die ZTR-Registrierung, wenn über den Notar abgerechnet (bei Ehegatten i. d. R. zweimal).

Änderungen/Widerruf

  • Änderungen an einem notariellen Testament sind meist kein „Handschrift-Update“, sondern laufen praktisch über Widerruf/Neuerrichtung – dadurch können Gebühren erneut anfallen (je nach Vorgehen).

4. Was kostet ein Testament mit anwaltlicher Unterstützung?

Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kann bei Gestaltung und Formulierung beraten; beurkunden kann nur der Notar.

Kostenmodelle

  • Häufig werden Pauschalen oder Stundensätze vereinbart (je nach Komplexität).
  • Wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und der Auftraggeber Verbraucher ist, gelten für reine Beratung gesetzliche Obergrenzen (z. B. 190 € für ein erstes Beratungsgespräch, 250 € für Beratung/Gutachten – jeweils netto, zuzüglich Auslagen/USt.).

Wichtig in der Praxis

  • Anwaltliche Beratung ersetzt nicht automatisch die notarielle Beurkundung – wenn Sie ein notarielles Testament wollen, kommen Notarkosten zusätzlich hinzu.

5. Sonstige Kosten im Erbfall: Womit sollten Erben rechnen?

Gerichtliche Testamentseröffnung

Für die gerichtliche Tätigkeit bei der Testamentseröffnung fällt eine Pauschalgebühr an (zzgl. Auslagen wie Porto).

Erbschein (wenn benötigt)

Für den Erbschein fallen typischerweise zwei wertabhängige Gebühren an: Verfahrensgebühr und eidesstattliche Versicherung – jeweils als 1,0-Gebühr nach Geschäftswert.
Orientierung (Gerichtsgebühren, ohne Auslagen/USt.):

Nachlasswert 1,0 Gebühr Erbschein gesamt (typisch: 2 × 1,0)
10.000 € 75 € 150 €
50.000 € 165 € 330 €
100.000 € 273 € 546 €
200.000 € 435 € 870 €

 

Hinweis: Ein Erbschein ist in der Regel nicht erforderlich, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt und die Erbfolge daraus eindeutig nachweisbar ist – es gibt aber Konstellationen, in denen dennoch Nachweise verlangt werden.

Testamentsvollstreckung

Wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet, kann eine Vergütung für den Testamentsvollstrecker anfallen; das Gesetz sagt „angemessen“, die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall/Regelung ab.

6. Muster/Vorlagen verwenden, um Kosten zu sparen?

Bei einem handschriftlichen Testament können Kosten gespart werden, wenn man vorhandene Muster oder Vorlagen verwendet. Allerdings kann man nur durch ein fehlerfreies und eindeutiges Testament sichergehen, dass der letzte Wille auch wirklich erfüllt wird – andernfalls greift die gesetzliche Erbfolge.

Ein klar definiertes und inhaltlich eindeutiges Testament kann den Erben mitunter

  • einen Erbschein,
  • einen Nachlassverwalter oder -pfleger,
  • einen Testamentsvollstrecker und
  • mögliche Auseinandersetzungen vor Gericht

ersparen.

Achtung: Muster und Vorlagen für die Testamentsgestaltung können im Einzelfall Kosten einsparen. Auf der sicheren Seite können Sie mit rechtlicher Unterstützung sein – diese bekommen Sie beispielsweise von einem Rechtsanwalt für Erbrecht & Nachlassplanung.

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7. Rechtssicher vererben & Kosten einsparen – so kommt mehr Geld bei Ihren Wunscherben an

Eine anwaltliche Beratung kann zur Einsparung von Kosten für Erblasser und Erben sinnvoll sein. Aber nicht nur dafür, sondern auch für die Vermeidung von Familienfehden und gerichtlichen Auseinandersetzungen kann die Beratung wichtig sein. So können Sie als Erblasser sicherstellen, dass Ihr letzter Wille auch nach Ihren Wünschen ausgeführt wird und Ihr Nachlass an die von Ihnen vorgesehenen Personen geht.

Welche Steueroptimierungen durch anwaltliche Beratung möglich sind, welche Fallstricke vermieden werden können und warum Sie den Pflichtteil bedenken sollten, erfahren Sie in diesem abschließenden Kapitel.

Probleme vermeiden

Ein Testament kann bei einer undeutlichen Formulierung oder einem zweifelhaften Inhalt zu Problemen führen – z. B. Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtümer.

Testamentsanfechtung

Testamente anfechten, dürfen Personen – meist Erb- oder Pflichtteilsberechtigte sowie Ersatz- oder Vorerben –, die einen unmittelbaren Vorteil dadurch hätten. Meist geschieht dies aufgrund von undeutlichen oder rechtswidrigen Inhalten. Um ein Testament anzufechten, muss eine Anfechtungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Dieses informiert dann die Erben, die darauf reagieren können. Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, kann eine Anfechtung auch gerichtlich ausgetragen werden – immer verbunden mit hohen Kosten.

Weitere Informationen sowie 15 Gründe für eine Anfechtung finden Sie in unserem Beitrag: „Testament anfechten“.

Ungültiges Testament

Testamente können auch für ungültig erklärt werden. Schuld daran können veraltete Formulierungen sowie formale und inhaltliche Fehler sein. Sobald ein Testament für ungültig erklärt wird, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das bedeutet, dass Personen als Erben eingesetzt werden, die gesetzlich dafür vorgesehen sind. Der letzte Wille eines Erblassers bleibt dadurch unberücksichtigt.

Enterbung von Kindern

Die Enterbung von Kindern kann vor allem bei einem Berliner Testament schiefgehen. Die Ehepartner setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein. Dadurch werden Kinder im ersten Erbfall enterbt, im zweiten jedoch als Schlusserben eingesetzt. Durch die Enterbung im ersten Erbfall können Kinder ihren Pflichtteil einfordern. Dies kann zu finanziellen Schwierigkeiten für den Alleinerben und sogar zum Verkauf von Nachlassgegenständen – z. B. ein Haus oder wertvoller Schmuck – führen.

Um dies zu verhindern, kann man eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das Testament einbringen. Diese enterbt die Person, die nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil einfordert, sodass ihr auch im zweiten Todesfall nur noch der Pflichtteil zusteht. Um Streitigkeiten diesbezüglich zu verhindern, kann man schon zu Lebzeiten mit seinen Angehörigen über diese Maßnahmen sprechen und Erben darauf vorbereiten. So kann es im Erbfall nicht zu bösen Überraschungen kommen.

Weitere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen zum Thema „Enterbung“ und „Kinder enterben“.

Anordnung einer Erbengemeinschaft

Setzt ein Erblasser mehrere Personen als Erben ein, bildet sich automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese erbt den Nachlass zu gleichen Teilen und muss gemeinschaftlich darüber bestimmen. Dabei kann es zu Auseinandersetzungen kommen – z. B. wenn ein Miterbe dem Verkauf eines Grundstücks nicht zustimmt.

Ist eine Einigung nicht mehr möglich, kommt es zur Erbauseinandersetzung. Wird diese einvernehmlich getroffen, wird der Nachlass aufgelöst und jeder Miterbe erhält den auf ihn anfallenden Anteil. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, können ein Notar oder das Nachlassgericht als Vermittler eingesetzt werden. Scheitert auch der Vermittlungsversuch, bleibt zuletzt die Unterstützung eines Rechtsanwalts. Durch eine Erbauseinandersetzungsklage wird die Erbengemeinschaft dann aufgelöst.

Rechtsanwälte können auch beim Thema Pflichtteil unterstützen. Werden Angehörige enterbt, bietet sich immer die Möglichkeit, einen Pflichtteil am Erbe einzufordern. Dies kann – in schwierigen Fällen – zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und hohen Kosten führen. Welche Möglichkeiten der Vermeidung es für Sie gibt und wie Sie beim Pflichtteilsanspruch sowie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch vorgehen können, lesen Sie in den folgenden Kapiteln.

Pflichtteil bedenken

Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe, welcher nahen Verwandten zusteht, die enterbt wurden oder weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs erhalten haben. Dazu müssen die Angehörigen

Die Pflichtteilsberechtigten können sich an die testamentarisch bestimmten Erben wenden und die Herausgabe des Pflichtteils verlangen. Sind die Erben nicht kooperationsbereit, kann es zu einer Pflichtteilsklage und somit einer Auseinandersetzung vor Gericht kommen – die kostet Geld und Nerven.

Ausführliche Informationen finden Sie in unserem umfassenden Beitrag zum Pflichtteil am Erbe.

Pflichtteil mindern & umgehen

Wenn enterbte Angehörige ihren Pflichtteil einfordern, kann es für die Erben teuer werden. Diese sind nämlich zur Auszahlung des Pflichtteils gesetzlich verpflichtet.

Durch frühzeitige und gut durchdachte Nachlassplanung können Pflichtteilsforderungen vermindert oder gänzlich umgangen werden, z. B. durch:

  • einen Pflichtteilsentzug – sollte ein schuldhaftes Vergehen gegenüber dem Erblasser vorliegen –,
  • Schenkungen zu Lebzeiten – hier muss jedoch die 10-jährige Frist beachtet werden (siehe nächstes Kapitel) –,
  • Verkauf von Vermögengegenständen – z. B. Immobilien – an Verwandte gegen eine Leibrente oder
  • Aushandlung eines Pflichtteilverzichts und Veranlassung einer Abfindungszahlung.

Weitere Wege, wie ein Pflichtteil umgangen oder vermindert werden kann, lesen Sie in unserem Beitrag „Pflichtteil umgehen“.

Pflichtteilsergänzungs­anspruch

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann von pflichtteilsberechtigten Personen geltend gemacht werden, wenn ein Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen geschmälert hat. Dabei haben Pflichtteilsberechtigte ein Recht auf Ausgleichszahlungen – diese werden auf den Pflichtteil addiert.

Ausführlichere Informationen sowie einen praktischen Rechner zur Ermittlung & Verjährung des Anspruchs finden Sie in unserem Beitrag zum Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Hinweis
Tipp:

Gerade um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu vermeiden, kann auch zu Lebzeiten eine Regelung der Erbfolge mithilfe einer anwaltlichen Beratung sinnvoll sein. So können schon vor dem Erbfall viele Streitpunkte ausgeräumt, Unsicherheiten aus der Welt geschafft und Kosten für Erben vermieden werden. Zudem kann Ihnen ein Anwalt auch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen. Welche Optionen der steuerlichen Vorteile es bei der Testamentserstellung gibt, lesen Sie in den folgenden Abschnitten.

Steueroptimierungen

Die Erbschaftsteuer wird durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) geregelt und fällt bei allen Erbschaften und Schenkungen an. Durch verschiedene Gestaltungsspielräume kann diese reduziert bzw. komplett umgangen werden. Beispiele dafür sind:

  • die Ausnutzung und Vervielfachung von Freibeträgen,
  • Schenkungen zu Lebzeiten,
  • Einsetzung einer Güterstandsschaukel sowie
  • eine Änderung der Familienkonstellationen – z. B. durch Heirat, Eintragung einer Lebenspartnerschaft oder Adoption.

Des Weiteren können z. B. Vermächtnis oder Nießbrauch steuerliche Vorteile bieten. Anstatt sich bei einem Ehegatten- oder Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben einzusetzen, können Kinder direkt als Erben und der überlebende Ehepartner als Vermächtnisnehmer eingesetzt oder mit einem Nießbrauchrecht bedacht werden. So ist der Ehepartner weiterhin abgesichert, eine Erbschaftssteuer muss jedoch nur einmalig von den Erben – also den Kindern – entrichtet werden.

Eine ausführliche Auflistung, wie die Erbschaftssteuer umgangen werden kann, lesen Sie in unserem Beitrag „Erbschaftsteuer umgehen“.

8. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll sein kann

Ein Testament kann sowohl bei der Erstellung als auch bei Eintritt des Erbfalls immer wieder ein Streit- und Kostenrisiko bedeuten. Diese können mit anwaltlicher Hilfe vermieden werden.

Besser individuell prüfen lassen, wenn …

  • Immobilien oder Unternehmensanteile im Nachlass sind (Grundbuch/Handelsregister-Nachweise, Bewertungsfragen).
  • Patchwork-Familie, mehrere Ehen/Partnerschaften oder erhebliche Konfliktlage absehbar ist.
  • Pflichtteilsrisiken wahrscheinlich sind oder eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein könnte.
  • Auslandsbezug besteht (Vermögen/Erben im Ausland, mehrere Staatsangehörigkeiten).

Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen nicht nur bei allen Fragen zum Testament, sondern auch bei seiner Formulierung und der Ausschöpfung von Steuerersparnissen helfen.

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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Single, überschaubarer Nachlass, keine Immobilie
Ausgangslage: Bankguthaben, klare Erben, kein Streit zu erwarten.
Vorgehen: Handschriftliches Testament + amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht.
Ergebnis: Typische Fixkosten: 75 € Verwahrung + 15,50 € ZTR, wenn das Register direkt abrechnet (zusammen 90,50 €).
Learning: „Privat“ kann sehr günstig sein – wenn Form und Auffindbarkeit stimmen.

Fall 2: Ehepaar mit Immobilie, Wunsch nach klarer Nachweisbarkeit im Erbfall
Ausgangslage: gemeinsames Vermögen inkl. Immobilie, Absicherung des überlebenden Partners.
Vorgehen: Notarielles gemeinschaftliches Testament (2,0-Gebühr) + Verwahrung/Registrierung.
Ergebnis: Bei ca. 400.000 € liegt die 1,0-Gebühr in der Stufe bis 410.000 € bei 785 €, die 2,0-Gebühr bei 1.570 € (netto) + 75 € Verwahrung + 2× 12,50 € ZTR (netto; zusätzlich regelmäßig USt. auf Notargebühren).
Learning: Notarkosten wirken höher, können aber Folgekosten (z. B. Erbscheinbedarf) reduzieren.

Fall 3: Patchwork + höheres Vermögen + Streitpotenzial
Ausgangslage: Kinder aus erster Beziehung, neue Ehe, größere Vermögenswerte.
Vorgehen: Erst anwaltliche Gestaltung/Strategie, dann notarielle Errichtung (ggf. mit Testamentsvollstreckung/Teilungsanordnung).
Ergebnisstatus: Kosten sind stark einzelfallabhängig (Beratungsaufwand, Umfang, Nachlasswert) – hier entscheidet die Gestaltung oft über das spätere Prozesskostenrisiko.
Learning: In komplexen Konstellationen ist „schnell & günstig“ häufig das teuerste Modell.

9. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Ein handschriftliches Testament kann kostenlos erstellt werden; Kosten entstehen vor allem durch Verwahrung/Registrierung und ggf. Folgekosten im Erbfall.

Was ist zu prüfen: Reicht die Einfachheit Ihrer Situation wirklich aus – oder drohen Unklarheiten/Erbschein/Streit?

Richtig ist: Die Unterschriftsbeglaubigung bestätigt die Unterschrift – sie ersetzt keine notarielle Gestaltung/Beurkundung.

Was ist zu prüfen: Brauchen Ihre Erben später voraussichtlich einen starken Erbnachweis (z. B. gegenüber Banken/Grundbuch)?

Richtig ist: Ein Erbschein ist häufig, aber nicht immer erforderlich; bei eindeutigem notariellen Testament/Erbvertrag kann er entbehrlich sein – in Zweifelsfällen kann er dennoch verlangt werden.

Was ist zu prüfen: Liegt ein notarielles Dokument vor und ist die Erbfolge daraus eindeutig ableitbar?

Richtig ist: Im ZTR wird je testierender Person registriert – bei Ehegatten daher regelmäßig zweimal.

Was ist zu prüfen: Wer testiert (eine Person / zwei Personen) und wer rechnet die Gebühr ab (Notar oder direkte Fakturierung)?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 24.04.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

  • GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) – Gebührentabelle (Tabelle B) und Kostenverzeichnis (z. B. KV 25100)
  • RVG § 34 (Beratung)
  • GBO § 35 (Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren)

Letzte Aktualisierung

24.04.2026

  • Oben steht jetzt direkt, was Sie als Nächstes wissen müssen, statt erst später im Text.
  • Die Gebührenangaben wurden aktualisiert, damit sie zu den heute maßgeblichen Regeln passen.
  • Sie sehen jetzt klarer, was fast immer gilt – und wo Details den Unterschied machen.
  • Am Ende gibt es Beispielfälle und typische Irrtümer, damit Sie Kostenfallen schneller erkennen.
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Johanna Metzger
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Redakteurin für Rechtsthemen
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