1. Allgemeines zu den Kosten eines Testaments
Bei einem Testament handelt es sich um eine letztwillentliche Verfügung. Darin kann schriftlich festgelegt werden, wer nach dem Tod des Erblassers was aus seinem Vermögen erhalten soll. Man unterscheidet
- privatschriftliche,
- notarielle und
- mithilfe eines Rechtsanwalts erstellte Testamente.
Abhängig von der gewählten Testamentsart können unterschiedliche Kosten anfallen – etwa für die Erstellung, die Aufbewahrung oder nachträgliche Änderungen.
2. Was kostet ein privatschriftliches Testament?
Ein privatschriftliches Testament – auch handschriftliches Testament genannt – wird mit Stift und Papier von einem Erblasser verfasst. Welche Kosten bei dieser Testamentsart auf den Erblasser zukommen können, erfahren Sie im Folgenden.
Erstellung
Da ein privatschriftliches Testament persönlich vom Erblasser verfasst wird, fallen für die Erstellung keinerlei Kosten an. Erst bei Beglaubigung, Hinterlegung oder Änderung eines hinterlegten Testaments entstehen Kosten.
Beglaubigung
Eine Beglaubigung bedeutet, dass ein Notar oder eine andere berechtigte Person die Echtheit einer Unterschrift unter einem Dokument bescheinigt, nicht aber den Inhalt prüft. Ein privatschriftliches Testament muss nicht zwingend beglaubigt werden. Möchte man dies dennoch tun, beglaubigt ein Notar das Testament mit seiner Signatur.
Die Kosten für die Beglaubigung ergeben sich aus einer gesetzlich festgelegten Kostenordnung (§ 45 KostO). Nach dieser Ordnung kann für eine Beglaubigung
- ¼ einer vollen Gebühr,
- höchstens jedoch ein Betrag von 130,00 €
erhoben werden. Der Berechnung wird das zum Zeitpunkt der Beglaubigung vorhandene Vermögen zugrunde gelegt.
Nachlasswert
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Beglaubigung beim Notar (0,25-fache Gebühr)
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10.000,00 €
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18,75 €
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25.000,00 €
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28,75 €
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50.000,00 €
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41,25 €
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250.000,00 €
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130,00 €
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500.000,00 €
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130,00 €
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Aufbewahrung & Hinterlegung
Das privatschriftliche Testament kann zuhause aufbewahrt werden. Dafür fallen keinerlei Kosten an. Eine öffentliche Verwahrung beim Amtsgericht ist jedoch auch möglich.
Mit einer solchen Verwahrung ist immer eine Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer verbunden – hier werden sämtliche vom Notar oder Amtsgericht gemeldeten erbfolgerelevanten Unterlagen gesammelt. Für die Hinterlegung wendet man sich entweder an einen Notar oder direkt an das zuständige Amtsgericht vor Ort.
Notar
Wird das Testament vom Notar beglaubigt, veranlasst dieser auch die Hinterlegung beim Amtsgericht. Dort kommt es in die sogenannte öffentliche Verwahrung. Mit der Hinterlegung beim Amtsgericht wird das Testament auch automatisch beim Zentralen Testamentsregister registriert – dafür wird eine Anmeldegebühr in Höhe von 15,00 € fällig. Das Amtsgericht berechnet zusätzlich – unabhängig vom Wert des Testaments – eine Pauschalgebühr von 75,00 € für die Hinterlegung. Die Kosten werden über die Notarrechnung abgerechnet.
Amtsgericht
Wird das Dokument vom Erblasser persönlich beim Amtsgericht eingereicht, fällt auch hier die Gebühr von 75,00 € für die Hinterlegung an. Durch die automatische – und verpflichtende – Registrierung des Testaments beim Zentralen Testamentsregister stellt die Bundesnotarkammer dem Erblasser darüber hinaus eine Gebühr von 18,00 € in Rechnung. Die Gebühr für die Registrierung ist in diesem Fall höher, da sie direkt mit dem Erblasser abgerechnet wird und nicht über den Notar.
Änderungen
Wird das privatschriftliche Testament zuhause verwahrt, können Änderungen schnell und ohne Kosten getätigt werden. Dazu kann der Erblasser das Dokument mit einem handschriftlichen „ungültig“ versehen oder es vernichten und ein neues erstellen. Soll lediglich etwas hinzugefügt werden, müssen die Zusätze mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden.
Wenn das Testament durch einen Notar beglaubigt wurde, kann man keine handschriftlichen Änderungen am Dokument vornehmen, da dieses sonst seine Gültigkeit verlieren würde. Da das beglaubigte Testament öffentlich hinterlegt wurde, muss es aus der Verwahrung zurückverlangt und widerrufen werden. Danach muss
- ein neues Testament aufgesetzt,
- erneut beglaubigt und
- hinterlegt werden.
Dafür wird seitens des Amtsgerichts die Hinterlegungsgebühr von 75,00 € erneut erhoben. Ebenso muss ein neuer Vermerk beim Zentralen Testamentsregister getätigt werden, da der vorherige nach der Änderung unwirksam geworden ist – die Gebühr von 18,00 € (über Amtsgericht) bzw. 15,00 € (über Notar) muss somit nochmals entrichtet werden.
3. Was kostet ein Testament beim Notar?
Ein notarielles Testament wird gemeinsam mit einem Notar verfasst. Bei dieser Art des Testaments können auf den Erblasser höhere Kosten zukommen.
Erstellung
Die Kosten für ein notariell erstelltes Testament richten sich nach der Höhe des Nachlasswerts – ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt der Erstellung. Was ein Testament genau kostet, richtet sich zudem danach, ob es sich um ein einzelnes oder gemeinschaftliches Testament (oder einen Erbvertrag) handelt – bei Ersterem wird eine 1,0-fache Gebühr fällig, bei Letzterem eine 2,0-fache.
Allgemein gilt: Je größer das Vermögen, desto höher die Kosten für den Notar. Zur Orientierung können Sie der folgenden Tabelle zur Gebührenordnung einige Werte entnehmen:
Nachlasswert
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Einzeltestament
(1,0-fache Gebühr)
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Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag
(2,0-fache Gebühr)
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10.000,00 €
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75,00 €
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150,00 €
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25.000,00 €
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115,00 €
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230,00 €
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50.000,00 €
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165,00 €
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330,00 €
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250.000,00 €
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535,00 €
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1.070,00 €
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500.000,00 €
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935,00 €
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1.870,00 €
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Beispiel 1: Klaus Meier möchte ein notarielles Einzeltestament erstellen. Sein Vermögen beträgt 250.000,00 €. Die Kosten für den Notar betragen laut Gebührenordnung 535,00 €.
Beispiel 2: Das Ehepaar Müller möchte ein notarielles Ehegattentestament erstellen lassen. Sie besitzen zusammen ebenfalls ein Vermögen von 250.000,00 €. Die Notarkosten betragen somit 1.070,00 €.
Beglaubigung
Wird ein notarielles Testament erstellt, werden keine zusätzlichen Gebühren für eine Beglaubigung erhoben – sie sind schon in den Kosten für die Erstellung enthalten.
Aufbewahrung & Hinterlegung
Ein Notar sorgt neben der rechtmäßigen Erstellung eines Testaments auch für die Aufbewahrung und Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht. Zu den Notarkosten kommen dann noch einmal eine Pauschalgebühr von 75,00 € für das Amtsgericht sowie 15,00 € für den Eintrag im Zentralen Testamentsregister hinzu.
Änderungen
Änderungen am notariellen Testament sind mit weiteren Kosten verbunden. Dafür wird das Testament vom Notar – gebührenfrei – aus der öffentlichen Verwahrung zurückverlangt. 2 Optionen bieten sich dann:
Widerruf eines Testaments
Die Kosten für den Widerruf eines Testaments ergeben sich aus einer festgelegten Gebührentabelle. Gemäß § 21201 KV GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) darf ein Notar für den Widerruf eines Testaments eine 0,5-Gebühr berechnen.
Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch die 0,5-Gebühr bei verschiedenen Nachlasswerten ausfällt:
Nachlasswert
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0,5-Gebühr
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5.000,00 €
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22,50 €
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10.000,00 €
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37,50 €
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50.000,00 €
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82,50 €
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100.000,00 €
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136,50 €
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200.000,00 €
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217,50 €
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500.000,00 €
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467,50 €
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Widerruf eines alten und Erstellung eines neuen Testaments
Bei Widerruf eines alten und Erstellung eines neuen Testaments kann der Notar seine Kosten nach dem höheren Geschäftswert – entweder dem des Widerrufs oder dem der Neuerstellung – berechnen.
Ergeben sich aus der Neuerstellung neue Verfügungen – wird z. B. der ehemalige Vollerbe nur noch als Ersatz-, Vor- oder Nacherbe eingesetzt –, darf der Notar die 1,0-fache – bei einem Ehegattentestament/Berliner Testament die 2,0-fache – Gebühr noch einmal verlangen (siehe Tabelle unter 3.1).
4. Was kostet ein Testament beim Rechtsanwalt?
Ein Rechtsanwalt kann einen Erblasser bei der Erstellung und Aufsetzung eines Testaments rechtlich beraten. Auch dafür fallen Kosten an, die im Folgenden dargestellt werden.
Erstellung
Die Kosten für die Erstellung eines Testaments werden in einer Honorarvereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt festgelegt. Dabei beschließen beide zusammen ein Honorar, welches dem Aufwand des Rechtsanwalts angemessen ist. Als Grundlage dient dabei meist die Höhe des Nachlasses. Es kann zwischen 2 Vereinbarungen unterschieden werden:
Pauschalvergütung
Bei der Pauschalvergütung wird eine feste Summe vereinbart, die der Anwalt – unabhängig vom Aufwand – mit Abschluss seiner Tätigkeit bekommt. Zusätzlich kann hier vereinbart werden, dass bei einem unvorhergesehenen Mehraufwand die Summe auf Stundensatzbasis erhöht werden darf.
Beispiel: Ein Mandant möchte zusammen mit einem Rechtsanwalt ein Testament erstellen. Der Rechtsanwalt verschafft sich einen Überblick über die Sachlage und vereinbart zusammen mit seinem Mandanten ein Pauschalhonorar von 1.000,00 €. Mit Abschluss des Mandats bekommt der Rechtsanwalt die vereinbarte Summe.
Zeitvergütung
Bei der Zeitvergütung erfolgt – auf Basis eines vorher festgelegten Stundensatzes – die Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand des Rechtsanwalts. Damit er seinen Anspruch später begründen kann, muss er während des Mandats seinen zeitlichen Aufwand genau dokumentieren.
Beispiel: Auch hier möchte ein Mandant zusammen mit einem Rechtsanwalt ein Testament erstellen. Die beiden schließen eine Honorarvereinbarung ab: Der Rechtsanwalt erhebt – aufgrund der Höhe des Nachlasses – einen Stundenlohn von 200,00 €. Darin enthalten sind alle Leistungen – auch die von Mitarbeitern. Der Rechtsanwalt stellt insgesamt 5 Arbeitsstunden für die Erstellung in Rechnung – somit ergibt sich ein Honorar von 1.000,00 €.
Wird keine Honorarvereinbarung getroffen, kann ein Rechtsanwalt die Erstellung eines Testaments auch auf Basis einer Beratungsgebühr erstellen. Dabei darf er für eine Erstberatung 190,00 € und für weitere Beratungstätigkeiten einen Maximalbetrag von 250,00 € zzgl. Umsatzsteuer verlangen (§ 34 RVG).
Stimmt ein Mandant einer Honorarvereinbarung nicht zu, darf der Anwalt den Mandanten ablehnen. Die Suche nach einem neuen Anwalt kann dauern, zudem sind einem Fähigkeiten und Erfahrungswerte gänzlich unbekannt. Gerade bei einem größeren Vermögen kann ein Anwalt mit viel Erfahrung beim Thema Erbrecht hilfreich sein – auch wenn damit möglicherweise höhere Kosten verbunden sind.
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