7. Rechtssicher vererben & Kosten einsparen – so kommt mehr Geld bei Ihren Wunscherben an
Eine anwaltliche Beratung kann zur Einsparung von Kosten für Erblasser und Erben sinnvoll sein. Aber nicht nur dafür, sondern auch für die Vermeidung von Familienfehden und gerichtlichen Auseinandersetzungen kann die Beratung wichtig sein. So können Sie als Erblasser sicherstellen, dass Ihr letzter Wille auch nach Ihren Wünschen ausgeführt wird und Ihr Nachlass an die von Ihnen vorgesehenen Personen geht.
Welche Steueroptimierungen durch anwaltliche Beratung möglich sind, welche Fallstricke vermieden werden können und warum Sie den Pflichtteil bedenken sollten, erfahren Sie in diesem abschließenden Kapitel.
Probleme vermeiden
Ein Testament kann bei einer undeutlichen Formulierung oder einem zweifelhaften Inhalt zu Problemen führen – z. B. Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtümer.
Testamentsanfechtung
Testamente anfechten, dürfen Personen – meist Erb- oder Pflichtteilsberechtigte sowie Ersatz- oder Vorerben –, die einen unmittelbaren Vorteil dadurch hätten. Meist geschieht dies aufgrund von undeutlichen oder rechtswidrigen Inhalten. Um ein Testament anzufechten, muss eine Anfechtungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Dieses informiert dann die Erben, die darauf reagieren können. Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, kann eine Anfechtung auch gerichtlich ausgetragen werden – immer verbunden mit hohen Kosten.
Weitere Informationen sowie 15 Gründe für eine Anfechtung finden Sie in unserem Beitrag: „Testament anfechten“.
Ungültiges Testament
Testamente können auch für ungültig erklärt werden. Schuld daran können veraltete Formulierungen sowie formale und inhaltliche Fehler sein. Sobald ein Testament für ungültig erklärt wird, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das bedeutet, dass Personen als Erben eingesetzt werden, die gesetzlich dafür vorgesehen sind. Der letzte Wille eines Erblassers bleibt dadurch unberücksichtigt.
Enterbung von Kindern
Die Enterbung von Kindern kann vor allem bei einem Berliner Testament schiefgehen. Die Ehepartner setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein. Dadurch werden Kinder im ersten Erbfall enterbt, im zweiten jedoch als Schlusserben eingesetzt. Durch die Enterbung im ersten Erbfall können Kinder ihren Pflichtteil einfordern. Dies kann zu finanziellen Schwierigkeiten für den Alleinerben und sogar zum Verkauf von Nachlassgegenständen – z. B. ein Haus oder wertvoller Schmuck – führen.
Um dies zu verhindern, kann man eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das Testament einbringen. Diese enterbt die Person, die nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil einfordert, sodass ihr auch im zweiten Todesfall nur noch der Pflichtteil zusteht. Um Streitigkeiten diesbezüglich zu verhindern, kann man schon zu Lebzeiten mit seinen Angehörigen über diese Maßnahmen sprechen und Erben darauf vorbereiten. So kann es im Erbfall nicht zu bösen Überraschungen kommen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen zum Thema „Enterbung“ und „Kinder enterben“.
Anordnung einer Erbengemeinschaft
Setzt ein Erblasser mehrere Personen als Erben ein, bildet sich automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese erbt den Nachlass zu gleichen Teilen und muss gemeinschaftlich darüber bestimmen. Dabei kann es zu Auseinandersetzungen kommen – z. B. wenn ein Miterbe dem Verkauf eines Grundstücks nicht zustimmt.
Ist eine Einigung nicht mehr möglich, kommt es zur Erbauseinandersetzung. Wird diese einvernehmlich getroffen, wird der Nachlass aufgelöst und jeder Miterbe erhält den auf ihn anfallenden Anteil. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, können ein Notar oder das Nachlassgericht als Vermittler eingesetzt werden. Scheitert auch der Vermittlungsversuch, bleibt zuletzt die Unterstützung eines Rechtsanwalts. Durch eine Erbauseinandersetzungsklage wird die Erbengemeinschaft dann aufgelöst.
Rechtsanwälte können auch beim Thema Pflichtteil unterstützen. Werden Angehörige enterbt, bietet sich immer die Möglichkeit, einen Pflichtteil am Erbe einzufordern. Dies kann – in schwierigen Fällen – zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und hohen Kosten führen. Welche Möglichkeiten der Vermeidung es für Sie gibt und wie Sie beim Pflichtteilsanspruch sowie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch vorgehen können, lesen Sie in den folgenden Kapiteln.
Pflichtteil bedenken
Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe, welcher nahen Verwandten zusteht, die enterbt wurden oder weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs erhalten haben. Dazu müssen die Angehörigen
Die Pflichtteilsberechtigten können sich an die testamentarisch bestimmten Erben wenden und die Herausgabe des Pflichtteils verlangen. Sind die Erben nicht kooperationsbereit, kann es zu einer Pflichtteilsklage und somit einer Auseinandersetzung vor Gericht kommen – die kostet Geld und Nerven.
Ausführliche Informationen finden Sie in unserem umfassenden Beitrag zum Pflichtteil am Erbe.
Pflichtteil mindern & umgehen
Wenn enterbte Angehörige ihren Pflichtteil einfordern, kann es für die Erben teuer werden. Diese sind nämlich zur Auszahlung des Pflichtteils gesetzlich verpflichtet.
Durch frühzeitige und gut durchdachte Nachlassplanung können Pflichtteilsforderungen vermindert oder gänzlich umgangen werden, z. B. durch:
- einen Pflichtteilsentzug – sollte ein schuldhaftes Vergehen gegenüber dem Erblasser vorliegen –,
- Schenkungen zu Lebzeiten – hier muss jedoch die 10-jährige Frist beachtet werden (siehe nächstes Kapitel) –,
- Verkauf von Vermögengegenständen – z. B. Immobilien – an Verwandte gegen eine Leibrente oder
- Aushandlung eines Pflichtteilverzichts und Veranlassung einer Abfindungszahlung.
Weitere Wege, wie ein Pflichtteil umgangen oder vermindert werden kann, lesen Sie in unserem Beitrag „Pflichtteil umgehen“.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann von pflichtteilsberechtigten Personen geltend gemacht werden, wenn ein Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen geschmälert hat. Dabei haben Pflichtteilsberechtigte ein Recht auf Ausgleichszahlungen – diese werden auf den Pflichtteil addiert.
Ausführlichere Informationen sowie einen praktischen Rechner zur Ermittlung & Verjährung des Anspruchs finden Sie in unserem Beitrag zum Pflichtteilsergänzungsanspruch.