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Ehevertrag anfechten: Wann & wie Sie den Ehevertrag anfechten können
Ratgeber Familienrecht Ehevertrag Ehevertrag anfechten
Stand 22.11.2018
Lesezeit 15 min

Ehevertrag anfechten: Wann & wie Sie den Ehevertrag anfechten können

Mit einem Ehevertrag schaffen Ehepartner finanzielle Sicherheit für sich und ihre Kinder. Manchmal nutzt ein Ehepartner diesen Vertrag allerdings zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus. Kommt es in diesem Zusammenhang zur Rechts- oder Sittenwidrigkeit, kann man den Ehevertrag anfechten. Wann ein solcher Vertrag anfechtbar ist, wie er angefochten werden kann und wie etwaige Ansprüche auf z. B. Unterhaltszahlung und Schadensersatz durchgesetzt werden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Julia Pillokat
Beitrag von Julia Pillokat
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 22.11.2018
7.909 Aufrufe
Inhaltsverzeichnis
  1. Ehevertrag anfechten: Das sind Ihre Rechte
  2. Wann kann man einen Ehevertrag anfechten?
  3. Ehevertrag anfechten – Vorgehen
  4. Ehevertrag ungültig: Entschädigung durchsetzen
  5. Ehevertrag anfechten: Wie kann ein Anwalt helfen?
  6. Kosten & Kostenübernahme
  7. Tipp: Mit juristischer Unterstützung erfolgreich den Ehevertrag anfechten

1. Ehevertrag anfechten: Das sind Ihre Rechte

Ein Ehevertrag regelt vor allem die Vermögensverhältnisse und Unterhalts- sowie Rentenzahlungen zur Absicherung der Ehepartner im Falle der Scheidung. Wird ein Ehepartner durch die vertraglichen Bestimmungen benachteiligt oder verstoßen die Vertragsklauseln gegen geltendes Recht, kann er den Ehevertrag anfechten. Stimmt das Familiengericht dem dafür notwendigen Anfechtungsantrag zu, können auch etwaige Ausgleichsleistungen wie Schadensersatz oder Unterhaltszahlungen gerichtlich eingefordert werden.

Kosten
Kostentipp

Wenn ein Ehepartner einen Ehevertrag anfechten möchte, kann die Hinzuziehung eines Anwalts die Erfolgsaussichten erheblich erhöhen. Für dessen Tätigkeit sowie die Einberufung des Familiengerichts zur Durchsetzung der Anfechtung entstehen allerdings Kosten. Diese können aber durch u. a. Anspruch auf Schadensersatz und Unterhaltszahlung nach erfolgreicher Anfechtung, eine Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe finanziert werden. Ausführlichere Informationen dazu finden Sie in Kapitel 6 – Kosten & Kostenübernahme.

§ 1408 BGB legt fest, dass Eheverträge grundsätzlich frei nach den Bedürfnissen der Vertragsparteien gestaltet werden dürfen. Welche Grenzen es hier gibt und wann Sie einen Ehevertrag anfechten können, erläutern wir Ihnen im nächsten Kapitel.

2. Wann kann man einen Ehevertrag anfechten?

Auch wenn der Ehevertrag individuell gestaltet werden kann, muss er stets den Interessen beider Parteien gerecht werden. Wenn Vertragsinhalte

  • sittenwidrig sind – also einen Ehepartner benachteiligen – oder
  • gegen geltendes Recht verstoßen, kann man den Ehevertrag anfechten.
Infografik - Gründe, einen Ehevertrag an zu fechten

Sittenwidrigkeit

Ein Ehevertrag, der

  • in erheblichem Maße gegen geltendes Recht verstößt oder
  • durch seine Vereinbarungen eine Vertragspartei benachteiligt,

ist sittenwidrig. Er widerspricht dann den Vorstellungen der ehelichen Solidargemeinschaft und kann deshalb angefochten werden.

Ein Ehevertrag kann nicht nur inhaltlich, sondern auch den Umständen seiner Unterzeichnung nach gegen die guten Sitten verstoßen. So kann ein Ehepartner den Notarvertrag anfechten, wenn bei der Vertragsunterzeichnung seine Unterlegenheit oder Abhängigkeit ausgenutzt wurde. Dies ist laut § 123 BGB u. a. der Fall, wenn

  • ein Vertragspartner den Ehevertrag unterzeichnete, obwohl er dessen Inhalte und Konsequenzen vermutlich aufgrund seines Bildungsgrades nicht abschätzen konnte,
  • die Frau bei Vertragsunterzeichnung schwanger und dadurch finanziell oder emotional vom Mann abhängig war, sodass sie den für sie nachteiligen Klauseln zugestimmt hat,
  • eine existentielle finanzielle oder psychische Abhängigkeit bestand oder
  • der Ehevertrag unter Druck und Drohungen unterschrieben wurde.

Die Sittenwidrigkeit wird vor Gericht anerkannt, wenn Umstände oder Inhalte dazu geführt haben, dass ein Ehevertrag unterschrieben wurde, mit dem ein Ehepartner sich einen Vorteil verschaffen konnte. Sobald das Gericht eine Vertragsklausel als sittenwidrig bewertet, ist zugleich der gesamte Ehevertrag sittenwidrig und alle Vereinbarungen sind unwirksam.

Hinweis
Salvatorische Klausel erschwert die Anfechtung:

Normalerweise führt schon eine z. B. sittenwidrige Klausel zur Unwirksamkeit des ganzen Ehevertrags. Enthält dieser jedoch eine Salvatorische Klausel, führt dies unter Umständen dazu, dass die übrigen Vertragsinhalte dennoch ihre Gültigkeit behalten. Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.

Verstoß gegen geltendes Recht

Vertragliche Regelungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Grundlegend bestimmt § 134 BGB, dass ein Ehepartner den Ehevertrag anfechten kann, wenn dieser gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Dies gilt z. B. dann, wenn ein Ehepartner in Bezug auf den Ehevertrag getäuscht oder bedroht wurde oder über Vertragsinhalte im Irrtum war.

Zudem ist ein Ehevertrag laut § 1410 BGB ungültig, wenn er nicht notariell beurkundet wurde. Ausgenommen hiervon sind Eheverträge, die lediglich

  • die Rollenverteilung der Ehepartner für die Zeit des Zusammenlebens,
  • die eheliche Lebensgemeinschaft genauer regeln oder
  • den nachehelichen Unterhalt vereinbaren.

Ungültige Klauseln

Ein Ehevertrag ist außerdem ungültig und kann angefochten werden, wenn vertragliche Regelungen aufgenommen wurden, die von vornherein unzulässig sind. Dies ist vor allem bei Verzichtsklauseln der Fall, die sich zum Nachteil einer Vertragspartei auswirken.

Verzicht auf Zugewinnausgleich

Der Verzicht auf den Zugewinnausgleich ist möglich. Er kann jedoch sittenwidrig sein, wenn ein Ehepartner dadurch benachteiligt wird. Schließlich wird der Ehevertrag meist zu Beginn der Ehe geschlossen – da die Höhe der Zugewinne noch nicht bekannt ist, können die Ehepartner nicht abschätzen, ob ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich rechtens oder zu ihrem Nachteil ist.

Link-Tipp: Ausführlichere Informationen zum Zugewinnausgleich und dessen Berechnung finden Sie in unserem Beitrag zum Zugewinnausgleich.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Auch die nacheheliche Versorgung durch Rentenzahlungen kann im Ehevertrag geregelt werden. Die Ehepartner können den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche ausschließen – der Versorgungsausgleich erfolgt auch ohne vertragliche Regelungen von Amts wegen, wenn ein Scheidungsantrag gestellt wurde.

Will ein Ehepartner im Falle der Scheidung aufgrund des fehlenden Versorgungsausgleichs den Ehevertrag anfechten, kann dies erfolglos sein, wenn

  • stattdessen z. B. Altersvorsorgeunterhalt oder Unterhalt wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet wird oder
  • beide ähnlich hohe Rentenansprüche erwirtschaftet haben.

Stellt das Familiengericht jedoch im Laufe des Scheidungsverfahrens bei der Prüfung der Vertragsklauseln fest, dass der Verzicht auf den Versorgungsausgleich für den Verzichtenden einen besonderen Nachteil bedeuten würde, kann es den Ehevertrag für unwirksam erklären.

Link-Tipp: Ausführlichere Informationen dazu, welche Rentenanwartschaften konkret auszugleichen sind, finden Sie in unserem Beitrag zum Versorgungsausgleich.

Verzicht auf Unterhaltszahlungen

Besonders wenn im Ehevertrag der Verzicht auf Unterhaltsleistungen vereinbart wurde, kann dies dazu führen, dass er unwirksam ist. Unterhaltszahlungen dürfen nämlich durch § 1614 Abs. 1 BGB (mit Bezug auf § 134 BGB) nicht generell ausgeschlossen werden. Damit ist auch das Recht des unterlegenen Ehepartners begründet, im Laufe der Scheidung trotz einer solchen Verzichtserklärung seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend zu machen.

Achtung
Vorsicht bei Teil- oder Totalverzicht:

Führt der teilweise oder gänzliche Verzicht auf den Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt im Ehevertrag dazu, dass ein Ehepartner oder gar der Staat – weil dieser aufgrund der Verzichtserklärungen Unterstützung zahlen muss – benachteiligt werden, kann der Ehevertrag für unwirksam erklärt werden. Insofern kann es bei etwaigen Verzichtsklauseln sinnvoll sein, den Ehevertrag anzufechten.

Ausführlichere Informationen zu den Voraussetzungen und der Höhe von Trennungsunterhalt finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Scheidung Trennungsunterhalt.

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3. Ehevertrag anfechten – Vorgehen

Wie jeder andere Vertrag auch kann ein Ehevertrag auf Grundlage der Anfechtungsregelungen der §§ 119–124 BGB angefochten werden.

Um den Ehevertrag anfechten zu können, ist zunächst ein entsprechender Antrag beim Familiengericht zu stellen. Was hierbei vorab zu bedenken sein kann, welche Frist für die Anfechtung gilt und wie das gerichtliche Verfahren zur Anfechtung abläuft, erläutern wir Ihnen in diesem Kapitel.

Ehevertrag prüfen & Anfechtungsantrag stellen

Will ein Ehepartner den geschlossenen Ehevertrag anfechten, kann er diesen vorab genau prüfen. Denn wenn er sich benachteiligt fühlt, muss er die ungleiche Lastenverteilung durch die vertraglichen Bestimmungen belegen sowie die widrigen Umstände der Vertragsunterzeichnung vortragen und beweisen. Er muss die Unwirksamkeit des Ehevertrages zudem mittels eines Anfechtungsantrags beim Familiengericht geltend machen.

Link-Tipp: Ausführliche Informationen zu den gesetzlichen Regelungen im Rahmen eines Ehevertrages und welche Klauseln unbedingt zu vermeiden sind, finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Ehevertrag überprüfen lassen.

Anfechtungsantrag stellen

Der Antrag zur Anfechtung des Ehevertrages kann formlos beim Familiengericht gestellt werden. Der Grund für die Anfechtung muss dabei eindeutig angegeben und bewiesen werden. Laut § 124 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) gelten für die Beantragung des gerichtlichen Verfahrens die zivilrechtlichen Vorschriften für die Klageschrift.

Muster
Inhalt des Antrags auf Anfechtung:
  • persönlichen Daten des Antragstellers und seines Ehepartners,
  • Bezeichnung des zuständigen Familiengerichts,
  • der anzufechtende Ehevertrag,
  • Nennung des Anfechtungsgrundes,
  • Beweise für die einseitige Benachteiligung,
  • Unterschrift des Antragstellers.

Ausführlichere Informationen zu den Vorschriften bezüglich einer Klageschrift und wie diese einzureichen ist, finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Klage einreichen.

Mit der Antragstellung kann der Ehepartner den Ehevertrag anfechten. Fristen für die Einreichung des Antrags beim Familiengericht sowie die Verjährungsfrist einer Anfechtung erklären wir Ihnen jetzt.

Ehevertrag anfechten: Frist einhalten

Innerhalb welcher Frist der benachteiligte Ehepartner mittels Antrags den Ehevertrag anfechten muss, hängt vom Anfechtungsgrund ab:

  • Irrtum (§ 119 BGB) oder falsche Übermittlung (§ 120 BGB): Der Antrag auf Anfechtung ist unverzüglich nach Kenntnis dieser Gründe zu stellen.
  • Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB): Die Anfechtung ist binnen eines Jahres möglich – und zwar ab dem Tag, an dem der Ehepartner sich der Täuschung bzw. Benachteiligung durch den Ehevertrag bewusst geworden ist.

Kann der Ehevertrag nur bis zur Scheidung angefochten werden?

Wird Sittenwidrigkeit des Ehevertrages vermutet, kann die Anfechtung immer im Laufe des Scheidungsverfahrens in die Wege geleitet werden. Denn ist das Scheidungsurteil rechtskräftig, werden damit alle Regelungen des Ehevertrages anerkannt. Eine nachträgliche Änderung des Gerichtsurteils ist nicht möglich. Die gerichtliche Entscheidung kann nur infrage gestellt werden, wenn sich die Gesetzeslage nachträglich ändert.

Im Falle eines Gesetzesverstoßes, Irrtums oder falls ein Ehepartner den für ihn nachteiligen Vertragsbestimmungen unter Zwang zugestimmt hat, kann er auch nach dem Scheidungsverfahren noch innerhalb eines Jahres den Ehevertrag anfechten.

Oftmals haben Ehepartner auch ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, um sich gegenseitig über den Tod eines Ehepartners hinaus abzusichern. Welche Folgen eine Scheidung auf ein solches Testament hat, erläutern wir Ihnen in unseren Beiträgen über das gemeinschaftliche Testament sowie das Berliner Testament.

Ehevertrag anfechten: Verjährung?

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit Unterzeichnung des rechtswidrigen Ehevertrages zehn Jahre vergangen sind. Diese Verjährung wird laut §§ 206 und 210 BGB gehemmt, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Anfechtung gehindert wird oder nicht voll geschäftsfähig ist.

Ablauf des Gerichtsverfahrens

Das Verfahren vor dem Familiengericht nach fristgerechter Einreichung des Anfechtungsantrags läuft wie folgt ab:

  • Prüfung der eingereichten Unterlagen: Zunächst prüft das Familiengericht die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen und den genannten Anfechtungsgrund
  • Bewertung des Ehevertrages: Das Gericht wird jede Klausel des anzufechtenden Ehevertrags durch eine Inhalts- und Ausübungskontrolle überprüfen. Hier wird begutachtet, ob der Ehevertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewogen war. Dann wird geprüft, ob er auch dann rechtens ist, wenn die Regelungen zum Tragen kommen – also zum Zeitpunkt der Scheidung. Es gilt dabei stets, die Umstände der Vertragsunterzeichnung nachzuvollziehen.
  • Anhörung des Antragstellers: Derjenige, der den Ehevertrag anfechten möchte, muss die Unwirksamkeit des Ehevertrages geltend machen, indem er dem Familiengericht genau erläutert, weshalb er sich benachteiligt fühlt. Er muss die seines Erachtens nach sittenwidrigen Umstände beschreiben und zweifelsfrei beweisen.
  • Entscheidung des Gerichts: Sollte das Gericht feststellen, dass die Lebensverhältnisse sich so verändert haben, dass der Ehevertrag inzwischen eine einseitige Lastenverteilung bzw. Benachteiligung bedeutet, sodass es sittenwidrig wäre, die geltenden Regeln beizubehalten, wird es der Anfechtung des Ehevertrages zustimmen. Der Vertrag ist damit unwirksam.

4. Ehevertrag ungültig: Entschädigung durchsetzen

Konnte der benachteiligte Ehepartner erfolgreich den Ehevertrag anfechten, kann er Schadensersatz für die Vorteilsnahme vom anderen Ehepartner verlangen. Sollte z. B. die Klausel zur Regelung des Unterhalts rechtswidrig gewesen sein, kann der schlechter gestellte Ehepartner die ihm zustehenden Unterhaltszahlungen zudem einklagen. Wie zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorzugehen ist, erläutern wir Ihnen in diesem Kapitel.

Ausführliche Informationen zur Trennungsvereinbarung, die Sie gerade dann aufsetzen lassen sollten, wenn der Ehevertrag ungültig ist, um Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich zu regeln, erhalten Sie in unserem Beitrag zur Scheidungsfolgenvereinbarung. Haben die Eheleute ein Ehegattentestament verfasst und der Ehevertrag ist ungültig, sollten Sie auch das Testament überprüfen lassen. Wann dieses anfechtbar ist, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Ehegattentestament.

Schadensersatz erhalten

Aus der Entscheidung des Gerichts über die Ungültigkeit eines Ehevertrages ergibt sich, ob aufgrund der Benachteiligung ein Schadensersatzanspruch z. B. aufgrund § 826 BGB gegenüber dem vertraglich ehemals besser gestellten Ehepartner geltend gemacht werden kann.

Sollte das Familiengericht dem Antragsteller Recht zusprechen und dieser den Ehevertrag anfechten können, kann er zum Ausgleich seiner Benachteiligung gemäß §§ 311, 241, 242 und 280 BGB Schadensersatz vom Ehepartner fordern.

Was zu tun ist, wenn der Ehepartner seiner Schadensersatzpflicht nicht nachkommt und diese gerichtlich durchzusetzen ist, erläutern wir Ihnen in unserem Beitrag zur Schadensersatzklage.

Achtung: Anfechtung kann auch Schadensersatzpflicht für Antragsteller bedeuten

Nicht nur der benachteiligte Ehepartner kann Schadensersatz fordern. Wenn er den Ehevertrag anfechten wollte, weil er einen Irrtum oder falsche Übermittlung des Vertrages beanstanden wollte, so regelt § 122 BGB, dass er seinem Ehepartner den Schaden ersetzen muss, der ihm durch sein Vertrauen auf den Bestand des Vertrages entstanden ist. Wusste der andere Ehepartner jedoch von der Rechtswidrigkeit des Ehevertrages oder hat diese fahrlässig herbeigeführt, muss der Antragsteller ihm keinen Schadensersatz zahlen.

Stellt das Gericht im Laufe der Prüfung des Ehevertrages fest, dass der Antragsteller selbst Schuld an der Sitten- oder Rechtswidrigkeit des Vertrages hat, ist er seinem Ehepartner gegenüber schadensersatzpflichtig. Sind sowohl Antragsteller als auch dessen Ehepartner an der Ungültigkeit des Ehevertrages schuld, kann der Schadensersatz auf Grundlage des § 254 BGB aufgeteilt werden.

Unterhaltszahlungen einklagen

Wird durch die Regelungen des Ehevertrags auf jede Form von Unterhaltsleistungen verzichtet, kann man den Ehevertrag anfechten. Denn besteht Anspruch auf Unterhaltszahlungen, darf dieser nicht ausgeschlossen werden. Ein in dieser Hinsicht benachteiligter Ehepartner kann demnach die ihm widerrechtlich entgangenen Unterhaltszahlungen vom anderen Ehepartner einklagen.

Wenn etwaige Unterhaltsansprüche bestehen, erfolgt deren Einklagung vom unterhaltspflichtigen Ehepartner gemäß § 137 FamFG im Rahmen der Anfechtung bzw. im Laufe des Scheidungsverfahrens vor dem Familiengericht. Der Unterhaltspflichtige wird dann durch das Gericht dazu aufgefordert, zu den ausstehenden Zahlungen Stellung zu nehmen und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Das Gericht wird über die Höhe der dem benachteiligten Ehepartner zustehenden Unterhaltszahlungen entscheiden und den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung verurteilen.

5. Ehevertrag anfechten: Wie kann ein Anwalt helfen?

Wenn ein Ehepartner den geschlossenen Ehevertrag anfechten möchte, muss er eindeutig beweisen können, dass er durch die vertraglichen Vereinbarungen über Güterstand, nacheheliche Versorgung und Unterhalt benachteiligt wird. Gelingt es nicht, die Sitten- bzw. Rechtswidrigkeit der einzelnen Klauseln nachzuweisen, könnte die Anfechtung nicht erfolgreich sein.

Ein Anwalt für Familienrecht kennt die gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt, Versorgungsausgleich sowie Güterstand und kann anhand einer Prüfung des Ehevertrages beurteilen, welche Inhalte sitten- oder rechtswidrig sind und diese zweifelsfrei nachweisen. Um erfolgreich vor Gericht den Ehevertrag anfechten zu können, kann ein Anwalt u. a. folgende Aufgaben übernehmen:

  • Sicherstellung, dass der Antrag an das Familiengericht alle notwendigen Angaben enthält,
  • Prüfung der Beweise für die Benachteiligung des Antragstellers,
  • zweifelsfreie Beweisführung vor dem Familiengericht,
  • rechtssichere Bestimmung der Ansprüche auf u. a. Schadensersatz und Unterhalt,
  • Entwicklung einer zielführenden juristischen Strategie zur gerichtlichen Durchsetzung von u. a. Schadensersatz und Unterhalt.
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6. Kosten & Kostenübernahme

Bei der Anfechtung eines Ehevertrages können verschiedene Kosten entstehen. Zum einen sind das Gerichtskosten für die Einschaltung des Familiengerichts, das über die Anfechtung entscheiden muss. Wird zudem ein Anwalt hinzugezogen, um die Erfolgsaussichten der Anfechtung zu erhöhen, löst dessen Tätigkeit zum anderen Anwaltskosten aus.

Anwalts- und Gerichtskosten für die Anfechtung des Ehevertrages werden anhand des Verfahrenswertes bestimmt. Diesen legt das Familiengericht auf Grundlage des § 43 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) fest. Da ein Ehepartner häufig anlässlich der Scheidung den Ehevertrag anfechten will, erfolgen Anfechtung und anwaltliche Vertretung hierzu im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Es fallen also nur einmalig Anwaltskosten zur Klärung aller Belange des Eheverhältnisses an.

Dabei kann der Anwalt für seine Leistung im Verfahren vor dem Familiengericht folgende Gebühren berechnen:

  • 1,2-fache Termingebühr für die Wahrnehmung des Gerichtstermins,
  • 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Vertretung der Interessen des benachteiligten Ehepartners bei der Anfechtung des Ehevertrages.

Der Verfahrenswert in Ehesachen ist auf mindestens 3.000 Euro festgelegt – je nach Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen der Eheleute sowie Umfang und Tragweite des Verfahrens erhöht das Gericht den Verfahrenswert der Anfechtung. Die Einkommensverhältnisse der Eheleute werden anhand ihres Nettoeinkommens aus drei Monaten bestimmt.

Beispiel: Bei einem monatlichen gemeinsamen Nettoeinkommen von 3.000 € netto wird für den Verfahrenswert ein Einkommen von 3 x 3.000 € zugrunde gelegt.

Folgende exemplarische Anwalts- und Gerichtskosten können sich bei unterschiedlichen Nettoeinkommen ergeben:

Dreifaches mtl. Nettoeinkommen

Anwalts-/Gerichtskosten

  9.000 €

1.532,13 € /666,00 €

12.000 €

1.820,70 €/801,00 €

15.000 €

1.957,00 € /879,00 €

18.000 €

2.094,00 €/957,00 €

Hinweis: Die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten richtet sich immer nach dem konkreten Einzelfall und wird individuell berechnet. Die Angaben der Tabelle sind daher nur als grobe Orientierung zu verstehen.

Alternativ dazu kann aber auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung zum Festpreis mit dem Anwalt abgeschlossen werden. In diesem Fall würde er seine Tätigkeit z. B. auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abrechnen.

Kostenübernahme

Die Kosten, die entstehen können, um einen Ehevertrag anfechten zu können, lassen sich durch folgende Möglichkeiten finanzieren:

  • Kostenteilung bei familienrechtlichen Verfahren: Jede Partei muss ihre eigenen Anwaltskosten im Falle einer Scheidung und Anfechtung des Ehevertrages tragen. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte beiden Ehepartnern auferlegt.
  • Prozesskostenhilfe: Das Familiengericht kann dem benachteiligten Ehepartner auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Dafür muss dieser allerdings seine Bedürftigkeit nachweisen.
  • Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung: Ob die Kosten für familienrechtliche Prozesse von der Rechtsschutzversicherung gedeckt werden, hängt von der Ausgestaltung der individuellen Police des Antragstellers ab.
Kosten
Kostenlose Deckungsanfrage:

Wenn Sie bezüglich Ihres Tarifs bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und der Kostenübernahme im Rahmen einer Anfechtung eines Ehevertrages unsicher sind, stellt ein advocado Partner-Anwalt gerne eine kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung für Sie.

6. Tipp: Mit juristischer Unterstützung erfolgreich den Ehevertrag anfechten

Die Regelungen des Ehevertrages sollen die Rechte und Interessen beider Ehepartner in gleichem Maße berücksichtigen – niemand soll im Falle einer Scheidung finanziell schlechter gestellt werden. Sollte dies so sein oder der Ehevertrag unzumutbare Verzichtsklauseln enthalten, denen ein Ehepartner nur unter Zwang zugestimmt hat, kann dieser den Ehevertrag anfechten. Mit dem Antrag beim Familiengericht kann gegen die rechtswidrige Benachteiligung vorgegangen und Schadensersatz, Unterhalts- oder Rentenzahlungen geltend gemacht werden.

Um Formfehler oder die negativen Auswirkungen der vertraglichen Regelungen für einen Ehepartner einwandfrei nachzuweisen, kann die Unterstützung durch einen im Familienrecht spezialisierten Anwalt zu empfehlen sein. Er kennt die Rechtslage und kann mit seiner juristischen Expertise zielführend die Interessen des benachteiligten Ehepartners vor Gericht vertreten. Er kann ihn zudem vorab dabei unterstützen, die Anfechtung umfassend zu begründen, und somit dafür sorgen, dass dem Familiengericht eine möglichst eindeutige Sachlage vorliegt. Damit kann eine schnelle Durchsetzung von Schadensersatz bzw. Unterhalt zur nachträglichen wirtschaftlichen Gleichstellung beider Ehepartner gewährleistet werden.

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Julia Pillokat
Julia Pillokat
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 22.11.2018

Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.

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