3. Warum muss die Zugewinnregelung in den Ehevertrag?
Eine Ehe ist ohne weitere vertragliche Regelungen automatisch eine sogenannte Zugewinngemeinschaft. Grundsätzlich bleibt das Vermögen beider Partner damit getrennt. Nur im Falle einer Scheidung findet ein Zugewinnausgleich statt. Das bedeutet für den Partner, der in der Zeit der Ehe den höheren Zuwachs an Vermögen hatte, dass er die Hälfte davon an den anderen abführen muss.
Dafür wird der das Anfangsvermögen und Endvermögen beider Partner festgestellt. Die jeweilige Differenz bildet den Zugewinn. Dieser steht beiden Partnern zu gleichen Teilen zu.
Diese Zugewinnregelung lässt sich durch einen Ehevertrag modifizieren, indem Sie z. B. den Betrag des Zugewinnausgleichs pauschal oder auf eine maximale Höhe festsetzen oder eine Erbschaft ausschließen. Unternehmer können ihr Betriebsvermögen vom Zugewinn ausschließen, um so das Unternehmen nicht zu gefährden.
Das Anfangsvermögen sollten Sie auf jeden Fall festlegen, um späteren Streit darüber zu vermeiden. Um eine Zugewinngemeinschaft gänzlich auszuschließen, muss eine Gütertrennung vereinbart werden.
4. Möglichkeit der Gütertrennung
§ 1414 BGB sieht vor, dass ein Ehevertrag den finanziellen Vermögensausgleich – wie er bei einer Zugewinngemeinschaft stattfindet – mithilfe der Gütertrennung ausschließen kann. So behält jeder das Vermögen, was er sich während der Ehe erwirtschaftet hat.
Das gilt allerdings auch, wenn ein Ehegatte verstirbt. Dadurch entstehen erhebliche steuerliche Nachteile, da dann – anders als bei einer Zugewinngemeinschaft – Erbschaftssteuer auf den höheren Zugewinn zu zahlen ist.
Den Gegensatz zur Gütertrennung bildet die Gütergemeinschaft. In diesem Fall wird alles zum gemeinsamen Vermögen und der Ehegatte haftet für die Schulden des anderen. Diese Form wird jedoch heute kaum noch praktiziert.
Meist ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft die beste Lösung. Ob das auf Ihren individuellen Fall zutrifft, können Sie bei einer Beratung durch einen Rechtsanwalt erfragen.
5. Unterhaltsregelungen im Ehevertrag
Wenn Ehepartner einen Ehevertrag aufsetzen lassen, können sie dort auch die Regeln zum nachehelichen Unterhalt abändern oder sogar ausschließen. Grundsätzlich hängen die Unterhaltszahlungen nach einer Scheidung vom Lebensstandard während der Ehe und den finanziellen Mitteln der Ehepartner ab.
Wird der Unterhalt nach der Scheidung mithilfe des Ehevertrages gänzlich ausgeschlossen, ist darauf zu achten, dass es unzulässig ist, den Trennungsunterhalt (für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung) auszuschließen.
Ebenso darf der Partner, der sich um die gemeinsamen Kinder kümmert, nicht erheblich benachteiligt werden, da so der Vertrag unwirksam werden könnte und juristisch keinen Bestand hat. In diesem Fall ist es ratsam, eine Rechtsberatung von einem spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Neben dem gänzlichen Ausschluss von Unterhaltszahlungen, können Ehepartner den Unterhalt auch eingrenzen und erweitern. Der mehr verdienende Partner kann z. B. die Höhe der Zahlungen begrenzen oder aber auch Unterhaltszahlungen über die gesetzliche Zeit hinaus verlängern, um beispielsweise die Kinder ausreichend versorgt zu wissen.
6. Ehevertrag: Verzicht auf Versorgungsausgleich
Laut Gesetz müssen während der Ehe geleistete Rentenbeiträge nach der Scheidung zwischen den Ehepartnern ausgeglichen werden. Arbeitet einer der beiden beispielsweise nicht oder in Teilzeit, zahlt er automatisch weniger in die Rentenversicherung ein. Diese Differenz zum mehr arbeitenden Partner muss durch diesen ausgeglichen werden.
Dieser sogenannte Versorgungsausgleich lässt sich mit einem Ehevertrag ausschließen. Eine Scheidung lässt sich dadurch erheblich beschleunigen.
Als sinnvoll erweist sich solch ein Ausschluss dann, wenn beide Partner im ähnlichen Umfang verdienen oder einer der beiden Partner bereits höhere Rücklagen fürs Alter (z. B. durch Lebensversicherungen) gebildet hat oder ein Ausgleich anderweitig ungerechtfertigt wäre. Einige Rücklagenzahlungen werden bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs nämlich nicht mit einbezogen – somit kann dahingehend eine Ungerechtigkeit gegenüber einem Partner entstehen.
7. Fairen & rechtsgültigen Ehevertrag erstellen lassen
Um alle Eventualitäten bei einem Ehevertrag zu berücksichtigen und faire Regelungen für beide Ehepartner zu finden, die im Falle einer Scheidung auch juristischen Bestand haben, kann es ratsam sein, Ihren Ehevertrag von einem Anwalt erstellen zu lassen.
Ein Anwalt berät Sie zugeschnitten auf Ihre individuelle Lebenssituation zu Ihren ehevertraglichen Möglichkeiten. Er geht auf Ihre Wünsche und Vorstellungen ein und sorgt dafür, dass Vermögen, Unterhalt und Rentenansprüche rechtssicher aufgeteilt werden.
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