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Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld?
Ratgeber Familienrecht Kindergeld Anspruch auf Kindergeld
Stand 23.02.2018
Lesezeit 9 min

Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld?

Das Kindergeld stellt eine steuerliche Entlastung der Ausgaben von Eltern für ihre Kinder dar. Daher können auch nur Eltern bzw. Sorgeberechtigte einen Antrag auf Kindergeld stellen. Wann Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, wer Kindergeld beantragen kann und ob man für volljährige Kinder Kindergeld erhält, klärt dieser Artikel.

Beitrag von Kerstin Brouwer
6.392 Aufrufe
Inhaltsverzeichnis
  1. Für welche Kinder gibt es einen Kindergeldanspruch?
  2. Wer kann grundsätzlich einen Antrag auf Kindergeld stellen?
  3. Wer hat den Anspruch auf Kindergeld, wenn die Eltern getrennt leben?
  4. Wenn keine Eltern vorhanden sind: Kann das Kind für sich selbst Kindergeld beantragen?
  5. Kindergeld nach dem 18. Geburtstag

1. Für welche Kinder gibt es einen Kindergeldanspruch?

Grundsätzlich hat man für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt für leibliche und adoptierte Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder sowie Pflegekinder, die der Antragsteller in den Haushalt aufgenommen hat (§ 32 EstG).

Für das Kindergeld von Pflegekindern bestehen dabei besondere Voraussetzungen:

Besondere Voraussetzungen für Kindergeld bei Pflegekindern:

  • diese wurden nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen (das wird in der Regel vermutet, wenn mehr als sechs Kinder aufgenommen werden),
  • die Aufnahme ist auf Dauer angelegt (mindestens so lange, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis aufgebaut werden kann) – womit Kindergeld für Bereitschaftspflegekinder ausgeschlossen ist –,
  • es besteht kein Obhuts-/Pflegeverhältnis mehr zu den leiblichen Eltern (das Kind lebt nicht bei seinen leiblichen, sondern bei seinen Pflegeeltern).

Erfüllen Sie auch die nachstehenden Voraussetzungen und wird Ihnen daraufhin Kindergeld zugesprochen, erhalten Sie seit dem 01.01.2018 sogar ein wenig mehr Geld als zuvor. Für bis zu zwei Kinder werden jeweils 194 Euro überwiesen, ab dem dritten Kind sind es 200 Euro und ab dem vierten 225 Euro.

2.Wer kann grundsätzlich einen Antrag auf Kindergeld stellen?

Einen Antrag auf Kindergeld stellen können Eltern und Sorgeberechtigte. Dabei macht die Rechtsprechung auch keinen Unterschied zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften (Urteil des Bundesfinanzhofs am 08.08.2013, Az. VI R 76/12). Hauptsächlich ist das Kindergeld für Personen gedacht, die in Deutschland wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier haben. Für alle anderen gelten gesonderte Vorschriften, die Sie im Zweifelsfall mit einem Rechtsanwalt besprechen können.

Erkrankt der eigentlich Sorgeberechtigte oder fühlt er sich aus einem anderen Grund außerstande, sein Kind weiterhin zu betreuen, kann er eine Anspruchsabtretungsanzeige bei der Familienkasse einreichen. Diese ermöglicht es, dass beispielsweise die Großeltern daraufhin einen Antrag auf Kindergeld stellen können. Diese Abtretung kann allerdings jederzeit durch den Sorgeberechtigten zurückgezogen werden.

3. Anspruch auf Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern

Das Kindergeld kann nur an eine Person überwiesen werden, unabhängig davon, wie viele einen Anspruch darauf haben. Daher regelt § 3 BKGG den Umgang mit mehreren Anspruchsberechtigten wie zum Beispiel getrennt lebenden Eltern. Das Gesetz legt fest, dass das Kindergeld an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, ausgezahlt wird. Lebt das Kind weder im Haushalt seiner Mutter noch seines Vaters, wird dem Elternteil das Kindergeld zugesprochen, der den höheren Unterhalt zahlt. Ist dadurch keine Unterscheidung möglich, beispielsweise, weil gar kein Unterhalt gezahlt wird, können sich beide Parteien abstimmen und selbst festlegen, wer den Anspruch auf Kindergeld haben soll. Wenn eine solche Einigung nicht möglich ist, können Sie einen Antrag stellen und ein Familiengericht entscheidet, wer der Kindergeldberechtigte ist. Ein advocado Partner-Anwalt mit Schwerpunkt Kindergeld kann Sie vorab beraten und bei dem Termin Ihre Interessen vertreten.

4. Anspruch auf Kindergeld: Falls keine Eltern vorhanden sind

Während oben erklärt wurde, dass nur die Eltern bzw. Sorgeberechtigten einen Anspruch auf Kindergeld haben, werden die Kinder, die weder das eine oder das andere haben, natürlich nicht benachteiligt. Mit einem speziellen Antragsformular kann ein Vollwaise gemäß § 1 Abs. 2 BKGG selbst Kindergeld beantragen und bekommt es unmittelbar überwiesen. Auch wenn das Kind keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern hat, besteht die Möglichkeit, mit einem gesonderten Antragsformular als Kind selbst das Kindergeld für sich zu beanspruchen. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Kind zum Beispiel bei den Großeltern aufgenommen wurde.

5. Anspruch auf Kindergeld bei volljährigen Kindern

Grundsätzlich werden beim Kindergeld Kinder bis zu einem Alter von 18 Jahren berücksichtigt. § 32 EStG Absatz4 weitet diese Vorschrift aber aus und sagt, dass Eltern eines Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn es

  1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
  2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
  3. für einen Beruf ausgebildet wird oder
  4. sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehr- bzw. Zivildienst, Arbeit als Entwicklungshelfer oder ähnlichem liegt,
  5. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann,
  6. ein FSJ, FÖJ oder einen anderen Freiwilligendienst ausübt,
  7. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und die Bezüge bzw. das Einkommen des behinderten Kindes nicht den Grenzbetrag in Höhe von 8.004 EUR im Jahr übersteigen.

Unabhängig davon, ob sich das Kind bei Vollendung des 25. Lebensjahres noch in einer Ausbildung oder einem Studium befindet, endet der Anspruch auf Kindergeld mit diesem Geburtstag. Einzige Ausnahme, neben einer Behinderung (siehe Punkt 3), ist, wenn sich das Kind in einer beruflichen Ausbildung befindet und vorher den Grundwehr- oder Zivildienst abgeleistet hat. Dann verlängert sich der Anspruchszeitraum, denn in dieser Zeit erhalten Eltern kein Kindergeld, sodass die fehlende Zeit einfach angehängt werden kann. Allerdings gilt das nur für Dienstleistende, die vor dem 01.07.2011 begonnen haben und bis maximal 2018 tätig sind. Für Bundesfreiwilligendienst-Leistende kann keine Verlängerung beantragt werden, weil bereits während der Dienstzeit ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Bei Unklarheiten können Sie einen Anwalt kontaktieren, der sich mit der aktuellen Rechtsprechung und sämtlichen Vorschriften auskennt. Er weiß beispielsweise auch, nach welchem Gesetz Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben könnten und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssten. Denn Antragstellern, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, steht das Kindergeld als Steuervergütung nach dem EStG zu. Ist der Antragsteller hingegen nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wird das Kindergeld als Sozialleistung nach dem BKGG gezahlt.

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Kerstin Brouwer
Über die Autorin
Kerstin Brouwer
Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Kerstin Brouwer stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.

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