4. Wie viel kostet eine Scheidung mit & ohne Prozesskostenhilfe?
Wie viel eine Scheidung letztendlich kostet, hängt von 2 Faktoren ab:
- Verfahrenswert
- Gerichtskosten
Der Verfahrenswert ist das gesamte Vermögen, über das die Eheleute gemeinsam verfügen. Dazu gehören neben Geld auf Konten und Bargeld auch Immobilien, Wertpapiere und Firmenanteile. Prinzipiell gilt: Je höher der Verfahrenswert, umso teurer ist letztlich auch die Scheidung.
Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel deutlich günstiger als eine streitige Scheidung. Sind sich beide Partner über die Scheidung einig, hat das folgende Vorteile:
- Es sind weniger Verhandlungstermine vor Gericht notwendig.
- Die Partner können einen gemeinsamen Anwalt beauftragen und sich die Kosten teilen.
Bei einer streitigen Scheidung muss sich jeder Ehepartner von einem eigenen Anwalt vertreten lassen.
Wie viel muss ich mit Prozesskostenhilfe noch zahlen?
Wer Anspruch auf volle Prozesskostenhilfe bei Scheidung hat, hat in der Regel ein Vermögen von unter 5.000 Euro. Bei einem Verfahrenswert von 4.000 bis 5.000 Euro liegen die Scheidungskosten – d. h. Anwalts- und Gerichtskosten – bei etwa 1.217,23 Euro.
Mit Bewilligung der vollen Verfahrenskostenhilfe können Sie bei der Scheidung die gesamten Prozesskosten zurückerhalten.
Was muss ich als Immobilienbesitzer beachten?
Wenn Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung stellen und als Eigentümer in einer Immobilie wohnen, zieht das Gericht den Wert dieser Immobilie nicht als Vermögen zur Entscheidung über die Bewilligung heran. Allerdings hat auch Ihr Ehepartner in diesem Fall eventuell noch Vermögensansprüche an der Immobilie – sie gehört also zum Verfahrenswert.
Beispiel: Die selbst bewohnte Immobilie ist 500.000 Euro wert. Das restliche Vermögen des Antragstellers überschreitet den Schonbetrag von 5.000 Euro nicht und auch das einsetzbare Einkommen liegt unter 15 Euro.
Bei einem Verfahrenswert von 470.000 Euro bis 500.000 Euro kann die Scheidung ohne Prozesskostenhilfe 16.654,48 Euro kosten. Mit Bewilligung der vollen Verfahrenskostenhilfe können Sie unter Umständen die gesamten Kosten des Verfahrens zurückerhalten.
Wie hoch die Prozesskosten ausfallen können, können Sie mit unserem Prozesskostenrechner berechnen.
Muss ich die Gerichts- & Anwaltskosten vorstrecken?
Wer die Scheidung beim Familiengericht einreicht, muss zunächst alle Scheidungskosten vorstrecken. Das Gericht beginnt erst nach Zahlungseingang der Gerichtskosten mit der Bearbeitung des Scheidungsantrags.
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Entsprechend sind auch die Anwaltskosten vorzustrecken. Eine Scheidung ohne Anwalt ist nicht möglich.