2. Härteklausel
Dies gilt gem. § 1568 BGB dann aber nicht, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die Scheidung für eine ablehnende Partei aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellt, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Befürworters der Scheidung ausnahmsweise geboten erscheint. Ein solcher Härtefall kann eine lange Ehedauer, ein vorgerücktes Alter des betroffenen Ehegatten, eine schwere Krankheit sowie eine langjährige gemeinsame Fürsorge des behinderten Kindes sein.
3. Was passiert mit Ihrem Vermögen?
Die Rechtsfolgen der Scheidung können in einer Erstberatung – wie unten angeboten – durch einen Anwalt ausführlich mit Ihnen besprochen werden. Dabei kann das Vermögen eine wichtige Rolle spielen, da es über das zukünftige Leben entscheidet.
Es ist wichtig, welchen Güterstand Sie bei der Eheschließung gewählt haben. Dabei gibt es drei verschiedene Modelle:
- Zugewinngemeinschaft, §§ 1372 ff. BGB,
- Gütergemeinschaft, § 1478 BGB,
- Gütertrennung.
Die Zugewinngemeinschaft ist immer noch der am häufigsten gewählte Güterstand, der eintritt, wenn keine Vereinbarung über das Vermögen getroffen wurde. Bei einem Zugewinnausgleich muss der Ehegatte, der am meisten verdient hat, die Hälfte der Differenz zwischen seinem Vermögen ab Eheschließung bis zur Scheidung an den anderen Ehegatten abgeben. Wenn Sie eine hohe Summe geerbt oder eine Firma gegründet haben, kann ein Zugewinnausgleich nachteilig sein. Wenn Sie keinen Ehevertrag haben, kann es sinnvoll sein, diesen Punkt vor der Scheidung in der Erstberatung anzusprechen, damit der Anwalt die bestmögliche Lösung für alle Beteiligten erzielen kann.
Ein weiteres Format ist die Gütergemeinschaft. Dabei wird alles, was während der Ehe erworben wird, ein Teil des gemeinsamen Vermögens. Beim Haftungsfall kann auch der andere Ehegatte zu 100 % in Haftung genommen werden, da beide Ehegatten eine Gesamtschuld tragen. Nur im Innenverhältnis kann dies wieder ausgeglichen werden. Bei der Auflösung der Ehe kann dies zu steuerrechtlichen Problemen führen, da eine Partei möglicherweise eine große Summe bekommen soll. Dieser Betrag unterliegt jedoch dann der Schenkung, wodurch ein Zwang zur Schenkungssteuer ausgelöst wird.
Das Wort der Gütertrennung spricht für sich selbst. Beide Ehegatten behalten jeweils ihr erzieltes Einkommen. Grundsätzlich muss niemand etwas, was ihm gehört, herausgeben. Jedoch kann es zur Unterhaltszahlung kommen, weil man sich durch die Eheschließung rechtlich dazu verpflichtet hat, für den anderen zu sorgen. Jedoch muss dies vor der Scheidung notariell festgehalten werden. Ebenfalls kann es zu einem gerichtlichen Vergleich kommen und ein Unterhaltsanspruch dabei ausgeschlossen werden.