Was ist der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt & Scheidungsunterhalt?
Nicht zu verwechseln ist der Trennungsunterhalt mit dem nachehelichen Unterhalt (auch Geschiedenenunterhalt oder Scheidungsunterhalt). Beide zählen zwar zum Ehegattenunterhalt, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten:
- Fälligkeit: Scheidungsunterhalt ist erst nach rechtskräftiger Scheidung zu zahlen – Trennungsunterhalt ist vor der Scheidung fällig.
- Ziel: Trennungsunterhalt soll sicherstellen, dass die Ehegatten auch während der Trennungszeit – die ja noch zur Ehezeit zählt – finanziell füreinander aufkommen und nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.
- Anspruch: Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht automatisch bei Bedürftigkeit. Damit auch nach der Ehe ein Unterhaltsanspruch besteht, müssen triftige Gründe vorliegen.
2. Trennungsunterhalt berechnen | Rechner 2024
Für die Berechnung von Trennungsunterhalt gibt es keine gesetzlich festgelegten Summen oder Richtlinien wie die Düsseldorfer Tabelle. Stattdessen ziehen die Gerichte ein 3-stufiges Modell für die Berechnung heran.
Mit dem Ehegattenunterhalt-Rechner 2024 können Sie den möglichen Trennungsunterhalt schnell und einfach berechnen:
Wie berechnet sich der Trennungsunterhalt?
Ob und wenn ja wie viel Trennungsunterhalt fällig ist, hängt von 3 Aspekten ab:
- Bedarf des Unterhaltsberechtigten: Der Bedarf setzt sich zusammen aus Aufwendungen für die Ehewohnung oder das Haus, regelmäßig genutzte Fortbewegungsmittel sowie Kosten für Lebensmittel und Freizeitgestaltung ( gewöhnlicher Lebensstandard während der Ehe).
- Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten: Ob jemand bedürftig ist, hängt von seinen Einkünften aus selbst- und nichtselbstständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapital und Steuerrückzahlungen ab.
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen: Es wird ermittelt, ob der Unterhaltspflichtige überhaupt Unterhalt zahlen kann. Dafür werden seine Einkünfte zusammenaddiert und die Differenz nach Abzug des Selbstbehalts zur Berechnung des Unterhalts herangezogen.
Was kann abgezogen werden?
Für den Trennungsunterhalt zählt das bereinigte Nettoeinkommen. Es ergibt sich nach Abzug folgender Ausgaben vom Nettolohn:
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Fahrtkosten
- Zusätzliche Altersvorsorge
- Krankenversicherungsbeiträge
- Andere Unterhaltszahlungen
- Erwerbsanreiz
Grundsätzlich ist Trennungsunterhalt steuerlich absetzbar. Unterhaltspflichtige können ihn entweder als Sonderausgabe (Realsplitting) oder als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.
Auch die Miete für die Ehewohnung lässt sich abziehen, wenn der Ausgezogene diese weiterhin zahlt. Die gesparten Mietkosten (Wohnvorteil) werden auf das Einkommen des Unterhaltsberechtigten angerechnet.
3. Wann ist Trennungsunterhalt zu zahlen?
Ein Anspruch auf Unterhalt nach der Trennung entsteht vor allem, wenn
- während der Ehe nur ein Ehepartner beruflich tätig ist und der andere sich um Haushalt und Kindererziehung kümmert bzw. gekümmert hat.
- beide berufstätig sind, aber einer deutlich mehr verdient als der andere, sodass der Lebensstandard beider Partner entsprechend hoch ist.
Der bedürftige Ehepartner kann seinen Anspruch gegenüber dem besser verdienenden Partner aber nur dann geltend machen, wenn er auch leistungsfähig ist. Das bedeutet, dass der unterhaltspflichtige Partner nach Abzug des Unterhalts genügend Geld für sein eigenes Leben haben muss.
Ist dieser sogenannte Selbstbehalt nicht gegeben, muss der vermögendere Gatte trotz berechtigten Anspruchs keinen Unterhalt zahlen.
Außerdem hat Kindesunterhalt immer Vorrang vor Unterhaltsansprüchen von Ehepartnern. Der Ehegatte, bei dem die Kinder während der Trennungszeit wohnen, kann Unterhalt vom anderen Elternteil beanspruchen. Der Kindesunterhalt wird nicht vom Trennungsunterhalt abgezogen.
Ab wann gibt es Trennungsunterhalt?
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht mit dem Zeitpunkt der Trennung. Er endet, sobald die Scheidung rechtskräftig ist.
§ 1567 BGB sieht vor, dass die Ehegatten nach der Trennung auch getrennt voneinander leben, damit ein Unterhaltsanspruch entsteht. Bleiben beide Partner in der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus, muss eine räumliche Trennung (z. B. durch getrennte Schlafzimmer) erfolgen.
Ob auch die Dauer der Ehe den Anspruch auf Trennungsunterhalt beeinflusst, ist nicht eindeutig:
- Gemäß § 1579 BGB Abs. 1 darf das Gericht den Trennungsunterhalt ausschließen oder verkürzen, wenn die Ehe von kurzer Dauer war.
- Das Oberlandesgericht Schleswig urteilte hingegen, dass der finanziell schwächere Ehegatte auch bei einer Ehedauer von lediglich 6 Wochen Anspruch auf Unterhalt hat (Urteil vom 08.03.2001, Az. 13 UF 105/00).
Gibt es Trennungsunterhalt ohne Scheidung?
Ja. Auch ohne Scheidung können nach einer Trennung Unterhaltsansprüche gegen den Partner entstehen. Ist z. B. einer der Partner ohne finanzielle Unterstützung des anderen auf Sozialleistungen angewiesen, muss der Partner mit dem höheren Einkommen nach der Trennung ohne Scheidung Alimente zahlen.
War das Paar jedoch nicht verheiratet, besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Wann muss man nicht zahlen?
Trennungsunterhalt gibt es grundsätzlich nicht mehr, wenn die Scheidung rechtskräftig vollzogen ist.
Auch in folgenden Fällen besteht kein Anspruch auf Zahlung:
- Anpassung des Einkommens: Ändern sich die Einkünfte, sodass der Unterschied zwischen beiden Einkommen zu vernachlässigen ist (10 % Differenz), verfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
- Selbstbehalt: Wer weniger als 1.200 Euro Nettoeinkommen hat, muss in der Regel keinen Unterhalt leisten, weil er nicht leistungsfähig ist.
- Straftaten: Hat der Unterhaltsempfänger eine schwerwiegende Straftat begangen, kann das Gericht den Unterhaltspflichtigen von der Zahlung befreien.
- Mutwillige Bedürftigkeit: Hat der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, besteht kein Anspruch.
- Verletzung der Ehepflichten: Wer während der Ehe seine Pflichten wie den Beitrag zum Familienunterhalt verletzt, weil er z. B. seine Sorgerechtspflichten vernachlässigt, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren.
- Neue Beziehung: Befindet sich der Unterhaltsempfänger in einer gefestigten Lebensgemeinschaft, kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfallen. Ausschlaggebend ist neben der Dauer der Beziehung, ob der neue Partner zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt.