
Scheidung einreichen – so können Sie Zeit, Geld & Nerven sparen
Ist eine Ehe zerrüttet, gibt es für die Partner manchmal keine Alternative, als die Scheidung einzureichen. Eine Ehe kann nur vor dem Familiengericht geschieden werden. Hier herrscht Anwaltszwang. Die Erfahrung eines guten Anwalts kann den Unterschied machen: Gelingt es ihm, beide Partner an einen Tisch zu bringen und eine einvernehmliche Scheidung zu erzielen, spart das Geld, Zeit und Nerven.
- Eine Ehe wird vor dem Familiengericht geschieden, es gilt Anwaltszwang.
- Ehepartner müssen mindestens ein Trennungsjahr einhalten, bevor sie die Scheidung einreichen können.
- Eine Scheidung ist einvernehmlich, wenn sich die Ehepartner bereits vor der Gerichtsverhandlung über die Scheidungsfolgen einig sind.
- Scheidungsfolgen sind z. B. die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, Sorgerechts- und Unterhaltsregelungen.
- Bei einer strittigen Scheidung kann sich die Trennungszeit auf bis zu drei Jahre verlängern.
- Eine strittige Scheidung geht häufig auch mit einem langwierigen Gerichtsprozess einher.
- Einem guten Anwalt kann es gelingen, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung und dadurch eine einvernehmliche Scheidung auszuhandeln.
1. Voraussetzungen: Wann kann ich die Scheidung einreichen?
Für eine Scheidung schreibt das Gesetz nur eine Bedingung vor: Die Ehe muss unwiederbringlich zerrüttet sein.
Zum Beweis muss das Paar mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben, ehe es die Scheidung einreicht. Das sogenannte Trennungsjahr soll verhindern, dass ein Paar die weitreichende Entscheidung, seine Ehe zu scheiden, überstürzt trifft.
Wurde die Entscheidung in beiderseitigem Einvernehmen getroffen, können Sie den Scheidungsantrag bereits etwa 4 bis 6 Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht einreichen. Diese Zeit benötigt das Gericht in der Regel, um die Vorbereitung abzuschließen.
Muss ich aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen?
Rechtlich betrachtet wird mit Beginn des Trennungsjahres die häusliche Gemeinschaft aufgelöst: Das Paar lebt „getrennt von Tisch und Bett“. Dies lässt sich am leichtesten realisieren, wenn einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.
Eine räumliche Trennung ist aber nicht zwingend erforderlich. Wer während des Trennungsjahres weiterhin zusammen unter einem Dach wohnt, sollte die Trennung trotzdem klar und nachweisbar vollziehen.
Die Ehepartner können dafür
- jeweils einen eigenen Bereich des Hauses bzw. der Wohnung beziehen.
- getrennt voneinander wirtschaften (Einkommen und Ausgaben).
- den anderen nicht weiter versorgen (z. B. nicht mehr füreinander einkaufen oder Wäsche waschen).
Wann beginnt das Trennungsjahr und wie kann ich es nachweisen?
Das Trennungsjahr beginnt, sobald einer der Partner dem anderen deutlich macht, dass er die Scheidung einreichen möchte.
Das Familiengericht, vor dem die Scheidung vollzogen wird, überprüft nicht, ob das Trennungsjahr tatsächlich eingehalten wurde. Wenn beide Partner die Scheidung wollen, reichen also deren Aussagen als Nachweis.
Wenn einer der beiden Partner allerdings keine Scheidung möchte, kann es ratsam sein, Beweise für das vollzogene Trennungsjahr bereitzuhalten.
Belege können beispielsweise sein:
- Der nachweisliche Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
- Ein Anwaltsschreiben, das den Beginn des Trennungsjahres offiziell bestätigt
- Ein datierter Trennungsbrief mit unterschriebener Empfangsbestätigung, in dem ein Ehepartner sich offiziell trennt
Streitet einer der Ehepartner das Trennungsjahr vor Gericht ab und liegen keine Beweise vor, kann sich die Trennungszeit auf bis zu drei Jahre verlängern. Spätestens nach drei Jahren Trennungszeit vollzieht das Gericht die Scheidung, auch, wenn einer sie nicht möchte.
Kann ich die Scheidung ohne Trennungsjahr einreichen?
Selbst wenn beide Ehepartner die Scheidung einreichen wollen, müssen Sie das Trennungsjahr einhalten. Nur in besonderen Härtefällen ist eine vorzeitige Scheidung möglich.
Ein Trennungsjahr ist nicht notwendig, wenn Sie die Ehe annullieren lassen. Welche strengen Voraussetzungen für eine Eheannullierung gelten, finden Sie in unserem Beitrag Ehe annullieren: Fristen & Voraussetzungen der Eheaufhebung.
Es handelt sich dabei immer um eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Familiengerichts, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Dem Antrag auf Härtefallscheidung kann stattgegeben werden, wenn ein Partner
- außerordentlich gewalttätig gegenüber dem anderen oder den Kindern war.
- fremdgegangen und daraus eine Schwangerschaft entstanden ist.
- wiederholt im Beisein der Kinder Drogen oder Alkohol konsumiert hat.
- nach der Eheschließung begonnen hat, sich zu prostituieren.
- dem anderen eine schwere psychische Erkrankung verschwiegen hat.
Versöhnung im Trennungsjahr
Das Trennungsjahr gibt den Ehepartnern Gelegenheit zu überdenken, ob sie die Scheidung tatsächlich einreichen möchten. Auch eine Versöhnung ist in dieser Zeit möglich. Für das Gericht bedeutet „Versöhnung“ die Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft.
Ein Paar muss dafür mindestens für drei Monate wieder zusammenfinden und in ehelicher Gemeinschaft leben. Scheitert die Beziehung dann nach mehr als drei Monaten, beginnt auch das Trennungsjahr von vorne. Dauert der Versöhnungsversuch kürzer als 3 Monate, hat er keine juristischen Folgen.
Versöhnt sich ein Paar erst kurz vor dem Scheidungstermin, ist es nicht nötig, das Scheidungsverfahren zu beenden, es kann auch ausgesetzt werden.
2. Brauche ich einen Anwalt?
Ja, wer die Scheidung einreicht, braucht dazu in jedem Fall einen Anwalt. Zuständig ist immer das Familiengericht. Hier herrscht Anwaltszwang. Der Grund: Die Auflösung einer Ehe ist häufig hochemotional und unter Umständen mit der Aufteilung von nicht unbeträchtlichen Vermögenswerten verbunden. Ein Anwalt kann für Sachlichkeit und sorgen einen geordneten Ablauf gewährleisten.
Für eine einvernehmliche Scheidung ist ein Anwalt ausreichend. Der Anwalt vertritt aber nur die Interessen des Mandanten, der ihn beauftragt hat. Einer der beiden Ehepartner hat also keine anwaltliche Vertretung. Das ist kein Problem, sofern beide die Scheidung wollen und auch alle Scheidungsfolgen einvernehmlich geklärt sind.
Bei einer strittigen Scheidung kann es jedoch ratsam sein, dass sich beide Partner einen eigenen Anwalt nehmen. Es könnte ansonsten passieren, dass derjenige ohne juristische Unterstützung mit Nachteilen aus dem Verfahren geht.
Denn eine Scheidung ist immer auch die Auflösung einer Wirtschaftsgemeinschaft. Vermögen, das über die Jahre gewachsen und zusammengewachsen ist, muss wieder entflechtet und aufgeteilt werden – Potenzial für einen Verteilungskampf.
Zu regeln sind außerdem weitere sensible Themen wie Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt und möglicherweise das Sorge- bzw. Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder.

Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
3. Ablauf & Formalitäten einer Scheidung
Auch wenn jede Scheidung individuell ist, folgt sie einem festen Ablauf: Zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung eines Paares liegen im Regelfall diese 6 Schritte:
1. Trennung
Das Ehepaar trennt sich offiziell und lebt nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft.
2. Trennungsjahr
Die Partner leben mindestens ein Jahr „getrennt von Bett und Tisch“.
3. Anwalt stellt Scheidungsantrag
Der Anwalt formuliert den Scheidungsantrag und reicht ihn bei Gericht ein.
4. Ladung zur mündlichen Verhandlung
Das Gericht setzt den Termin zur mündlichen Verhandlung an und lädt beide Partner sowie den bzw. die Anwälte schriftlich vor.
5. Scheidungstermin vor Gericht
In der mündlichen Verhandlung prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sind und führt den Versorgungsausgleich durch. Der Scheidungsbeschluss ergeht.
6. Scheidung wird rechtskräftig
Nach der Zustellung der Scheidung durch das Gericht haben beide Partner vier Wochen Zeit, um Einspruch zu erheben. Ansonsten ist die Scheidung rechtskräftig.
Welche Unterlagen sind für eine Scheidung nötig?
Liegt dem Anwalt die unterzeichnete Vollmacht des Mandanten vor, kann er den Scheidungsantrag für das Gericht formulieren.
Der Scheidungsantrag beinhaltet folgende Informationen:
- Persönliche Angaben der Ehepartner
- Ort und Datum der Eheschließung
- Nummer der Heiratsurkunde
- Wer hat die Scheidung beantragt?
- Infos zum vollzogenen Trennungsjahr
- Alle Informationen zu gemeinsamen Kindern
- Zustimmung des anderen Ehegatten zur Scheidung
- Aktueller Nettoverdienst beider Ehegatten
- Auflistung der Schulden
- Vermögen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung
Dem Scheidungsantrag muss die Heiratsurkunde und ggf. die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder in Kopie beigefügt werden. Diese Unterlagen finden sich im Familienstammbuch.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist nicht verpflichtend, kann aber empfehlenswert sein. Die Vereinbarung regelt beispielsweise, wie das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird und wer das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder bekommt. Enthält sie Unterhaltsregelungen, ist die Vereinbarung zugleich ein Unterhaltstitel.
Dadurch können die Noch-Ehepartner die finanziellen und rechtlichen Auswirkungen ihrer Scheidung bereits außergerichtlich regeln. Eine einvernehmliche Scheidung geht schneller und ist günstiger.
Ohne Einvernehmen der Partner gibt es keine Scheidungsfolgenvereinbarung. Ein Anwalt für Familienrecht vermittelt als neutraler Mediator zwischen den Parteien und entwickelt eine Lösung im Interesse aller Beteiligten. Das kann Ihnen Zeit und Geld sparen und sich in vielen Fällen positiv auf die emotionale Belastung auswirken.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.

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Welches Familiengericht ist zuständig?
Welches Familiengericht für die Scheidung zuständig ist, hängt davon ab, ob die Partner noch unter einem Dach leben und ob es gemeinsame Kinder gibt:
- Leben die Partner noch unter einem Dach, ist das örtliche Familiengericht zuständig.
- Leben beide Partner in getrennten Wohnungen und haben keine Kinder, ist das Familiengericht im Bezirk des Partners zuständig, der die Scheidung einreicht.
- Leben die Partner in getrennten Wohnungen und haben gemeinsame Kinder, ist das Familiengericht im Bezirk des Partners zuständig, bei dem die Kinder leben.
4. Wie lange dauert eine Scheidung?
Wie lange eine Scheidung dauert, lässt sich nicht pauschal sagen. Im besten Fall sind sich die Noch-Eheleute nicht nur darüber einig, dass sie die Scheidung einreichen möchten. Sie haben auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufgesetzt, in der die finanziellen und rechtlichen Folgen (Vermögensaufteilung, ggf. Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder) geregelt sind.
In diesem Fall spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. Ein Partner reicht den Scheidungsantrag über seinen Anwalt ein, der andere stimmt ihm ohne Beanstandungen zu.
Eine einvernehmliche Scheidung dauert rund 16 Monate: 12 Monate entfallen auf das obligatorische Trennungsjahr, etwa weitere 4 Monate auf die juristische Bearbeitungszeit und das Verfahren.
Wie lange eine strittige Scheidung dauert, lässt sich nicht kalkulieren. Ist einer der beiden Partner nicht mit der Scheidung einverstanden, kann das die notwendige Trennungszeit verlängern: Das Gericht kann die Scheidung in diesem Fall erst nach einer verlängerten Trennungszeit von 3 Jahren beschließen.
Fehlt eine Scheidungsfolgenvereinbarung und erzielen die Eheleute keine Einigung über die finanziellen und rechtlichen Folgen ihrer Scheidung, müssen diese Details vor Gericht geklärt werden, was zusätzlich den Gerichtsprozess erheblich verlängern kann.
5. Was kostet eine Scheidung?
Bei einer Scheidung fallen Gerichtskosten und das Anwaltshonorar an – bzw. zwei Anwaltshonorare, wenn sich jeweils beide Eheleute anwaltlich vertreten lassen. Grundlage für die Höhe der Kosten ist der sogenannte Verfahrenswert, der vom Familiengericht ermittelt wird.
In die Berechnung fließen ein:
- das Quartalseinkommen beider Ehepartner
- die Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder,
- das Vermögen der Eheleute und
- der Versorgungsausgleich
Ist der Verfahrenswert ermittelt, lassen sich die Anwaltskosten für die Scheidung der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entnehmen. Die Gerichtskosten in familienrechtlichen Verfahren sind durch das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) geregelt.
Wir haben für Sie 3 Szenarien erstellt. Wir gehen immer von 2 Anwälten, also einem doppelten Anwaltshonorar, aus.
Ehepaar mit 2 Kindern
- Gemeinsamer Nettoverdienst: 4.000 Euro
- Vermögen: 20.000 Euro
- Verfahrenswert: 12.500 €
- Anwaltskosten: 2.960 €
- Gerichtskosten: 250 €
- Gesamtkosten: 3.210 €
- Scheidungskosten pro Partner: 1.605 €
Ehepaar ohne Kinder
- Gemeinsamer Nettoverdienst: 6.000 Euro
- Vermögen: 250.000 Euro
- Verfahrenswert: 43.00 €
- Anwaltskosten: 5.390 €
- Gerichtskosten: 505 €
- Gesamtkosten: 5.895 €
- Scheidungskosten pro Partner: 2.947,50 €
Ehepaar mit 1 Kind
- Gemeinsamer Nettoverdienst: 8.000 Euro
- Vermögen: 600.000 Euro
- Verfahrenswert: 83.250 €
- Anwaltskosten: 6.700 €
- Gerichtskosten: 800 €
- Gesamtkosten: 7.500 €
- Scheidungskosten pro Partner: 3.750 €
Wer übernimmt welche Kosten?
Jeder trägt das Honorar für seinen Anwalt selbst. Im Fall einer einvernehmlichen Scheidung, bei der nur ein Anwalt zum Zuge kommt, muss der Partner die Kosten tragen, der ihn beauftragt hat.
Der andere ist nicht verpflichtet, sich zu beteiligen. Natürlich können die Eheleute aber auch vereinbaren, das Honorar aufzuteilen.
Die Gerichtskosten werden üblicherweise geteilt. Der Partner, der die Scheidung eingereicht hat, tritt zunächst in Vorleistung. Die vollen Gerichtskosten müssen bereits im Voraus, nämlich bei der Antragstellung, bezahlt werden. Erst danach beginnt das Gericht zu arbeiten.
Im späteren Scheidungsurteil wird dann angeordnet, dass die Eheleute die Gerichtskosten zur Hälfte tragen. Derjenige, der die Scheidung einreicht, kann also vom Ex-Partner verlangen, dass er ihm die Hälfte des ausgelegten Betrages erstattet.
Kann ich Verfahrenskostenhilfe beantragen?
Wenn beide Ehegatten als bedürftig gelten, kann der Partner, der die Scheidung einreichen möchte, beim Familiengericht einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen.
Wird der Antrag bewilligt, übernimmt die Gerichtskasse alle anfallenden Gerichts- und Anwaltsgebühren – je nach finanziellen Verhältnissen entweder als Vollzuschuss oder als Darlehen, das in Raten zurückgezahlt werden muss.
Verfügt der andere Ehegatte jedoch über ein hohes Einkommen oder ein großes Vermögen, muss er den Verfahrenskostenvorschuss leisten. Tut er dies nicht freiwillig, kann das gerichtlich durchgesetzt werden. Der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe vom eigenen Ehegatten übersteigt den Anspruch gegenüber dem Staat.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Einige Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten, die im Zuge einer Scheidung anfallen. Dies hängt von der jeweiligen Police ab.
Sind Sie unsicher, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt? Ein advocado Partner-Anwalt stellt eine kostenlose Deckungsanfrage für Sie.

Aktualisiert am
Nach einem Journalismus-Studium und fünf Jahren in der Unternehmenskommunikation eines Technologiekonzerns schreibt Dustin Pawlitzek als Teil der juristischen Redaktion von advocado zu den Gebieten Arbeits- und Zivilrecht. Ziel ist, komplexe juristische Themen verständlich aufzubereiten, damit Leser passende Lösungen erhalten.



