3. Wann kann eine Zugewinngemeinschaft nicht sinnvoll sein?
Eine Zugewinngemeinschaft kann nicht für jede Ehe empfehlenswert sein. Bringt einer der beiden Ehepartner ein deutlich höheres Vermögen mit in die Ehe, kann es für diesen (finanziell betrachtet) sinnvoller sein, Gütertrennung zu vereinbaren.
Ansonsten kann der gesetzliche Güterstand sinnvoll für die meisten Paare sein. Falls nur geringfügige Änderungen an den Regelungen gewünscht sind, kann es ratsam sein , eine modifizierte Zugewinngemeinschaft aufzusetzen, anstatt zu einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu wechseln.
Wie kann ich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden?
Eine Zugewinngemeinschaft lässt sich in 3 Fällen aufheben:
- Ehescheidung
- Tod eines oder beider Ehegatten
- Notarielle Beurkundung eines Ehevertrags
Bei einer Trennung ohne Scheidung endet eine Zugewinngemeinschaft also nicht automatisch.
Es ist nicht zwingend notwendig, die ganze Ehezeit über einen bestimmten Güterstand beizubehalten. Dieser lässt sich auch im Nachhinein – auf Wunsch sogar rückwirkend – anpassen. Das kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn sich die finanzielle oder persönliche Situation beider Ehegatten während der Ehe ändert.
Achtung: Wer eine Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern möchte, benötigt einen Notar. Die notarielle Beurkundung ist beim Familiengericht anzuzeigen.
4. Zugewinngemeinschaft & Vermögen
Das Vermögen vor der Ehe ist bei einer Zugewinngemeinschaft im Falle einer Scheidung geschützt. Das bedeutet:
- Das Anfangsvermögen der Ehepartner bleibt unberücksichtigt.
- Zum Zugewinn zählt nur das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen und die in dieser Zeit entstandenen Schulden.
- Schenkungen und Erbschaften sind ebenfalls vom Zugewinn ausgenommen und werden zum Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten addiert.
Möchten Sie nicht, dass bestimmte Vermögensgegenstände wie Aktien oder Immobilien zum Zugewinn gehören, können Sie dies in einem separaten, notariell beurkundeten Vertrag festhalten.
Was bedeutet eine Zugewinngemeinschaft im Erbfall?
Erbschaften vor der Eheschließung oder während der Ehe zählen zum Anfangsvermögen und haben somit keinen Einfluss auf die Höhe des Zugewinnausgleichs im Erbe. Genauso verhält es sich mit Erbschaften, die nach dem offiziellen Vollzug der Ehescheidung anfallen.
Egal zu welchem Zeitpunkt Sie also eine Schenkung oder Erbschaft erhalten – sie zählt immer zum persönlichen Anfangsvermögen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Erbschaft wird demzufolge nicht erhöht.
Wer erbt bei einer Zugewinngemeinschaft im Todesfall?
Stirbt einer der Ehegatten, gilt in einer Zugewinngemeinschaft Folgendes:
- Der überlebende Partner erbt neben den Kindern ¼ des Nachlasses.
- Nicht eheliche Kinder haben dasselbe Erbrecht wie eheliche Kinder.
- Als pauschalen Zugewinnausgleich während der Ehe erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich ein weiteres Viertel des Erbes.
In Ehen mit Kindern erbt bei einer Zugewinngemeinschaft der hinterbliebene Ehegatte also die Hälfte des Nachlasses. Ist die Ehe kinderlos geblieben, stehen ihm ¾ des Erbes zu.
Was passiert mit dem Anfangsvermögen?
Das Anfangsvermögen der beiden Ehepartner ist in der Regel fix. Es wird lediglich im Falle von Schenkungen und Erbschaften angepasst. Bei einer Scheidung hat kein Partner Recht auf einen Anteil des Anfangsvermögens.
Das Anfangsvermögen spielt jedoch bei der Zugewinnberechnung eine entscheidende Rolle. Lassen sich die beiden Ehegatten scheiden, hat der finanziell schlechter gestellte Partner Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichszahlung vom besser verdienenden Ehegatten.
Um diese Ausgleichsforderung zu berechnen, vergleicht das Gericht die beiden Gesamtvermögen der Eheleute und bestimmt den Vermögenszuwachs während der Ehezeit. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Endvermögen (also dem Vermögen bei Eingang des Scheidungsantrags) und dem Anfangsvermögen (dem Vermögen vor Eheschließung).
Beide Eheleute haben grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des Vermögenszuwachses während der Ehezeit. Hat also z. B. der Ehemann während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet als seine Frau, kann er von ihr verlangen, dass sie ihm einen Ausgleich zahlt – jedoch nur in Form von Geld. Er kann nicht verlangen, dass sie ihm z. B. das gemeinsame Haus überlässt.
Wer haftet für Schulden bei einer Zugewinngemeinschaft?
Für Schulden gilt im gesetzlichen Güterstand Folgendes:
- Ist einer der Ehepartner verschuldet in die Ehe gegangen, ist nur er verantwortlich für diese Schulden.
- Grundsätzlich haftet jeder für seine eigenen Verbindlichkeiten.
- Gemeinsam aufgenommene Verbindlichkeiten sind als Schulden bei Scheidung hälftig zu teilen.
Eine Immobilie kann sich bei Scheidung einer Ehe in Zugewinngemeinschaft ebenfalls auswirken – und zwar dann, wenn sie einer der Ehegatten übernimmt und den anderen auszahlt. Das gemeinschaftliche Haus fließt in den Zugewinn ein.