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Ehegattenunterhalt 2024: Wer hat einen Anspruch?
Ratgeber Familienrecht Unterhalt Ehegattenunterhalt
Stand 09.01.2024
Lesezeit 12 min

Ehegattenunterhalt 2024: Wer hat einen Anspruch?

Eine Trennung oder Scheidung bedeutet meist eine schwere Zeit für Ehepaare. Im schlimmsten Fall reicht das eigene Einkommen für ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben nicht aus. Unter Umständen hat der bedürftige Ehepartner dann einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt vom besser verdienenden Ex-Partner.

Sophie Suske
Beitrag von Sophie Suske
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 09.01.2024
5.842 Aufrufe
Das Wichtigste in Kürze:
  • Bei Trennung oder Scheidung kann ein Anspruch auf Unterhalt entstehen.
  • Der Ehegatte mit dem höheren Nettoeinkommen muss unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zahlen.
  • Unterhalt nach der Trennung wird meist gewährt, nach der Scheidung müssen bestimmte Gründe vorliegen.
  • Wie lange ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab – ein lebenslanges Unterhaltsrecht gibt es nicht.
  • In bestimmten Fällen lässt sich die Zahlung von Ehegattenunterhalt umgehen.
  • Verweigert ein Partner die rechtmäßige Unterhaltsforderung, lässt sich der Anspruch vor Gericht einklagen.
  • Wer den Ehegattenunterhalt einklagen will, benötigt anwaltliche Vertretung.
Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist Ehegattenunterhalt?
  2. Wie hoch ist der Ehegattenunterhalt?
  3. Wann muss man dem Ehepartner Unterhalt zahlen?
  4. Wann muss man keinen Ehegattenunterhalt zahlen?
  5. Was kann ich tun, wenn mein Ex-Partner nicht zahlt?
  6. FAQ: das Wichtigste zum Ehegattenunterhalt

Infografik: Arten des Ehegattenunterhaltes - Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und Scheidungsunterhalt.

1. Was ist Ehegattenunterhalt?

Anspruch auf Unterhalt kann während der Ehe, nach der Trennung und nach der Scheidung bestehen. Die verschiedenen Arten lassen sich zwar unter dem Oberbegriff Ehegattenunterhalt zusammenfassen, sie überschneiden sich aber zeitlich nicht.

Familienunterhalt

Während der (intakten) Ehe sind die Eheleute verpflichtet, ihren Beitrag zum Familienunterhalt zu leisten, z. B. in Form finanzieller Mittel, aber auch durch Haushaltsführung oder Kinderbetreuung.

Da sie vor Gericht gleichwertig sind, spielt es keine Rolle, wie die Ehegatten die unterschiedlichen Verpflichtungen untereinander aufteilen.

Unterhalt nach Trennung

Trennen sich die Eheleute, hat der Partner, der weniger verdient, meist Anspruch auf Trennungsunterhalt. Damit soll der Weg zur Scheidung geöffnet werden – denn wer sich von seinem Ehegatten trennen möchte, dem ist nicht zuzumuten, in der Trennungszeit ohne Geld dazustehen, falls er nicht genügend Einkünfte hat.

Scheidungsunterhalt

Nach der Scheidung soll grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst sorgen. Unter Umständen hat aber der geringer verdienende Partner ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Scheidungsunterhalt).

Was sind die Unterschiede zu Trennungsunterhalt & Scheidungsunterhalt?

Ehegattenunterhalt ist ein Oberbegriff, unter dem sich die verschiedenen Unterhaltsarten zusammenfassen lassen, die ein Ehepartner gegenüber dem anderen hat. Trennungs- und Scheidungsunterhalt unterscheiden sich in 2 wesentlichen Punkten:

  • Zeitpunkt: Während Trennungsunterhalt ab der Trennung fällig wird, ist Scheidungsunterhalt erst zu zahlen, wenn die Scheidung rechtmäßig ist.
  • Anspruch: Verdient einer der Partner weniger als der andere, hat er nach der Trennung Anspruch auf Unterhalt. Ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt entsteht jedoch nicht automatisch.

Ob ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, ist gesetzlich unter anderem in § 1361 BGB geregelt.

2. Wie hoch ist der Ehegattenunterhalt?

Um die Höhe des Ehegattenunterhalts zu ermitteln, ist zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen beider Eheleute zu berechnen. Vom Bruttoeinkommen sind folgende Ausgaben bei der Berechnung abzuziehen:

  • Steuern
  • Sozialabgaben
  • Angemessene, berufsbedingte Aufwendung (pauschale Höhe von 5 %)
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge
  • Ggf. Kindesunterhalt

Grundsätzlich steht einem bedürftigen Ehepartner ohne eigenes Einkommen 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des geschiedenen Ehepartners als Unterhalt zu, d. h. etwa 43 %. Sind Sie unterhaltspflichtig, können Sie den Selbstbehalt abziehen: 1.600 Euro, wenn Sie einer Arbeit nachgehen, bzw. 1.475 Euro, wenn Sie nicht erwerbstätig sind (Stand 2024).

Wie kann ich den Ehegattenunterhalt berechnen?

Die konkrete Berechnung ist immer einzelfallabhängig. Mithilfe der Düsseldorfer Tabelle können Sie jedoch in etwa die Höhe Ihres Anspruchs auf Ehegattenunterhalt berechnen. Hierfür benötigen Sie genaue Kenntnisse über das aktuelle Einkommen Ihres Ex-Partners.

Alternativ können Sie zur Berechnung des Ehegattenunterhalts einen Unterhaltsrechner verwenden. Solche Rechnungen sind zwar vor Gericht nicht verbindlich, können Ihnen aber einen ungefähren Anhaltspunkt zur Höhe des Ehegattenunterhalts bieten.

 

 

3. Wann muss man dem Ehepartner Unterhalt zahlen?

Grundsätzlich ist jede Art von ehebedingtem Unterhalt nur unter 2 Voraussetzungen zu leisten:

  • Bedürftigkeit: Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht grundsätzlich nur dann, wenn einer der Partner nicht genügend Einkommen und Vermögen hat, um sein Leben ohne fremde Hilfe zu finanzieren. Während ein Anspruch auf Trennungsunterhalt automatisch entsteht, muss sich der Ehegatte, der Geschiedenenunterhalt beansprucht, um eine angemessene Arbeit kümmern.
  • Leistungsfähigkeit: Auch wenn ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, muss der Ex-Partner nur dann zahlen, wenn er nach Abzug des Unterhalts genügend Geld für sein eigenes Leben hat. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern sind minderjährige Kinder und Kinder mit Behinderung vorrangig zu behandeln.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie von Ihrem Ehepartner Unterhalt fordern. Einen Unterhaltstitel brauchen Sie dafür grundsätzlich nicht. Diesen benötigen Sie nur, wenn der Ex-Partner keinen Ehegattenunterhalt zahlt.

Wann habe ich ein Recht auf Trennungsunterhalt?

Das Recht auf einen Trennungsunterhalt besteht, wenn

  • die Eheleute getrennt sind.
  • ein Partner finanziell schlechter aufgestellt ist als der andere (geringes Nettoeinkommen oder Arbeitslosigkeit)
  • eine andere Bedürftigkeit aufgrund von Alter, Krankheit oder Kindererziehung vorliegt.
  • der besser verdienende Partner leistungsfähig ist, den Unterhalt zu bezahlen.

§ 1567 BGB sieht vor, dass die Ehegatten nach der Trennung getrennt voneinander leben, damit ein Unterhaltsanspruch entsteht. Eine getrennte Hausgemeinschaft kann grundsätzlich aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen.

Wann besteht Anspruch auf Scheidungsunterhalt?

Entscheidet sich ein Paar, die Scheidung einzureichen, besteht ein Anspruch auf Unterhalt grundsätzlich nur, wenn neben der Bedürftigkeit des einen und der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten bestimmte Gründe vorliegen:

  • Betreuung der gemeinsamen Kinder: Wer nach der Scheidung nicht arbeiten kann, weil er kleine Kinder betreuen muss, hat laut § 1570 BGB Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser ist für mindestens 3 Jahre nach der Geburt des Kindes zu zahlen.
  • Altersunterhalt: Gleiches gilt, wenn jemand aufgrund seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr findet. Auch hier kann ein Anspruch auf Unterhalt laut § 1571 BGB bestehen. Eine starre Altersgrenze gibt es nicht, zumeist wird aber die Altersgrenze für die gesetzliche Rente angenommen.
  • Unterhalt wegen Krankheit: Wer wegen einer Erkrankung nicht arbeiten kann, kann von seinem geschiedenen Partner gemäß § 1572 BGB Unterhalt verlangen.
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit: Nach § 1573, Abs. 1,3 und 4 BGB kann ein Partner nach der Scheidung Unterhalt verlangen, wenn er keine Arbeit findet. Die anderen genannten Ansprüche schließen sich damit aus. Zudem muss er vorweisen, dass er sich ernsthaft um eine Stelle bemüht hat – die bloße Meldung bei der Arbeitsagentur genügt nicht.
  • Aufstockungsunterhalt: Reichen die Einkünfte eines Ehegatten nach der Scheidung nicht für die eigene Lebenssicherung aus, kann er gemäß § 1573 Abs. 2 BGB von seinem Ex-Partner Aufstockungsunterhalt verlangen.
  • Ausbildungsunterhalt: Hat einer der Partner während der Ehe seine berufliche Laufbahn aufgegeben, um sich um den Haushalt oder die gemeinsamen Kinder zu kümmern, hat er laut § 1575 BGB Anspruch auf Unterhalt, wenn er nach der Scheidung eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren möchte.
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen: Des Weiteren kann nach § 1576 BGB eine Unterhaltspflicht entstehen, wenn der Ex-Partner keiner Arbeit nachgehen kann und es grob unbillig wäre, ihm keinen Unterhalt zu zahlen. Das wäre z. B. der Fall, wenn sich jemand um ein gemeinsam vor der Trennung aufgenommenes Pflegekind kümmert.

Der Grund für den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung kann auch wechseln – dann muss jedoch der neue Grund umgehend an den vorherigen anschließen.

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In welcher Form wird Ehegattenunterhalt gezahlt?

Ist ein Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet, kann er diesen sowohl in Geld (Barunterhalt) als auch im entsprechenden Geldwert (Naturalunterhalt) leisten. Er kann seinem bedürftigen Ex-Partner also entweder monatliche Geldbeträge überweisen oder ihm z. B. unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung stellen.

Mögliche Formen der Unterhaltszahlung sind:

  • Monatliche Unterhaltszahlungen
  • Wohnraum
  • Lebensmittel und Kleidung
  • Aus- oder Fortbildungskosten
  • Versicherungsbeiträge zur Kranken-, Renten oder Unfallversicherung

Wie lange muss man Ehegattenunterhalt zahlen?

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht ab dem Tag der Trennung bis zu dem Tag, vor dem die Ehescheidung rechtskräftig wird. Bevor sich die Eheleute scheiden lassen können, müssen sie – bis auf wenige Ausnahmen – ein mindestens einjähriges Trennungsjahr (bei einvernehmlicher Scheidung) abwarten. Mindestens so lange besteht auch ein Anspruch auf Unterhalt.

Beim Geschiedenenunterhalt ist gesetzlich hingegen nicht definiert, wie lange ein Anspruch besteht. Grundsätzlich lässt zwar sich sagen, dass die Leistungsdauer maßgeblich von der Dauer der Ehe abhängt – doch in der Rechtsprechung existiert eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen, die sich zum Teil auch widersprechen:

  • BGH-Urteil vom 16.02.2011 (Az. XII ZR 108/09): Der BGH sprach einer Ehefrau unbefristeten Geschiedenenunterhalt zu, da ihr während der langjährigen Ehe durch Übernahme von Kindererziehung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden: Nach der Scheidung erwirtschaftete sie ca. 700 Euro weniger, als sie heute bei ihrem früheren Arbeitgeber verdienen würde.
  • BGH-Urteil vom 26.09.2007 (Az. XII ZR 11/05): In einem anderen Urteil verneinte der BGH hingegen einen unbefristeten Unterhaltsanspruch bei einer Ehe von mehr als 20 Jahren: Allein die Dauer rechtfertige keinen unbegrenzten Anspruch. Nach einer Übergangszeit ist dem Ehepartner zuzumuten, dass er sich mit einem Lebensstandard begnügt, der sich aus eigenen Einkünften erreichen lässt.

4. Wann muss man keinen Ehegattenunterhalt zahlen?

Auch wenn grundsätzlich Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, muss der besser Verdienende diesen nicht immer zahlen.

In folgenden Fällen müssen Sie keinen Ehegattenunterhalt leisten:

  • Selbstbehalt: Verbleibt Ihnen nach Abzug des Ehegattenunterhalts nicht genügend Geld für sich selbst, müssen Sie keinen Unterhalt zahlen. Sie haben Anspruch auf Selbstbehalt. Dieser liegt laut Düsseldorfer Tabelle ab 2024 bei 1.600 Euro für Erwerbstätige und 1.475 Euro für Nicht-Erwerbstätige.
  • Neuer Lebensgefährte des Ex-Partners: Der Anspruch eines Ehepartners kann entfallen, wenn dieser einen neuen Partner kennenlernt und mit ihm zusammenzieht. Als Zeitraum gelten 2 Jahre – erst danach geht das Gericht von einer neuen, festen Partnerschaft aus.
  • Umzug ins Ausland: Der Unterhaltsanspruch kann ebenso entfallen, wenn der bedürftige Ehepartner ins Ausland zieht. Allerdings erlischt die Unterhaltspflicht nicht automatisch bei einem Umzug ins Ausland, sondern wird lediglich an die Verhältnisse des jeweiligen Landes angepasst.

Gibt es eine Möglichkeit, die Zahlung von Ehegattenunterhalt zu umgehen?

Ebenso wie es Gründe gibt, die den Anspruch auf Ehegattenunterhalt rechtfertigen, können Umstände auftreten, durch die Sie die Zahlung herabsetzen oder ganz umgehen können. Auch hier ist wieder zu unterscheiden, ob es sich um Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt handelt.

Unterhalt nach einer Trennung lässt sich umgehen, wenn

  • sich die finanziellen Verhältnisse des bedürftigen Ehepartners ändern und das Nettoeinkommen nicht mehr geringer ist als das des besser verdienenden Partners.
  • das Trennungsjahr (in dem keine Pflicht zur Arbeitssuche besteht) abläuft und die Scheidung noch nicht vollzogen ist – dann kann der Unterhaltspflichtige verlangen, dass sich der Berechtigte eine Arbeit sucht.

Geschiedenenunterhalt lässt sich ausschließen oder mindern, wenn

  • die Ehe weniger als 2 Jahre hielt.
  • der Bedürftige in einer neuen festen Partnerschaft lebt.
  • die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde.
  • der Unterhaltsberechtigte das gemeinsame Vermögen mutwillig verschwendet.
  • der Unterhaltsberechtigte während der Ehe nicht zum Familienunterhalt beitrug.
  • der Unterhaltsberechtigte ein schweres Verbrechen begeht.

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5. Was kann ich tun, wenn mein Ex-Partner nicht zahlt?

Um Ehegattenunterhalt zu erhalten, müssen Sie diesen beantragen. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass sich Ex-Partner weigern, für Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt aufzukommen. Zahlt Ihr Partner nicht, obwohl Sie einen gerechtfertigten Anspruch auf Unterhaltszahlung haben, können Sie rechtliche Schritte einleiten.

Verweigert Ihr Ehegatte seine Zahlungspflicht, kann es ratsam sein, einen Anwalt für Familienrecht zu kontaktieren. Dieser kann Druck auf den Unterhaltspflichtigen ausüben. Kann er Ihren Gatten nicht außergerichtlich zur Zahlung bewegen, verbleibt die Möglichkeit, ihn auf Unterhaltszahlung zu verklagen.

Ex-Partner zur Zahlung auffordern

Im ersten Schritt sollten Sie Ihren Ehepartner schriftlich zur Zahlung auffordern und ihm die Höhe des beanspruchten Ehegattenunterhalts mitteilen. Damit Sie später nachweisen können, dass er oder sie das Schreiben auch erhalten hat, können Sie die Forderung per Einschreiben mit Rückschein versenden.

Ab Erhalt des Schreibens gerät Ihr Ex-Partner in Verzug – das bedeutet, dass Sie ab diesem Datum den Unterhalt rückwirkend einfordern können. Können Sie sich selbst nicht außergerichtlich mit Ihrem Partner einigen, kann ein Anwalt alternativ das Schreiben aufsetzen und ihn zur Zahlung auffordern.

Unterhaltstitel beim Gericht beantragen

Reagiert der Partner nicht auf das Schreiben und verweigert weiterhin die Unterhaltszahlung, sollten Sie eine gerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs in Erwägung ziehen. Sie können beim Familiengericht einen Unterhaltstitel beantragen.

Alternativ erhalten Sie ihn durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

Der Unterhaltstitel bestätigt Ihren Anspruch rechtsverbindlich und legt genau fest, wer wem in welcher Höhe zum Unterhalt verpflichtet ist. Mithilfe der Titulierung haben Sie die Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher zu beantragen und den Unterhalt zu vollstrecken.

Ehegattenunterhalt einklagen

Um den Ex-Partner zur Zahlung zu bewegen, können Sie Klage einreichen und den Ehegattenunterhalt einklagen. Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort des Unterhaltspflichtigen.

Für Unterhaltsverfahren vor Gericht müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Ihr Anwalt kann nach dem gerichtlichen Beschluss über die Offenlegung der Einkünfte des Ex-Partners die Höhe des Unterhalts für die Titulierung berechnen.

Sobald das Urteil nach der mündlichen Verhandlung rechtskräftig ist, kann es vollstreckt werden – dann ist Ihr Ex-Partner gezwungen, Unterhalt zu zahlen, sofern er leistungsfähig ist.

Die Kosten eines solchen Verfahrens für Anwalt und Gericht sind abhängig vom Streitwert. Dieser beläuft sich bei Verfahren zu Unterhaltsstreitigkeiten auf die Summe des Jahresunterhalts.

Können Sie die finanziellen Mittel nicht aufbringen, um den Unterhalt einzuklagen, können Sie Prozesskostenhilfe bei Scheidung beantragen. Spricht Ihnen das Gericht Recht zu, muss Ihr Ex-Partner die gesamten Kosten übernehmen.

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6. FAQ: das Wichtigste zum Ehegattenunterhalt

Habe ich ein Recht auf Ehegattenunterhalt?

Grundsätzlich haben Sie ein Recht auf Unterhalt nach der Trennung. Dieser endet im Normalfall, wenn die Scheidung rechtskräftig wird. Sie können Ihren Anspruch aber nur dann durchsetzen, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner auch leistungsfähig ist, d. h. wenn er den Unterhalt bezahlen kann.

Wann muss nachehelicher Unterhalt bezahlt werden?

Nach der rechtskräftigen Scheidung soll jeder der ehemaligen Partner für sich selbst sorgen. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Geschiedenenunterhalt besteht nicht. Nachehelicher Unterhalt muss gezahlt werden, wenn einer der Partner bedürftig ist und einen triftigen Grund vorweisen kann, weshalb der andere Partner ihn finanziell unterstützen muss.

Welcher Ehegattenunterhalt ist leichter durchzusetzen?

Unterhalt nach der Trennung ist aufgrund der geringeren Anspruchsvoraussetzungen für den Unterhaltsberechtigten leichter durchzusetzen als der Unterhalt nach einer rechtskräftigen Scheidung.

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Sophie Suske
Sophie Suske
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 09.01.2024

Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.

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