
1. Was ist Ehegattenunterhalt?
Anspruch auf Unterhalt kann während der Ehe, nach der Trennung und nach der Scheidung bestehen. Die verschiedenen Arten lassen sich zwar unter dem Oberbegriff Ehegattenunterhalt zusammenfassen, sie überschneiden sich aber zeitlich nicht.
Familienunterhalt
Während der (intakten) Ehe sind die Eheleute verpflichtet, ihren Beitrag zum Familienunterhalt zu leisten, z. B. in Form finanzieller Mittel, aber auch durch Haushaltsführung oder Kinderbetreuung.
Da sie vor Gericht gleichwertig sind, spielt es keine Rolle, wie die Ehegatten die unterschiedlichen Verpflichtungen untereinander aufteilen.
Unterhalt nach Trennung
Trennen sich die Eheleute, hat der Partner, der weniger verdient, meist Anspruch auf Trennungsunterhalt. Damit soll der Weg zur Scheidung geöffnet werden – denn wer sich von seinem Ehegatten trennen möchte, dem ist nicht zuzumuten, in der Trennungszeit ohne Geld dazustehen, falls er nicht genügend Einkünfte hat.
Scheidungsunterhalt
Nach der Scheidung soll grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst sorgen. Unter Umständen hat aber der geringer verdienende Partner ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Scheidungsunterhalt).
Was sind die Unterschiede zu Trennungsunterhalt & Scheidungsunterhalt?
Ehegattenunterhalt ist ein Oberbegriff, unter dem sich die verschiedenen Unterhaltsarten zusammenfassen lassen, die ein Ehepartner gegenüber dem anderen hat. Trennungs- und Scheidungsunterhalt unterscheiden sich in 2 wesentlichen Punkten:
- Zeitpunkt: Während Trennungsunterhalt ab der Trennung fällig wird, ist Scheidungsunterhalt erst zu zahlen, wenn die Scheidung rechtmäßig ist.
- Anspruch: Verdient einer der Partner weniger als der andere, hat er nach der Trennung Anspruch auf Unterhalt. Ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt entsteht jedoch nicht automatisch.
Ob ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, ist gesetzlich unter anderem in § 1361 BGB geregelt.
2. Wie hoch ist der Ehegattenunterhalt?
Um die Höhe des Ehegattenunterhalts zu ermitteln, ist zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen beider Eheleute zu berechnen. Vom Bruttoeinkommen sind folgende Ausgaben bei der Berechnung abzuziehen:
- Steuern
- Sozialabgaben
- Angemessene, berufsbedingte Aufwendung (pauschale Höhe von 5 %)
- Aufwendungen für die Altersvorsorge
- Ggf. Kindesunterhalt
Grundsätzlich steht einem bedürftigen Ehepartner ohne eigenes Einkommen 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des geschiedenen Ehepartners als Unterhalt zu, d. h. etwa 43 %. Sind Sie unterhaltspflichtig, können Sie den Selbstbehalt abziehen: 1.600 Euro, wenn Sie einer Arbeit nachgehen, bzw. 1.475 Euro, wenn Sie nicht erwerbstätig sind (Stand 2024).
Wie kann ich den Ehegattenunterhalt berechnen?
Die konkrete Berechnung ist immer einzelfallabhängig. Mithilfe der Düsseldorfer Tabelle können Sie jedoch in etwa die Höhe Ihres Anspruchs auf Ehegattenunterhalt berechnen. Hierfür benötigen Sie genaue Kenntnisse über das aktuelle Einkommen Ihres Ex-Partners.
Alternativ können Sie zur Berechnung des Ehegattenunterhalts einen Unterhaltsrechner verwenden. Solche Rechnungen sind zwar vor Gericht nicht verbindlich, können Ihnen aber einen ungefähren Anhaltspunkt zur Höhe des Ehegattenunterhalts bieten.
3. Wann muss man dem Ehepartner Unterhalt zahlen?
Grundsätzlich ist jede Art von ehebedingtem Unterhalt nur unter 2 Voraussetzungen zu leisten:
- Bedürftigkeit: Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht grundsätzlich nur dann, wenn einer der Partner nicht genügend Einkommen und Vermögen hat, um sein Leben ohne fremde Hilfe zu finanzieren. Während ein Anspruch auf Trennungsunterhalt automatisch entsteht, muss sich der Ehegatte, der Geschiedenenunterhalt beansprucht, um eine angemessene Arbeit kümmern.
- Leistungsfähigkeit: Auch wenn ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, muss der Ex-Partner nur dann zahlen, wenn er nach Abzug des Unterhalts genügend Geld für sein eigenes Leben hat. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern sind minderjährige Kinder und Kinder mit Behinderung vorrangig zu behandeln.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie von Ihrem Ehepartner Unterhalt fordern. Einen Unterhaltstitel brauchen Sie dafür grundsätzlich nicht. Diesen benötigen Sie nur, wenn der Ex-Partner keinen Ehegattenunterhalt zahlt.
Wann habe ich ein Recht auf Trennungsunterhalt?
Das Recht auf einen Trennungsunterhalt besteht, wenn
- die Eheleute getrennt sind.
- ein Partner finanziell schlechter aufgestellt ist als der andere (geringes Nettoeinkommen oder Arbeitslosigkeit)
- eine andere Bedürftigkeit aufgrund von Alter, Krankheit oder Kindererziehung vorliegt.
- der besser verdienende Partner leistungsfähig ist, den Unterhalt zu bezahlen.
§ 1567 BGB sieht vor, dass die Ehegatten nach der Trennung getrennt voneinander leben, damit ein Unterhaltsanspruch entsteht. Eine getrennte Hausgemeinschaft kann grundsätzlich aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen.
Wann besteht Anspruch auf Scheidungsunterhalt?
Entscheidet sich ein Paar, die Scheidung einzureichen, besteht ein Anspruch auf Unterhalt grundsätzlich nur, wenn neben der Bedürftigkeit des einen und der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten bestimmte Gründe vorliegen:
- Betreuung der gemeinsamen Kinder: Wer nach der Scheidung nicht arbeiten kann, weil er kleine Kinder betreuen muss, hat laut § 1570 BGB Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser ist für mindestens 3 Jahre nach der Geburt des Kindes zu zahlen.
- Altersunterhalt: Gleiches gilt, wenn jemand aufgrund seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr findet. Auch hier kann ein Anspruch auf Unterhalt laut § 1571 BGB bestehen. Eine starre Altersgrenze gibt es nicht, zumeist wird aber die Altersgrenze für die gesetzliche Rente angenommen.
- Unterhalt wegen Krankheit: Wer wegen einer Erkrankung nicht arbeiten kann, kann von seinem geschiedenen Partner gemäß § 1572 BGB Unterhalt verlangen.
- Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit: Nach § 1573, Abs. 1,3 und 4 BGB kann ein Partner nach der Scheidung Unterhalt verlangen, wenn er keine Arbeit findet. Die anderen genannten Ansprüche schließen sich damit aus. Zudem muss er vorweisen, dass er sich ernsthaft um eine Stelle bemüht hat – die bloße Meldung bei der Arbeitsagentur genügt nicht.
- Aufstockungsunterhalt: Reichen die Einkünfte eines Ehegatten nach der Scheidung nicht für die eigene Lebenssicherung aus, kann er gemäß § 1573 Abs. 2 BGB von seinem Ex-Partner Aufstockungsunterhalt verlangen.
- Ausbildungsunterhalt: Hat einer der Partner während der Ehe seine berufliche Laufbahn aufgegeben, um sich um den Haushalt oder die gemeinsamen Kinder zu kümmern, hat er laut § 1575 BGB Anspruch auf Unterhalt, wenn er nach der Scheidung eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren möchte.
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen: Des Weiteren kann nach § 1576 BGB eine Unterhaltspflicht entstehen, wenn der Ex-Partner keiner Arbeit nachgehen kann und es grob unbillig wäre, ihm keinen Unterhalt zu zahlen. Das wäre z. B. der Fall, wenn sich jemand um ein gemeinsam vor der Trennung aufgenommenes Pflegekind kümmert.
Der Grund für den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung kann auch wechseln – dann muss jedoch der neue Grund umgehend an den vorherigen anschließen.