Unterhaltsanspruch
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie bzw. Ihr Kind Anspruch auf Unterhalt haben:
- Bedürftigkeit: Diese besteht, sobald ein Unterhaltsberechtigter nicht alleine für seinen Unterhalt aufkommen kann. Bei Kindern und volljährigen Kindern in der Ausbildung gilt das automatisch – bei Ex-Partnern ist das vom Einkommen abhängig. Als Richtlinie für die Höhe des Kinderunterhalts gilt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle (Kapitel 3).
- Leistungsfähigkeit: Der Unterhaltsverpflichtete darf seinen eigenen Lebensunterhalt durch die Zahlung des Unterhalts nicht gefährden. Das bedeutet: Er muss nach der Unterhaltszahlung noch genug Einkommen für sein eigenes Leben zur Verfügung haben. Aber: Auch wenn der Unterhaltspflichtige z. B. insolvent ist, haben Sie Anspruch auf Unterhalt.
- Unterhaltstitel: Um Kindesunterhalt einzufordern, ist der Antrag auf einen Unterhaltstitel wichtig. Damit ist die Unterhaltspflicht eindeutig festgestellt – beispielsweise verpflichtet sich der Vater damit, den Kindesunterhalt zu zahlen.
Ein Unterhaltstitel kann durch eine Jugendamtsurkunde oder eine notariell beurkundete schriftliche Unterhaltsverpflichtung erfolgen. Im Streitfall können Sie den Unterhaltstitel schriftlich beim zuständigen Gericht beantragen – den Unterhaltstitel einzuklagen, ist nicht nötig.
Fristen & Verjährung
Grundsätzlich verjährt der Unterhaltsanspruch innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt in dem Jahr,
- in dem der Anspruch entstanden ist (z. B. Scheidungsjahr)
- in dem der Unterhaltsverpflichtete von seiner Unterhaltspflicht wusste bzw. wissen sollte.
Ausnahme: Der Kindesunterhalt ist von einer Verjährung ausgeschlossen – Kinder haben bis zur Volljährigkeit immer Anspruch auf Unterhalt. Ab dem 18. Geburtstag gilt ebenfalls eine dreijährige Verjährungsfrist, innerhalb der Sie den Unterhalt einfordern müssen – wenn das Kind bis dahin noch keinen Unterhalt bekommt.
In der Regel können Sie Unterhalt nicht rückwirkend einklagen. Haben Sie den Unterhaltspflichtigen jedoch mit einem Anwalt auf seine Zahlungspflicht hingewiesen oder Klage eingereicht, muss er ab diesem Monat Unterhalt bezahlen. In diesem Fall bekommen Sie rückwirkend Unterhalt.
3. Kindesunterhalt
Grundsätzlich muss der Elternteil Kindesunterhalt zahlen, bei dem das Kind nicht lebt – und zwar auch, wenn das Kind schon 18 ist. Für die Höhe des Kindesunterhalts ist die bundesweit anerkannte Düsseldorfer Tabelle eine Richtlinie.
Seit dem 01.01.2020 gelten diese monatlichen Mindestunterhaltssätze:
- Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 369 Euro
- Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 424 Euro
- Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 497 Euro
Eine detaillierte Aufschlüsselung des Unterhaltsbedarfs finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland lebt, gilt beim Kindesunterhalt in der Regel deutsches Recht. Das bedeutet: Lebt z. B. der Vater des Kindes im Ausland, muss er trotzdem Kindesunterhalt nach deutschen Regelungen bezahlen.
Was tun bei unregelmäßiger oder zu geringer Unterhaltszahlung?
Zahlt der Unterhaltspflichtige zu wenig oder nur unregelmäßig Unterhalt, können Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dann zahlt der Staat den Kindesunterhalt vorläufig und fordert diesen vom eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.
Dabei ist Folgendes wichtig:
- Das Antragsformular erhalten Sie im örtlichen Jugendamt.
- Den Antrag stellen Sie schriftlich beim örtlichen Jugendamt – dazu brauchen Sie nur Ihren Personalausweis, die Geburtsurkunde des Kindes und den Scheidungsbeschluss.
- Sie bekommen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- Die Höhe des Vorschusses liegt zwischen 165 und 293 € monatlich (die Höhe wird mit dem Alter des Kindes angepasst).
Erhalten Sie bereits einen Unterhaltsvorschuss, können Sie trotzdem den Kindesunterhalt einklagen – allerdings nur noch über die Differenz zwischen Unterhaltsvorschuss und errechnetem Kindesunterhalt.
4. Ehegatten-, Trennungs- & Betreuungsunterhalt
Nach einer Ehe hat einer der Partner Anspruch auf Unterhalt.
Es gibt 3 Formen:
Trennungsunterhalt
Im Trennungsjahr erhält der weniger verdienende Partner bis zur rechtskräftigen Scheidung Unterhalt von seinem Ex-Partner. Den Trennungsunterhalt beantragen Sie bei dem Gericht, das Ihre Scheidung vollzogen hat. Verweigert Ihr Ex-Partner die Zahlung, können Sie den Trennungsunterhalt einklagen.
Ehegattenunterhalt
Hat der finanziell schwächere Partner wegen der Ehe auf berufliche Aus- oder Weiterbildungen verzichtet, erhält er Ehegattenunterhalt. Ob Anspruch darauf besteht, muss ein Gericht entscheiden – dazu reichen Sie einen Antrag zusammen mit der Scheidung oder danach beim Familiengericht ein. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen beider Partner. Im Streitfall können Sie den Ehegattenunterhalt einklagen.
Betreuungsunterhalt
Kommt es vor dem dritten Lebensjahr des gemeinsamen Kindes zur Trennung der Eltern, hat der alleinerziehende Elternteil bis zum dritten Geburtstag des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Maßgeblich für die Höhe ist das Einkommen beider Elternteile. Der alleinerziehende Elternteil muss den Betreuungsunterhalt beim örtlichen Jugendamt beantragen.
Beispiel
Nach der Trennung sind beide ehemaligen Ehepartner berufstätig – der Ehemann verdient 2.500 €, die Ehefrau 1.500 €. Die Ehefrau beantragt daher Trennungsunterhalt.
Ihr stehen 3/7 der Differenz zwischen beiden Einkommen als Trennungsunterhalt zu. Die Differenz beträgt 1.000 € – 3/7 davon sind 428,57 €. Der Ehemann muss demnach 428,57 € an seine Ex-Ehefrau zahlen – bis zur rechtskräftigen Scheidung.
Das ehemalige Ehepaar hat eine zweijährige Tochter, die nach der Trennung bei der Mutter lebt. Daher muss der Vater nach der Düsseldorfer Tabelle zusätzlich zum Trennungsunterhalt monatlich 304 € Kindes- und Betreuungsunterhalt zahlen.
5. Unterhalt für Auszubildende & Studenten
Für den Unterhalt volljähriger Kinder in Ausbildung oder Studium gilt Folgendes:
- Eltern müssen ihren Kindern so lange Unterhalt zahlen, bis sie mit einer Ausbildung oder dem Studium fertig sind.
- Kinder haben nur für die erste Ausbildung einen Unterhaltsanspruch. Hinweis: Bachelor- und Masterstudiengänge gelten als eine Ausbildung, wenn sie zeitlich aufeinander folgen.
- Die Höhe des Unterhalts ist vom Bedarf des Kindes und seiner Lebenssituation – ob das Kind zuhause lebt oder nicht – abhängig.
Grundsätzlich sollten Eltern und Kinder gemeinsam besprechen, wie das Kind sein Leben während der Ausbildung finanziert. Sind die Eltern finanziell nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen, können Auszubildende und Studierende BAföG beantragen.
Der BAföG-Antrag ist auch möglich, wenn sich die Eltern weigern, Unterhalt zu zahlen – dann zahlt das BAföG-Amt den Unterhalt vorläufig und fordert die Summe von den Eltern zurück. Kommt es in diesem Fall zu Streitigkeiten, können Betroffene auch mit 18 Jahren und als Student Unterhalt von ihren Eltern einklagen.
6. Elternunterhalt
Der Elternunterhalt ist fällig, wenn die Eltern wegen Krankheit oder geringer Rente nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können – z. B. wenn sie in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind. In diesem Fall müssen die Kinder Unterhalt leisten.
Wer genau unterhaltspflichtig ist, wie hoch der Unterhalt ausfällt und welche steuerlichen Aspekte Sie beachten sollten, lesen Sie in unserem Beitrag zum Elternunterhalt.
7. Unterhalt einklagen in 7 Schritten
Unabhängig davon, auf welchen Unterhalt Sie Anspruch haben, können Sie wie folgt vorgehen: