2. Voraussetzungen
Je nach Unterhaltsart variieren Details – die Grundprüfung ist aber ähnlich:
- Unterhaltsverhältnis/Anspruchsgrundlage
- Verwandte in gerader Linie (z. B. Eltern–Kind) sind grundsätzlich unterhaltspflichtig.
- Zwischen Ehegatten bei Getrenntleben kann Trennungsunterhalt bestehen.
- Bedürftigkeit des/der Berechtigten
Unterhalt gibt es nicht „automatisch“, sondern wenn der Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann (bei Kindern wird das anders bewertet als bei Erwachsenen).
- Leistungsfähigkeit des/der Verpflichteten
Unterhalt muss nur gezahlt werden, soweit es ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts möglich ist (im Kindesunterhalt gelten besonders strenge Maßstäbe).
- Auskunft – damit Sie überhaupt berechnen können
- Eltern/Kind: Auskunftspflicht kann sich aus § 1605 BGB ergeben.
- Geschiedene Ehegatten: Auskunftspflicht nach § 1580 BGB (mit Verweis auf § 1605).
- Und: Das Familiengericht kann Auskunft im Verfahren anordnen.
3. Kindesunterhalt einklagen
Was ist beim Kindesunterhalt typisch?
- Leben Eltern getrennt und das Kind wohnt überwiegend bei einem Elternteil, leistet dieser Elternteil meist Betreuungsunterhalt, der andere Barunterhalt (Geld).
- Die konkrete Höhe orientiert sich in der Praxis häufig an der Düsseldorfer Tabelle (Richtwerte), die von den Oberlandesgerichten verwendet wird.
Mindestunterhalt und Düsseldorfer Tabelle
Der Mindestunterhalt ist gesetzlich verankert (u. a. § 1612a BGB); die Beträge werden über eine Verordnung festgelegt.
Für 2026 stellt das OLG Düsseldorf die Düsseldorfer Tabelle 2026 samt Leitlinien bereit.
Titel statt Diskussion: Jugendamt, Notar, Gericht
Damit Sie nicht jeden Monat neu „betteln“ müssen, ist ein vollstreckbarer Unterhaltstitel entscheidend. Solche Titel können u. a. sein:
- Jugendamtsurkunde (Beurkundung beim Jugendamt) – Rechtsgrundlage u. a. § 59 SGB VIII
- vollstreckbare Urkunde i. S. d. ZPO (z. B. notarielle Urkunde)
- gerichtliche Entscheidung/gerichtlicher Vergleich
Vereinfachtes Verfahren (minderjähriges Kind)
Für minderjährige Kinder kann Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden.
Wichtig: In diesem Verfahren gibt es Grenzen (z. B. in der Praxis häufig bis zu 120 % des Mindestunterhalts).
Beistandschaft: Jugendamt kann für Ihr Kind durchsetzen
Auf Antrag kann das Jugendamt Beistand des Kindes werden – u. a. zur Geltendmachung von Unterhalt.
Das kann gerade dann entlasten, wenn Kommunikation schwierig ist oder Sie eine neutrale Stelle brauchen.
4. Ehegatten-, Trennungs- & Betreuungsunterhalt einklagen
Trennungsunterhalt (verheiratet, getrennt lebend)
Bei Getrenntleben kann ein Ehegatte vom anderen angemessenen Unterhalt verlangen – geregelt in § 1361 BGB.
Hier spielen Lebensverhältnisse, Erwerb, Vermögen und oft auch die Frage „wer kann wie arbeiten?“ eine große Rolle.
Nachehelicher Unterhalt (nach Scheidung)
Nach der Scheidung gilt grundsätzlich Eigenverantwortung; Unterhalt gibt es nur bei besonderen Voraussetzungen (z. B. Betreuung gemeinsamer Kinder). Für Betreuungsunterhalt nach Scheidung ist § 1570 BGB zentral.
Betreuungsunterhalt ohne Ehe (Eltern nicht verheiratet)
Sind Sie nicht verheiratet, kann es rund um Schwangerschaft/Geburt und Kinderbetreuung Betreuungsunterhalt geben – insbesondere nach § 1615l BGB.
Hinweis: Gerade beim Ehegattenunterhalt hängt sehr viel von Details ab (Wohnkosten, Vorsorge, Erwerbsobliegenheiten, Betreuung). Hier lohnt sich häufig eine individuelle Berechnung.
5. Unterhalt für Auszubildende & Studenten einklagen
Wenn Kinder volljährig sind, wird Unterhalt rechtlich oft komplexer, weil:
- grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig werden (je nach Konstellation),
- eigenes Einkommen (Ausbildungsvergütung, Nebenjob) und Leistungen (z. B. BAföG) eine Rolle spielen,
- der Bedarf davon abhängt, ob das Kind zuhause wohnt oder auswärts.
Für Laien wichtig: In dieser Phase kippt der Fall schnell vom „Standard-Kindesunterhalt“ in eine Rechen- und Nachweisfrage. Typisch sind Streitpunkte über Studienwechsel, Regelstudienzeit, Zumutbarkeit von Nebenjobs oder Wohnkosten.
6. Elternunterhalt einklagen
Elternunterhalt ist das „andere Ende“ der Unterhaltspflicht: Kinder können grundsätzlich gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sein (Verwandte in gerader Linie).
In der Praxis kommt das Thema meist über das Sozialamt (Pflegeheimkosten). Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt im sozialhilferechtlichen Kontext eine 100.000-Euro-Grenze (vereinfacht: erst ab hohem Jahresbrutto wird regelmäßig geprüft).
Wenn Sie hierzu Post bekommen: Nicht vorschnell zahlen oder unterschreiben – erst prüfen (Einkommen, Selbstbehalte, korrekte Berechnungsbasis).
7. Unterhalt einklagen in 7 Schritten
Schritt 1: Unterhaltsart und Anspruch klären
Geht es um Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt oder eine Mischlage? Davon hängt ab, welche Regeln und welche Vertretung möglich ist (z. B. Beistandschaft).
Schritt 2: Auskunft verlangen und Belege sammeln
Ohne Zahlen keine faire Festsetzung. Gesetzliche Auskunftspflichten können greifen (z. B. § 1605 BGB; bei geschiedenen Ehegatten § 1580 BGB).
Schritt 3: Unterhalt seriös berechnen (oder berechnen lassen)
Beim Kindesunterhalt wird oft mit Düsseldorfer Tabelle/Mindestunterhalt gearbeitet; beim Ehegattenunterhalt ist es deutlich einzelfallabhängiger.
Schritt 4: Außergerichtlich titulieren versuchen (oft der schnellste Hebel)
Ziel: vollstreckbarer Titel – etwa Jugendamtsurkunde (§ 59 SGB VIII) oder notarielle Urkunde als Vollstreckungstitel (§ 794 ZPO).
Wenn der andere nicht unterschreibt oder nicht erscheint: Dann ist Gericht der nächste Schritt.
Interner Lesetipp: Unterhaltstitel erklärt advocado hier:
https://www.advocado.de/ratgeber/familienrecht/unterhalt/unterhalt-und-unterhaltstitel-beantragen.html
Schritt 5: Zuständiges Familiengericht bestimmen
Für Unterhaltssachen regelt § 232 FamFG die örtliche Zuständigkeit.
Praktisch wichtig: Zuständigkeit kann sich u. a. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder anderer Beteiligter richten.
Schritt 6: Klage/Antrag vorbereiten – oft als „Stufen“-Vorgehen
Wenn Einkommen unbekannt ist, wird häufig Auskunft + Zahlung kombiniert. Das kann als „Stufenklage“ nach § 254 ZPO laufen; in Unterhaltssachen werden Vorschriften der ZPO über § 113 FamFG angewendet.
Zusätzlich kann das Gericht Auskunft im Verfahren anordnen (§ 235 FamFG).
Schritt 7: Entscheidung/Titel – und wenn nötig Vollstreckung
Sobald Sie einen Titel haben (Urkunde, Beschluss, Vergleich), können Sie bei Nichtzahlung durchsetzen. Welche Vollstreckungsmaßnahme passt (Lohnpfändung, Kontopfändung etc.), hängt vom Einzelfall und den bekannten Daten ab. Grundprinzip: Vollstreckung braucht Titel.
8. Wann eine individuelle Prüfung Ihres Falles sinnvoll ist
Eine individuelle Prüfung wird besonders wichtig, wenn …
- der andere selbstständig ist oder Einkommen „gestaltet“ (Firmenwagen, Spesen, GmbH, Schwarzarbeit)
- es Streit über Betreuungsanteile gibt (Wechselmodell/erweiterter Umgang)
- mehrere Kinder oder neue Unterhaltsverpflichtungen im Raum stehen
- der andere „arm rechnet“ (Teilzeit trotz Möglichkeit zur Vollzeit, häufige Jobwechsel)
- Ausland eine Rolle spielt (Wohnsitz, Einkommen, Vollstreckung)
- es um hohe Zusatzkosten (privat versichert, Sonderförderung, teure Miete wegen Umgang) geht
In diesen Konstellationen sparen Sie häufig Zeit und Nerven, wenn eine Anwältin/ein Anwalt oder das Jugendamt strukturiert Auskunft und Berechnung aufsetzt.