Unterhalt einklagen – Voraussetzungen, Ablauf & Hilfe vom Anwalt
Unterhalt einklagen – Voraussetzungen, Ablauf & Hilfe vom Anwalt
Carolin Stadler
Beitrag von Carolin Stadler
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Unterhalt Unterhalt einklagen

Nach einer Scheidung, bei Alleinerziehenden und Studenten ist der Unterhalt ein wichtiges Thema. Oft kann es dabei zu Auseinandersetzungen kommen – beispielsweise wegen einer Zahlungsverweigerung. Der Gesetzgeber hat eindeutig festgelegt, wer unterhaltsberechtigt und wer unterhaltspflichtig ist. Wer Anspruch auf Unterhalt hat, kann diesen im Streitfall einklagen. Es gibt auch die Möglichkeit, Unterhalt ohne Rechtsstreit einzufordern.

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Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Wann den Unterhalt einklagen?
  3. 2. Voraussetzungen
  4. 3. Kindesunterhalt einklagen
  5. 4. Ehegatten-, Trennungs- & Betreuungsunterhalt einklagen
  6. 5. Unterhalt für Auszubildende & Studenten einklagen
  7. 6. Elternunterhalt einklagen
  8. 7. Unterhalt einklagen in 7 Schritten
  9. 8. Wann eine individuelle Prüfung Ihres Falles sinnvoll ist
  10. 9. Unterhalts­pflichtiger ist zahlungs­unfähig – was kann ich tun?
  11. 10. Brauche ich einen Anwalt?
  12. 11. Kosten: Was kostet es, Unterhalt einzuklagen?
  13. 12. Häufige Missverständnisse aufgeklärt
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Unterhalt einklagen – Voraussetzungen, Ablauf & Hilfe vom Anwalt

Unterhalt einklagen – Voraussetzungen, Ablauf & Hilfe vom Anwalt

Nach einer Scheidung, bei Alleinerziehenden und Studenten ist der Unterhalt ein wichtiges Thema. Oft kann es dabei zu Auseinandersetzungen kommen – beispielsweise wegen einer Zahlungsverweigerung. Der Gesetzgeber hat eindeutig festgelegt, wer unterhaltsberechtigt und wer unterhaltspflichtig ist. Wer Anspruch auf Unterhalt hat, kann diesen im Streitfall einklagen. Es gibt auch die Möglichkeit, Unterhalt ohne Rechtsstreit einzufordern.

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Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Unterhalt einklagen bedeutet: Sie lassen Ihren Unterhaltsanspruch (z. B. Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt) verbindlich festsetzen, damit Sie am Ende einen vollstreckbaren Titel haben – also eine Grundlage, um notfalls auch zwangsweise Geld zu bekommen (Pfändung etc.). Vollstreckbare Titel können z. B. auch Urkunden sein, nicht nur Urteile.

Gilt, wenn …

  • der Unterhaltspflichtige gar nicht, unregelmäßig oder zu wenig zahlt,
  • Sie die Höhe nicht sicher berechnen können, weil Einkommen/Vermögen nicht offengelegt werden,
  • Sie eine rechtssichere und durchsetzbare Lösung brauchen (Titel statt „mündlicher Zusage“).

Sonderfall (wann Sie anders vorgehen sollten):

  • Minderjähriges Kind: Prüfen Sie zuerst Jugendamt/Beistandschaft/Titel – das ist oft schneller als ein streitiges Gerichtsverfahren.
  • Unklare Vaterschaft / keine Anerkennung: Dann steht zuerst die Klärung im Raum – ohne das ist Unterhalt praktisch schwer durchsetzbar.
  • Sie kennen Adresse/Arbeitgeber nicht: Dann ist die „klassische“ Durchsetzung oft erst möglich, wenn Aufenthalts- oder Arbeitgeberdaten geklärt sind.
  • Gewalt/Bedrohung: Direkte Kontaktaufnahme kann unzumutbar sein – dann sollten Sie über sichere Kommunikationswege und Vertretung arbeiten.

Wichtigste Fristen:

  • Rückwirkender Unterhalt ist im Regelfall nur ab einem rechtlich relevanten Startpunkt drin – typischerweise ab dem Monat, in dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde oder der Anspruch rechtshängig wurde.
  • Unterhaltsrückstände verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren (regelmäßige Verjährungsfrist). Bei titulierten Ansprüchen können längere Fristen gelten (Details sind einzelfallabhängig).

Welche Informationen/Unterlagen Sie fast immer brauchen

  • Daten zum Kind (Geburtsurkunde), ggf. Sorgerechts-/Betreuungsregelung
  • Trennungsdatum (bei Ehegattenunterhalt)
  • Ihre Einkommensnachweise (auch, weil eigene Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit relevant sein kann)
  • Was Sie über das Einkommen/Vermögen des anderen wissen (Arbeitgeber, Branche, Steuerklasse, Selbstständigkeit)
  • Nachweise über bisherige Zahlungen / Kommunikation

Häufigster Fehler

  • Der Unterhalt wird „irgendwie“ mündlich eingefordert – aber ohne nachweisbare Geltendmachung kann Ihnen im Streit um rückwirkende Beträge schnell Geld verloren gehen.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Relativ sicher ist:

  • Unterhalt setzt rechtlich immer eine Kombination aus Anspruch/Bedürftigkeit auf der einen Seite und Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite voraus.
  • Für die gerichtliche Durchsetzung ist das Familiengericht zuständig; die örtliche Zuständigkeit regelt das FamFG.
  • Bei minderjährigen Kindern gibt es mit dem vereinfachten Verfahren einen besonderen Weg, Unterhalt festsetzen zu lassen.

Auf den Einzelfall kommt es besonders an bei:

  • Selbstständigen, schwankendem Einkommen, „schwarz“ gezahlten Löhnen, Auslandssachverhalten
  • Wechselmodell/erweitertem Umgang (wer trägt welchen Anteil am Bedarf?)
  • Mehrbedarf/Sonderbedarf (Kita, Nachhilfe, Krankenversicherung, Klassenfahrten etc.)
  • mehreren Unterhaltspflichten (weitere Kinder, neue Ehe, Elternunterhalt)

Wenn Sie möchten, können Sie über advocado Ihren Fall zunächst unverbindlich schildern und kostenlos eine erste juristische Einordnung erhalten.

1. Wann den Unterhalt einklagen?

Unterhalt einklagen ist sinnvoll, wenn außergerichtlich kein vollstreckbarer Titel zustande kommt oder der andere blockiert. Typische Situationen:

  • Zahlungsverweigerung trotz klarer Unterhaltspflicht
  • Zu wenig Zahlung („ich überweise, was ich für richtig halte“)
  • Keine Auskunft über Einkommen/Vermögen, obwohl diese für die Berechnung nötig ist
  • Sie brauchen Planbarkeit (z. B. für Wohnung, Kita, Kredite) und wollen eine verbindliche Festsetzung

Wichtig: Bei Kindesunterhalt ist der pragmatische Standard oft erst Titulierung (Jugendamt/Notar/Gericht) und dann – falls nötig – Vollstreckung. Eine „Klage“ ist nicht immer der schnellste erste Schritt.

Rechtsanwalt Matthias H. Bernds
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Infografik: Unter diesen Voraussetzungen können Sie Unterhalt einklagen.

2. Voraussetzungen

Je nach Unterhaltsart variieren Details – die Grundprüfung ist aber ähnlich:

  1. Unterhaltsverhältnis/Anspruchsgrundlage
  • Verwandte in gerader Linie (z. B. Eltern–Kind) sind grundsätzlich unterhaltspflichtig.
  • Zwischen Ehegatten bei Getrenntleben kann Trennungsunterhalt bestehen.
  1. Bedürftigkeit des/der Berechtigten
    Unterhalt gibt es nicht „automatisch“, sondern wenn der Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann (bei Kindern wird das anders bewertet als bei Erwachsenen).
  2. Leistungsfähigkeit des/der Verpflichteten
    Unterhalt muss nur gezahlt werden, soweit es ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts möglich ist (im Kindesunterhalt gelten besonders strenge Maßstäbe).
  3. Auskunft – damit Sie überhaupt berechnen können
  • Eltern/Kind: Auskunftspflicht kann sich aus § 1605 BGB ergeben.
  • Geschiedene Ehegatten: Auskunftspflicht nach § 1580 BGB (mit Verweis auf § 1605).
  • Und: Das Familiengericht kann Auskunft im Verfahren anordnen.

3. Kindesunterhalt einklagen

Was ist beim Kindesunterhalt typisch?

  • Leben Eltern getrennt und das Kind wohnt überwiegend bei einem Elternteil, leistet dieser Elternteil meist Betreuungsunterhalt, der andere Barunterhalt (Geld).
  • Die konkrete Höhe orientiert sich in der Praxis häufig an der Düsseldorfer Tabelle (Richtwerte), die von den Oberlandesgerichten verwendet wird.

Mindestunterhalt und Düsseldorfer Tabelle

Der Mindestunterhalt ist gesetzlich verankert (u. a. § 1612a BGB); die Beträge werden über eine Verordnung festgelegt.
Für 2026 stellt das OLG Düsseldorf die Düsseldorfer Tabelle 2026 samt Leitlinien bereit.

Titel statt Diskussion: Jugendamt, Notar, Gericht

Damit Sie nicht jeden Monat neu „betteln“ müssen, ist ein vollstreckbarer Unterhaltstitel entscheidend. Solche Titel können u. a. sein:

  • Jugendamtsurkunde (Beurkundung beim Jugendamt) – Rechtsgrundlage u. a. § 59 SGB VIII
  • vollstreckbare Urkunde i. S. d. ZPO (z. B. notarielle Urkunde)
  • gerichtliche Entscheidung/gerichtlicher Vergleich

Vereinfachtes Verfahren (minderjähriges Kind)

Für minderjährige Kinder kann Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden.
Wichtig: In diesem Verfahren gibt es Grenzen (z. B. in der Praxis häufig bis zu 120 % des Mindestunterhalts).

Beistandschaft: Jugendamt kann für Ihr Kind durchsetzen

Auf Antrag kann das Jugendamt Beistand des Kindes werden – u. a. zur Geltendmachung von Unterhalt.
Das kann gerade dann entlasten, wenn Kommunikation schwierig ist oder Sie eine neutrale Stelle brauchen.

4. Ehegatten-, Trennungs- & Betreuungsunterhalt einklagen

Trennungsunterhalt (verheiratet, getrennt lebend)

Bei Getrenntleben kann ein Ehegatte vom anderen angemessenen Unterhalt verlangen – geregelt in § 1361 BGB.
Hier spielen Lebensverhältnisse, Erwerb, Vermögen und oft auch die Frage „wer kann wie arbeiten?“ eine große Rolle.

Nachehelicher Unterhalt (nach Scheidung)

Nach der Scheidung gilt grundsätzlich Eigenverantwortung; Unterhalt gibt es nur bei besonderen Voraussetzungen (z. B. Betreuung gemeinsamer Kinder). Für Betreuungsunterhalt nach Scheidung ist § 1570 BGB zentral.

Betreuungsunterhalt ohne Ehe (Eltern nicht verheiratet)

Sind Sie nicht verheiratet, kann es rund um Schwangerschaft/Geburt und Kinderbetreuung Betreuungsunterhalt geben – insbesondere nach § 1615l BGB.

Hinweis: Gerade beim Ehegattenunterhalt hängt sehr viel von Details ab (Wohnkosten, Vorsorge, Erwerbsobliegenheiten, Betreuung). Hier lohnt sich häufig eine individuelle Berechnung.

5. Unterhalt für Auszubildende & Studenten einklagen

Wenn Kinder volljährig sind, wird Unterhalt rechtlich oft komplexer, weil:

  • grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig werden (je nach Konstellation),
  • eigenes Einkommen (Ausbildungsvergütung, Nebenjob) und Leistungen (z. B. BAföG) eine Rolle spielen,
  • der Bedarf davon abhängt, ob das Kind zuhause wohnt oder auswärts.

Für Laien wichtig: In dieser Phase kippt der Fall schnell vom „Standard-Kindesunterhalt“ in eine Rechen- und Nachweisfrage. Typisch sind Streitpunkte über Studienwechsel, Regelstudienzeit, Zumutbarkeit von Nebenjobs oder Wohnkosten.

6. Elternunterhalt einklagen

Elternunterhalt ist das „andere Ende“ der Unterhaltspflicht: Kinder können grundsätzlich gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sein (Verwandte in gerader Linie).

In der Praxis kommt das Thema meist über das Sozialamt (Pflegeheimkosten). Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt im sozialhilferechtlichen Kontext eine 100.000-Euro-Grenze (vereinfacht: erst ab hohem Jahresbrutto wird regelmäßig geprüft).

Wenn Sie hierzu Post bekommen: Nicht vorschnell zahlen oder unterschreiben – erst prüfen (Einkommen, Selbstbehalte, korrekte Berechnungsbasis).

7. Unterhalt einklagen in 7 Schritten

Schritt 1: Unterhaltsart und Anspruch klären

Geht es um Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt oder eine Mischlage? Davon hängt ab, welche Regeln und welche Vertretung möglich ist (z. B. Beistandschaft).

Schritt 2: Auskunft verlangen und Belege sammeln

Ohne Zahlen keine faire Festsetzung. Gesetzliche Auskunftspflichten können greifen (z. B. § 1605 BGB; bei geschiedenen Ehegatten § 1580 BGB).

Schritt 3: Unterhalt seriös berechnen (oder berechnen lassen)

Beim Kindesunterhalt wird oft mit Düsseldorfer Tabelle/Mindestunterhalt gearbeitet; beim Ehegattenunterhalt ist es deutlich einzelfallabhängiger.

Schritt 4: Außergerichtlich titulieren versuchen (oft der schnellste Hebel)

Ziel: vollstreckbarer Titel – etwa Jugendamtsurkunde (§ 59 SGB VIII) oder notarielle Urkunde als Vollstreckungstitel (§ 794 ZPO).
Wenn der andere nicht unterschreibt oder nicht erscheint: Dann ist Gericht der nächste Schritt.

Interner Lesetipp: Unterhaltstitel erklärt advocado hier:
https://www.advocado.de/ratgeber/familienrecht/unterhalt/unterhalt-und-unterhaltstitel-beantragen.html

Schritt 5: Zuständiges Familiengericht bestimmen

Für Unterhaltssachen regelt § 232 FamFG die örtliche Zuständigkeit.
Praktisch wichtig: Zuständigkeit kann sich u. a. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder anderer Beteiligter richten.

Schritt 6: Klage/Antrag vorbereiten – oft als „Stufen“-Vorgehen

Wenn Einkommen unbekannt ist, wird häufig Auskunft + Zahlung kombiniert. Das kann als „Stufenklage“ nach § 254 ZPO laufen; in Unterhaltssachen werden Vorschriften der ZPO über § 113 FamFG angewendet.
Zusätzlich kann das Gericht Auskunft im Verfahren anordnen (§ 235 FamFG).

Schritt 7: Entscheidung/Titel – und wenn nötig Vollstreckung

Sobald Sie einen Titel haben (Urkunde, Beschluss, Vergleich), können Sie bei Nichtzahlung durchsetzen. Welche Vollstreckungsmaßnahme passt (Lohnpfändung, Kontopfändung etc.), hängt vom Einzelfall und den bekannten Daten ab. Grundprinzip: Vollstreckung braucht Titel.

8. Wann eine individuelle Prüfung Ihres Falles sinnvoll ist

Eine individuelle Prüfung wird besonders wichtig, wenn …

  • der andere selbstständig ist oder Einkommen „gestaltet“ (Firmenwagen, Spesen, GmbH, Schwarzarbeit)
  • es Streit über Betreuungsanteile gibt (Wechselmodell/erweiterter Umgang)
  • mehrere Kinder oder neue Unterhaltsverpflichtungen im Raum stehen
  • der andere „arm rechnet“ (Teilzeit trotz Möglichkeit zur Vollzeit, häufige Jobwechsel)
  • Ausland eine Rolle spielt (Wohnsitz, Einkommen, Vollstreckung)
  • es um hohe Zusatzkosten (privat versichert, Sonderförderung, teure Miete wegen Umgang) geht

In diesen Konstellationen sparen Sie häufig Zeit und Nerven, wenn eine Anwältin/ein Anwalt oder das Jugendamt strukturiert Auskunft und Berechnung aufsetzt.

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9. Unterhalts­pflichtiger ist zahlungs­unfähig – was kann ich tun?

„Er/sie kann nicht zahlen“ ist häufig – und rechtlich nicht immer das Ende:

  1. Leistungsfähigkeit sauber prüfen
    Unterhalt muss nur gezahlt werden, soweit es möglich ist, ohne den eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden (§ 1603 BGB).
    Aber: Gerade beim Kindesunterhalt gelten strengere Anforderungen an die Erwerbsbemühungen – hier steckt viel Einzelfallrecht.
  2. Trotzdem titulieren kann sinnvoll sein
    Auch wenn aktuell wenig kommt, schafft ein Titel Klarheit und ermöglicht Durchsetzung, wenn sich die Lage verbessert.
  3. Unterhaltsvorschuss (bei Kindern)
    Wenn der andere Elternteil gar nicht oder nur unregelmäßig zahlt, kann Unterhaltsvorschuss helfen – Antrag über die zuständige Stelle. Voraussetzungen und Beträge werden offiziell erläutert.
  4. Datenlage verbessern
    Wenn Arbeitgeber/Bankverbindungen unbekannt sind, kann eine strukturierte Auskunftsstrategie (ggf. gerichtlich) den Unterschied machen.

10. Brauche ich einen Anwalt?

In Unterhaltssachen ist anwaltliche Unterstützung oft nicht nur „nice to have“, sondern praktisch entscheidend – und in vielen Hauptsache-Konstellationen gilt vor dem Familiengericht Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Ausnahmen gibt es, z. B. wenn das Jugendamt als Beistand für das Kind auftritt.

Was eine Anwältin/ein Anwalt typischerweise abnimmt

  • rechtssichere Auskunftsaufforderung und Unterhaltsberechnung
  • Strategie: Titulierung vs. gerichtliches Verfahren, ggf. Stufenansatz
  • Antragstellung beim zuständigen Gericht, Umgang mit Einwendungen
  • Vollstreckungsoptionen auswählen und umsetzen

3 Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Kindesunterhalt, Vater zahlt nicht – schnelle Titulierung

Ausgangslage: Kind lebt bei der Mutter, Zahlungen bleiben aus.
Vorgehen: Beistandschaft beantragt; Jugendamt versucht Titulierung/Beurkundung.
Ergebnis: Titel liegt vor – bei Ausfall kann vollstreckt werden.

Fall 2: Selbstständiger Unterhaltspflichtiger, keine Auskunft

Ausgangslage: Einkommen schwankt, keine Unterlagen.
Vorgehen: Auskunft wird verlangt; im Verfahren werden ZPO-Regeln via FamFG relevant, ggf. Stufenansatz.
Ergebnis: Gerichtliche Auskunftsanordnung schafft Datengrundlage.

Fall 3: Betreuungsunterhalt ohne Ehe

Ausgangslage: Eltern nicht verheiratet, Betreuung eines kleinen Kindes.
Vorgehen: Anspruch wird auf § 1615l BGB gestützt, Bedarf/Leistungsfähigkeit geprüft.
Ergebnis: Häufig stark einzelfallabhängig – anwaltliche Berechnung lohnt sich.

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11. Kosten: Was kostet es, Unterhalt einzuklagen?

Kosten bestehen typischerweise aus:

  • Gerichtskosten (abhängig vom Verfahrenswert)
  • Anwaltskosten (meist nach RVG/Verfahrenswert)
  • ggf. Kosten für Notar (wenn Sie außergerichtlich beurkunden lassen)

Der Verfahrenswert in Unterhaltssachen orientiert sich häufig an den Beträgen der folgenden 12 Monate (vereinfacht dargestellt; Details hängen vom Antrag ab).

Wenn das Geld knapp ist: Hilfe bei Kosten

  • In Familiensachen gibt es Verfahrenskostenhilfe; § 76 FamFG verweist hierfür auf die Regeln der Prozesskostenhilfe.
  • Allgemeine Infos zur Prozesskostenhilfe stellt das BMJ bereit.
  • Für außergerichtliche Beratung/Vertretung kann Beratungshilfe in Betracht kommen (Eigenanteil regelmäßig gering).

12. Häufige Missverständnisse aufgeklärt

Richtig ist: Auch Urkunden können Vollstreckungstitel sein (z. B. Jugendamtsurkunde, notarielle Urkunde).
Was ist zu prüfen: Gibt es bereits einen Titel? Ist er aktuell/änderungsbedürftig?

Richtig ist: Rückwirkende Geltendmachung ist rechtlich an Voraussetzungen geknüpft (z. B. Verzug/Rechtshängigkeit).
Was ist zu prüfen: Nachweisbare Geltendmachung? Zeitpunkt? Was wurde konkret verlangt?

Richtig ist: Maßgeblich ist Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) – und im Kindesunterhalt wird sehr genau hingeschaut.
Was ist zu prüfen: tatsächliche Einkünfte, Zumutbarkeit von Arbeit, Vermögen, weitere Pflichten.

Richtig ist: Ohne Titel ist Durchsetzung im Konfliktfall schwer.
Was ist zu prüfen: Lässt sich eine Titulierung kurzfristig erreichen (Jugendamt/Notar)?

Richtig ist: Beistandschaft gibt es nur auf Antrag; dann kann das Jugendamt Unterhalt durchsetzen.
Was ist zu prüfen: Zuständigkeit, Antrag, Unterlagen.

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