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Ratgeber Familienrecht Unterhalt Vaterschaftsanfechtung
Stand 27.11.2018
Lesezeit 14 min

Vaterschaftsanfechtung: Wie Sie Ihre Unterhalts- & Fürsorgepflicht klären

Besteht Grund zur Annahme, dass das eigene Kind nicht das leibliche ist, kann mit einer Vaterschaftsanfechtung die Elternschaft überprüft werden. Verweigert beispielsweise die Mutter den dafür notwendigen DNA-Test, kann dieser gerichtlich angeordnet werden, um ggf. Sorgerecht oder Unterhaltspflicht neu zu regeln. Welche Voraussetzungen für eine Vaterschaftsanfechtung zu erfüllen sind, welche Pflichten das Anfechtungsverfahren mit sich bringt und welche rechtlichen Folgen eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Beitrag von Julia Pillokat

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Vaterschaftsanfechtung: Wie Sie Ihre Unterhalts- & Fürsorgepflicht klären
6.406 Aufrufe
Inhaltsverzeichnis
  1. Vaterschaftsanfechtung: rechtliche Grundlage
  2. Vaterschaft anfechten: Voraussetzungen
  3. Vaterschaftsanfechtung: Vorgehen
  4. Folgen der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung
  5. Vaterschaftsanfechtung: Wie kann ein Anwalt helfen?
  6. Kosten & Kostenübernahme
  7. Tipp: Mit juristischer Unterstützung die Vaterschaft anfechten

1. Vaterschaftsanfechtung: rechtliche Grundlage

Väter sind zur Sorge um das Wohl ihres Kindes verpflichtet. Bestehen begründete Zweifel an der Vaterschaft, kann eine Vaterschaftsanfechtung in die Wege geleitet werden. Dazu ist Klage beim Familiengericht einzureichen, damit dieses die Vaterschaft klären sowie Sorgerecht und Unterhaltspflicht für das Kind regeln kann. War die Vaterschaftsanfechtung erfolgreich, können fälschlicherweise geleistete Unterhaltszahlungen als Schadensersatz zurückgefordert werden.

Kosten
Prozesskosten werden geteilt

Die Kosten für die Klage zur Vaterschaftsanfechtung bemessen sich anhand des Verfahrenswertes. Diesen hat das Familiengericht auf 2.000 € festgesetzt. Außerdem werden Anwalts- und Gerichtskosten je zur Hälfte auf die am Verfahren beteiligten Eltern des Kindes aufgeteilt.

Für eine Vaterschaftsanfechtung ist von grundlegender Bedeutung, wer dem Gesetz nach der Vater des Kindes ist. § 1592 BGB bestimmt in diesem Zusammenhang, dass der Vater eines Kindes der Mann ist,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
  • die Vaterschaft freiwillig anerkannt hat – sei es als leiblicher Vater oder nach einer Adoption – oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

§ 1600 BGB regelt, wer die Vaterschaft anfechten kann. Berechtigt sind:

  • der rechtliche Vater, wie ihn § 1592 BGB bestimmt,
  • der potentiell leibliche Vater – also derjenige, der in der Empfängniszeit mit der Mutter intim gewesen ist –,
  • die Mutter und
  • das Kind.

Wer von den Genannten unter welchen Voraussetzungen genau die Vaterschaft anfechten kann, erläutern wir Ihnen jetzt.

2. Vaterschaft anfechten: Voraussetzungen

Wann darf der rechtliche Vater die Vaterschaft anfechten?

Der Vater kann die Vaterschaft anfechten, wenn

  • das Kind vor der Ehe zur Welt kam,
  • er den begründeten Verdacht hat, nicht der Vater des Kindes zu sein (z. B. weil er von einer ihm bislang unbekannten Affäre der Mutter Kenntnis erhalten hat oder er beweisen kann, dass er im Empfängniszeitraum nicht mit der Mutter intim gewesen ist),
  • er von seiner Zeugungsunfähigkeit zum Empfängniszeitpunkt weiß oder
  • er mit Einverständnis der Mutter und des Kindes einen Vaterschaftstest hat machen lassen, der belegt, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist.

Welche Beweise für eine Vaterschaftsanfechtung zulässig sind, erläutern wir Ihnen ausführlicher in Kapitel 3, Abschnitt: Beweise sammeln.

Wann darf der vermutlich leibliche Vater die Vaterschaft anfechten?

§ 1600 Abs. 2 BGB besagt, dass der Mann, der zur Empfängniszeit mit der Mutter intim gewesen ist, die Vaterschaft nur anfechten darf, wenn zwischen Kind und dem rechtlichen Vater, der mit der Mutter verheiratet ist oder die Vaterschaft freiwillig anerkannt hat, keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Hat der rechtliche Vater also keine Verantwortung für das Kind übernommen und der Anfechtende kann beweisen, dass er der leibliche Vater des Kindes ist, ist die Vaterschaftsanfechtung zulässig.

Wann ist die Mutter zur Vaterschaftsanfechtung berechtigt?

Die Mutter kann die u. a. Vaterschaft anfechten, wenn

  • sie ein uneheliches Kind geboren hat,
  • sie von der schon lange bestehenden Zeugungsunfähigkeit des Mannes erfährt.

Wann darf das Kind eine Vaterschaftsanfechtung in die Wege leiten?

Das Kind kann die Vaterschaft anfechten, wenn es

  • außerehelich zur Welt kam,
  • Zweifel daran hat, dass der rechtliche auch sein biologischer Vater ist,
  • volljährig ist – zuvor muss die Anfechtung durch den gesetzlichen Vormund erfolgen.
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Unzulässige Anfechtungsgründe

Eine Vaterschaftsanfechtung ist nicht zulässig, wenn

  • es ein ohne Wissen und Zustimmung der Mutter/des Kindes erstelltes Vaterschaftsgutachten gibt,
  • die Vaterschaft nur aufgrund von Vermutungen und fehlender Ähnlichkeit zum Kind angefochten werden soll,
  • das Kind mittels Samenspende bzw. künstlicher Befruchtung gezeugt wurde – hat der Ehemann in dieses Verfahren eingewilligt, ist er unwiderruflich der rechtliche Vater des Kindes.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann Klage beim Familiengericht zur eindeutigen Klärung der Vaterschaft erhoben werden. Wie dazu vorzugehen ist, erfahren Sie im folgenden Kapitel.

3. Vaterschaftsanfechtung: Vorgehen

Wer Grund zur Vaterschaftsanfechtung hat und dazu berechtigt ist, kann eine Vaterschaftsklage beim zuständigen Familiengericht erheben – sofern dies fristgerecht geschieht und ausreichend Beweise vorgelegt werden können.

Infografik: Der Weg zur erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung.

Frist einhalten

Wer die Vaterschaft anfechten möchte, hat dazu zwei Jahre ab dem Tag Zeit, an dem er Kenntnis darüber erlangt oder Grund zur Annahme hat, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Diese Anfechtungsfrist beginnt erst mit der Geburt des Kindes bzw. mit der Vaterschaftsanerkennung für das Kind.

Will das Kind selbst die Vaterschaft anfechten, beginnt die Anfechtungsfrist mit dessen Volljährigkeit bzw. erst dann, wenn es von Tatsachen erfährt, die gegen eine Vaterschaft sprechen.

Die zweijährige Frist muss für eine Vaterschaftsanfechtung unbedingt eingehalten werden. Denn haben die Eltern diese versäumt, kann erst das volljährige Kind selbst die Vaterschaftsklage einreichen. Die Frist wird gehemmt, sobald das Familiengericht ein Verfahren zur Klärung der genetischen Abstammung mittels DNA-Test anordnet oder solange der zur Anfechtung Berechtigte z. B. durch Drohungen widerrechtlich an der Vaterschaftsanfechtung gehindert wird.

Beweise sammeln

Derjenige, der die Vaterschaft anfechten möchte, muss einwandfrei beweisen können, dass die Zweifel an der Vaterschaft berechtigt sind. Folgende Beweise kommen in diesem Zusammenhang infrage:

  • ein DNA-Test, der die Vaterschaft des Anfechtenden widerlegt,
  • ein Beweis für unehelichen Verkehr der Kindsmutter oder
  • ein Beweis für die Zeugungsunfähigkeit des Vaters.

Den DNA-Test kann der vermeintliche Vater vorab selbst in Auftrag geben – dann benötigt er jedoch zwingend die Zustimmung von Mutter und Kind. Gibt er den DNA-Test eigenmächtig ohne Einwilligung in Auftrag, hat das Testergebnis keine Beweiskraft vor Gericht. Sollte die Mutter den Test verweigern, muss er andere Beweise vorlegen können, damit das Familiengericht den DNA-Test anlässlich der Vaterschaftsklage anordnet.

Belegt das Ergebnis des DNA-Tests, dass derjenige, der an der Vaterschaft für das Kind zweifelt, tatsächlich nicht dessen biologischer Vater ist, ist damit die Vaterschaft noch nicht aberkannt. Es muss Vaterschaftsanfechtungsklage beim Familiengericht eingereicht werden. Im Laufe des Verfahrens kann das Testergebnis dann als eindeutiges Indiz für die fälschlich angenommene Vaterschaft dienen.

Liegen ausreichende Beweise vor, um die Vaterschaft anzufechten, kann eine Vaterschaftsklage erhoben werden.

Ablauf der Vaterschaftsklage

Im Rahmen der Vaterschaftsanfechtung muss das Gericht klären, ob der rechtliche auch tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist. Das Verfahren hierzu verläuft wie folgt:

  • Klageeinreichung: Ob die Vaterschaft anfechtbar ist und somit Konsequenzen für Sorgerecht und Unterhaltspflichten gezogen werden müssen, muss das Familiengericht rechtsverbindlich entscheiden.
  • Gerichtskostenvorschuss: Zur Durchführung des DNA-Tests kann das Familiengericht einen Kostenvorschuss vom Antragsteller fordern.
  • Prüfung: Das Familiengericht wird zunächst die eingereichten Unterlagen auf deren Beweisfähigkeit prüfen und das Verfahren der Vaterschaftsklage einleiten.
  • Anhörung der Beteiligten: Alle beteiligten Familienmitglieder werden vor Gericht angehört und um Stellungnahme zum Anliegen des Antragstellers gebeten. Das Gericht wird sich so ein Bild der familiären Beziehungen machen.
  • DNA-Test: Wenn die Zweifel an der Vaterschaft berechtigt und die Voraussetzungen für die Vaterschaftsanfechtung erfüllt sind, es aber noch keinen DNA-Test gibt, wird das Gericht diesen zur Feststellung der Vaterschaft anordnen.
  • Entscheidung: Auf Basis des Testergebnisses wird das Gericht verbindlich darüber entscheiden, wer Sorge- und Unterhaltspflicht für das Kind zu tragen hat.

Der Antrag zur Einleitung der Vaterschaftsanfechtung an das betreffende Familiengericht muss folgende Informationen enthalten:

✓    Benennung des zuständigen Gerichts,
✓    Namen und Adresse des Klägers sowie der anderen Beteiligten,
✓    Geburtsurkunde des Kindes/Abstammungszeugnis,
✓    Begründung der Klage,
✓    Beweise für zweifelhafte Vaterschaft des Klägers und
✓    Unterschrift des Klägers.

Ausführlichere Informationen zu den zivilrechtlichen Vorschriften für die Einreichung einer Klage, die auch für Klageverfahren vor dem Familiengericht gelten, finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Klage einreichen.

4. Folgen der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung

Hat der DNA-Test eindeutig bewiesen, dass der Anfechtende nicht der biologische Vater des Kindes ist, hat dies sorge- und unterhaltsrechtliche Konsequenzen. Darüber hinaus kann der vermeintlich leibliche Vater einen Schadensersatzanspruch durchsetzen.

Neuregelung des Sorgerechts & Unterhalts

Wird durch die Vaterschaftsanfechtung festgestellt, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater des Kindes ist, wird das Vater-Kind-Verhältnis durch das rechtskräftige Urteil aufgehoben. Damit entfallen auch die Sorge- und Unterhaltspflicht des Anfechtenden. Ist ein Unterhaltstitel vorhanden, verliert dieser seine Gültigkeit. Das Urteil hat jedoch keine Auswirkungen auf das Umgangsrecht mit dem Kind.

Daraus folgt, dass zunächst die Mutter alleiniges Sorgerecht für das Kind erhält, solange der biologische Vater nicht bekannt oder nicht dazu bereit ist, die Vaterschaft anzuerkennen.

Achtung
Vorsätzliche Täuschung hat Konsequenzen für Ehegattenunterhalt:

Wusste die Mutter, dass der rechtliche Vater nicht der biologische ist – oder hat es zumindest vermutet und den Vater darüber nicht in Kenntnis gesetzt –, kann diese bewusste Zurückhaltung von Informationen negative Auswirkungen auf ihren Ehegattenunterhalt im Falle einer Scheidung haben. Ausführliche Informationen zu den beiden Formen des Ehegattenunterhalts finden Sie in unseren Beiträgen zu den Themen Scheidung Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt.

Die Vaterschaftsanfechtung gilt zudem rückwirkend. Da das Verwandtschaftsverhältnis damit nie bestand, kann der vermeintliche Vater seine Unterhaltsleistungen von Geburt des Kindes an als Schadensersatz zurückfordern. Wie dazu vorzugehen ist und wem gegenüber der Anfechtende nach erfolgreicher Klage Schadensersatz geltend machen kann, erläutern wir Ihnen im folgenden Abschnitt.

Schadensersatz geltend machen

Da der vermeintlich leibliche Vater Unterhaltszahlungen geleistet hat, zu denen nicht er, sondern der biologische Vater verpflichtet gewesen wäre, können diese Zahlungen nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung als Schadensersatz zurückgefordert werden.

Seinen Schadensersatzanspruch kann er primär gegenüber dem leiblichen Vater durchsetzen. Dazu muss dieser jedoch bekannt sein. Hier ist der Scheinvater auf die freiwillige Auskunft der Mutter angewiesen. Kann oder will die Mutter nicht preisgeben, wer der tatsächliche Vater des Kindes ist, kann es schwer werden, die Unterhaltsleistungen einzufordern. Der Scheinvater hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter, da die Auskunft über die Identität des biologischen Vaters ihr Persönlichkeitsrecht verletzen würde.

Ausführlichere Informationen dazu, wie Sie Schadensersatz für die fälschlicherweise geleisteten Unterhaltszahlungen einklagen können, finden Sie in unserem Beitrag zur Schadensersatzklage. Wann diese abgewiesen wird, weil der Anspruch auf Schadensersatz verjährt ist, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Verjährung Schadensersatz.

Von der Mutter kann nur dann Schadensersatz gefordert werden, wenn ihr nachgewiesen werden kann, dass sie wusste, dass ein Dritter Vater des Kindes sein könnte.

Wie ein Anwalt dabei helfen kann, den Schadensersatzanspruch nach der Vaterschaftsanfechtung durchzusetzen, erfahren Sie im folgenden Kapitel.

5. Vaterschaftsanfechtung: Wie kann ein Anwalt helfen?

Wenn ein Familienmitglied die Vaterschaft anfechten möchte, muss eindeutig bewiesen werden, dass die Zweifel an der Vaterschaft für das Kind berechtigt sind. Nur aufgrund von Vermutungen wird das Familiengericht kein Verfahren zur Klärung der Familienverhältnisse einleiten. Nur wenn zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass der bisherige Vater nicht der biologische Vater des Kindes ist, kann er Schadensersatz durchsetzen.

Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kennt die Rechtslage und kann vor einer Vaterschaftsanfechtung beurteilen, ob die Beweise aussagekräftig genug sind, um die Vaterschaft anfechten zu können. Damit das Klageverfahren erfolgreich verläuft, der rechtliche Vater von seinen Unterhaltspflichten freigesprochen wird und Schadensersatz für die Fürsorge für das Kind einfordern kann, kann ein Anwalt u. a. folgende Aufgaben übernehmen:

  • Prüfung der Unterlagen für den Klageantrag auf Vollständigkeit und Beweiskraft,
  • Entwicklung einer einwandfreien juristischen Strategie zur Vaterschaftsanfechtung,
  • zielführende Argumentation vor dem Familiengericht, die etwaige Gegenargumente der Verfahrensbeteiligten entkräften kann,
  • Auskunft über die Höhe des zustehenden Schadensersatzes sowie ggf. darüber, ob eine Kürzung des Ehegattenunterhalts gerechtfertigt ist,
  • Unterstützung bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches und
  • falls notwendig Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters.

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6. Kosten & Kostenübernahme

Für die Vaterschaftsanfechtungsklage ist durch § 46 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ein Verfahrenswert von 2.000 € festgelegt. Auf dessen Grundlage werden Gerichts- und Anwaltskosten berechnet.

Anwaltskosten

Wird für die Anfechtungsklage ein Anwalt zur Unterstützung hinzugezogen, kann dieser folgende Gebühren für die Vertretung der Interessen des Anfechtenden in Rechnung stellen:

  • 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Vertretung vor Gericht und
  • 1,2-fache Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Gerichtstermins.

Hierfür ergeben sich bei einem Verfahrenswert von 2.000 € Kosten in Höhe von 375 €. Es kann aber auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt geschlossen werden.

Gerichtskosten

Bei einem Verfahrenswert von 2.000 € entstehen Gerichtskosten in Höhe von 178 €. Hierfür und für die Erstellung des Abstammungsgutachtens ist ein Gerichtskostenvorschuss vor Verfahrensbeginn zu zahlen. Dessen Höhe wird dem Kläger vom Gericht mitgeteilt.

Kostenübernahme

Die Kosten für die Klage zur Vaterschaftsanfechtung muss der Anfechtende nicht allein tragen. Für die Kostenübernahme bestehen folgende Optionen:

  • Kostenteilung bei familienrechtlichen Verfahren: Anwalts- und Gerichtskosten werden je zur Hälfte auf die am Verfahren beteiligten Eltern des Kindes aufgeteilt.
  • Prozesskostenhilfe: Das Familiengericht kann denjenigen, der die Vaterschaft anfechten möchte, durch Prozesskostenhilfe unterstützen, wenn für die Vaterschaftsanfechtung Erfolgsaussichten bestehen, er die Verfahrenskosten jedoch nicht selbst zahlen kann.
  • Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung: Möglicherweise kann auch die Rechtsschutzversicherung zur Kostenübernahme herangezogen werden. Das hängt davon ab, ob der Kläger familienrechtliche Verfahren durch seine Police abgedeckt hat.
Kosten
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7. Tipp: Mit juristischer Unterstützung die Vaterschaft anfechten

Mit der Vaterschaftsanerkennung für ein Kind ist die Pflicht verbunden, für dessen Wohl Sorge zu tragen. Geschah dies aufgrund falscher Tatsachen, kann ein Familienmitglied die Vaterschaft anfechten, um gerichtlich feststellen zu lassen, ob der bisherige rechtliche Vater auch der leibliche ist. Schließlich muss klar sein, wer Vertretungsberechtigter des Kindes ist und wer Sorge- und vor allem Unterhaltspflichten zu übernehmen hat. Mit einem Klageantrag beim Familiengericht ist dies möglich.

Um die Zweifel an der Vaterschaft vor Gericht einwandfrei zu begründen und die eigenen Argumente gegenüber denen der Gegenseite durchzusetzen, kann die Vertretung durch einen Anwalt für Familienrecht hilfreich sein. Er kennt die zivil- und familienrechtlichen Vorgaben und kann dafür sorgen, dass der Antrag zur Einleitung der Anfechtungsklage angenommen wird. Er kann zudem alle Beweise für die zweifelhafte Vaterschaft vorab prüfen, um mit der richtigen juristischen Strategie die Aussagen der Gegenseite entkräften zu können. So ist die schnelle und rechtssichere Klärung der Vaterschaft möglich. Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung kann der Anwalt den angemessenen Unterhaltsanspruch bestimmen und den Kläger bei dessen Durchsetzung unterstützen.

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Julia Pillokat
Über die Autorin
Julia Pillokat

Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.

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