Zusammenfassung
Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (2017) ist das Anschauen von Serien oder Filmen auf illegalen Streaming-Portalen strafbar. Kostspielige Abmahnungen sind die Folge. Aber: Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. In vielen Fällen lassen sich die Forderungen abwehren oder reduzieren.
Auf einen Blick
Beim Streaming lassen sich Filme oder Serien abspielen, ohne zuvor heruntergeladen worden zu sein. Neben legalen Anbietern wie Netflix oder Amazon Prime Video existieren zahlreiche rechtlich fragwürdige Angebote.
Deren Nutzung kann Streaming-Abmahnungen nach sich ziehen, die mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen und Abmahngebühren verbunden sind.
Zwar erfolgt beim Streaming anders als beim sogenannten Filesharing keine Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials. Aber: Um eine störungsfreie Wiedergabe zu gewährleisten, wird beim Streaming ein Teil der Daten im Cache – dem Zwischenspeicher des Computers – abgelegt.
Strittig war lange Zeit, ob es sich daher beim Streaming ebenfalls um eine Form der strafbaren Vervielfältigung handelt.
Mit dem Filmspeler-Urteil (Az.: C-527/15) vom April 2017 entschied der EuGH, dass das Abspielen von Dateien via Stream ohne Lizenzberechtigung eine Verletzung des Urheberrechts darstellt und somit strafbar ist.
Dadurch begeht nicht nur der Streaming-Portalbetreiber durch das Zugänglichmachen von Filmen und Serien ohne Lizenzberechtigung eine Straftat, sondern auch der Nutzer. Es besteht die Gefahr einer Streaming-Abmahnung.
Die Illegalität von Streaming-Portalen muss aber für den Nutzer offensichtlich sein, damit es möglich ist, deren Nutzung als Straftat zu werten. Allerdings ist nicht eindeutig geregelt, anhand welcher Kriterien Nutzer die Rechtswidrigkeit eines Streams erkennen sollten.
Folgende Kriterien können u. a. auf ein illegales Angebot hinweisen:
Zugleich legt der Gesetzgeber eindeutig fest, dass Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gestattet sind. Dieses Recht der Privatkopie ist im § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG festgehalten.
Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes sind in folgenden Fällen zulässig:
Erhalten Sie als Anschlussinhaber eines Internetzugangs in einer Wohngemeinschaft eine Streaming-Abmahnung, bedeutet das nicht automatisch die Haftung für alle Mitbewohner.
Eine solche Abmahnung ist nur dann unzulässig, wenn nachweisbar ist, dass weitere Personen den Internetanschluss nutzen und für das illegale Streaming infrage kommen.
Ist ein Bewohner der Wohngemeinschaft verdächtig, sind Sie aber laut dem Amtsgericht Bochum (Az. 67 C 57/14) nicht verpflichtet, dessen Identität preiszugeben. Die Ermittlung der Namen liegt beim Abmahner selbst.
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Das kommt darauf an. Erhalten Eltern eine Streaming-Abmahnung aufgrund einer Rechtsverletzung ihrer minderjährigen Kinder, so können sie ihre Haftung umgehen, wenn sie nachweisen können, dass sie ihre Kinder ausreichend über illegales Streaming aufgeklärt haben.
Die Kinder haften für illegales Streaming dann anstelle der Eltern, wenn ihnen die nötige Kenntnis für ihr Handeln nachgewiesen werden kann. In diesem Fall müssen sie dann ggf. Schadensersatz für ihre Rechtsverletzung leisten.
In einem etwaigen Rechtsstreit um eine Streaming-Abmahnung sind Eltern laut eines Urteils des BGH (Az.: I ZR 19/16) verpflichtet, den Namen des Urheberrechtsverletzers – also auch ihre Kinder – anzugeben, um eine eigene Verurteilung zu verhindern.
Haben Sie eine Streaming-Abmahnung erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und die Abmahnung in keinem Fall ignorieren – auch dann nicht, wenn Sie die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben.
Vielmehr kann sich folgendes Vorgehen empfehlen:
Lesen Sie die Streaming-Abmahnung aufmerksam und prüfen Sie den Absender auf Seriosität. Seriöse Anwaltskanzleien verschicken Abmahnungen auf dem Postweg. Erhalten Sie eine Streaming-Abmahnung per Mail, dürfen Sie misstrauisch sein.
Es kann sein, dass es sich bei Streaming-Abmahnungen per Mail um Fake-Abmahnungen handelt, die gefälschte bzw. missbräuchlich verwendete Anwaltskanzleien angeben. Solche Absender sind u. a.
Enthält die Abmahnung weder Vor- und Zunamen, Ihre vollständige Anschrift bzw. IP-Adresse, können Sie Vorsicht walten lassen. Dasselbe gilt auch, wenn Sie aufgefordert werden, Geldforderungen auf Auslandskonten zu überweisen.
Öffnen Sie auf keinen Fall beigefügte Anhänge, um Ihren Computer nicht mit Trojanern,Viren und Malware zu infizieren.
Vermeiden Sie eigenmächtige Kontaktaufnahmen mit der in der Streaming-Abmahnung genannten Kanzlei. Dieses Verhalten lässt sich später möglicherweise als (eingeschränktes) Schuldeingeständnis auslegen.
Um ein Schuldeingeständnis zu vermeiden, können Sie die in der Streaming-Abmahnung geforderten Abmahngebühren bzw. Schadensersatzzahlungen und Anwaltskosten in keinem Fall überwiesen.
Auch die beigefügte Unterlassungserklärung brauchen Sie zunächst nicht unterschreiben. Dadurch würden Sie sich dazu verpflichten, in Zukunft keine Wiederholungstat zu begehen. Bei Verstoß droht eine Strafe von mehreren tausend Euro. Sie können die Abmahnung daher eingehend prüfen lassen.
Um die Rechtmäßigkeit einer Streaming-Abmahnung zu überprüfen, unberechtigte Abmahnungen erfolgreich zurückzuweisen oder eine Reduzierung der Abmahngebühren zu erreichen, können Sie einen Anwalt hinzuziehen.
Im Zuge einer Streaming-Abmahnung setzt der Rechteinhaber gewisse Fristen fest, innerhalb derer der Abgemahnte
Eine solche Fristsetzung muss angemessen sein und dem Abgemahnten erlauben, den Rat eines Anwalts einzuholen. Da es diesbezüglich jedoch keine gesetzliche Vorgaben gibt, begrenzt der Absender die Fristen oftmals auf wenige Werktage, um den Druck zu erhöhen.
Um ausreichend Zeit für eine Prüfung der Streaming-Abmahnung zu haben, kann es sich empfehlen, mit anwaltlicher Unterstützung eine angemessene Fristverlängerung durchzusetzen.
Die Verjährung von Schadensersatz im Urheberrecht erfolgt nach 3 Jahren. Die Frist beginnt
Liegt der Zeitpunkt von Ereignis und Kenntnisnahme nicht im selben Jahr, beginnt die Verjährungsfrist erst zum Ende des Jahres, in dem Kenntnis erlangt wurde.
Daher kann bezüglich der Abmahnung unbedingt geprüft werden, wann genau sich die vorgeworfene Rechtsverletzung ereignet haben soll – unter Umständen ist diese bereits verjährt.
Anders als beim Filesharing sind die mit einer Streaming-Abmahnung verbundenen Kosten bislang noch überschaubar. So hat der EuGH entschieden, dass folgende Forderungen rechtmäßig sind:
Haben Sie mehrere Filme oder verschiedene Serienfolgen illegal gestreamt, kann es zu mehreren Abmahnungen mit entsprechend höheren Forderungen kommen. Fordert der Absender mit einer Abmahnung deutlich höhere Summen, so stehen die Chancen gut, dieser erfolgreich zu widersprechen.
Seit dem EuGH-Urteil von April 2017 steht die Nutzung offensichtlich rechtswidriger Streams unter Strafe. Sind Sie mit einer Abmahnung konfrontiert, kann die Unterstützung eines Anwalts für Urheber- und Medienrecht hilfreich sein. Ein Anwalt prüft die Abmahnung auf Ihre Rechtmäßigkeit und kann die Seriosität des Absenders rechtssicher beurteilen.
Er hilft Ihnen dabei, unberechtigte Forderungen durch eine stichhaltige Argumentation zurückzuweisen und bei einer berechtigten Abmahnung eine angemessene Abmahngebühr für Sie auszuhandeln.
Ein Anwalt übernimmt für Sie u. a. folgende Aufgaben:
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Eine Abmahnung wegen Streamings ist nur dann zulässig, wenn Sie tatsächlich auf einer unseriösen Streaming-Plattform Daten abgespielt haben. Der bloße Besuch einer solchen Plattform ist hingegen nicht strafbar.
Erhalten Sie eine Streaming-Abmahnung, sollte Sie zunächst Ruhe bewahren. Ignorieren Sie diese auf keinen Fall, sondern gehen Sie wie folgt vor:
Der Europäische Gerichtshof hat für den Verstoß des Streamings folgende Gebühren angesetzt:
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.