Sonderfälle und Ausnahmen: Firmenwagen, Probezeit oder Bescheide aus dem Ausland
Beim Bußgeldbescheid gibt es einige Sonderfälle und Ausnahmen. Häufig stellt sich die Frage: „Wer haftet, wenn ich mit dem Firmenwagen geblitzt wurde?” oder „Welche Folgen hat der Bußgeldbescheid während der Probezeit?”
Ordnungswidrigkeit mit dem Firmenwagen
In Deutschland gilt: Wer fährt, haftet. Das bedeutet, die Firma gilt bei einem Dienstwagen nur als Halter und der Fahrer des Wagens ist für den Bußgeldbescheid haftbar.
Der Arbeitgeber bekommt den Anhörungsbogen und muss angeben, wer zum bestimmten Zeitpunkt Fahrer des Wagens war. Danach ist der Arbeitgeber nicht mehr involviert und die Behörde wendet sich direkt an den Fahrer.
Ordnungswidrigkeit in der Probezeit
Die Probezeit für Fahranfänger beträgt 2 Jahre. In dieser Zeit werden Verstöße strenger verfolgt und geahndet.
Überschreiten Fahranfänger eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit 21 km/h, kann das ein Bußgeld und Probezeitmaßnahmen bedeuten.
Bis 20 km/h gelten Verstöße als leichte Verkehrsordnungswidrigkeit und werden mit einem Bußgeld von 60 € bestraft.
Alles über 20 km/h kann Probezeitverlängerungen um bis zu 4 Jahre oder Fahrverbote bis zu 3 Monaten zur Folge haben. Außerdem werden höhere Bußgelder und Punkte in Flensburg verhängt sowie Aufbauseminare verordnet.
Für Betroffene kann es in diesem Fall sinnvoll sein, bei ihrem Bußgeldbescheid ganz genau hinzuschauen, da Fahrverbote oder Probezeitmaßnahmen durch einen Einspruch vielleicht vermieden werden können.
Bußgeldbescheide aus dem Ausland
In der Regel können Bußgeldbescheide aus der EU in Deutschland aufgrund eines Rahmenbeschlusses vollstreckt werden. Bußgeldbescheide aus Nicht-EU-Ländern sind in Deutschland nicht rechtskräftig.
Wenn ein Fahrverbot droht
Ein Fahrverbot als Folge eines Bußgeldbescheids ist besonders verheerend. Grundsätzlich werden bei Ordnungswidrigkeiten, die 2 oder mehr Punkte in Flensburg nach sich ziehen, Fahrverbote verhängt.
In unserem Beitrag zum Fahrverbot erfahren Sie, unter welchen Umständen Sie das Fahrverbot umgehen können.
Neben einem triftigen Grund für Ihren Einspruch müssen Sie Fristen und Formvorschriften beachten.
Welche Fristen und Formvorschriften sollten Sie beachten?
Wenn Sie Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einlegen möchten, haben Sie eine gesetzliche Frist von 14 Tagen, in der Sie gegen einen Bescheid rechtskräftig Einspruch einlegen können.
Wichtig: Ihr Einspruch muss innerhalb der zwei Wochen bei der Behörde eingehen. Als eingegangen zählt das Datum, an dem die Bußgeldbehörde das Schreiben erhalten hat.
Versäumen Sie die Frist, ist der Bußgeldbescheid – egal ob fehlerlos oder nicht – rechtskräftig.
Die zwei Wochen beginnen mit der Zustellung des Bescheids. Hier sind zwei Möglichkeiten denkbar:
- Haben Sie Ihren Bescheid als normale Post erhalten, beginnt die Frist 3 Tage nach dem Absendedatum, das Sie auf dem Dokument finden.
- Haben Sie Ihren Bescheid als Einschreiben erhalten, beginnt die Frist mit dem Tag der Annahme.
Hatten Sie keine Möglichkeit, Kenntnis von Ihrem Bußgeldbescheid zu erhalten, weil Sie z. B. im Urlaub waren, können Sie eine Wiederherstellung der Frist verlangen. In diesem Fall müssen Sie der Behörde Nachweise für Ihre Abwesenheit erbringen.
Nach § 67 OWiG haben Sie zwei Möglichkeiten, gegen Ihren Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen:
- als formloses Schreiben an die zuständige Behörde
oder
- zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat.
3. Mustervorlagen & was es dabei zu beachten gilt
Falls Sie ohne rechtlichen Beistand Einspruch einlegen wollen, können Sie auf Mustervorlagen zurückgreifen. Dabei ist zu beachten, dass Mustervorlagen nicht individuell sind.
Eine individuelle Einspruchsbegründung kann aber entscheidend für den Erfolg sein.
Mit einer Mustervorlage können Sie den Erfolg Ihres Einspruchs gefährden, da die Vorlage Ihren persönlichen Umständen nie ganz Rechnung tragen kann. Sie laufen Gefahr, Ihre Begründung und Ihre Glaubwürdigkeit zu relativieren.
Wer zum Beispiel in einer Vorlage die geläufige Ich-Form verwendet, gesteht indirekt die Tat: Sie offenbaren damit, dass Sie z. B. der Fahrer des Autos waren und die Ordnungswidrigkeit bewusst wahrgenommen haben. Außerdem kann Ihnen die Behörde nun vorsätzliches Handeln vorwerfen.
Sinnvoller kann es sein, wenn Sie den Sachverhalt lediglich schildern und auf objektiv-sachlicher Ebene argumentieren. Sie können Beweismittel anbringen – Zeugen, Fotos oder andere Unterlagen eignen sich z. B. dazu.
Um ganz sicher zu gehen, kann ein Anwalt für Sie Einspruch einlegen. Dieser weiß genau, ob und welche Erfolgsaussichten bestehen und welche Formulierungen zum gewünschten Ergebnis führen können.
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