Wird erst nach dem Schadensereignis Kenntnis über Schaden oder Schädiger erlangt, gelten allerdings andere Verjährungsfristen. Sollte der Geschädigte den Schaden, nicht aber den Schädiger kennen, so verjährt der Anspruch nach § 199 BGB nach 10 Jahren. Sind hingegen die Schäden infolge des Schadensereignisses nicht absehbar – z. B. weil nach einem Behandlungsfehler erst Jahre später gesundheitliche Probleme auftreten –, verjährt der Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 199 BGB erst nach 30 Jahren. Nach dieser Zeit kann man keinen Schadensersatz mehr fordern bzw. keine Schadensersatzklage mehr einreichen.
Weitere ausführlichere Informationen darüber, was genau unter Verjährung zu verstehen ist, wann eine regelmäßige Verjährung eintritt und in welchen Fällen besondere Regelungen zu beachten sind, erfahren Sie in unserem Beitrag zur Verjährung von Schadensersatz.
2. Wie kann ich Schadensersatz einklagen?
Haben Sie nach einem Schadensereignis Anspruch auf Schadensersatz und ist dessen konkrete Höhe bekannt, können Sie Schadensersatz fordern oder Schadensersatz einklagen. Was dabei zu beachten ist, erklären wir Ihnen jetzt.
Außergerichtliche Einigung
Vor einer Schadensersatzklage kann eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden. Hierzu muss zunächst eine schriftliche Schadensersatzforderung an den Schädiger bzw. dessen Versicherung gestellt werden. Dieses Schreiben können alle relevanten Dokumente zum Vorfall beinhalten. Diese können beispielsweise sein:
- Arzt-, Polizei- oder Versicherungsberichte,
- Nachweise über die Ursache der entstandenen Schäden,
- konkrete Höhe des geforderten Schadensersatzes,
- eine Fristsetzung für dessen Auszahlung.
Letztlich ist nicht immer eindeutig zu sagen, welche Dokumente bei der Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruches relevant sind. Hier müssen immer der Einzelfall und dessen Begleitumstände betrachtet werden.
Allgemeiner Ablauf der Schadensersatzklage
Sollte keine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite möglich sein – weil diese die Forderung zurückweist oder einen viel geringeren Schadensersatz anbietet, als Ihnen eigentlich zustehen würde – können Sie Schadensersatzklage erheben. Dabei ist folgende Schrittfolge einzuhalten:
- Einreichung der Schadensersatzklage: Die Schadensersatzklage ist beim zuständigen Zivilgericht einzureichen. Bei einem Streitwert bis 5.000 Euro ist das Amtsgericht vor Ort zuständig und bei einem Streitwert über 5.000 Euro das jeweilige Landgericht – vor diesem besteht Anwaltszwang.
- Zahlung des Gerichtskostenvorschusses: Mit Einreichung der Schadensersatzklage wird die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses fällig. Dieser richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert – also dem geforderten Schadensersatz. Weitere ausführliche Informationen zum Thema Kosten finden Sie in Kapitel 3 – Mögliche Kosten & Kostenübernahme.
- Beginn des Klageprozesses: Die Schadensersatzklage wird der Gegenseite zugestellt.
- Verhandlung über den Schadensersatz: Auf Grundlage sämtlicher Beweise, Zeugenaussagen und unabhängigen Gutachten befasst sich das Gericht mit dem Schadensgeschehen, untersucht eine mögliche Teilschuld und ermittelt den genauen Schadensumfang, auf dessen Grundlage der Schadensersatz berechnet werden kann.
- Entscheidung durch das Gericht: Nach Anhörung beider Parteien fällt der Richter ein Urteil darüber, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht und in welcher Höhe dieser zugesprochen wird.
- Auszahlung des Schadensersatzes: Abschließend wird eine Frist zur Auszahlung des Schadensersatzes festgelegt. Innerhalb dieser muss die beschlossene Summe an den Geschädigten ausgezahlt werden.
Sollte ich einen Anwalt kontaktieren?
Die Gegenseite könnte nicht ohne Weiteres auf eine Schadensersatzforderung eingehen. Dies kann daran liegen, dass die Schuldfrage aufgrund der vorgelegten Dokumentation nicht ausreichend geklärt ist, Fehler bei der Berechnung des Schadensersatzes gemacht wurden oder dessen Höhe willkürlich bzw. viel zu hoch angesetzt wurde. Ein Anwalt kann in diesem Zusammenhang Abhilfe schaffen und sicherstellen, dass Ihr Schadensersatzanspruch schnell und unkompliziert durchgesetzt wird. Bei erfolgreicher Durchsetzung werden die Kosten für einen Anwalt übrigens von der Gegenseite übernommen.
So kann durch einen Anwalt die zweifelsfreie Dokumentation der Schäden gewährleistet werden. Zudem kann er mit der Gegenseite verhandeln und eine außergerichtliche Einigung anstreben. Ist diese nicht möglich, setzt er Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld mit der passenden juristischen Strategie im Rahmen einer Schadensersatzklage gerichtlich durch und kann jederzeit angemessen auf die taktischen Manöver der Gegenseite reagieren.
Ein Anwalt für Schadensersatz kann Folgendes für Sie tun:
- Prüfung des Anspruchs auf Schadensersatz und ggf. weitere Ansprüche,
- Beweissicherung, Dokumentation und Prüfung der entstandenen Schäden,
- Korrekte Berechnung der Schadensersatzhöhe,
- Vermittlung der Ernsthaftigkeit der Schadensersatzklage durch anwaltlich verfassten Antrag,
- Korrekte Einreichung der Schadensersatzklage unter Berücksichtigung formeller und inhaltlicher Anforderungen sowie zeitlicher Fristen,
- Erarbeitung einer juristischen Strategie, mit welcher die Schadensersatzklage schnell und konsequent durchsetzt werden kann.
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