3. Flugverspätung Entschädigung: Was gilt bei Streik, Unwetter & Co.?
Im Regelfall muss die Airline zahlen, wenn sie für eine Flugverspätung von 3 Stunden oder mehr verantwortlich ist. Aber was gilt, wenn die Mitarbeitenden streiken oder der Flieger wegen Unwetter nicht starten kann?
Entschädigung trotz Streik bei der Airline?
Streiken die Airline-Mitarbeiter, hängt es vom Einzelfall ab, ob ein Zahlungsanspruch durchsetzbar ist. Ein Streik ist ein unvorhersehbarer Umstand. Darum ist die Airline im Regelfall nicht zur Zahlung verpflichtet. Aber: Nicht in jedem Fall ist ein Streik für die Fluggesellschaft nicht mehr beherrschbar.
Beispiel: 2016 meldeten sich viele TUIfly-Mitarbeiter kurzfristig krank, da das Unternehmen Umstrukturierungsmaßnahmen angekündigt hatte. Die Folge waren Flugausfälle und Flugverspätungen. Entschädigung für die Fluggäste verweigerte das Unternehmen mit der Begründung, es sei ein „wilder Streik“ gewesen. Der EuGH urteilte 2018 anders: Die Krankheitswelle sei kein außergewöhnlicher Umstand gewesen (Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17 u. a.).
Besteht bei schlechtem Wetter Anspruch auf Entschädigung?
Bei außergewöhnlichen Umständen besteht in der Regel kein Anspruch auf Entschädigung.
Ist schlechtes Wetter der Grund für die Flugverspätung, steht Passagieren keine Rückzahlung zu. Unwetter gilt als höhere Gewalt – kein Verschulden der Airline.
Auch bei Flugausfall wegen einer politisch instabilen Lage ausfallen oder ein Flug sich nach einer Notlandung z. B. aufgrund eines medizinischen Notfalls verspätet, steht Reisenden kein Geld zu.
4. Flugverspätung bei der Dienstreise: Was jetzt?
Kommt es bei Dienstreisen zu einer Flugverspätung, hat der Reisende Anspruch auf die Entschädigung – nicht der Arbeitgeber, der das Flugticket bezahlt.
Wer wegen einer Flugverspätung dienstliche Termine verpasst, dem steht Schadensersatz zu. Die Airline muss Verdienstausfall und andere finanzielle Nachteile ausgleichen.
Der Schadensersatz steht demjenigen zu, der den Schaden der Flugverspätung tatsächlich erlitten hat. Bei Dienstreisen erhält der reisende Arbeitnehmer die Entschädigung, nicht der Arbeitgeber.
5. Sonderfall Pauschalreise: Das gilt bei Flugverspätungen
Ab 4 Stunden Flugverspätung ist bei Pauschalreisen eine Reisepreisminderung von 5 % möglich.
Auch bei einer Pauschalreise besteht Anspruch auf Entschädigung.
Zusätzlich gilt bei Pauschalreisen: Urlaubern steht die gebuchte Leistung gesetzlich zu. Eine erhebliche Flugverspätung ist ein Reisemangel. Deshalb steht Betroffenen je nach Einzelfall eine Minderung des Reisepreises zu.
Gemäß der Frankfurter Reisemängeltabelle haben Urlauber ab 4 Stunden Verspätung Anspruch auf eine Reisepreisminderung von 5 %.
Hat die Flugverspätung erhebliche Folgen für die gesamte Reiseleistung, ist ggf. ein Rücktritt von der Reise möglich. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn Reisende ihren Pauschalurlaub auf einem Kreuzfahrtschiff wegen Flugverspätung nicht antreten können.