Akteneinsicht beantragen: So können Sie Einsicht in die Akte nehmen
Akteneinsicht beantragen: So können Sie Einsicht in die Akte nehmen
Philipp Caba
Beitrag von
Rechtsanwalt für Strafrecht
Aktualisiert am

... Akteneinsicht Akteneinsicht beantragen

Wer an einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, hat das Recht, die offiziellen Verfahrensakten einzusehen. Auf diese Weise können Betroffene nachvollziehen, welche Informationen und Beweismittel vorliegen, und sich gezielt auf das weitere Verfahren vorbereiten.

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Inhalt
  1. 1. Wichtig vorab: Erst Akteneinsicht beantragen – dann handeln
  2. 2. Wer kann Akteneinsicht beantragen?
  3. 3. Wie kann ich Akteneinsicht beantragen?
  4. 4. Warum es sinnvoll ist, die Akteneinsicht über einen Anwalt zu beantragen
  5. 5. Einschränkungen der Akteneinsicht im Strafverfahren
  6. 6. Bußgeldbescheid – Akteneinsicht beantragen auch möglich?
  7. 7. Wie viel kostet es, wenn man Akteneinsicht beantragt?
  8. 8. Verwehrung der Akteneinsicht: Was tun?
  9. 9. FAQ zur Akteneinsicht
Akteneinsicht beantragen

Akteneinsicht beantragen: So können Sie Einsicht in die Akte nehmen

Akteneinsicht beantragen: So können Sie Einsicht in die Akte nehmen

Wer an einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, hat das Recht, die offiziellen Verfahrensakten einzusehen. Auf diese Weise können Betroffene nachvollziehen, welche Informationen und Beweismittel vorliegen, und sich gezielt auf das weitere Verfahren vorbereiten.

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Das Wichtigste in Kürze:
  • Wer an einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, hat das Recht auf Akteneinsicht. Sie ermöglicht, den Stand des Verfahrens und die Beweislage genau nachzuvollziehen.
  • Im Strafverfahren gilt: Erst Akteneinsicht – dann Aussage. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakten sollten Sie sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht äußern, da unbedachte Aussagen die eigene Position schwächen können.
  • Auch in anderen Verfahren – etwa Bußgeld-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren – empfiehlt es sich, zunächst Akteneinsicht zu beantragen, bevor Stellung genommen oder Einspruch eingelegt wird.
  • Die Einsicht kann persönlich bei der Behörde erfolgen oder – schneller und rechtssicher – über einen Anwalt beantragt werden. Ein Rechtsanwalt stellt sicher, dass Ihr Antrag formal korrekt ist, und wertet die Akten rechtlich aus, um die beste Vorgehensweise zu bestimmen.
  • Eine anwaltlich beantragte Akteneinsicht ist bereits ab 75 € zzgl. MwSt. möglich. Bei Übersendung der Akte fällt zusätzlich eine Aktenversendungspauschale von 12 € an. Wer die Akte selbst vor Ort einsehen möchte, zahlt nur Kopierkosten, deren Höhe von der Seitenzahl abhängt. Alternativ können die relevanten Seiten auch abfotografiert werden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %.
  • Über die bundesweite Anwaltsplattform advocado können Betroffene einen Anwalt mit einer umfassenden Akteneinsicht beauftragen. Vorab erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen spezialisierten Anwalt zu Ihrem individuellen Fall.

1. Wichtig vorab: Erst Akteneinsicht beantragen – dann handeln

Die Einsicht in die Akten ist die Grundlage jeder überlegten Strategie – ganz gleich, ob im Strafverfahren, im Bußgeldverfahren oder in einem anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren. Wer den Inhalt der Akten kennt, kann seine Rechte gezielt wahrnehmen und Fehler vermeiden, die sich später nur schwer korrigieren lassen.

Strafverfahren: Keine Aussage ohne Aktenkenntnis

Gerade im Strafverfahren gilt: Erst informieren, dann aussagen.

Bevor sich ein Beschuldigter gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft äußert, sollte unbedingt zunächst Akteneinsicht beantragt werden. Nicht selten erhalten die Ermittlungsbehörden erst durch eine Vernehmung entscheidende Hinweise auf die mutmaßliche Straftat – Hinweise, die ihnen ohne eine Aussage gar nicht bekannt geworden wären.

Durch die Einsicht in die Ermittlungsakten lässt sich klären, welche Vorwürfe konkret im Raum stehen und ob und in welchem Umfang ein Geständnis sinnvoll sein kann. Oft kann eine frühzeitig entwickelte Verteidigungsstrategie entscheidend dazu beitragen, eine mildere Strafe zu erreichen oder das Verfahren sogar ganz zum Einstellen zu bringen.

Sobald eine polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vorladung im Briefkasten liegt, sollte – bestenfalls gemeinsam mit einem Anwalt - ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. Dieser wird an die zuständige Ermittlungsbehörde gerichtet und muss lediglich kurz darlegen, dass zunächst Einsicht in die Akten begehrt wird.

Auch in anderen Verfahren gilt: Erst Einblick, dann reagieren

Das Prinzip „Erst Akteneinsicht – dann Stellungnahme“ gilt nicht nur im Strafrecht.

Auch in Bußgeldverfahren, Verwaltungsverfahren oder zivilrechtlichen Auseinandersetzungen ist es sinnvoll, zunächst Akteneinsicht zu beantragen, bevor man sich inhaltlich äußert oder rechtliche Schritte einleitet.

So erhalten Sie einen vollständigen Überblick über die Sachlage, mögliche Beweise und die Argumentationslinie der Gegenseite – und können Ihr weiteres Vorgehen entsprechend planen.

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So funktioniert’s:

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2. Wer kann Akteneinsicht beantragen?

Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens. Es soll den Beteiligten ermöglichen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig zur Kenntnis zu nehmen, um ihre Verfahrensrechte sachgerecht wahrzunehmen und sich wirksam zu verteidigen. Die konkreten Voraussetzungen und der Kreis der Antragsberechtigten ergeben sich je nach Verfahrensart aus den jeweils einschlägigen Verfahrensordnungen:

  • Strafverfahren – insbesondere § 147 StPO / § 406e StPO
    Beschuldigter bzw. Verteidiger und Verletzter
  • Ordnungswidrigkeitenverfahren – § 49 Abs. 1 OWiG
    Betroffener
  • Verwaltungsverfahren – § 29 VwVfG
    Beteiligte des Verwaltungsverfahrens
  • Verwaltungsprozess – § 100 VwGO
    Beteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
  • Sozialverwaltungsverfahren – § 25 SGB X
    Beteiligte vor Sozialleistungsträgern
  • Sozialgerichtsprozess – § 120 SGG
    Beteiligte des sozialgerichtlichen Verfahrens
  • Familiensachen (FamFG-Verfahren) – § 13 FamFG
    Beteiligte in familiengerichtlichen Verfahren (z. B. Scheidung, Sorge, Unterhalt)
  • Zivilprozess – § 299 ZPO
    Parteien des Verfahrens; Dritte nur mit rechtlichem Interesse und Genehmigung des Vorsitzenden

3. Wie kann ich Akteneinsicht beantragen?

Akteneinsicht wird mit einem einfachen Schreiben beantragt. Dieses kann wie folgt aussehen:

Achtung
Muster Antrag auf Akteneinsicht

[Ihr Name]

[Straße und Hausnummer]

[PLZ]

 

[Adresse der zuständigen Behörde / des Gerichts]

[Straße und Hausnummer]

[PLZ und Ort]

 

Betreff: Antrag auf Akteneinsicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich Akteneinsicht in die Akte mit dem Aktenzeichen: [Aktenzeichen]

Ich möchte die Akte persönlich bei Ihnen einsehen.

Oder:

Ich beantrage die Zusendung der Akte an folgende zuständige Polizeidienststelle: [Dienststelle].

Mit der Bitte um Rückmeldung, wann und wo die betreffende Akte einsehbar ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Umfang der Einsicht ohne anwaltliche Vertretung

Wird der Antrag auf Akteneinsicht von der betroffenen Person selbst gestellt, erfolgt die Einsicht in der Regel ausschließlich vor Ort bei der zuständigen Behörde und unter Aufsicht eines Sachbearbeiters. Dort besteht die Möglichkeit, Kopien oder eigene Fotografien der relevanten Unterlagen anzufertigen.

Ist der Weg zur zuständigen Behörde zu weit, kann beantragt werden, die Akteneinsicht bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle am Wohnort durchzuführen.

Warum es dennoch empfehlenswert ist, die Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt zu beantragen, erfahren Sie im folgenden Kapitel.

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4. Warum es sinnvoll ist, die Akteneinsicht über einen Anwalt zu beantragen

Zwar besteht in vielen Verfahren grundsätzlich die Möglichkeit, selbst Akteneinsicht zu beantragen, doch zeigt sich in der Praxis, dass dies häufig mit formalen oder inhaltlichen Hürden verbunden ist.

Typische Probleme bei eigenständig gestellten Anträgen sind etwa:

  • Ablehnung oder Beschränkung der Einsicht – beispielsweise zum Schutz des Ermittlungszwecks, der Persönlichkeitsrechte Dritter oder wegen fehlender Darlegung eines rechtlichen Interesses,
  • verlängerte Bearbeitungszeiten, da Anträge ohne anwaltliche Beteiligung oft nachrangig behandelt werden,
  • formale Fehler oder unvollständige Angaben bei der Antragsstellung, die zu Rückfragen oder Verzögerungen führen können.

Selbst wenn die Einsicht gewährt wird, bleibt der praktische Nutzen für juristische Laien häufig begrenzt. Verfahrensakten enthalten regelmäßig juristische Formulierungen, Vermerke, Beweismittel und Schriftverkehr, deren Bedeutung ohne rechtliche Fachkenntnis nur schwer zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur im Strafverfahren, sondern ebenso in Zivil-, Verwaltungs- oder Sozialverfahren, in denen komplexe Rechtsfragen und Fristen entscheidend sein können.

Ein Rechtsanwalt sorgt nicht nur für eine formal einwandfreie und zügige Antragstellung, sondern auch für eine rechtliche Auswertung der Akte. Dadurch kann er:

  • eine gezielte Verteidigungs- oder Verfahrensstrategie entwickeln,
  • Widersprüche, Schwächen oder Verfahrensfehler aufdecken,
  • und fundiert beurteilen, welche nächsten Schritte sinnvoll und erfolgversprechend sind.

Da Anwälte mit den Abläufen und Zuständigkeiten der Behörden vertraut sind und die Akteneinsicht zu ihrem alltäglichen Geschäft gehört, gelingt die Einsicht in der Regel schneller und umfassender als bei einem selbst gestellten Antrag.

Gerade weil der Inhalt der Akte oft ausschlaggebend für den weiteren Verlauf des Verfahrens ist, ist es ratsam, frühzeitig einen Anwalt einzuschalten. So wird sichergestellt, dass alle relevanten Informationen erkannt und die eigenen Rechte bestmöglich gewahrt werden.

5. Einschränkungen der Akteneinsicht im Strafverfahren

Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht uneingeschränkt. Besonders im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann die Einsicht durch den Beschuldigten oder seinen Verteidiger vorläufig beschränkt oder versagt werden, wenn andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet wäre (§ 147 Abs. 2 StPO).

Eine solche Gefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn zu befürchten ist, dass durch die Kenntnis des Akteninhalts die Sachaufklärung beeinträchtigt wird – etwa weil Beweismittel beiseitegeschafft oder Zeugen beeinflusst werden könnten, bevor eine geplante Durchsuchung oder Befragung stattgefunden hat.

Solange der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist, kann die Staatsanwaltschaft daher die Akteneinsicht auf einzelne Aktenteile beschränken oder vorübergehend ganz verweigern.

Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass in der Praxis Personen ohne anwaltliche Vertretung die Akteneinsicht deutlich häufiger verwehrt wird als Mandanten, die durch einen Anwalt vertreten sind. Verteidigern wird in der Regel bereits während der laufenden Ermittlungen Akteneinsicht gewährt, um eine effektive und sachgerechte Verteidigung zu gewährleisten.

Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder wurde eine solche beantragt, muss dem Verteidiger zumindest der Zugang zu allen wesentlichen Informationen gewährt werden, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung erforderlich sind, vgl. § 147 Abs. 2 S. 2 StPO.

Unabhängig vom Ermittlungsstand darf dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Einsicht in bestimmte Aktenbestandteile niemals verweigert werden (§ 147 Abs. 3 StPO). Dazu gehören insbesondere:

  • Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten,
  • Protokolle richterlicher Untersuchungshandlungen, bei denen der Verteidiger anwesend sein durfte oder hätte anwesend sein müssen, sowie
  • Gutachten von Sachverständigen.

Sobald der Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt ist, besteht ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Eine Beschränkung mit der Begründung, der Untersuchungszweck könne gefährdet sein, ist dann nicht mehr zulässig.

6. Bußgeldbescheid – Akteneinsicht beantragen auch möglich?

Wenn Sie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eines Rotlichtverstoßes oder einer anderen Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid erhalten haben, erfahren Sie daraus in der Regel nur die wichtigsten Eckdaten – etwa Tatzeit, Ort und Höhe des Bußgeldes. Viele entscheidende Informationen, zum Beispiel zu Beweismitteln, Messverfahren oder Zeugen, sind im Bußgeldbescheid selbst jedoch nicht enthalten.

Durch eine Akteneinsicht können Sie genau nachvollziehen, wie der Vorwurf zustande gekommen ist und ob Messfehler oder formale Mängel vorliegen. Nicht selten sind Bußgeldbescheide fehlerhaft oder beruhen auf ungenauen Messungen. Auch im Bußgeldverfahren kann ein Anwalt die Akteneinsicht für Sie beantragen und anschließend prüfen, ob sich ein Einspruch lohnt oder der Bescheid fehlerhaft ist.

7. Wie viel kostet es, wenn man Akteneinsicht beantragt?

Beauftragen Sie einen Anwalt, fällt ein Honorar an, das je nach Umfang und Aufwand individuell vereinbart wird. Über die Anwaltsplattform advocado können Sie bereits ab 75 € zzgl. MwSt. einen spezialisierten Anwalt beauftragen, der die Akteneinsicht für Sie beantragt.

Zusätzlich erhebt die Behörde bei Übersendung der Akte an den Anwalt eine Aktenversendungspauschale von 12 €, die entfällt, wenn der Anwalt die Akte selbst abholt oder Sie die Akteneinsicht vor Ort wahrnehmen.

Wenn Sie ohne Anwalt Akteneinsicht beantragen, ist dies in der Regel nur vor Ort bei der Behörde möglich – die Aktenversendungspauschale entfällt dann. Möchten Sie vor Ort Kopien anfertigen, fallen 0,50 € pro Seite für die ersten 50 Seiten und anschließend 0,15 € je Seite an. Alternativ können Sie die relevanten Seiten meist selbst abfotografieren.

Auf alle genannten Beträge wird zudem die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % erhoben.

Beispiel:

Posten

Gebühr

Grundgebühr des Anwalts (individuell nach Aufwand berechnet)

75 €

Aktenversendungspauschale

12 €

Zwischensumme 87 €

MwSt. 19 %

16,53 €

Gesamt

103,53 €

 

Warum es insbesondere im Strafverfahren sinnvoll ist, die Akteneinsicht durch einen Anwalt vornehmen zu lassen, können Sie in Kapitel 4 nachlesen.

8. Verwehrung der Akteneinsicht: Was tun?

Wird Ihnen die Akteneinsicht verweigert, sollten Sie sich spätestens dann an einen Anwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Entscheidung rechtmäßig ist und welche rechtlichen Schritte Ihnen zustehen.

Im Strafverfahren kann der Anwalt gemäß § 147 Abs. 5 StPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, wenn die Staatsanwaltschaft selbst dem Verteidiger die Einsicht verweigert. Das Gericht überprüft dann, ob die Verweigerung rechtmäßig war und ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Akteneinsicht tatsächlich vorliegen.

Auch in Bußgeld-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren kann der Anwalt formelle Anträge oder Rechtsmittel einlegen, um die Akteneinsicht durchzusetzen.

In vielen Fällen genügt bereits die anwaltliche Intervention, damit die Behörde die Akten freigibt.

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schon ab 75 € (zzgl. MwSt.)

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9. FAQ zur Akteneinsicht

Nur wer den Inhalt der Akte kennt, kann die eigene Situation richtig einschätzen und gezielt handeln. Die Akteneinsicht zeigt, welche Beweise und Argumente vorliegen – und ist Grundlage jeder wirksamen Verteidigungs- oder Verfahrensstrategie.

Ja, Sie können Akteneinsicht selbst beantragen. Diese erfolgt dann meist nur vor Ort bei der Behörde. Über einen Anwalt geht es jedoch schneller, formal korrekt und mit rechtlicher Auswertung der Akteninhalte.

Über einen Anwalt ist die Akteneinsicht bereits ab 75 € zzgl. MwSt. möglich. Zusätzlich fällt bei Übersendung eine Aktenversendungspauschale von 12 € an. Wenn Sie die Akte selbst vor Ort einsehen, entstehen lediglich Kopierkosten, deren Höhe von der Seitenzahl abhängt. Alternativ können Sie die relevanten Seiten auch abfotografieren. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %.

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