7. Wie viel kostet es, wenn man Akteneinsicht beantragt?
Beauftragen Sie einen Anwalt, fällt ein Honorar an, das je nach Umfang und Aufwand individuell vereinbart wird. Über die Anwaltsplattform advocado können Sie bereits ab 75 € zzgl. MwSt. einen spezialisierten Anwalt beauftragen, der die Akteneinsicht für Sie beantragt.
Zusätzlich erhebt die Behörde bei Übersendung der Akte an den Anwalt eine Aktenversendungspauschale von 12 €, die entfällt, wenn der Anwalt die Akte selbst abholt oder Sie die Akteneinsicht vor Ort wahrnehmen.
Wenn Sie ohne Anwalt Akteneinsicht beantragen, ist dies in der Regel nur vor Ort bei der Behörde möglich – die Aktenversendungspauschale entfällt dann. Möchten Sie vor Ort Kopien anfertigen, fallen 0,50 € pro Seite für die ersten 50 Seiten und anschließend 0,15 € je Seite an. Alternativ können Sie die relevanten Seiten meist selbst abfotografieren.
Auf alle genannten Beträge wird zudem die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % erhoben.
Beispiel:
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Posten
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Gebühr
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Grundgebühr des Anwalts (individuell nach Aufwand berechnet)
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75 €
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Aktenversendungspauschale
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12 €
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| Zwischensumme |
87 € |
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MwSt. 19 %
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16,53 €
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Gesamt
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103,53 €
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Warum es insbesondere im Strafverfahren sinnvoll ist, die Akteneinsicht durch einen Anwalt vornehmen zu lassen, können Sie in Kapitel 4 nachlesen.
8. Verwehrung der Akteneinsicht: Was tun?
Wird Ihnen die Akteneinsicht verweigert, sollten Sie sich spätestens dann an einen Anwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Entscheidung rechtmäßig ist und welche rechtlichen Schritte Ihnen zustehen.
Im Strafverfahren kann der Anwalt gemäß § 147 Abs. 5 StPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, wenn die Staatsanwaltschaft selbst dem Verteidiger die Einsicht verweigert. Das Gericht überprüft dann, ob die Verweigerung rechtmäßig war und ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Akteneinsicht tatsächlich vorliegen.
Auch in Bußgeld-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren kann der Anwalt formelle Anträge oder Rechtsmittel einlegen, um die Akteneinsicht durchzusetzen.
In vielen Fällen genügt bereits die anwaltliche Intervention, damit die Behörde die Akten freigibt.