1. Voraussetzungen: Dann zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung
Damit eine Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen erbringt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Vor allem muss der Versicherungsnehmer der Versicherung im Antrag nachweisen, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt und dieser Fall vom Versicherungsvertrag gedeckt ist.
Berufsunfähigkeit
Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn es dem Versicherten aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr möglich ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgeübt wird, fortzuführen.
Beispiel: Ein gelernter Tischler, der nach einem schweren Unfall nichtmehr handwerklich arbeiten kann, gilt als berufsunfähig.
Die Einschränkung muss voraussichtlich mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % bestehen. Damit unterscheidet sich die Berufsunfähigkeit von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit.
Beispiel: Ein gelernter Tischler, der nach einem schweren Unfall nur noch eine Stunde am Tag in gewohnter Weise handwerklich arbeiten kann, gilt als berufsunfähig – auch, wenn er diese eine Stunde noch gewohnt arbeiten könnte.
Nachweis der Berufsunfähigkeit
Die Versicherung zahlt nur, wenn der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeit durch Auskünfte und Nachweise belegen kann.
Dies erfolgt unter anderem durch eine
- Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit,
- ausführliche Gutachten der behandelnden Ärzte und eine
- Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufes samt Einkommen.
In vielen Fällen beauftragt der Versicherer eigene ärztliche Gutachten.
Besonders bei psychischen Erkrankungen gestaltet sich der medizinische Nachweis häufig schwierig, da Versicherungen die Existenz, Schwere oder Dauer der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit anzweifeln.
Deckung durch den Versicherungsvertrag
Auch wenn eine Berufsunfähigkeit nachgewiesen ist, muss der Versicherungsfall durch den Vertrag abgedeckt sein.
Vorerkrankungen
Manche Versicherungspolicen schließen bestimmte Vorerkrankungen vom Versicherungsschutz aus, so etwa:
- Herzinfarkt
- Rheuma
- Bösartige Tumore
- Multiple Sklerose
- Diabetes Typ 1
Ausschluss bestimmter Tätigkeiten und Hobbys
Darüber hinaus können bestimmte berufliche Tätigkeiten oder auch etwa das Ausüben bestimmter Hobbys, die als besonders risikoreich gelten, den Schutz ausschließen.
Beispiel: Ein gelernter Tischler, der nach einem schweren Unfall beim Klippenspringen nicht mehr handwerklich arbeiten kann und auch keine andere Tätigkeit ausüben kann, die seiner Qualifikation und Lebensstellung entspricht, erhält unter Umständen keine Berufsunfähigkeitsrente durch seine Versicherung, wenn Verletzungen aus Extremsportarten im Vertrag ausgeschlossen sind oder er dieses Hobby bei Vertragsschluss verschwiegen hat.
Tritt die Berufsunfähigkeit aufgrund solcher Tätigkeiten ein, besteht kein Anspruch auf Leistungen.
Verweisungsklausel
In manchen Policen findet sich eine Verweisungsklausel im Sinne von § 172 Abs. 3 VVG. Das bedeutet dann, der Versicherungsnehmer muss außerstande sein, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der er aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage wäre und die seiner bisherigen Lebensstellung in angemessener Weise entspricht.
Sie erlaubt der Versicherung, den Versicherten auf eine andere theoretisch zumutbare Tätigkeit zu verweisen. In diesem Fall muss die Versicherung keine Rente zahlen, auch wenn der ursprüngliche Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Beispiel: Ein Bäckermeister, der nach einem schweren Unfall nichtmehr als solcher arbeiten kann, kann – selbst wenn körperlich möglich – nicht auf eine Tätigkeit als einfacher Verkäufer verwiesen werden. Ein Verweis auf eine Tätigkeit als Filialleiter wäre jedoch unter Umständen möglich. Die Rechtsprechung zur Verweisung ist unübersichtlich, einzelfallbezogen und erfordert in jedem Fall anwaltliche Unterstützung.