Im Vorfeld ausgeschlossene Erkrankung ist Grund für BU
Bestimmte Krankheiten führen in der Regel zu einer automatischen Ablehnung des Antrags auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Dazu gehören u. a. Asthma, Rheuma, Herzinfarkt, Morbus Crohn, bösartige Tumore, Neurodermitis, Multiple Sklerose sowie Diabetes Typ 1.
Andere Krankheiten werden in der Versicherungspolice explizit ausgeschlossen. Ist eine von der Versicherung ausgeschlossene Erkrankung der Grund für die Berufsunfähigkeit, erhalten Betroffene keine Bezüge.
In diesen beiden Beispielfällen müsste die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen:
- Beispiel 1: Ein Kunde hatte bei Vertragsabschluss bereits einen Bandscheibenvorfall und wird aufgrund eines weiteren Bandscheibenvorfalls berufsunfähig.
- Beispiel 2: Ein Versicherungsnehmer wird aufgrund der Ausübung einer gefährlichen Sportart berufsunfähig.
Versicherungen glauben ihren Kunden zunächst. Erst im Versicherungsfall hinterfragen sie die Informationen. Versicherungsnehmer sind verpflichtet, sie dabei zu unterstützen und Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Dieser Akteneinsicht hat man bereits bei Vertragsabschluss zugestimmt.
Schleppende Regulierung
Gemeint ist die “Zermürbungstaktik” von Versicherungen. Versicherer können versuchen, die Bearbeitung des Antrags so zu verzögern, dass Sie als Geschädigte oder Geschädigter aufgeben. Es können z. B. Unterlagen und Gutachten gefordert, Gegengutachten erstellt und die Bearbeitung verschleppt werden.
Oftmals könnte der Antrag abgelehnt werden und Versicherungen es auf eine Klage ankommen lassen. Die Versicherungen haben die rechtlichen und finanziellen Mittel für einen langwierigen Rechtsstreit, während der Geschädigte meist wenig finanziellen Spielraum hat.
Versicherungen bezweifeln die Berufsunfähigkeit von 50 %
Ob man berufsunfähig ist, stellt ein Gutachter fest. In vielen Fällen kann es schwierig sein, die Berufsunfähigkeit zweifelsfrei festzustellen.
Besonders Menschen mit psychischen Leiden sind davon betroffen. Psychische Erkrankungen sind mittlerweile die häufigste Ursache für eine Berufsunfähigkeit, deshalb schauen Versicherer in diesen Fällen besonders genau hin.
Selbst wenn der Bescheid einer Erwerbsminderungs- bzw. -unfähigkeitsrente vorliegt, können sich Versicherungen weigern, zu zahlen. Grund dafür ist, dass unterschiedlich ausgelegt werden kann, ab wann genau ein Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten kann. Auch der Grad der Behinderung ist unterschiedlich definiert: Ein Büroangestellter kann seinen Job im Rollstuhl sitzend eher ausüben als ein Dachdecker.
Die Versicherung kann regelmäßig ein Nachprüfungsverfahren durchführen, mit dem sie prüft, ob die Berufsunfähigkeit noch vorliegt.
Klausel „abstrakte Verweisung“
Ein häufiger Streitpunkt ist die Klausel der „abstrakten Verweisung“, die man vor allem in älteren BU-Verträgen findet. Durch sie kann die Versicherung den Versicherungsnehmer auf eine andere “zumutbare” Tätigkeit verweisen. In einem Gerichtsurteil entschied der BGH, dass die Versicherung dann nicht zahlen muss (BGH Az. IV ZR 232/03).
Das Problem der “abstrakten Verweisung”:
- Der erlernte Beruf und Berufserfahrung spielen eine untergeordnete Rolle.
- Es wird nicht berücksichtigt, ob der Geschädigte in dem anderen Beruf überhaupt eine Anstellung finden würde.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in einem Gerichtsurteil, dass einem Lokführer, der einen Alternativjob als Buchführungshelfer annimmt, nicht die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsversicherung verweigert werden kann.
Das gilt auch, wenn der neue Job zwar dem vorherigen Lohn, nicht aber der Erfahrung und dem Berufsstand entspricht (OLG Frankfurt Az. 14 U 225/05).
Betroffene können spezielle Fälle wie diese anwaltlich prüfen lassen, um sicherzustellen, ob sie einen Anspruch auf die Auszahlung ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung haben.