Wartezeit im Vertrag
Oftmals enthalten die Verträge eine Wartezeit. Das bedeutet, dass Versicherte einige Monate warten müssen, bis sie Leistungen in Anspruch nehmen können (als typische Wartezeit gilt ein Zeitraum von 3 Monaten, manchmal sind es sogar 8 Monate).
Auch während der ersten Jahre nach Vertragsabschluss bestehen Einschränkungen in der Leistungsbereitschaft der Versicherungen. Abhängig von Versicherung und Tarif sind die Leistungssummen auf 1.000 bis 5.000 Euro in den ersten vier Jahren beschränkt (die sogenannte Summenbegrenzung).
Übersteigt der Versicherungsfall diese Summe, muss die Zahnzusatzversicherung nicht die gesamten Behandlungskosten übernehmen.
Schauen Sie bei den Leistungsbegrenzungen und den unterschiedlichen Leistungsversprechen der Versicherer genau hin: Nehmen Sie eine bestimmte Leistung in den ersten Jahren in Anspruch, könnte die Übernahme dieser Leistung in den nächsten Jahren abgelehnt werden.
Leistung ist nicht im Versicherungsschutz enthalten
Bestimmte Leistungen können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Wann Ihre Zahnzusatzversicherung zahlt und wann nicht, ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt.
Achten Sie hier auf Folgendes:
- Zahnersatz: Werden z. B. Brücken, Implantate, Gebisse oder Kronen übernommen?
- Zahnbehandlungen: Welche Zahnfüllungen werden bezahlt?
- Zahnprophylaxe: Kommt die Versicherung für professionelle Zahnreinigungen auf?
- Nebenbehandlungen: Werden funktionstherapeutische Maßnahmen bei Zahnersatz oder Knochenaufbau als vorbereitende Maßnahme bei Implantaten übernommen?
Da Versicherungen zwischen verschiedenen Tarifen unterscheiden, sollten Sie unbedingt das Kleingedruckte des Vertrags lesen. Tarife für den Zahnerhalt (ZBB + ZBE) beinhalten die Kosten für Füllungen, Wurzel- und Parodontosebehandlungen sowie professionelle Zahnreinigung. Tarife für Zahnersatz (ZAB + ZAE) übernehmen die Kosten u. a. für Kronen, Prothesen, Implantate und Aufbisshilfen.
Keine medizinische Notwendigkeit
Zahnzusatzversicherungen übernehmen nur Behandlungen, die medizinisch notwendig sind. Behandlungen, die lediglich von kosmetischer Natur sind, tragen Zahnzusatzversicherungen nicht.
In diesen beiden Beispielfällen könnte die Zahnzusatzversicherung die Zahlung verweigern:
- Zahnspangen: Kosten übernimmt die Versicherung nur, wenn die Korrektur nicht aus optischen Gründen erfolgt, sondern medizinisch notwendig ist (weil ohne die Zahnspange z. B. die Kauleistung eingeschränkt wäre).
- Amalgamfüllungen: Die Erneuerung trägt die Versicherung nur, wenn alte Füllungen kaputtgehen oder bröckeln. Will man die silbrigen Füllungen aus kosmetischen Gründen austauschen, muss man sie selbst zahlen.
3. Für Betroffene: Ihre Möglichkeiten auf einen Blick
Die Zahnzusatzversicherung zahlt nicht? Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Zahnversicherung die Bearbeitung Ihres Falls verschleppt oder das medizinische Gutachten falsch auslegt, können Sie einen Anwalt brauchen. Er kann genau abschätzen, ob die Ablehnung stichhaltig oder anfechtbar ist.
Zahlt Ihre Zahnzusatzversicherung nicht, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Dokumentieren
Stellen Sie alle relevanten Unterlagen zusammen: Versicherungsvertrag, Kosten- und Heilplan, Behandlungsbericht, Kopien der Kostenbelege sowie etwaige Korrespondenz mit Versicherung und Zahnarzt, um die gesamte Krankengeschichte zu verdeutlichen.
Widerspruch einlegen
Kontaktieren Sie Ihre Versicherung, fragen Sie nach den Gründen der Ablehnung und klären Sie Missverständnisse auf. Manchmal ist die Versicherung kulant und übernimmt die Leistung.
Wenn sich die Versicherung sperrt: Widersprechen Sie der Zahlungsverweigerung. Prüfen Sie die genannten Gründe. Bezweifeln Sie diese, können Sie das Schreiben durch einen Anwalt prüfen lassen. In Absprache mit ihm können Sie gegen die Ablehnung vorgehen, wenn diese nicht stichhaltig ist. Bitten Sie Ihren Zahnarzt um eine Stellungnahme, um den Widerspruch aus medizinischer Sicht zu belegen.