Die Gründe für Skiunfälle sind dabei so vielfältig wie das Unfallgeschehen selbst. So fehlt gerade unerfahrenen Skifahrern womöglich wichtige Fahrpraxis oder Verhaltensregeln auf Skipisten sind ihnen nicht bewusst. Daneben können auch eine schlechte körperliche Verfassung des Fahrers, mangelhafte Skiausrüstung sowie das Fahren abseits der freigegebenen Strecken zu Unfällen führen. Auch Wetterbedingungen – vor allem schlechte Sicht aufgrund von Nebel auf der Piste und unerwartet viel Neuschnee – können Ursachen für Skiunfälle sein.
Kann das Opfer eines solchen Unfalls eigenes Fehlverhalten bzw. seine Mitschuld ausschließen und hat sich schwierigen Wetterbedingungen entsprechend verhalten, kann es eine Entschädigung einfordern. Welche juristischen Optionen sich hier bieten und welche Voraussetzungen in diesem Zusammenhang zu erfüllen sind, erklären wir Ihnen in den nächsten Kapiteln.
2. Voraussetzungen für eine Entschädigung bei Skiunfall
Damit Geschädigte nach einem Skiunfall Entschädigungen in Form von Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein – andernfalls ist kein finanzieller Ausgleich für die erlittenen Schäden möglich. Welche Voraussetzungen das konkret sind, welche Dokumentations- und Beweispflichten es gibt und welche Verjährungsfristen zu beachten sind, erläutern wir Ihnen jetzt.
Allgemeine Voraussetzungen
Ein Geschädigter kann nach einem fremdverschuldeten Unfall auf der Skipiste Entschädigungen geltend machen, wenn die Verletzungen und Schäden eindeutig auf den Skiunfall zurückzuführen sind. Das bedeutet, der Geschädigte hat Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Schäden
- die Gesundheit des Unfallopfers betreffen oder
- wirtschaftlich messbare Folgen wie z. B. Verdienstausfälle oder eine zerstörte Ski-Ausrüstung haben.
Außerdem muss der Unfallverursacher gemäß § 276 BGB
- fahrlässig oder
- vorsätzlich gehandelt haben.
Von Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist auszugehen, wenn die Verhaltensvorschriften auf Skipisten missachtet werden. Solche Verhaltensvorschriften sind u. a.:
- Skifahrer müssen sich so verhalten, dass sie andere Fahrer nicht gefährden.
- Die Fahrweise muss dem individuellen Können und der Beschaffenheit der Piste sowie den Wetterverhältnissen angepasst werden.
- Der Skifahrer muss ausreichend Abstand zu anderen Fahrern halten.
Ausführlichere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Entschädigung bei gesundheitlichen Schäden finden Sie in unserem Beitrag zum Schmerzensgeld. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung bei wirtschaftlich messbaren Folgen von z. B. Unfällen erläutern wir Ihnen in unserem Beitrag zum Schadensersatz.
Beweislast
Der Geschädigte hat zweifelsfrei nachzuweisen, dass er einen rechtmäßigen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld hat. Es kann daher sinnvoll sein, die Schäden umfassend zu dokumentieren, sie polizeilich aufnehmen sowie Verletzungen von einem Arzt untersuchen und attestieren zu lassen. So kann er nachweisen, dass die Schäden auf den Skiunfall zurückzuführen und die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sind.
Auch Zeugen können in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen. Diese können nicht nur Auskunft zum Unfallhergang geben, sondern auch wichtige Hinweise zum Unfallverursacher liefern, sollte dieser Fahrerflucht begangen haben. Auch über die Auswirkungen von z. B. Verletzungen auf Alltag und Beruf des Unfallopfers oder mögliche Folgeschäden können sie berichten.
Ausführlichere Informationen zur Beweislast bei gesundheitlichen Schäden finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Schmerzensgeld nach Unfall.
Verjährung
Der Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz nach einem Skiunfall verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt dabei am Ende des Jahres, in dem es zum Unfall kam und der Geschädigte Kenntnis über Schaden und Verursacher erlangt hat.
Beispiel: Bei einem Skiunfall im Dezember 2017 wird Person A von einem anderen Skifahrer schwer verletzt und muss längere Zeit im Krankenhaus verbringen. Der Unfallverursacher konnte erst im Januar 2018 ausfindig gemacht werden. Die Verjährungsfrist beginnt damit erst im Dezember 2018 – und endet im Dezember 2021.
Da nach einem Skiunfall Spätfolgen auftreten können, kann der Geschädigte einen Feststellungsantrag bei Gericht stellen. So kann er die Verjährung vorerst verhindern und sich den Anspruch auf Entschädigungsleistungen für 30 Jahre sichern. Nach dieser Zeit sind alle Ansprüche auf Entschädigung nach einem Unfall auf einer Skipiste verjährt.
Welche Besonderheiten bei der Verjährung von Schadensersatz bestehen und wie diese gehemmt werden kann, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Verjährung Schadensersatz.
3. Entschädigungsansprüche nach einem Skiunfall
Sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung bei einem Skiunfall erfüllt, steht dem Geschädigten Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz zu. Wie hoch die Entschädigung dabei ausfallen und wie sie genau berechnet werden kann, erläutern wir Ihnen in diesem Kapitel.
Schmerzensgeld nach Skiunfall
Schmerzensgeld soll den Geschädigten nach einem Skiunfall für psychische und physische Verletzungen entschädigen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist dabei stets vom konkreten Einzelfall und den individuellen Schäden abhängig. Folgende Faktoren sind bei der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu berücksichtigen:
- Ausmaß von Verletzungen sowie Folge- & Langzeitschäden,
- Umfang & Dauer der Behandlung,
- Umfang & Dauer von Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten,
- Ausmaß der alltäglichen & beruflichen Einschränkungen durch die Verletzungen,
- Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit,
- Umfang chronischer Schäden,
- Umfang dauerhafter körperlicher Entstellungen.