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Skiunfall: So erhalten Sie Schadensersatz & Schmerzensgeld
Ratgeber Vertragsrecht Haftung Schmerzensgeld bei Skiunfall
Stand 11.01.2019
Lesezeit 15 min

Skiunfall: So erhalten Sie Schadensersatz & Schmerzensgeld

Neben idyllischen Schneelandschaften, viel Bewegung und frischer Luft sind mit Wintersport auch Risiken verbunden. Bei einem Skiunfall haben Unfallopfer unter Umständen einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Wer bei Skiunfällen haftet, welche Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sein müssen und wie man diese durchsetzen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Beitrag von Julia Pillokat
6.435 Aufrufe
Inhaltsverzeichnis
  1. Das Wichtigste zum Skiunfall
  2. Voraussetzungen für eine Entschädigung bei Skiunfall
  3. Entschädigungsansprüche nach einem Skiunfall
  4. Durchsetzung der Entschädigung
  5. Mögliche Kosten & Kostenübernahme
  6. Tipp: rechtliche Hilfe nach Ihrem Skiunfall

1. Das Wichtigste zum Skiunfall

Ob Liftunfall, Pistenunfall oder ein Zusammenstoß auf der Skipiste – Opfer eines Skiunfalls haben gegenüber dem Unfallverursacher einen Anspruch auf Entschädigung, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Um diese durchzusetzen, sind Unfallgeschehen und Unfallfolgen umfassend zu dokumentieren und eine angemessene Entschädigungssumme zu bestimmen. Eine zu hohe Forderung kann zu Zurückweisung bzw. Verlust des Anspruchs führen.

Kosten
Kostenübernahme:

Besteht nach einem Skiunfall ein Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz und wird dieses erfolgreich durchgesetzt, übernimmt die Gegenseite sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten.

Die Gründe für Skiunfälle sind dabei so vielfältig wie das Unfallgeschehen selbst. So fehlt gerade unerfahrenen Skifahrern womöglich wichtige Fahrpraxis oder Verhaltensregeln auf Skipisten sind ihnen nicht bewusst. Daneben können auch eine schlechte körperliche Verfassung des Fahrers, mangelhafte Skiausrüstung sowie das Fahren abseits der freigegebenen Strecken zu Unfällen führen. Auch Wetterbedingungen – vor allem schlechte Sicht aufgrund von Nebel auf der Piste und unerwartet viel Neuschnee – können Ursachen für Skiunfälle sein.

Kann das Opfer eines solchen Unfalls eigenes Fehlverhalten bzw. seine Mitschuld ausschließen und hat sich schwierigen Wetterbedingungen entsprechend verhalten, kann es eine Entschädigung einfordern. Welche juristischen Optionen sich hier bieten und welche Voraussetzungen in diesem Zusammenhang zu erfüllen sind, erklären wir Ihnen in den nächsten Kapiteln.

2. Voraussetzungen für eine Entschädigung bei Skiunfall

Damit Geschädigte nach einem Skiunfall Entschädigungen in Form von Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein – andernfalls ist kein finanzieller Ausgleich für die erlittenen Schäden möglich. Welche Voraussetzungen das konkret sind, welche Dokumentations- und Beweispflichten es gibt und welche Verjährungsfristen zu beachten sind, erläutern wir Ihnen jetzt.

Allgemeine Voraussetzungen

Ein Geschädigter kann nach einem fremdverschuldeten Unfall auf der Skipiste Entschädigungen geltend machen, wenn die Verletzungen und Schäden eindeutig auf den Skiunfall zurückzuführen sind. Das bedeutet, der Geschädigte hat Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Schäden

  • die Gesundheit des Unfallopfers betreffen oder
  • wirtschaftlich messbare Folgen wie z. B. Verdienstausfälle oder eine zerstörte Ski-Ausrüstung haben.

Außerdem muss der Unfallverursacher gemäß § 276 BGB

  • fahrlässig oder
  • vorsätzlich gehandelt haben.

Von Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist auszugehen, wenn die Verhaltensvorschriften auf Skipisten missachtet werden. Solche Verhaltensvorschriften sind u. a.:

  • Skifahrer müssen sich so verhalten, dass sie andere Fahrer nicht gefährden.
  • Die Fahrweise muss dem individuellen Können und der Beschaffenheit der Piste sowie den Wetterverhältnissen angepasst werden.
  • Der Skifahrer muss ausreichend Abstand zu anderen Fahrern halten.

Ausführlichere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Entschädigung bei gesundheitlichen Schäden finden Sie in unserem Beitrag zum Schmerzensgeld. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung bei wirtschaftlich messbaren Folgen von z. B. Unfällen erläutern wir Ihnen in unserem Beitrag zum Schadensersatz.

Beweislast

Der Geschädigte hat zweifelsfrei nachzuweisen, dass er einen rechtmäßigen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld hat. Es kann daher sinnvoll sein, die Schäden umfassend zu dokumentieren, sie polizeilich aufnehmen sowie Verletzungen von einem Arzt untersuchen und attestieren zu lassen. So kann er nachweisen, dass die Schäden auf den Skiunfall zurückzuführen und die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sind.

Auch Zeugen können in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielen. Diese können nicht nur Auskunft zum Unfallhergang geben, sondern auch wichtige Hinweise zum Unfallverursacher liefern, sollte dieser Fahrerflucht begangen haben. Auch über die Auswirkungen von z. B. Verletzungen auf Alltag und Beruf des Unfallopfers oder mögliche Folgeschäden können sie berichten.

Ausführlichere Informationen zur Beweislast bei gesundheitlichen Schäden finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Schmerzensgeld nach Unfall.

Verjährung

Der Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz nach einem Skiunfall verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt dabei am Ende des Jahres, in dem es zum Unfall kam und der Geschädigte Kenntnis über Schaden und Verursacher erlangt hat.

Beispiel: Bei einem Skiunfall im Dezember 2017 wird Person A von einem anderen Skifahrer schwer verletzt und muss längere Zeit im Krankenhaus verbringen. Der Unfallverursacher konnte erst im Januar 2018 ausfindig gemacht werden. Die Verjährungsfrist beginnt damit erst im Dezember 2018 – und endet im Dezember 2021.

Da nach einem Skiunfall Spätfolgen auftreten können, kann der Geschädigte einen Feststellungsantrag bei Gericht stellen. So kann er die Verjährung vorerst verhindern und sich den Anspruch auf Entschädigungsleistungen für 30 Jahre sichern. Nach dieser Zeit sind alle Ansprüche auf Entschädigung nach einem Unfall auf einer Skipiste verjährt.

Welche Besonderheiten bei der Verjährung von Schadensersatz bestehen und wie diese gehemmt werden kann, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Verjährung Schadensersatz.

3. Entschädigungs­ansprüche nach einem Skiunfall

Sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung bei einem Skiunfall erfüllt, steht dem Geschädigten Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz zu. Wie hoch die Entschädigung dabei ausfallen und wie sie genau berechnet werden kann, erläutern wir Ihnen in diesem Kapitel.

Schmerzensgeld nach Skiunfall

Schmerzensgeld soll den Geschädigten nach einem Skiunfall für psychische und physische Verletzungen entschädigen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist dabei stets vom konkreten Einzelfall und den individuellen Schäden abhängig. Folgende Faktoren sind bei der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu berücksichtigen:

  • Ausmaß von Verletzungen sowie Folge- & Langzeitschäden,
  • Umfang & Dauer der Behandlung,
  • Umfang & Dauer von Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten,
  • Ausmaß der alltäglichen & beruflichen Einschränkungen durch die Verletzungen,
  • Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit,
  • Umfang chronischer Schäden,
  • Umfang dauerhafter körperlicher Entstellungen.
Achtung
Eine zu hohe Forderung kann Ihren Anspruch gefährden:

Falls Sie nach einem Skiunfall ein zu hohes Schmerzensgeld fordern, kann Ihnen das u. a. vor Gericht als versuchte Bereicherung vorgeworfen werden. Im schlimmsten Fall könnten Sie dann Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld verlieren.

Schmerzensgeldtabelle Skiunfall

Eine erste Orientierung bei der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach z. B. einem Zusammenprall auf der Skipiste bieten sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Diese stellen eine Sammlung aller Urteile deutscher Gerichte zum Schmerzensgeld bei Skiunfällen dar. Diese sind allerdings nicht als verbindliches Regelwerk zu verstehen, sondern bieten lediglich eine erste Orientierung – die konkrete Schmerzensgeldhöhe ist stets dem individuellen Einzelfall angemessen zu bestimmen.

In unserer Schmerzensgeldtabelle zum Skiunfall haben wir Ihnen einige Urteile und zugesprochene Schmerzensgelder zusammengestellt:

Verletzung

Schmerzens­geld

Urteil

Bruch des Schienbeins und des Wadenbeins

4.800 Euro

LG Coburg, 2007

Beinbruch, Rippenbruch und Handgelenks­bruch nach Pistenunfall

4.800 Euro

LG Coburg, 2007

Sprunggelenks­fraktur

5.000 Euro

LG Deggendorf, 2014

Schlüsselbeinfraktur

7.500 Euro

LG München, 2010

Um durch eine zu hohe Schmerzensgeldforderung Ihren Anspruch nicht zu gefährden, kann ein advocado Partner-Anwalt Ihren individuellen Einzelfall prüfen, um ein angemessenes Schmerzensgeld zu bestimmen und durchzusetzen. Haben Sie übrigens z. B. nach einem Liftunfall oder Zusammenstoß auf der Skipiste einen rechtmäßigen Anspruch auf Schmerzensgeld und setzen diesen erfolgreich durch, übernimmt die Gegenseite sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten. Hier Fall schildern & Anspruch prüfen lassen.

Dreifacher komplizierter Beinbruch

8.000 Euro

OLG Frankfurt a. M., 2008

Rippenfraktur, Verletzung der Milz, Handverletzung

13.000 Euro

OLG Stuttgart, 2013

5 Tage Intensivstation, Wirbelfraktur und Rippenfraktur nach Pistenunfall

40.000 Euro

LG Ravensburg, 2006

Schwere Schulter- und Rückenverletz­ung

40.000 Euro

LG Ravensburg, 2006

Ausführlichere Informationen zu Schmerzensgeldtabellen und den damit verbundenen Fallstricken finden Sie in unserem Beitrag zur Schmerzensgeldtabelle. Welche Faktoren darüber hinaus bei der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach einem Skiunfall infrage kommen, erläutern wir Ihnen in unserem Beitrag zum Schmerzensgeldanspruch. Alle wichtigen Informationen zu den Besonderheiten bei der Bestimmung von Schmerzensgeld bei Wirbelsäulenverletzungen finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Schmerzensgeld HWS.

Schadensersatz nach Skiunfall

Der Geschädigte kann nach einem Unfall auf der Skipiste Schadensersatz verlangen, wenn er materielle Schäden z. B. an seiner Skiausrüstung nachweisen kann, deren Ursache der Skiunfall ist. Darüber hinaus kommt Schadensersatz für folgende Schäden in Betracht:

  • Gesundheitsschäden: Behandlungs- & Medikamentenkosten sowie Kosten für Bergrettung oder Helikopter-Einsatz,
  • Mehrbedarfsschäden: behindertengerechter Umbau des Hauses, Pflege & Haushaltshilfe,
  • Erwerbsschäden: Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit,
  • Haushaltsführungsschäden: Hilfe im Haushalt durch Angehörige.

Schadensersatz wird dabei stets so bemessen, dass durch ihn die tatsächlich entstandenen finanziellen Aufwendungen und Kosten ausgeglichen werden. Das Unfallopfer soll dabei keinesfalls finanziell besser als vor dem Unfall auf der Skipiste gestellt werden. Für die Berechnung der konkreten Schadensersatzsumme stehen folgende Methoden zur Verfügung:

  • Differenzmethode: Hierbei ist die Höhe des Schadensersatzes die Differenz zwischen der Vermögenslage nach dem Unfall und der theoretischen Vermögenslage ohne den Unfall.
  • Konkrete Schadensberechnung: Kann der Schaden eindeutig beziffert werden – z. B. durch eine Rechnung –, wird genau diese Summe als Schadensersatz ausgezahlt.
  • Abstrakte Schadensberechnung: Diese Methode wird verwendet, wenn der Schaden nicht genau bestimmbar ist. Dabei werden die typischerweise auftretenden Schäden zugrunde gelegt. So wird die Höhe anhand von ähnlichen Schadensbildern abgeschätzt.

Die konkrete Berechnung von Schadensersatz kann kompliziert sein – z. B. wenn Schäden nicht genau bestimmbar sind. Wird der geforderte Schadensersatz zu hoch angesetzt, kann z. B. ein Gericht die Forderung zurückweisen. Ein Anwalt kann Geschädigten bei der Bestimmung des angemessenen Schadensersatzes unterstützen und sicherstellen, dass die tatsächlich erlittenen Schäden auch ausgeglichen werden.

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Skiunfall – wer haftet?

Nach einem Skiunfall ist die Haftungsfrage für die Geltendmachung einer Entschädigung zu klären. Grundsätzlich kann der Geschädigte die ihm zustehende Entschädigung bei demjenigen geltend machen, der diesen Unfall durch z. B. die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht verursacht hat. Je nach Einzelfall ist zu klären, ob der Geschädigte Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz bei diesem direkt oder mittelbar bei dessen Haftpflichtversicherung einfordern muss:

  • Skiunfall-Haftung aufgrund von Fahrlässigkeit: Haftpflichtversicherung des Schädigers deckt die fällige Entschädigung.
  • Skiunfall-Haftung aufgrund von Vorsatz: Unfallverursacher muss selbst für die Entschädigung aufkommen.
  • Skiunfall-Haftung aufgrund einer Pflichtverletzung des Pistenbetreibers: Betreiber bzw. dessen Versicherung kann haftbar gemacht werden.

Um die Frage der Mitschuld zu klären sowie den Unfallverursacher unverzüglich für sein schädigendes Verhalten in Haftung nehmen zu können, ist nach einem Skiunfall aufgrund eines Zusammenstoßes die Unfallsituation zu rekonstruieren. Nimmt man eine falsche Partei in Haftung, wird die Forderung von Schadensersatz in jedem Fall zurückgewiesen.

Sonderfall Skiunfall im Ausland:

Ereignete sich der Skiunfall im Ausland, ist es für die Geltendmachung der Ansprüche auf Entschädigung entscheidend, welche Rechtsgrundlage im individuellen Fall Anwendung findet. Dies hängt von der Staatsangehörigkeit der Unfallbeteiligten ab und ist durch Art. 4 Abs. 1 der Rom II-Verordnung festgelegt.

Hierzu folgende Beispiele:

  • Unfallbeteiligte haben ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland: Anwendung des deutschen Rechts zur Klärung der Sachlage.
  • Unfallbeteiligte haben nicht die gleiche Staatsbürgerschaft: Es gilt das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist.

Unfallopfer können zur eindeutigen Klärung der Sach- und Rechtslage einen Anwalt hinzuziehen – Fehleinschätzungen können Folgen für die Durchsetzbarkeit des Anspruches auf eine angemessene Entschädigung haben.

4. Durchsetzung der Entschädigung

Sind die zweifelsfreie Dokumentation des z. B. Zusammenstoßes auf der Skipiste und dessen Folgen und eine angemessene Forderungshöhe sichergestellt, kann der Geschädigte Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz vom Verursacher des Skiunfalls fordern. Ist keine außergerichtliche Einigung mit ihm bzw. dessen Haftpflichtversicherung möglich, kann die Entschädigung mittels einer Klage durchgesetzt werden.

Außergerichtliche Einigung nach einem Skiunfall

Um nach einem Skiunfall eine Entschädigung vom Unfallverursacher zu erhalten, ist diesem bzw. seiner Haftpflichtversicherung zunächst eine schriftliche Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzforderung zukommen zu lassen. Hierfür ist ein formloses Schreiben notwendig, das die Forderung mithilfe folgender Angaben begründet:

  • Kontaktdaten des Anspruchstellers,
  • Name des Schädigers,
  • Anschrift seiner Versicherung (wenn diese bekannt & der direkte Adressat ist),
  • Forderung (Zahlung von Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz),
  • detaillierte Begründung des Anspruches,
  • Auskunft über eine etwaige Mitschuld des Geschädigten,
  • fundierte Einschätzung über die angemessene Entschädigung sowie
  • Benennung einer Frist zur Begleichung der Forderung.

Zur einwandfreien Begründung des Anspruches auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz kann der Geschädigte dem Schreiben alle Unterlagen zum Unfallhergang und den Schäden beifügen. Wichtig für die Durchsetzung der Entschädigung ist, dass aus den Beweismitteln und ärztlichen Befunden eindeutig ersichtlich ist, dass die Verletzungen und Schäden auf den Skiunfall zurückzuführen sind.

Achtung
Abfindungserklärungen können ein Nachteil sein:

Es kann sein, dass die gegnerische Versicherung eine sogenannte Abfindungserklärung fordert, wenn diese eine Entschädigung für den Skiunfall zahlen will. Solche Erklärungen können den Geschädigten benachteiligen, da sie die nachträgliche Geltendmachung einer Entschädigung für nicht absehbare Spätfolgen des Unfalls auf der Skipiste ausschließen.

Verhandlung vor Gericht

Ist eine außergerichtliche Einigung über eine angemessene Entschädigung für den Skiunfall nicht möglich, kann der Geschädigte seinen Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz mittels einer Klage durchsetzen. Dafür gibt es folgende Schrittfolge:

  1. Klageschrift einreichen: Um Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz nach u. a. einem Liftunfall, Pistenunfall oder einem Zusammenprall auf der Skipiste einzuklagen, muss der Geschädigte eine Klageschrift beim zuständigen Zivilgericht einreichen. Fordert er bis zu 5.000 Euro Entschädigung, ist in der Regel das Amtsgericht vor Ort zuständig, über mehr als 5.000 Euro entscheidet in der Regel das Landgericht. Dort besteht Anwaltszwang.
  2. Gerichtskostenvorschuss bezahlen: Mit Einreichung der Klage wird ein Gerichtskostenvorschuss fällig. Dessen Höhe richtet sich nach der geforderten Entschädigung. Ausführlichere Informationen hierzu finden Sie in Kapitel 5 – Mögliche Kosten & Kostenübernahme.
  3. Einleitung des Klageverfahrens: Nachdem das Gericht Klageschrift und den Gerichtskostenvorschuss erhalten hat, leitet es durch Zustellung der Klage an die gegnerische Partei das Klageverfahren ein.
  4. Klageprozess: Im Laufe des Klageverfahrens werden alle Aussagen und Beweise zusammengetragen. Auf deren Basis klärt das Gericht die Schuldfrage und entscheidet mit seinem Urteil, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gezahlt werden muss.
  5. Auszahlung der Entschädigung: Die vom Gericht zugesprochene Entschädigung muss innerhalb einer Frist an den Geschädigten ausbezahlt werden.
Checklist
Inhalt der Klageschrift:

✓    Datum der Klageerhebung,
✓    Name, Anschrift & Telefonnummer des Klägers,
✓    Bezeichnung & Anschrift des Gerichts,
✓    Name, Anschrift & Telefonnummer des Beklagten,
✓    konkrete Forderung an die Gegenseite,
✓    Begründung der Forderung durch Schilderung des Skiunfalls,
✓    Nachweis der Ursache der Schäden sowie
✓    Unterschrift des Klägers.

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Lesetipp

Sollte ich einen Anwalt hinzuziehen?

Nach einem Skiunfall in Form von Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz eine Entschädigung für erlittene Verletzungen und materielle Schäden zu erhalten, kann mit z. T. erheblichen Anforderungen verbunden sein. So ist der Anspruch auf eine Entschädigung zweifelsfrei nachzuweisen und eine angemessene Höhe festzulegen. Kommt es hier zu Nachlässigkeiten, wird die Gegenseite möglicherweise nicht ohne Weiteres auf die Forderung eingehen – sie kann dann als zu hoch zurückgewiesen werden, die Folgen des Skiunfalls könnten infrage gestellt oder die Dokumentation des Unfallhergangs angezweifelt werden. Ein Anwalt kann hier Abhilfe schaffen und sicherstellen, dass Unfallhergang, die daraus resultierenden Schäden und die Schuldfrage rechtssicher dokumentiert werden. Neben der korrekten Bestimmung einer angemessenen Entschädigung kann er zudem mit einer fundierten juristischen Strategie dafür sorgen, dass Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz schnell und unkompliziert außergerichtlich oder vor Gericht durchgesetzt werden können.

Nach der Beauftragung kann ein Anwalt u. a. folgende Aufgaben übernehmen:

  • Prüfung des Unfallhergangs und Bestimmung des geltenden Rechts,
  • Durchsicht aller Befunde und Dokumente zum Skiunfall,
  • konsistenter Nachweis des Anspruches auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz,
  • Bestimmung der im individuellen Fall angemessenen Entschädigung,
  • zunächst außergerichtliche Einforderung durch einen umfassenden Schmerzensgeld- und/oder Schadensersatzantrag,
  • form- und fristgerechte Einreichung der Klageschrift,
  • Entwicklung einer zielführenden juristischen Strategie zur schnellen und unkomplizierten außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung der Entschädigung,
  • Entkräftung der Argumente der Gegenseite zur schnellen Auszahlung der Entschädigung.
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5. Mögliche Kosten & Kostenübernahme

Soll nach einem Unfall in einem Skigebiet Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden, kann das Anwalts- und Gerichtskosten auslösen. Diese sind stets abhängig vom Streitwert – also der konkreten Entschädigungsforderung. Diese Kosten werden allerdings bei erfolgreicher Durchsetzung einer Entschädigung von der Gegenseite getragen.

Außergerichtliche Kosten

Wird ein Anwalt beim Versuch der außergerichtlichen Einigung mit der Gegenseite hinzugezogen, löst dies Anwaltskosten aus, die auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und dem zugrunde liegenden Streitwert berechnet werden. Ein Anwalt kann für seine Arbeit so folgende Gebühren berechnen:

  • 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Erhebung der Klage,
  • 1,2-fache Terminsgebühr für die Wahrnehmung der Güteverhandlung und des Gerichtstermins,
  • 1,0-fache Einigungsgebühr, sofern ein Vergleich zur Einigung über die Zahlung der Entschädigung erreicht wird.

Alternativ zu einer Abrechnung auf Grundlage des RVG kann das Opfer eines z. B. Zusammenstoßes auf der Skipiste auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung zum Festpreis mit dem Anwalt vereinbaren. Dieser rechnet seine Arbeit dann auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden ab.

Gerichtliche Kosten

Ist keine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite möglich, kann die Entschädigung für einen Skiunfall gerichtlich durchgesetzt werden. Dies löst Gerichtskosten aus, die vom Streitwert abhängig sind und sich u. a. aus folgenden Gebühren und Auslagen des Gerichts zusammensetzen:

  • Kosten für Zeugenbefragungen,
  • Kosten für Sachverständige,
  • Kosten für Dolmetscher,
  • Kosten für Telekommunikation & Post.

Wird zudem ein Anwalt hinzugezogen, um Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz vor Gericht durchzusetzen, kann dieser auf Grundlage des RVG folgende Gebühren berechnen:

  • 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Erhebung der Klage,
  • 1,2-fache Terminsgebühr für die Wahrnehmung der Güteverhandlung und des Kammertermins,
  • 1,0-fache Einigungsgebühr für den Abschluss eines Vergleichs.

Kostenübernahme

Die mit einer Durchsetzung von Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz verbundenen Kosten lassen sich durch verschiedene Möglichkeiten reduzieren bzw. finanzieren:

  • Gegenseite trägt die Kosten: Hat der Geschädigte nach dem Skiunfall einen rechtmäßigen Anspruch auf eine Entschädigung und kann diesen erfolgreich durchsetzen, übernimmt die Gegenseite sämtliche damit verbundene Anwalts- und Gerichtskosten.
  • Prozesskostenhilfe: Hat der Geschädigte nicht die finanziellen Mittel, um seinen Anspruch auf Entschädigung nach einem z. B. Zusammenprall auf der Skipiste gerichtlich durchzusetzen, kann er Prozesskostenhilfe beantragen. Der Antrag hierzu muss mit Vermögensnachweis beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
  • Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung: Eine solche Versicherung deckt möglicherweise sämtliche Prozesskosten einer Schmerzensgeld- oder Schadensersatzklage ab – auch für den Fall, dass der Prozess nicht im Sinne des Klägers ausgeht. Welche Kosten jedoch konkret übernommen werden, hängt von der individuellen Police ab.
Kosten
Kostenlose Deckungsanfrage:

Sie sind sich unsicher, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Anwalts- und Gerichtskosten für eine solche Klage übernimmt? Ein advocado Partner-Anwalt kann gerne eine kostenlose Deckungsanfrage für Sie stellen. Schildern Sie dazu bitte hier Ihr Anliegen.

6. Tipp: rechtliche Hilfe nach Ihrem Skiunfall

Nach einem fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Skiunfall steht dem Unfallopfer eine angemessene Entschädigung für Verletzungen und materielle Schäden zu. Die Verhandlungen mit der Gegenseite können langwierig und belastend sein. Außerdem kann die Forderung zurückgewiesen oder die Dokumentation von Unfallhergang und Schäden sowie die Schuldfrage in Zweifel gezogen werden. Ein Anwalt kann hier helfen und den Unfall und dessen Folgen zweifelsfrei dokumentieren, eine angemessene Entschädigung korrekt berechnen und eine zielführende juristische Strategie für die Verhandlungen mit der Gegenseite und vor Gericht zur unkomplizierten Durchsetzung von Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz entwickeln.

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Julia Pillokat
Über die Autorin
Julia Pillokat

Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.

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