Bei Beleidigung, Filesharing oder Bilderklau verschicken Geschädigte häufig Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen. Sie sollen den Rechtsverletzer unter Androhung einer Vertragsstrafe zur dauerhaften Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens verpflichten. Da eine unterschriebene Unterlassungserklärung lebenslange Gültigkeit hat, können Betroffene nicht überstürzt unterzeichnen und die Vorwürfe genau prüfen.
Bei Rechtsverletzungen wie Beleidigung, illegalem Video-Upload oder unerlaubter Bildnutzung verschicken die Rechteinhaber oder von diesen beauftragte Anwälte wie Daniel Sebastian oder Waldorf Frommer Abmahnungen mit Unterlassungserklärung.
Die Unterlassungserklärung soll sicherstellen, dass der Abgemahnte die Rechtsverletzung nicht erneut begeht und verpflichtet ihn zur Unterlassung. Die Abgabe einer Erklärung ist eine Möglichkeit, sich außerhalb eines Gerichtes zu einigen, was in der Regel günstiger ist als ein Prozess.
Eine unterschriebene Unterlassungserklärung verpflichtet den Empfänger zu Folgendem:
Grundsätzlich kann jeder bei der Verletzung seiner Rechte eine Unterlassungserklärung verlangen, z. B.:
Erfolgt keine Reaktion auf die geforderte Unterlassungserklärung, gilt das als Ablehnung der außergerichtlichen Einigung. Der Geschädigte ist dann zur Klage berechtigt, weshalb es wichtig ist, auf eine Unterlassungserklärung zu reagieren.
Bei folgenden Rechtsverstößen besteht ein Unterlassungsanspruch, die Forderung einer Unterlassungserklärung wäre gerechtfertigt.
Unterlassungserklärungen unterscheiden sich darin, zu wessen Vorteil sie verfasst sind:
Vorformulierte Unterlassungserklärungen
Diese Form der Unterlassungserklärung ist einem Abmahnungsschreiben direkt beigefügt. Sie vertreten vor allem die Interessen der Abmahnenden und fordern oft mehr an Schadensersatz oder höhere Vertragsstrafen, als die Rechtsverletzer eigentlich zahlen müssten.
Strafbewehrte Unterlassungserklärungen
„Strafbewehrt“ meint, dass bei einer erneuten Rechtsverletzung eine Strafe zu zahlen ist – die sogenannte Vertragsstrafe. Die meisten Unterlassungserklärungen sind strafbewehrt und sollen damit erneuten Rechtsverletzungen entgegenwirken.
Modifizierte Unterlassungserklärungen
Abgemahnte müssen nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben und sich damit auf überzogene Forderungen einlassen, sondern können immer eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.
Die modifizierte Unterlassungserklärung verpflichtet zwar ebenfalls zur Unterlassung, passt die Forderungen aber zum Vorteil des Abgemahnten an und senkt z. B. die Schadensersatzsumme oder die Vertragsstrafe.
Vorbeugende Unterlassungserklärungen
Im Gegensatz zu den anderen Unterlassungserklärungen wird eine vorbeugende Unterlassungserklärung vom Rechtsverletzer ohne Aufforderung an den Geschädigten geschickt. Mitunter weiß dieser gar nicht, dass seine Rechte verletzt wurden.
Der Schädiger will so einer Abmahnung zuvorkommen und die damit verbundenen Kosten sparen, insbesondere wenn viele Abmahnungen drohen. Die vorbeugende Unterlassungserklärung muss so formuliert sein, dass sie den Ansprüchen des Geschädigten genügt.
Abmahnungen und Unterlassungserklärungen sind nicht immer gerechtfertigt. Es ist daher wichtig, die Anschuldigungen und die Rahmenbedingungen gründlich zu prüfen.
Eine Unterlassungserklärung ist anfechtbar, wenn:
Der Abmahnende muss zunächst überhaupt einen Unterlassungsanspruch haben. Ob dieser besteht, kann ein spezialisierter Anwalt beurteilen. Beispielsweise muss eine verletzende Aussage nicht automatisch eine zu unterlassene Beleidigung sein, sondern ist gegebenenfalls durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Der Abmahnende muss selbst Inhaber der verletzten Rechte sein oder dessen gesetzlicher Vertreter. Beispielsweise darf eine Privatperson niemanden wegen der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes abmahnen und eine Unterlassungserklärung fordern, wenn sie nicht selbst die Rechte an dem Bild besitzt.
Hat die abgemahnte Person die vorgeworfene Tat nicht begangen, ist eine Unterlassungserklärung ungerechtfertigt. Wird eine Person des Filesharings bezichtigt, ist die Unterlassungserklärung also nur gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte tatsächlich illegal Dateien hoch- oder heruntergeladen hat. Im Falle von Filesharing muss der Abmahnende das eindeutig nachweisen können.
Fehlerhafte Pflichtangaben können der Unterlassungserklärung ihre Gültigkeit nehmen.
Die formale Korrektheit erfordert folgende Inhalte:
Die Erklärung muss zudem die vorgeworfene Rechtsverletzung explizit benennen. Bei mehreren Rechtsverletzungen müssen diese einzeln aufgelistet sein. Für jedes rechtsverletzende Verhalten ist die Unterlassung einzeln zu fordern.
Ein Anspruch auf eine Unterlassungserklärung verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt dabei zum Ende des Jahres,
Wurde beispielsweise eine Person 2014 per E-Mail beleidigt und erfährt erst im Jahr 2016, wer dafür verantwortlich ist, ist eine Unterlassungserklärung noch bis Ende 2019 rechtens.
Die zu zahlende Vertragsstrafe muss so hoch angesetzt sein, dass sie vor weiteren Verstößen abschreckt – erst dann gilt die Unterlassungserklärung als aufrichtig gemeint.
Auf der anderen Seite muss die Summe aber in einem angemessenen Verhältnis zum Rechtsverstoß stehen und darf nicht übertrieben hoch ausfallen. In vielen Unterlassungserklärungen findet sich eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 €.
Wird von Ihnen eine Unterlassungserklärung mit enormen Vertragsstrafen verlangt, kann ein Anwalt deren Rechtmäßigkeit überprüfen und die aufgerufene Summe gegebenenfalls reduzieren.
Ist die Erklärung erst einmal unterschrieben, lassen sich Forderungen nachträglich nicht mehr minimieren – die Bedingungen der Gegenseite gelten als akzeptiert. Es kann deshalb ratsam sein, vor einer Unterzeichnung einen Anwalt zu kontaktieren. Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen
Das Abmahnungsschreiben enthält meist eine Frist, in der
Da es keine gesetzlich verankerte Zeitvorgabe gibt, ist grundsätzlich auch eine Frist von nur wenigen Tagen zulässig. Ist die Frist sehr kurz gesetzt, können Betroffene mit anwaltlicher Unterstützung eine Frist-Verlängerung beantragen. Die gewonnene Zeit ermöglicht es, das Schreiben gründlich überprüfen zu lassen und eine entsprechende Reaktion vorzubereiten.
Folgende Aspekte können Sie vor einer möglichen Unterzeichnung prüfen:
Wenn Sie sich bei der Beantwortung dieser Fragen unsicher sind, ist ein Anwalt der beste Ansprechpartner.
Mit einer Unterschrift wird die Unterlassungserklärung zu einem lebenslang gültigen Vertrag.
Die Unterschrift kommt einem Schuldeingeständnis gleich, wodurch es nicht mehr möglich ist, die Vorwürfe zu einem späteren Zeitpunkt von einem Gericht überprüfen zu lassen. Die voreilige Unterschrift macht es äußerst schwierig, die Unterlassungserklärung später bei Gericht anzufechten und auf die Unschuld zu bestehen.
Wozu eine unterschriebene Unterlassungserklärung verpflichtet:
Vorgefertigte Unterlassungserklärungen können höhere Schadensersatzsummen und Vertragsstrafen sowie umfassendere Schuldgeständnisse fordern, als überhaupt nötig wären.
Um dem zu entgehen, kann es sinnvoll sein, das Schreiben von einem Anwalt prüfen zu lassen. Er kennt die Rechtslage und weiß, was dem Geschädigten tatsächlich zusteht und bewahrt Sie vor überzogenen Forderungen.
Die Vertragsstrafe ist von Fall zu Fall unterschiedlich und berücksichtigt u. a. die Schwere der Tat und den entstandenen Schaden – beispielsweise finanzielle Einbußen des Geschädigten.
Festgelegt wird die Vertragsstrafe entweder direkt in der Unterlassungserklärung oder nach dem Ermessen des Geschädigten, wobei die Angemessenheit der Summe von einem Gericht überprüft wird. Dieser Vorgang ist auch unter dem Namen „Hamburger Brauch“ bekannt.
Im Urheberrecht sind oft Strafzahlungen von 4.000 bis 5.100 € üblich. Bei Streitigkeiten im Gewerberecht sind wesentlich höhere Beträge möglich.
Die Kosten für die Abmahnung variieren je nach Einzelfall und berechnen sich aus:
Die Schadensersatzzahlung soll den entstandenen Nachteil des Geschädigten ausgleichen, z. B. finanzielle Einbußen. Die Summe legt der Anwalt fest, indem er sich an vorherigen Gerichtsurteilen ähnlicher Fälle orientiert. Dabei ist die Schwere des Schadens maßgeblich.
Beispielsweise liegen im Wettbewerbsrecht die Kosten einer Abmahnung zwischen 400 bis 2.000 €, je nachdem welche finanziellen Einbußen der Geschädigte durch die Wettbewerbsrechtsverletzung erlitten hat.
Wiederholen Sie die zu unterlassene Rechtsverletzung, kann Ihr Gegenüber Sie erneut abmahnen und Schadensersatz fordern. Auch kann er eine weitere Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe verlangen, da die Summe im ersten Fall offensichtlich nicht ausreichend war, um vor erneuten Verstößen abzuschrecken.
Haben Sie keine Rechtsverletzung begangen, müssen Sie die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben und können gegen die Abmahnung Widerspruch einlegen.
Haben Sie tatsächlich die Rechte anderer verletzt, müssen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Andernfalls ist der Geschädigte berechtigt, auf Unterlassung zu klagen und eine einstweilige Verfügung einzuleiten.
Eine einstweilige Verfügung stellt den Anspruch des Geschädigten bis zur endgültigen Entscheidung per Eilverfahren sicher. Im Wettbewerbsrecht kann das z. B. bedeuten, dass einem Online-Händler der Verkauf seiner Produkte so lange untersagt wird, bis er die Rechtsverletzung behoben hat, etwa ein fehlerhaftes Impressum. Finanzielle Einbußen sind die Folge.
Ist die Unterlassungserklärung gerechtfertigt und es kommt zur Klage, kommen zusätzlich Gerichts- und Anwaltskosten auf den Beklagten zu. Durch einen Prozess kann die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches teurer, nervenaufreibender und langwieriger werden, als sie werden müsste. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann dies verhindern.
Müssen Sie eine Erklärung abgeben, sollten Sie trotzdem kein vorgefertigtes Schreiben unterzeichnen, das meist zum Vorteil des Rechteinhabers verfasst wurde. Mit einer modifizierten Unterlassungserklärung können Sie die Unterlassungserklärung zu Ihrem Vorteil anpassen und hohe Vertragsstrafen ausschließen. Ein erfahrener Anwalt kann die Formulierung der Erklärung für Sie rechtssicher übernehmen.
Wird von Ihnen eine Unterlassungserklärung gefordert, haben Sie folgende Rechte und Optionen:
Wenn Sie Ihre Unschuld glaubhaft beweisen können, ist ein Widerspruch möglich. In diesem Fall muss die abmahnende Kanzlei die Anschuldigungen erneut überprüfen. Im Idealfall wird die Forderung einer Unterlassungserklärung fallen gelassen.
Hält die Kanzlei oder der Abmahnende trotz Widerspruch und Unschuld an der Unterlassungserklärung fest, kann eine Klage der letzte Ausweg sein. Um den Tatvorwurf vor Gericht entkräften zu können, ist eine gute Begründung enorm wichtig.
Sie können sich daher von einem spezialisierten Anwalt vertreten lassen, der als starker Partner an Ihrer Seite steht und Ihre Ansprüche juristisch fundiert durchsetzt.
Können Sie den Tatvorwurf nicht entkräften und haben tatsächlich rechtswidrig gehandelt, ist eine Zurückweisung der Forderung nicht möglich – Sie müssen eine Unterlassungserklärung abgeben. Sie können diese aber zu Ihrem Vorteil anpassen. Somit lassen sich zu hohe Vertragsstrafen ausschließen.
Können Sie den Tatvorwurf nicht zurückweisen, können Sie die verlangte Schadensersatzsumme und die Vertragsstrafe nach unten verhandeln. Der Spielraum hängt dabei stark vom Einzelfall ab.
Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt, da der Geschädigte nicht verpflichtet ist, Ihren Vorschlag anzunehmen. Ein Anwalt führt diese Verhandlung zu Ihrem Vorteil und weiß, welche Summe angemessen ist.
Das Internet liefert zahlreiche Muster, um eine Unterlassungserklärung ohne Anwalt anzupassen, aber: Diese Muster für Unterlassungserklärungen sind nicht auf Ihren individuellen Fall angepasst. Ändern Sie die Unterlassungserklärung unsachgemäß und senken z. B. die Vertragsstrafe zu stark, kann der Geschädigte sie ablehnen und Klage einreichen.
Wurden Sie mit einer Unterlassungserklärung konfrontiert, kann sich folgende Vorgehensweise empfehlen:
Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht überstürzt. Bewahren Sie stattdessen Ruhe und prüfen Sie, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist.
Oder: Lassen Sie das Schreiben von einem Anwalt prüfen. Enthält die Unterlassungserklärung formale Fehler, ist diese ungültig.
Fragen Sie sich, ob Sie die abgemahnte Rechtsverletzung überhaupt begangen haben. Wenn Sie stichhaltig belegen können, dass Sie für den entsprechenden Verstoß nicht verantwortlich sind, haben Sie gute Chancen, die Unterlassungserklärung und damit verbundene finanzielle Forderungen zurückzuweisen.
Halten Sie fest, warum Sie nicht für den Rechtsverstoß verantwortlich sind. Sammeln Sie stichhaltige Beweise für Ihre Unterlagen. Da sich ein mögliches Gerichtsverfahren lange hinziehen kann, kann es schwer fallen, den Sachverhalt später zu rekonstruieren.
Sind die Vorwürfe nicht berechtigt, kann ein Anwalt beim Widerspruch wertvolle Hilfe leisten. Er gewährleistet, dass Ihre Einwände juristisch fundiert und gut begründet sind.
Das ist wichtig, da bei einer lückenhaften Argumentation die Forderung nach einer Unterlassungserklärung bestehen bleiben kann – Sie müssen eine Erklärung abgeben und zahlen, obwohl Sie nicht verantwortlich sind.
Die Abwehr einer Abmahnung mit Unterlassungserklärung ist bei Urheberrechtsverstößen oder Verletzungen im Wettbewerbsrecht in der Regel nicht durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Das gleiche gilt für vorsätzliche Vergehen, z. B. Beleidigung.
Ergibt Ihre Prüfung, dass Sie für den Rechtsverstoß haften müssen, brauchen Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung keinesfalls ohne entsprechende Anpassungen unterschreiben.
Sie ist ggf. zum Vorteil des Abmahnenden verfasst und fordert oft höhere Schadensersatzzahlungen und Vertragsstrafen, als eigentlich nötig wären. In den Formulierungen sind möglicherweise auch weitere Schuldeingeständnisse versteckt, die Sie nicht abgeben müssen.
Ein Anwalt erkennt kritische Formulierungen und verhindert mit entsprechenden Änderungen, dass Sie überzogenen Forderungen nachkommen. Mit seinen juristisch einwandfreien Änderungen weiß er auch die Gegenseite zufriedenzustellen, sodass diese von einer Klage absehen könnte.
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Damit Ratsuchende nachhaltige Lösungen für ihr Anliegen finden, legt Fiona Schmidt als Teil der juristischen Redaktion von advocado größten Wert auf die Verständlichkeit komplexer Sachverhalte. In ihren Beiträgen informiert sie u. a. zu passenden Handlungsoptionen im Marken- oder Internetrecht.