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Um den Corona-Virus möglichst effektiv einzudämmen, treffen Behörden zahlreiche Vorkehrungen. Die außergewöhnlichen Umstände führen zu einer Umstellung des gewohnten Alltags und zu vielen rechtlichen Unklarheiten:

Darf ich der Arbeit fernbleiben, wenn ich keine Kinderbetreuung finde? Kann mein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen? Bekomme ich die Kosten für eine stornierte Urlaubsreise erstattet? Werde ich für ausgefallene Veranstaltungen entschädigt?

Erfahrene Anwälte

Bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um Corona ist ein erfahrener Partner-Anwalt Ihr kompetenter Ansprechpartner. Er kennt die Gesetzeslage und kann rechtssicher einschätzen, welche Rechte sowie Ansprüche Sie haben und wie hoch Ihre Erfolgschancen sind. advocado findet für Sie die passende juristische Beratung – bundesweit und ortsunabhängig.

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Das sagen unsere Kunden über advocado

5,00 von 5 Sternen
Florian F.

Sehr guter Anwalt. Hat sofort verstanden um was es geht und mir die richtige Beratung gegeben, weswegen ich ihn dann jetzt auch beauftragt habe. Bin sehr zufrieden.

5,00 von 5 Sternen
Peter S.

Eine sehr prompte und ausführliche Antwort, die mir sehr viel Zeit und Geld gespart hat und sparen wird. Vielen Dank an herr Gaufny.

5,00 von 5 Sternen
Wilfried S.

Nachdem wir schon alle Hoffnung verloren haben und wir die ganze Welt gegen uns glauben, hat uns Herr Wübbe wieder Hoffnung gegeben, meine Frau wieder nach Hause zu holen, wo sie hingehört.

5,00 von 5 Sternen
gabriela s.

Ich bin sehr froh, einen aufrichtigen, freundlichen und zugleich kompetenten Anwalt gefunden zu haben. Er hört wirklich zu und breitet vor mir gewissenhaft Vor- und Nachteile ganz unterschiedlicher Lösungswege aus. Das schafft die Vertrauensbasis die ich brauche, um gute Entscheidungen treffen zu können. Vielen, herzlichen Dank.

4,60 von 5 Sternen
Wissem G.

Rasche Antwort, gute Erklärung der Kosten und hilfreiche Hinweise für die Vorgehensweise zur Lösung des Problems. Danke!

5,00 von 5 Sternen
Denny Thomas H.

Sehr schnelle Kontaktaufnahme. Er war sehr freundlich und konnte alle meine Fragen beantworten. Vielen lieben Dank! :)

5,00 von 5 Sternen
Jens H.

Ich bekam eine sehr gute Ersteinschätzung und weitere Handlungsempfehlungen. Auch die eventuelle Nutzung der Rechtschutzversicherung wurde sinnvoll erörtert.

5,00 von 5 Sternen
Hermanus C.

Ich war sehr überrascht, dass der Herr Wübbe sehr freundlich die ganzen Probleme beschrieben hat und was wir unternehmen müssen. Ich danke advocado für die professionell Arbeit

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Häufig gestellte Fragen

Die Corona-Pandemie betrifft sämtliche Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens. Lockdown, Einreiseregelungen und Quarantäneverordnungen bedeuten berufliche und private Herausforderungen. Ob Erstattung für eine Pauschalreise oder eine abgesagte Veranstaltung, Kündigung wegen Corona-bedingten Einsparungen, eine drohende Insolvenz oder ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Corona-Maßnahmen: Ein Anwalt mit Schwerpunkt Corona kann Sie über Handlungsoptionen informieren und Ihre Rechte für Sie durchsetzen.

Die Anwaltskosten richten sich nach Ihrem individuellen Anliegen und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Wie viel im Einzelfall zu zahlen ist, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie können aber auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt schließen.

Mit advocado können Sie sich die Anwaltssuche sparen: Sie schicken uns einfach Ihre Rechtsfrage. Unser digitales Matching-System findet den passenden Anwalt zum Thema Corona aus unserem bundesweiten Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser meldet sich im Anschluss für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung bei Ihnen.

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Ein Gespräch mit Partner-Anwalt Dr. Dominik Herzog zum Thema Corona

Rechtsanwalt Dr. Dominik Herzog

Wird der gesamte Betrieb staatlich unter Quarantäne gestellt, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten weiterhin den Lohn zahlen.

Rechtsanwalt Dr. Dominik Herzog
Corona-Anwalt
Rechtsanwalt Dr. Dominik Herzog
Corona-Anwalt

Wird der gesamte Betrieb staatlich unter Quarantäne gestellt, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten weiterhin den Lohn zahlen.

Die aktuellen Vorsorgemaßnahmen zu Corona lassen viele rechtliche Fragen entstehen. Dr. Dominik Herzog berät Betroffene deutschlandweit und gibt im Gespräch Auskunft, was bei Reiseausfällen, Quarantäne und Homeoffice durch Corona zu beachten ist.

1. Dürfen Angestellte aus Angst vor einer Ansteckung der Arbeit fernbleiben?

Wenn Arbeitnehmer aus Angst vor einer Corona-Ansteckung nicht zur Arbeit gehen, kann das rechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.

Erst wenn eine Corona-Infektion innerhalb des Betriebs bestätigt ist und eine erhebliche Gesundheitsgefahr vorliegt, können Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben – allerdings nur so lange, bis der Arbeitgeber erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen hat.

2. Was sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer staatlich angeordneten Quarantäne wissen?

Wer als Arbeitnehmer staatlich angeordnet in Quarantäne muss, hat das seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Arbeitnehmer erhalten dann von ihrem Arbeitgeber den Lohn für maximal 6 Wochen weiter gezahlt. Diesen kann sich der Arbeitgeber auf Antrag vom Staat zurückholen.

„Nach diesen 6 Wochen erhalten Angestellte dann Krankengeld von ihrer Krankenkasse anstelle des Lohns ausbezahlt.“

3. Müssen Mitarbeiter in Quarantäne von zuhause aus arbeiten?

Sind Arbeitnehmer während der staatlich verordneten Quarantäne arbeitsfähig und ist laut Arbeitsvertrag Homeoffice möglich, dürfen Arbeitgeber die Arbeit von zuhause aus anordnen.

Arbeitnehmer müssen dazu mit den notwendigen Arbeitsmaterialien – z. B. Laptop, Telefon oder Akten – ausgestattet sein. Was davon der Arbeitgeber und was der Arbeitnehmer sicherzustellen hat, wird je Unternehmen individuell geregelt.

4. Wird der Lohn bei Betriebsschließung fortgezahlt?

Wird der gesamte Betrieb staatlich unter Quarantäne gestellt, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten weiterhin den Lohn zahlen. Können Mitarbeiter nicht von zuhause aus arbeiten, müssen sie die ausgefallenen Arbeitszeiten nicht nacharbeiten.

5. Können Arbeitgeber Kurzarbeit vereinbaren?

Ja – wenn die übliche Arbeitszeit bei mehr als 10 % der Beschäftigten wesentlich durch die Auswirkungen des Corona-Virus’ eingeschränkt ist (z. B. ausbleibenden Lieferungen in der Produktion). Der Staat übernimmt dann bis zu 2 Drittel der Lohnkosten.

Die Möglichkeit zur Kurzarbeit muss im Arbeitsvertrag explizit aufgeführt sein oder mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmer vereinbart werden.

6. Wie müssen sich arbeitende Eltern verhalten, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind?

In diesem Fall müssen Eltern sich um eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für Ihre Kinder bemühen. Finden sie kurzfristig keine Betreuung, dürfen Eltern ca. 5 Tage zuhause bleiben und erhalten auch weiterhin ihren Lohn – dies ist aber nur als kurzfristige Lösung zulässig.

Eine längerfristige Lösung müssen Eltern mit ihrem Arbeitgeber besprechen – z. B. ob bezahlter Urlaub, eine unbezahlte Freistellung oder Arbeit im Homeoffice möglich ist.

7. Wer zahlt, wenn Reisende wegen Corona eine Reise nicht antreten können?

Fällt Ihre Pauschalreise aus, sind Veranstalter nach deutschem Reiserecht dazu verpflichtet, eine Umbuchung anzubieten oder den gesamten Reisepreis zu erstatten. Da eine solche Epidemie als außergewöhnlicher Umstand gilt, den der Reiseveranstalter nicht zu verantworten hat, können Reisende bei einem Reiseausfall durch Corona keinen Schadensersatz einfordern.

In einigen Fällen ist allerdings Schadensersatz möglich. Das wäre z. B. der Fall, wenn ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise absagt, obwohl es keine Reisewarnung oder Einreisebeschränkungen gibt.

Haben Sie allerdings als Individualtourist einen Mietwagen oder eine Unterkunft gebucht, gelten die nationalen Gesetze des jeweiligen Reiselandes. Hier müssen Reisende auf Kulanz der Anbieter hoffen oder versuchen, sich mit dem Anbieter darauf zu einigen, dass die Reise statt teuer storniert nur verschoben wird.

8. Bekomme ich Erstattung, wenn mein Flug wegen Corona ausfällt?

Wird Ihr Flug gestrichen, erhalten Sie Ihr Geld vollständig zurück. Möchten Sie allerdings aus Sorge vor Corona ihren Flug selbst stornieren, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nur, wenn eine Reisewarnung oder ein Einreisestopp für das Reiseziel besteht.

9. Was gilt, wenn Events oder Sportveranstaltungen abgesagt werden?

Werden z. B. Konzerte, Partys, Messen oder Sportveranstaltungen abgesagt, erhalten Ticketinhaber ihr Geld zurück. Wird die Veranstaltung verschoben, müssen Sie den Alternativtermin nicht annehmen – sie können ebenfalls Erstattung verlangen.

Bleiben Sie aber aus Angst vor Corona der Veranstaltung vorsorglich fern, obwohl sie stattfindet, haben Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung.


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