Pflichtteil Kinder: Sind Kinder immer pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteil Kinder: Sind Kinder immer pflichtteilsberechtigt?
Susanne Khammar
Beitrag von Susanne Khammar
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Pflichtteil Pflichtteil Kinder

Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe. Dieser gilt auch, wenn sie im Rahmen einer Enterbung von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Der Pflichtteilsanspruch kann nur entzogen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Wann sind Kinder pflichtteilsberechtigt?
  3. 2. Die Höhe des Pflichtteils
  4. 3. Wie Kinder den Pflichtteil einfordern
  5. 4. Sind Kinder immer pflichtteilsberechtigt?
  6. 5. Kann man Kindern den Pflichtteil entziehen?
  7. 6. Pflichtteil der Kinder: So kann ein Anwalt helfen
  8. 7. Kosten: Womit Sie typischerweise rechnen sollten
  9. 8. Häufige Missverständnisse aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Pflichtteil Kinder: Sind Kinder immer pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteil Kinder: Sind Kinder immer pflichtteilsberechtigt?

Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe. Dieser gilt auch, wenn sie im Rahmen einer Enterbung von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Der Pflichtteilsanspruch kann nur entzogen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den/die Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wenn ein Kind durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen (oder geringer bedacht) wurde.

Der Anspruch auf den Pflichtteil ist möglich, wenn …

  • Sie sind leibliches oder adoptiertes Kind des Verstorbenen (Stiefkinder nur, wenn Adoption vorliegt).
  • Es gibt ein Testament/Erbvertrag oder eine Erbregelung, durch die Sie nicht Erbe sind oder voraussichtlich weniger als den Pflichtteil erhalten.
  • Sie können den/die Erben identifizieren (gegen diese Person richtet sich der Anspruch).

Achtung; nicht „einfach loslegen“, sondern zuerst prüfen lassen:

  • Es existiert ein notarieller (Pflichtteils-/Erb-)Verzicht oder ein Vertrag zur Nachfolgegestaltung.
  • Im Testament steht ausdrücklich eine Pflichtteilsentziehung (mit Begründung) oder es gibt Hinweise auf schwere Konflikte/Strafverfahren.
  • Der Nachlass enthält Immobilien, Unternehmen, Auslandsvermögen oder größere Schenkungen – hier entscheidet oft die Bewertung/Einordnung.

Wichtigste Frist: In der Regel gilt die 3-jährige Verjährung. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsrelevanten Umständen sowie der Person des Schuldners (regelmäßig: Erbe) Kenntnis haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müssten – also typischerweise nicht nur „vom Tod“, sondern auch davon, dass und gegen wen sich ein Pflichtteilsanspruch ergibt. Zusätzlich gibt es gesetzliche Höchstfristen.

Benötigte Informationen/Unterlagen (für eine erste belastbare Einordnung):

  • Testament/Erbvertrag (oder Hinweis, dass keines existiert) und – falls vorhanden – Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts
  • Nachweise zur Verwandtschaft (z. B. Geburtsurkunde), ggf. Adoptionsunterlagen
  • Angaben zu Erben, Nachlasswerten (Immobilien, Konten, Depots, Schulden)
  • Hinweise auf Schenkungen des Erblassers in den letzten Jahren (auch „Haus überschrieben“, „Geld zu Lebzeiten“)

Häufigster Fehler: Viele Betroffene warten zu lange oder fordern nur „Auszahlung“, statt zuerst Auskunft und ein Nachlassverzeichnis zu verlangen – dadurch fehlt die Grundlage für eine korrekte Berechnung.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Kinder gehören grundsätzlich zu den Pflichtteilsberechtigten.
  • Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch (kein „Mit-Erben“ am Nachlass), gerichtet gegen den/die Erben.
  • Ein vollständiger Entzug des Pflichtteils ist nur in engen Ausnahmefällen möglich und muss in der letztwilligen Verfügung nachvollziehbar begründet werden.

Es kommt besonders darauf an:

  • Ob Sie enterbt sind oder als Erbe zu gering bedacht wurden (Stichwort: Zusatzpflichtteil).
  • Ob es Verzichtsverträge, Pflichtteilsstrafklauseln (z. B. im Berliner Testament) oder komplexe Familienkonstellationen gibt.
  • Wie der Nachlass bewertet wird (Immobilien/Unternehmen) und ob Schenkungen pflichtteilserhöhend zu berücksichtigen sind.

1. Wann sind Kinder pflichtteilsberechtigt?

Kinder (Abkömmlinge) sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt – unabhängig davon, ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden; adoptierte Kinder werden in der Regel wie leibliche Kinder behandelt. Entscheidend ist aber: Pflichtteilsberechtigt zu sein heißt noch nicht, automatisch Geld zu bekommen.

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht typischerweise, wenn

  • das Kind durch Testament/Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, oder
  • das Kind zwar als Erbe eingesetzt ist, der Erbteil aber geringer ist als der Pflichtteil (Zusatzpflichtteil).

Wichtig: Stief- oder Pflegekinder sind ohne Adoption grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt.

Seltene Besonderheit: Bei sehr alten Konstellationen (z. B. nichteheliche Kinder, geboren vor dem 1. Juli 1949, mit besonderen Übergangsregeln) kann die Rechtslage abweichen – das sollte individuell geprüft werden.

Infografik: Wer ist pflichtteilsberechtigt?

2. Die Höhe des Pflichtteils

Um zu ermitteln, wie hoch der Pflichtteil von Kindern beim Erbfall ausfällt, wird in einem ersten Schritt der Wert des Nachlasses bestimmt. Im zweiten Schritt kann dann berechnet werden, wie hoch der Erbteil nach der gesetzlichen Erbfolge ausgefallen wäre. Dieser wird halbiert und ergibt somit die Pflichtteilsquote.

Weitere Informationen zur Pflichtteilsberechnung von Angehörigen wie Eltern, Geschwistern und Kindern erhalten Sie in unserem ausführlichen Beitrag Pflichtteil berechnen: Wie hoch ist der Pflichtteil?.

3. Wie Kinder den Pflichtteil einfordern

Pflichtteilsberechtigte Kinder – und auch andere Angehörige – können ihr Erbrecht nur geltend machen, indem sie selbst aktiv werden und ihren Pflichtteil einfordern. Dazu müssen diese sich an den im Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben wenden und die Herausgabe ihres Erbteils verlangen. Kommt der Erbe diesem Verlangen nicht nach, so kann es sinnvoll sein, einen Anwalt einzuschalten.

So wird der Pflichtteil geltend gemacht

Der Pflichtteil entsteht nicht automatisch „von allein“ auf dem Konto. Typisch ist ein Vorgehen in drei Schritten:

  1. Erben und Nachlass grob klären
    Wer ist Erbe? Gibt es Testament/Erbvertrag? (Nachlassgericht/Eröffnungsniederschrift)
  2. Auskunft verlangen – bevor Sie rechnen
    Pflichtteilsberechtigte haben regelmäßig einen Anspruch auf Auskunft über Bestand des Nachlasses und auf ein Nachlassverzeichnis.
  3. Pflichtteil berechnen und Zahlung verlangen
    Grundlage ist der Nachlasswert und die gesetzliche Erbquote; der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (als Geldbetrag).

Hinweis zur Einordnung: Sobald Bewertung (Immobilien/Unternehmen), größere Schenkungen oder Streit über Auskünfte eine Rolle spielen, ist eine individuelle Prüfung oft sinnvoll.

Über advocado können Sie eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen Partneranwalt/eine Partneranwältin für Erbrecht anfragen. Wenn eine weitergehende Beauftragung sinnvoll ist, erhalten Sie in der Regel ein transparentes Angebot (z. B. Festpreis), bevor Kosten entstehen.

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4. Sind Kinder immer pflichtteilsberechtigt?

Die Kinder des Erblassers – egal, ob ehelich, außerehelich oder adoptiert – sind prinzipiell immer pflichtteilsberechtigt. Das BGB gesteht ihnen also grundsätzlich eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Zu den Besonderheiten des Pflichtteils für uneheliche Kinder lesen Sie auch den Beitrag Pflichtteil uneheliche Kinder.

Trotzdem gibt es Möglichkeiten, diesen Pflichtteil zu umgehen. Wann Kinder keinen gültigen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben, erfahren Sie im nächsten Kapitel.

5. Kann man Kindern den Pflichtteil entziehen?

Da Kinder in der Regel immer pflichtteilsberechtigt sind und meist auch einen durchsetzbaren Pflichtteilsanspruch haben, ist ein Pflichtteilsentzug von direkten Abkömmlingen schwer durchzusetzen. Nur wenn triftige Gründe vorliegen, kann der Pflichtteil der Kinder entzogen werden. § 2333 BGB enthält diesbezüglich eine Auflistung von sogenannten Pflichtteilsentziehungsgründen. Kann der künftige Erblasser diese plausibel und detailliert begründen und hält dies schriftlich in seinem Testament fest, so kann dem Pflichtteilsberechtigten sein Anspruch auf die Mindestbeteiligung am Erbe entzogen werden.

Gemäß § 2333 Absatz 1 BGB kann der Erblasser dem pflichtteilsberechtigten Kind seinen Pflichtteilsanspruch absprechen, wenn:

  • der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Partner oder nahen Verwandten und Bekannten des Erblassers nach dem Leben trachtet,
  • der Pflichtteilsberechtigte ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen begangen hat, welches sich gegen die zuvor aufgelisteten Personen gerichtet hat,
  • der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser absichtlich und böswillig verletzt hat oder
  • wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und die Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.

Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, kann man den Pflichtteil umgehen. Wie sich mithilfe von Pflichtteilsverzicht und dem Berliner Testament der Pflichtteil entziehen lässt, erklären wir Ihnen in den folgenden Unterkapiteln. Informationen, wie Sie jemanden rechtssicher enterben können, erhalten Sie im Beitrag Rechtssicher enterben.

Pflichtteilsentzug: nur in engen Ausnahmefällen

Ein Erblasser kann den Pflichtteil nicht „frei nach Wunsch“ entziehen. Die Entziehung ist nur bei gesetzlich geregelten Gründen möglich (z. B. schwerste Verfehlungen) und muss durch letztwillige Verfügung erfolgen; der Entziehungsgrund muss grundsätzlich angegeben werden.

Pflichtteilsverzicht: nur per notariellem Vertrag

Ein Pflichtteils- bzw. Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen Erblasser und Berechtigtem und bedarf der notariellen Beurkundung. Häufig wird ein Verzicht gegen Abfindung vereinbart.

Berliner Testament und Pflichtteilsstrafklausel

Bei einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten oft gegenseitig als Alleinerben ein; Kinder erben erst beim zweiten Erbfall. Eine Pflichtteilsstrafklausel kann Druck erzeugen, den Pflichtteil im ersten Erbfall nicht geltend zu machen – sie „nimmt“ den Pflichtteil nicht automatisch, kann aber die Position des Kindes beim zweiten Erbfall verschlechtern. Ob und wie stark, hängt von der konkreten Formulierung ab.

Schenkungen zu Lebzeiten: Pflichtteil kann sich wieder erhöhen

Schenkungen können den Nachlasswert reduzieren – aber das Pflichtteilsrecht kennt mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch Korrekturen, damit Zuwendungen nicht missbräuchlich die Mindestbeteiligung aushöhlen.

6. Pflichtteil der Kinder: So kann ein Anwalt helfen

Töchter und Söhne haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtteil, auch wenn sie per Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, ihnen den Pflichtteil zu entziehen und sie gänzlich vom Erbe auszuschließen.

Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihren individuellen Fall prüfen und einschätzen, ob und wie Sie einen Pflichtteilsentzug erreichen können.

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3 Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Enterbtes Kind – Ehepartner als Alleinerbe
Ausgangslage: Testament setzt den zweiten Ehepartner als Alleinerben ein; das Kind soll „nichts bekommen“.
Vorgehen: Kind fordert schriftlich Auskunft (Nachlassverzeichnis) und Wertermittlung, danach Zahlung.
Ergebnis: Nach Vorliegen der Nachlasszahlen wird häufig außergerichtlich verglichen; ohne Auskünfte droht Streit über Bewertung und Vollständigkeit.

Fall 2: Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel
Ausgangslage: Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils; im Testament steht, dass Pflichtteilsforderungen im ersten Erbfall Nachteile später auslösen.
Vorgehen: Kind lässt zuerst prüfen, ob die Klausel greift und welche wirtschaftlichen Folgen sie hat, bevor es Forderungen stellt.
Ergebnis: Oft wird abgewogen zwischen „jetzt Pflichtteil“ und „später erben“ – die richtige Entscheidung hängt stark vom Nachlass, der Familienlage und der Klausel ab.

Fall 3: Notarieller Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung
Ausgangslage: Kind hat zu Lebzeiten einen notariellen Verzicht unterschrieben und eine Abfindung erhalten.
Vorgehen: Nach dem Erbfall wird geprüft, ob der Vertrag wirksam ist und ob ausnahmsweise Anfechtungs-/Unwirksamkeitsgründe in Betracht kommen.
Ergebnis: In der Regel besteht dann kein Pflichtteilsanspruch mehr; erfolgreiche Angriffe sind eher die Ausnahme.

7. Kosten: Womit Sie typischerweise rechnen sollten

Eine pauschale „Pflichtteil kostet X“-Aussage ist unseriös – entscheidend sind Nachlassumfang, Streitniveau und Bewertungsfragen. Typische Kostenpunkte sind:

  • Bewertungskosten (z. B. Gutachten bei Immobilien/Unternehmen), wenn der Wert streitig ist
  • Notarkosten bei Pflichtteils-/Erbverzicht oder komplexen Nachlassregelungen (abhängig vom Geschäftswert)
  • Anwaltskosten (außergerichtlich/gerichtlich), häufig abhängig vom Gegenstandswert und dem Umfang der Tätigkeit
  • Gerichts- und Prozesskosten, wenn Auskunft oder Zahlung eingeklagt werden müssen; Kostenrisiko hängt u. a. vom Obsiegen/Unterliegen ab

Gerade in Streitfällen ist die frühzeitige Klärung von Nachlasswert, Auskunftsansprüchen und Strategie oft kostensparender als „schnell klagen“.

8. Häufige Missverständnisse aufgeklärt

Richtig ist: Der Pflichtteil muss grundsätzlich aktiv geltend gemacht werden – häufig beginnt das mit Auskunft.

Was ist zu prüfen: Wer ist Erbe? Welche Nachlasswerte gibt es? Wurden Auskünfte vollständig erteilt?

Richtig ist: Enterbung bedeutet: kein Erbteil – der Pflichtteil kann aber als Geldanspruch bestehen.

Was ist zu prüfen: Liegt nur Enterbung vor oder zusätzlich eine wirksame Pflichtteilsentziehung bzw. ein Verzicht?

Richtig ist: Pflichtteilsentziehung ist nur bei engen gesetzlichen Gründen möglich und muss sauber begründet werden.

Was ist zu prüfen: Welcher Entziehungsgrund wird konkret genannt? Passt er zur gesetzlichen Liste? Gibt es Belege?

Richtig ist: Schenkungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen – die genaue Wirkung hängt von Zeitpunkt und Ausgestaltung ab.

Was ist zu prüfen: Welche Zuwendungen gab es, wann, unter welchen Vorbehalten (z. B. Nießbrauch/Wohnrecht)?

Richtig ist: Für den Fristbeginn kommt es regelmäßig auch darauf an, wann man die anspruchsrelevanten Umstände und den richtigen Anspruchsgegner kennt (oder kennen müsste).

Was ist zu prüfen: Wann wurde das Testament bekannt? Ab wann stand fest, wer Erbe ist? Gab es Gründe, warum Informationen fehlten?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 26.03.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 2303, 2305, 2314, 2325, 2333, 2336, 2346, 2348 sowie §§ 195, 199 BGB.

Letzte Aktualisierung

26.03.2026

  • Einstieg so umgebaut, dass man den eigenen Fall schneller einordnen kann
  • Fristen so erklärt, dass klar wird: Es zählt nicht nur der Todestag, sondern auch wann man die wichtigen Infos hatte
  • Mehr Praxis: drei typische Beispiele, wie Pflichtteil-Fälle häufig laufen
  • Häufige Irrtümer ergänzt, damit typische Denkfehler vermieden werden
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Susanne Khammar
Susanne Khammar
Redakteurin für Rechtsthemen
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