4. Sind Kinder immer pflichtteilsberechtigt?
Die Kinder des Erblassers – egal, ob ehelich, außerehelich oder adoptiert – sind prinzipiell immer pflichtteilsberechtigt. Das BGB gesteht ihnen also grundsätzlich eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Zu den Besonderheiten des Pflichtteils für uneheliche Kinder lesen Sie auch den Beitrag Pflichtteil uneheliche Kinder.
Trotzdem gibt es Möglichkeiten, diesen Pflichtteil zu umgehen. Wann Kinder keinen gültigen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben, erfahren Sie im nächsten Kapitel.
5. Kann man Kindern den Pflichtteil entziehen?
Da Kinder in der Regel immer pflichtteilsberechtigt sind und meist auch einen durchsetzbaren Pflichtteilsanspruch haben, ist ein Pflichtteilsentzug von direkten Abkömmlingen schwer durchzusetzen. Nur wenn triftige Gründe vorliegen, kann der Pflichtteil der Kinder entzogen werden. § 2333 BGB enthält diesbezüglich eine Auflistung von sogenannten Pflichtteilsentziehungsgründen. Kann der künftige Erblasser diese plausibel und detailliert begründen und hält dies schriftlich in seinem Testament fest, so kann dem Pflichtteilsberechtigten sein Anspruch auf die Mindestbeteiligung am Erbe entzogen werden.
Gemäß § 2333 Absatz 1 BGB kann der Erblasser dem pflichtteilsberechtigten Kind seinen Pflichtteilsanspruch absprechen, wenn:
- der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Partner oder nahen Verwandten und Bekannten des Erblassers nach dem Leben trachtet,
- der Pflichtteilsberechtigte ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen begangen hat, welches sich gegen die zuvor aufgelisteten Personen gerichtet hat,
- der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser absichtlich und böswillig verletzt hat oder
- wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und die Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.
Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, kann man den Pflichtteil umgehen. Wie sich mithilfe von Pflichtteilsverzicht und dem Berliner Testament der Pflichtteil entziehen lässt, erklären wir Ihnen in den folgenden Unterkapiteln. Informationen, wie Sie jemanden rechtssicher enterben können, erhalten Sie im Beitrag Rechtssicher enterben.
Pflichtteilsentzug: nur in engen Ausnahmefällen
Ein Erblasser kann den Pflichtteil nicht „frei nach Wunsch“ entziehen. Die Entziehung ist nur bei gesetzlich geregelten Gründen möglich (z. B. schwerste Verfehlungen) und muss durch letztwillige Verfügung erfolgen; der Entziehungsgrund muss grundsätzlich angegeben werden.
Pflichtteilsverzicht: nur per notariellem Vertrag
Ein Pflichtteils- bzw. Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen Erblasser und Berechtigtem und bedarf der notariellen Beurkundung. Häufig wird ein Verzicht gegen Abfindung vereinbart.
Berliner Testament und Pflichtteilsstrafklausel
Bei einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten oft gegenseitig als Alleinerben ein; Kinder erben erst beim zweiten Erbfall. Eine Pflichtteilsstrafklausel kann Druck erzeugen, den Pflichtteil im ersten Erbfall nicht geltend zu machen – sie „nimmt“ den Pflichtteil nicht automatisch, kann aber die Position des Kindes beim zweiten Erbfall verschlechtern. Ob und wie stark, hängt von der konkreten Formulierung ab.
Schenkungen zu Lebzeiten: Pflichtteil kann sich wieder erhöhen
Schenkungen können den Nachlasswert reduzieren – aber das Pflichtteilsrecht kennt mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch Korrekturen, damit Zuwendungen nicht missbräuchlich die Mindestbeteiligung aushöhlen.
6. Pflichtteil der Kinder: So kann ein Anwalt helfen
Töchter und Söhne haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtteil, auch wenn sie per Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, ihnen den Pflichtteil zu entziehen und sie gänzlich vom Erbe auszuschließen.
Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihren individuellen Fall prüfen und einschätzen, ob und wie Sie einen Pflichtteilsentzug erreichen können.
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