3. Wann darf der Arbeitgeber trotz Schwangerschaft kündigen?
Schwangere sind nicht „unkündbar“, aber: Eine Kündigung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich – und typischerweise nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Typische Ausnahme-Konstellationen
Beispiele (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Betriebsbedingte Gründe wie Betriebsschließung oder bestimmte Insolvenzkonstellationen.
- Schweres Fehlverhalten, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein soll.
Wichtig: Die Gründe dürfen nicht „an die Schwangerschaft anknüpfen“. Eine Kündigung wegen Schwangerschaft ist unzulässig.
Was bedeutet die behördliche Zustimmung – und was können Betroffene tun?
Die behördliche Entscheidung ist ein eigener Schritt. Sie bedeutet nicht automatisch, dass „nichts mehr geht“:
- Häufig muss die Kündigung selbst arbeitsrechtlich geprüft werden (z. B. Form, Zugang, Reichweite des Sonderkündigungsschutzes).
- Gleichzeitig kann es – je nach Fall – darum gehen, gegen den behördlichen Bescheid vorzugehen.
Welche Schritte sinnvoll sind, hängt u. a. davon ab, ob und wann der Bescheid ergangen ist und ob die Kündigung darauf aufbaut.
Was passiert, wenn ohne Zustimmung gekündigt wird?
Fehlt die erforderliche behördliche Zulassung, ist die Kündigung in der Regel unwirksam. Je nach Konstellation können außerdem weitere Ansprüche im Raum stehen (z. B. wegen Benachteiligung).
4. Sonderfälle beim Kündigungsschutz in der Schwangerschaft aufgeklärt
Kleinbetrieb: Gilt der Schutz auch bei weniger als 10 Mitarbeitenden?
Ja: Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz im Kleinbetrieb oft nicht greift, der besondere Kündigungsschutz nach Mutterschutzrecht kann trotzdem gelten.
Probezeit: Darf in der Probezeit „einfach so“ gekündigt werden?
Das vereinfachte Kündigungsrecht der Probezeit bedeutet nicht, dass der Sonderkündigungsschutz entfällt. Auch in der Probezeit kann der besondere Kündigungsschutz greifen. In extremen Ausnahmefällen kann eine Kündigung – auch außerordentlich – nur dann in Betracht kommen, wenn die strengen Voraussetzungen vorliegen und die zuständige Stelle dies zulässt.
Befristeter Vertrag: Kündigungsschutz oder Vertragsende?
Ein befristeter Vertrag kann durch Zeitablauf enden – das ist nicht automatisch eine „Kündigung“. Ein Anspruch auf Verlängerung entsteht dadurch in der Regel nicht. Ob während der Laufzeit gekündigt werden darf, hängt zusätzlich davon ab, ob der Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht und welche Sonderregeln im Einzelfall greifen.
Fehlgeburt: Welche Schutzregeln gelten?
Hier muss man unterscheiden:
- Schutzfristen/Beschäftigungsverbote nach Fehlgeburt: Seit dem 1. Juni 2025 gibt es gestaffelte Schutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche (Dauer abhängig von der Schwangerschaftswoche). Sie sollen Betroffenen ermöglichen, sich körperlich und seelisch zu stabilisieren.
- Kündigungsschutz nach Fehlgeburt: Zusätzlich kann ein besonderer Kündigungsschutz bestehen, wenn die Fehlgeburt nach einer bestimmten Schwangerschaftswoche eingetreten ist. Welche Rechtsfolgen im konkreten Fall greifen, hängt u. a. von Schwangerschaftswoche, Nachweisen und dem Zeitpunkt arbeitsrechtlicher Erklärungen ab.
5. Trotz Schwangerschaft gekündigt? So können Sie sich wehren
Möchten Sie gegen Ihre Kündigung vorgehen, müssen Sie schnell reagieren – Sie haben 2 bzw. 3 Wochen Zeit, um auf die Entlassung zu reagieren.
Gibt es eine Ausnahmegenehmigung der Behörde, bleibt Ihnen nur der Weg zum Verwaltungsgericht. Andernfalls können Sie außergerichtliche Schritte einleiten.
Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren
Weisen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich in einer formlosen, schriftlichen Mitteilung auf die bestehende Schwangerschaft und den damit verbundenen Kündigungsschutz hin:
- Teilen Sie explizit mit, dass Sie bereits bei Zugang der Kündigung schwanger waren.
- Zum eindeutigen Nachweis können Sie eine ärztliche Bescheinigung mit dem errechneten Geburtstermin beilegen.
- Aus Beweisgründen kann es sinnvoll sein, sich den Zugang der Mitteilung bestätigen zu lassen – etwa indem Sie einen Zeugen mitnehmen oder die Nachricht per Einschreiben mit Rückschein versenden.
Kündigungsschutzklage einreichen
Sie können innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Frist beginnt, sobald Sie die Kündigung erhalten haben.
Sie können sich vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich selbst vertreten, die Klageschrift verfassen und ggf. Anträge auf Prozesskostenhilfe stellen. Allerdings kann es sein, dass sich Ihr Arbeitgeber anwaltlich vertreten lässt – und Ihnen somit allein durch juristische Expertise überlegen ist.
Kontaktieren Sie einen Anwalt, kann er Sie im Kündigungsschutzprozess vertreten und für Chancengleichheit vor Gericht sorgen.
So kann Ihnen ein Anwalt helfen
Werden Sie trotz Schwangerschaft entlassen, kann Sie ein Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen und das Kündigungsschreiben prüfen.
Hat Ihr Arbeitgeber eine Genehmigung von der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeholt, kann der Anwalt Widerspruch einlegen und mit einer juristisch fundierten Begründung Ihre Interessen vertreten.
Ohne Genehmigung ist die Kündigung unwirksam. Zieht Ihr Arbeitgeber trotz Mitteilung über Ihre Schwangerschaft die Kündigung nicht zurück, kann Sie der Anwalt im Kündigungsschutzprozess vertreten.
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