Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat sich positioniert: Der SCHUFA-Score hat erhebliche Auswirkungen für Betroffene — beispielsweise bei der Kreditvergabe — und darf daher nicht allein auf automatischen Datenverarbeitungen basieren. Für Betroffene ergeben sich mit dieser Entscheidung gewisse Ansprüche. Was bedeutet diese Einschätzung für das Geschäftsmodell der SCHUFA? Diese und weitere Fragen klären wir in unserem Ratgeber.
Jetzt Hilfe vom Anwalt erhalten:
Bei einer neuen Wohnung, einem neuen Handyvertrag oder bei einem Kredit spielt der SCHUFA-Score eine wichtige Rolle. Der SCHUFA-Score gibt die Kreditwürdigkeit einer Kundin bzw. eines Kunden an. Je höher der Score, desto wahrscheinlicher die Zahlungsfähigkeit.
Die automatisierte Erstellung der Score-Werte ist nicht mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar. Das teilte der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Priit Pikamäe am Donnerstag, 16. März in Luxemburg mit.
Wie kam es zu diesem Urteil? Ganz konkret ging es um mehrere Fälle aus Deutschland: So forderte ein Kläger die SCHUFA zur Löschung seiner Daten auf, nachdem ein Kredit verwehrt wurde. Die SCHUFA teilte jedoch nur den Score-Wert mit — der Kläger reichte Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte den Fall daraufhin dem Europäischen Gerichtshof vor: Es ging nun um die Frage, ob das Verfahren der SCHUFA überhaupt rechtens ist.
Entscheidend für die Position des Generalanwalts ist also die automatisierte Verarbeitung der SCHUFA-Daten. Art. 22 Abs. 1 DSGVO besagt, dass Entscheidungen, die Betroffenen erheblich beeinflussen, nicht nur aufgrund von automatisierten Prozessen getroffen werden dürfen.
Genau das tut die SCHUFA aber: Der Score beruht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung der Daten — dadurch entsteht auch ein Anspruch auf „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik“ der SCHUFA, so Generalanwalt Pikamäe.
Das genaue Verfahren zur Berechnung ihrer Scores hat die SCHUFA nie öffentlich gemacht. Anders ausgedrückt: Bisher weiß niemand, wie die Auskunftei ihre Scores eigentlich berechnet — das könnte sich in Zukunft ändern. Wenn der EuGH sich der Meinung des Generalanwalts anschließt, kann jeder und jede die Einsicht in seine Daten fordern. Das Unternehmen muss dann die Daten sofort preisgeben, sonst ergeben sich eventuell Schadensersatzansprüche.
Der Generalanwalt äußerte sich außerdem zu einem zweiten Thema: der Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz. Mithilfe der Restschuldbefreiung haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, sich von ihren Schulden zu befreien. Die Insolvenzgerichte machen alle Informationen zur Privatinsolvenz öffentlich, löschen diese aber nach einem halben Jahr. Die SCHUFA speichert die Daten aber viel länger: nämlich bis zu drei Jahren.
Nach Ansicht des Generalanwalts dürfe die SCHUFA die Daten nicht länger speichern als die Insolvenzgerichte selbst. Das Ziel einer Restschuldbefreiung ist letztlich die vollständige Löschung aller Schulden: Die Betroffenen sollen hinterher keine Nachteile mehr haben. Über die SCHUFA würden die Daten über die Insolvenz aber weiterhin ein Problem bleiben.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Chancen und das weitere Vorgehen.