SCHUFA-Eintrag löschen: Musterbrief richtig nutzen – und wann Sie anders vorgehen sollten
SCHUFA-Eintrag löschen: Musterbrief richtig nutzen – und wann Sie anders vorgehen sollten
Dr. Timo Gansel
Juristisch geprüft von
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Aktualisiert am

... Bonität Musterbrief Schufa-Eintrag löschen

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann Kredite, Mietverträge oder Handyverträge unnötig erschweren. Gleichzeitig gilt: Nicht jeder negative Eintrag ist korrekt – und nicht jeder korrekte Eintrag ist sofort löschbar. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie typische Fehler erkennen, den passenden Musterbrief wählen und Ihr Anliegen so formulieren, dass die SCHUFA oder das meldende Unternehmen es überhaupt sachlich prüfen kann.

Sollten Sie Unterstützung bei der Löschung negativer SCHUFA-Einträge benötigen, steht Ihnen die deutschlandweite Anwaltsplattform advocado zur Seite – mit einer kostenlosen Ersteinschätzung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt:

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Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. SCHUFA-Eintrag löschen: Wann hilft ein Musterbrief – und wann nicht?
  3. 2. Welcher Musterbrief ist der richtige – und an wen müssen Sie schreiben?
  4. 3. Warum Sie den Musterbrief häufig anpassen müssen
  5. 4. So gehen Sie zur Schufa-Löschung vor
  6. 5. Beispiel-Fälle: Typische Probleme mit der SCHUFA
  7. 6. Häufige Irrtümer – und was Sie stattdessen prüfen sollten
SCHUFA-Eintrag löschen lassen

SCHUFA-Eintrag löschen: Musterbrief richtig nutzen – und wann Sie anders vorgehen sollten

SCHUFA-Eintrag löschen: Musterbrief richtig nutzen – und wann Sie anders vorgehen sollten

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann Kredite, Mietverträge oder Handyverträge unnötig erschweren. Gleichzeitig gilt: Nicht jeder negative Eintrag ist korrekt – und nicht jeder korrekte Eintrag ist sofort löschbar. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie typische Fehler erkennen, den passenden Musterbrief wählen und Ihr Anliegen so formulieren, dass die SCHUFA oder das meldende Unternehmen es überhaupt sachlich prüfen kann.

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Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist nicht automatisch „unrechtmäßig“ – aber er ist auch nicht automatisch korrekt. Bevor Sie einen Musterbrief verschicken, lohnt sich eine kurze Prüfung: Worum geht es bei Ihrem Eintrag genau – um falsche Stammdaten oder um eine gemeldete Forderung? Davon hängt ab, an wen Sie schreiben und welche Nachweise Sie brauchen.

„SCHUFA-Eintrag löschen“ bedeutet in diesem Kontext: Sie verlangen, dass Daten berichtigt oder gelöscht werden, weil sie falsch, nicht mehr aktuell oder nicht (mehr) erforderlich sind – entweder direkt bei der SCHUFA oder bei dem Unternehmen, das den Eintrag gemeldet hat.

Damit Sie nicht „ins Blaue“ schreiben, hilft diese Einordnung.

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Stellen Sie sich zwei Fragen – danach wissen Sie meist schon, ob ein Musterbrief genügt und an wen er gehen sollte:

Geht es um Ihre Personendaten oder um eine Forderung?

1. Personendaten sind falsch (z. B. Adresse, Namensschreibweise, Geburtsdatum, Verwechslung mit einer anderen Person)
→ Dann ist meist die SCHUFA der richtige Startpunkt.
Woran Sie das erkennen: In der Auskunft stehen falsche Stammdaten oder Einträge, die „nicht zu Ihnen passen“ (z. B. fremde Anschrift, falsche frühere Wohnorte).

2. Es geht um eine Forderung/Negativmeldung (z. B. „offene Forderung“, „Mahnung“, „Inkasso“, „Konto gekündigt“)
→ Dann beginnt die Klärung häufig beim Unternehmen/Inkasso, das gemeldet hat – parallel können Sie die SCHUFA informieren.
Woran Sie das erkennen: In der Auskunft steht ein konkreter Gläubiger/Vertragspartner und ein Forderungsbetrag.

Warum möchten Sie den SCHUFA-Eintrag löschen?

Das sind die drei häufigsten „Hebel“ – und jeweils, was Sie konkret brauchen:

1. „Der Eintrag ist schlicht falsch.“

Beispiel: falscher Betrag, falsches Datum, falscher Vertragspartner, Forderung existiert nicht.

Was hilft: Vertragsunterlagen, Schriftwechsel, Nachweis, dass kein Vertrag bestand oder dass die Angaben objektiv nicht stimmen.

2. „Die Forderung ist erledigt (bezahlt/ausgeglichen).“

Beispiel: Sie haben gezahlt, aber der Eintrag steht weiterhin als negativ drin.

Was hilft: Zahlungsnachweis und idealerweise eine Bestätigung „vollständig ausgeglichen/erledigt“ vom Gläubiger/Inkasso.

3. „Die Forderung war/ist streitig oder beruht auf Betrug/Verwechslung.“

Beispiel: Identitätsdiebstahl, unberechtigte Rechnung, widersprochener Vertrag.

Was hilft: Widerspruchsschreiben, Belege zur Person/Adresse, ggf. Anzeige/Aktenzeichen, Chronologie der Kommunikation.

Merke: Ein Musterbrief funktioniert nur, wenn Sie beim Lesen Ihrer Auskunft bereits sagen können: „Dieser Datensatz ist es – das ist der Fehler – das ist mein Nachweis.“ Wenn einer dieser drei Bausteine fehlt, kommt oft nur eine Standard-Antwort zurück.

Die wichtigste Frist

Es gibt bei solchen Schreiben selten „die eine“ starre gesetzliche Antwortfrist. In der Praxis hat sich aber bewährt:

Frist im Schreiben setzen: häufig 14 Tage ab Zugang (als klare Arbeitsfrist).

Warum das wichtig ist: Sie vermeiden, dass Ihr Anliegen „liegen bleibt“, und Sie haben einen festen Zeitpunkt, um gezielt nachzufassen (mit Belegen oder mit dem nächsten Schritt).

Wenn Sie noch gar keine Unterlagen beifügen können, bringt eine kurze Frist wenig – dann ist der bessere erste Schritt: Unterlagen sammeln (Auskunft, Zahlungsbelege, Bestätigungen) und erst dann schreiben.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Damit Sie Ihre Erwartungen richtig setzen, hier die klare Trennung:

Was in vielen Fällen sicher ist

  • Falsche personenbezogene Daten (z. B. Verwechslung, falsche Adresse) müssen korrigiert werden, wenn Sie das belegen können.
  • Wenn eine Meldung objektiv unzutreffend ist (z. B. falscher Betrag, falscher Status), haben Sie grundsätzlich gute Karten – entscheidend ist, dass Sie genau diesen Fehler nachweisen.
  • Bei erledigten/ausgeglichenen Forderungen gibt es anerkannte Speicherlogiken und Fristen (u. a. 18 Monate in bestimmten Konstellationen, sonst typischerweise länger). Das hilft Ihnen, realistisch einzuschätzen, ob „jetzt schon“ überhaupt drin ist.

Wo es wirklich auf den Einzelfall ankommt

  • Erledigt heißt nicht automatisch „sofort löschen“: Ob eine vorzeitige Löschung durchsetzbar ist, hängt stark von Details ab (Zahlungszeitpunkt, Art der Forderung, Eintragsart, sonstige Negativmerkmale, Insolvenzkontext).
  • Wer zuständig ist, ist nicht immer intuitiv: Bei Forderungen kann die SCHUFA oft nur verarbeiten, was ihr gemeldet wurde – die inhaltliche Korrektur muss dann beim meldenden Unternehmen starten.
  • Streitige oder titulierte Forderungen sind eine andere Liga: Hier entscheidet oft nicht der Musterbrief, sondern ob Sie die Situation sauber belegen und rechtlich richtig einordnen.

Wann Sie nicht „einfach nur“ einen Standardbrief senden sollten

Es gibt Fälle, in denen Sie sich mit einem pauschalen Brief meist nur Zeit verlieren. Der Grund: Zuerst muss Klarheit über die Fakten geschaffen werden.

Das gilt besonders, wenn …

  • die Forderung tituliert ist (z. B. Vollstreckungsbescheid/Urteil),
  • Sie nicht sicher sind, ob es Identitätsbetrug/Verwechslung ist,
  • mehrere Einträge zusammenhängen (Inkasso + Gläubiger + Registerdaten),
  • oder Sie bereits eine Ablehnung bekommen haben und ohne neue Belege nur im Kreis schreiben würden.

In solchen Konstellationen ist der sinnvollste nächste Schritt: Fall sauber aufbereiten (Chronologie + Nachweise + richtige Ansprechstelle) – und erst dann den Musterbrief nutzen. Das erhöht die Chance, dass Ihr Anliegen nicht nur „registriert“, sondern wirklich geprüft wird.

1. SCHUFA-Eintrag löschen: Wann hilft ein Musterbrief – und wann nicht?

Ein Musterbrief ist dann hilfreich, wenn Sie klar benennen können, was falsch ist (Datensatz, Datum, Gläubiger/Melder) und warum es falsch oder zu löschen ist – idealerweise mit Belegen. Genau hier scheitern viele Schreiben: Der Brief ist da, aber der Fall ist nicht „aufbereitet“.

Nicht jeder negative Eintrag ist berechtigt, und Unternehmen sind verpflichtet, falsche Informationen korrigieren zu lassen. Gleichzeitig sollten Sie bei „klassischen“ Forderungsfällen nicht übersehen, dass die SCHUFA häufig nur das verarbeitet, was ihr gemeldet wird – und die inhaltliche Klärung oft beim meldenden Unternehmen beginnt.

Beglichene Forderungen: Was realistisch ist

Seit 01.01.2025 gibt es für bestimmte erledigte Einträge wegen Zahlungsverzugs eine praktisch wichtige Erleichterung.

Hintergrund sind gemeinsame Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien (ein nach DSGVO vorgesehenes Branchenregelwerk), das von der Datenschutzaufsicht genehmigt wurde und u. a. festlegt, wie lange solche Informationen gespeichert werden dürfen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – etwa zügige Erledigung der Forderung und keine weiteren schwerwiegenden Negativmerkmale – kann die Löschung schon nach 18 Monaten möglich sein.

In 2025/2026 wurde juristisch diskutiert, ob in einzelnen Konstellationen sogar eine frühere Löschung verlangt werden kann. Spätestens mit dem BGH-Urteil vom 18.12.2025 ist aber klar: Eine sofortige Löschung direkt nach Zahlung lässt sich nicht pauschal aus dem bloßen Umstand der Tilgung ableiten.

Ob eine vorzeitige Löschung durchsetzbar ist, hängt von einer Abwägung im Einzelfall ab – und davon, wie gut Sie begründen können, warum die weitere Speicherung in Ihrer Situation nicht mehr erforderlich ist.

Wenn Sie einen Eintrag zu einer erledigten Forderung löschen lassen wollen, sollten Sie Ihr Schreiben besonders sauber aufbauen.

Entscheidend sind Zahlungsdatum, Zahlungsnachweis, idealerweise eine Erledigungs-/Ausgleichsbestätigung, der genaue Eintragstext in der Auskunft, die relevante Fristlogik (z. B. 18 Monate) – und eine klare, sachliche Begründung, warum die Speicherung in Ihrem Fall nicht mehr gerechtfertigt sein soll.

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2. Welcher Musterbrief ist der richtige – und an wen müssen Sie schreiben?

Damit Ihr Anliegen nicht an der falschen Stelle landet, sollten Sie zuerst klären, welcher Datentyp in Ihrer Auskunft betroffen ist. Je nach Fall gibt es unterschiedliche Ansprechpartner – und damit auch unterschiedliche Musterbriefe.

Forderung/Negativmeldung falsch oder unberechtigt: Schreiben an das meldende Unternehmen & an die SCHUFA

Bei Forderungen und negativen Zahlungseinträgen liegt der Hebel oft beim meldenden Unternehmen (z. B. Gläubiger oder Inkasso). Häufig kann nur der Melder eine Meldung korrigieren oder widerrufen. Parallel kann es sinnvoll sein, die SCHUFA zu informieren, damit Ihr Widerspruch dort dokumentiert ist und der Vorgang geprüft werden kann. Entscheidend ist, dass Sie den Eintrag konkret benennen und Ihre Einwände mit passenden Unterlagen untermauern.

Musterbrief an das Unternehmen, das einen Schufa-Eintrag veranlasst hat

Schufa-Eitntrag löschen: Musterbrief an Unternehmen

Rechtsberatung
Anspruch auf Schadensersatz:

Entstehen Verbrauchern finanzielle Nachteile, weil ihnen aufgrund eines unberechtigten negativen Schufa-Eintrags z. B. ein Kredit verwehrt bleibt, können sie vom verantwortlichen Unternehmen Schadensersatz fordern.

Verweigert das Unternehmen die Löschung des unberechtigten Schufa-Eintrags, können Sie Klage einreichen, um Ihr Recht durchzusetzen.

Kontaktdaten falsch: Schreiben an die SCHUFA

Geht es um falsche Stammdaten wie Name, Adresse, Geburtsdatum oder eine mögliche Verwechslung, ist die SCHUFA häufig der direkteste Ansprechpartner. In diesen Fällen steht die Berichtigung im Vordergrund: Sie benennen die falsche Angabe, belegen die richtige Information und bitten um Korrektur sowie eine schriftliche Bestätigung.

Musterbrief an die Schufa zur Löschung eines unberechtigten Eintrags

Schufa-Eintrag löschen: Musterbrief an die Schufa

Hinweis
Tipp:

Es kann sinnvoll sein, zur Sicherheit auch die Schufa über unberechtigte Einträge von Unternehmen zu informieren. Die Schufa kann nur reagieren und falsche Daten löschen, wenn Unternehmen oder betroffene Verbraucher sie darüber in Kenntnis setzen.

Nach Restschuldbefreiung/Insolvenz: Löschung von Insolvenzdaten & ggf. Aktualisierung

Nach einer Restschuldbefreiung oder dem Abschluss eines Insolvenzverfahrens geht es häufig darum, dass die Auskunft aktualisiert wird und die entsprechenden Insolvenzdaten entfernt werden. In der Praxis kann es außerdem vorkommen, dass sich die Auskunft nicht „sofort“ sichtbar verändert, obwohl Daten bereits angepasst wurden. Dann kann eine zusätzliche Bitte um Aktualisierung/Neuberechnung sinnvoll sein – vorausgesetzt, die zugrunde liegenden Datensätze sind korrekt.

Hinweis für komplexe Insolvenzfälle:

Wenn unklar ist, ob das Verfahren korrekt beendet/erfasst ist oder mehrere Einträge zusammenhängen (z. B. Forderungen, Registerdaten, Inkasso), sollten Sie den Fall zuerst kurz ordnen: Welche Einträge gehören zusammen, welcher Datensatz ist der Auslöser, und wer ist jeweils der Melder. Das verhindert, dass Sie Ihr Schreiben an die falsche Stelle richten oder wichtige Nachweise fehlen.

Musterbrief Schufa-Eintrag löschen nach Restschuldbefreiung

Schufa-Eintrag löschen: Musterbrief nach Restschuldbefreiung

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3. Warum Sie den Musterbrief häufig anpassen müssen

Ein Musterbrief ist eine hilfreiche Struktur, aber er ersetzt nicht die entscheidenden Details Ihres Falls. Die Vorlage ist bewusst allgemein gehalten und kann deshalb nur dann wirken, wenn Sie sie mit konkreten Informationen füllen. Der Brief ist das „Gefäß“ – ob Ihr Anliegen geprüft und bearbeitet wird, hängt davon ab, ob die Gegenseite sofort versteht, welcher Eintrag gemeint ist und warum er geändert werden soll.

Damit Ihr Schreiben nicht wie ein Standardtext behandelt wird, sollten im Fließtext drei Punkte klar erkennbar sein:

  1. Konkreter Datensatz: Um welchen Eintrag geht es genau? (Gläubiger/Melder, Datum, Betrag, Status, ggf. Vertrags- oder Kundennummer)
  2. Konkreter Fehler/Grund: Was stimmt nicht – oder warum soll der Eintrag gelöscht/berichtigt werden? (z. B. Forderung existiert nicht, Zahlung am [Datum], Forderung bestritten, Personenverwechslung)
  3. Konkreter Nachweis: Womit belegen Sie das? (z. B. Zahlungsbeleg, Ausgleichs-/Erledigungsbestätigung, Schriftverkehr, Widerspruch, Nachweise zur Person/Adresse)

Je eindeutiger diese Punkte sind und je besser sie belegt werden, desto eher wird Ihr Anliegen nicht pauschal zurückgewiesen, sondern tatsächlich geprüft – und desto geringer ist das Risiko, dass die Gegenseite „grundsätzlich“ bestreitet, weil die Faktenlage im Schreiben zu unklar bleibt.

Möchten Sie die Löschung Ihrer Schufa absichern, kann ein Anwalt mit Schwerpunkt Schufa-Eintrag löschen die Daten prüfen und schnell feststellen, welche Einträge unberechtigt sind und zu löschen sind. Der Anwalt kann die Beweissammlung und ein rechtssicheres Schreiben an die Schufa oder an das für den Eintrag verantwortliche Unternehmen für Sie übernehmen.

4. So gehen Sie zur Schufa-Löschung vor

Hier ein Ablauf, der die Inhalte des Beitrags bündelt – aber als roter Faden, den man wirklich abarbeiten kann:

Schritt 1: Eigenauskunft prüfen

Notieren Sie sich pro strittigem Eintrag:

  • Wer meldet (Unternehmen/Inkasso?)
  • Was wird gespeichert (Art, Betrag, Status)
  • Welches Datum ist relevant (Meldung/Erledigung)

Schritt 2: Zuständigkeit klären

  • Kontaktdaten/Verwechslung → SCHUFA
  • Forderung/Negativmerkmal → meldendes Unternehmen (parallel SCHUFA informieren)

Schritt 3: Brief individualisieren

Der Musterbrief an die SCHUFA enthält schon die richtige Grundstruktur: Benennung der fehlerhaften Daten, Frist, Begründung, Bitte um Bestätigung. Machen Sie ihn „echt“, indem Sie die Begründung mit Fakten füllen (Zahlungsdatum, Bestätigung, Widerspruch).

Fristsetzung: Häufig werden ca. 14 Tage gesetzt. Wichtig ist weniger die Zahl, sondern dass Sie danach konsequent nachfassen.

Schritt 4: Nachfassen – und den nächsten Schritt vorbereiten

Wenn keine Reaktion kommt oder pauschal abgelehnt wird, ist der nächste Hebel oft nicht „noch ein Brief“, sondern:

  • Belege nachschärfen (z. B. Bestätigung „vollständig ausgeglichen“)
  • Konkrete rechtliche Begründung zur Erforderlichkeit/Abwägung (v. a. bei erledigten Forderungen)

Schritt 5: Eskalation nur, wenn sie Sinn ergibt

Wenn ein Eintrag trotz nachvollziehbarer Belege nicht korrigiert oder gelöscht wird, kann eine Eskalation in Betracht kommen. Das ist vor allem dann relevant, wenn Ihnen durch den Eintrag konkrete, nachweisbare Nachteile entstanden sind – etwa eine Kreditablehnung, eine abgelehnte Wohnung, ein geplatzter Mobilfunk-/Leasingvertrag oder deutlich schlechtere Konditionen.

In der Praxis ist dabei entscheidend, dass Sie den Fall so dokumentiert haben, dass er sich belastbar prüfen lässt.

Dafür brauchen Sie typischerweise:

  • Nachweis des Fehlers oder der Unzulässigkeit des Eintrags (z. B. objektiv falsche Daten, fehlende Grundlage, Erledigungsnachweis)
  • Schriftverkehr mit SCHUFA und/oder dem meldenden Unternehmen (Antrag, Fristsetzung, Antworten, Ablehnung)
  • Zeitpunkte: Wann wurde gemeldet, wann erledigt, wann haben Sie die Berichtigung verlangt, wann kam die Ablehnung
  • Nachweis des Nachteils: z. B. Ablehnungsschreiben, E-Mail des Vermieters/der Bank, Konditionsangebot „mit SCHUFA“ vs. „ohne“
  • Kausalität: Eine nachvollziehbare Verbindung, dass der Nachteil gerade wegen des Eintrags eingetreten ist (nicht nur „irgendwie“)

Erst wenn diese Bausteine stehen, lässt sich seriös beurteilen, ob weitere Schritte – etwa eine formelle Beschwerde, eine rechtliche Aufforderung oder in seltenen Fällen auch gerichtliche Schritte bzw. Schadensersatzansprüche – überhaupt Aussicht haben. Ohne diese Dokumentation ist Eskalation häufig teuer, langwierig und bringt inhaltlich wenig weiter.

Ein Anwalt mit Schwerpunkt SCHUFA kann Ihren Fall prüfen und weitere juristische Schritte in die Wege leiten, um die Löschung des SCHUFA-Eintrags durchzusetzen. Denn reagiert das Unternehmen nicht auf Ihre Forderung, sind Verhandlungen notwendig.

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5. Beispiel-Fälle: Typische Probleme mit der SCHUFA

Fall 1: „Ich kenne die Forderung nicht“

  • Ausgangslage: In der Auskunft steht eine offene Forderung, die Ihnen nicht zuzuordnen ist.
  • Vorgehen: Erst Eintrag/Vertragspartner identifizieren, dann beim meldenden Unternehmen Widerspruch + Nachweise (z. B. Identitätsbetrug) anstoßen; SCHUFA parallel informieren.
  • Ergebnis: Häufig wird erst reagiert, wenn konkrete Unterlagen vorliegen – ein allgemeines „Das stimmt nicht“ verpufft.

Fall 2: „Erledigt, aber noch drin“

  • Ausgangslage: Forderung ist bezahlt, Eintrag bleibt sichtbar.
  • Vorgehen: Zahlungsnachweis + Bestätigung „vollständig ausgeglichen“ beifügen; prüfen, ob die 18-Monats-Konstellation greift; sauber begründen, warum weitere Speicherung nicht erforderlich ist.
  • Ergebnis: Die Erfolgsaussichten hängen stark an den Details; nach BGH ist eine begrenzte Speicherung nicht per se unzulässig – der Einzelfall zählt.

Fall 3: „Restschuldbefreiung, aber Score ist noch schlecht“

  • Ausgangslage: Insolvenzdaten sind (oder sollten) gelöscht sein, Score wirkt unverändert.
  • Vorgehen: Löschstatus prüfen; ggf. schriftlich um Neuberechnung bitten (der Beitrag weist darauf hin, dass Score-Updates nicht zwingend sofort erfolgen).
  • Ergebnis: Oft ist es ein Timing-Thema – wichtig ist, dass die Datenbasis stimmt.

6. Häufige Irrtümer – und was Sie stattdessen prüfen sollten

  • Richtig ist: Bei Forderungsdaten liegt die Klärung oft beim meldenden Unternehmen.
  • Was ist zu prüfen? Wer hat gemeldet – und wer kann den Widerruf auslösen?
  • Richtig ist: Nicht automatisch. Es gibt Speicherfristen/Abwägungen; der BGH sieht begrenzte Speicherung grundsätzlich als möglich an.
  • Was ist zu prüfen? Greift die 18-Monats-Regel? Welche Belege haben Sie?
  • Richtig ist: Entscheidend sind Datensatz + Fehlerbeschreibung + Nachweis.
  • Was ist zu prüfen? Haben Sie einen Beleg, der den Kernpunkt beweist (z. B. Zahlungsdatum/Bestätigung)?
  • Richtig ist: Gerade das Nachfassen mit klaren Belegen/Fristlogik ist oft der Unterschied zwischen „Ablage“ und „Prüfung“.
  • Was ist zu prüfen? Haben Sie die Frist gesetzt – und ist Ihr Schreiben konkret genug, um geprüft zu werden?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 25.02.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob ein Löschanspruch besteht, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Quellen

DSGVO: Art. 16 (Berichtigung), Art. 17 (Löschung), Art. 6 Abs. 1 lit. f (berechtigtes Interesse)

OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025 – 15 U 249/24 (Kontext zur Speicherung erledigter Forderungen; Einzelfall)

BGH, Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25 + Pressemitteilung (begrenzte Speicherung nach Tilgung grundsätzlich möglich; Einzelfallprüfung)

Changelog:

25.02.2026: Überarbeitung für bessere Einordnung „Fakt vs. kommt darauf an“, Stop-Regeln, Mini-Cases, Irrtümer; Aktualisierung zur Einordnung nach BGH-Urteil vom 18.12.2025 und Code-of-Conduct-Bezug.

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