Keine Geringfügigkeitsgrenze mehr
Von 2012 bis 2025 konnten SCHUFA-Einträge zu Forderungen unter 2.000 Euro sofort gelöscht werden, wenn die offene Summe innerhalb von sechs Wochen beglichen wurde, keine titulierte Forderung vorlag und der Gläubiger die Zahlung bestätigte. Seit 2025 gibt es diese Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr.
Für Forderungen unter 2.000 Euro gelten nun die regulären Löschfristen von 18 Monaten oder drei Jahren – je nach Vorgabe der SCHUFA – beziehungsweise die Pflicht zur sofortigen Löschung nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln.
Personenverwechslung
Die SCHUFA speichert Daten von rund 68 Millionen Privatpersonen und 6 Millionen Unternehmen in Deutschland. Angesichts dieser Datenmenge kann es vorkommen, dass Informationen versehentlich einer falschen Person zugeordnet werden – etwa aufgrund von Namensgleichheit oder fehlerhafter Datenverarbeitung.
Wenn Sie vermuten, dass Ihnen ein negativer Eintrag fälschlicherweise zugeordnet wurde, sollten Sie sich umgehend direkt an die SCHUFA wenden und die Berichtigung oder Löschung der unzutreffenden Daten beantragen.
Fügen Sie Ihrer Anfrage möglichst einen Identitätsnachweis sowie – sofern vorhanden – Unterlagen zur Aufklärung des Irrtums bei. Bei Unsicherheiten kann es sinnvoll sein, sich von einem Anwalt mit Erfahrung im Datenschutz- und SCHUFA-Recht unterstützen zu lassen.
Falscheinträge
Falscheinträge entstehen häufig durch fehlerhafte Datenübermittlungen seitens der Unternehmen, die der SCHUFA Informationen melden – etwa Banken, Versandhändler oder Inkassodienste. So kann es passieren, dass Ihnen eine nicht bezahlte Rechnung unterstellt wird, obwohl Sie diese pünktlich beglichen haben.
Ein typisches Beispiel: Sie bestellen etwas online, zahlen fristgerecht, doch der Händler meldet der SCHUFA irrtümlich einen Zahlungsverzug.
In solchen Fällen haben Sie einen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung der falschen Angaben sowie ggf. Schadensersatzansprüche.
Wichtig: Dieser Anspruch richtet sich in erster Linie gegen das meldende Unternehmen, das die unzutreffenden Daten übermittelt hat. Es ist gesetzlich verpflichtet, falsche Informationen zu korrigieren oder vollständig löschen zu lassen.
Zusätzlich sollten Sie die SCHUFA direkt informieren. Als speichernde Auskunftei ist sie nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet, die Richtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und fehlerhafte Einträge bei Bedarf zu löschen.