Schufa-Eintrag löschen lassen in 5 Schritten & Kreditfähigkeit erreichen
Schufa-Eintrag löschen lassen in 5 Schritten & Kreditfähigkeit erreichen
Dr. Timo Gansel
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Aktualisiert am

... Bonität Schufa-Eintrag löschen lassen
Inhalt
  1. 1. Welche Schufa-Einträge können Sie löschen lassen?
  2. 2. Wie kann man einen Schufa-Eintrag löschen lassen?
  3. 3. Welche Löschfristen gelten bei Schufa-Einträgen?
  4. 4. Schufa-Löschung verweigert – was kann ich tun?
  5. 5. FAQ zum Thema Schufa-Eintrag löschen lassen
Ersteinschätzung erhalten

Schufa-Eintrag löschen lassen in 5 Schritten & Kreditfähigkeit erreichen

Schufa-Eintrag löschen lassen in 5 Schritten & Kreditfähigkeit erreichen

Falsche, veraltete oder unberechtigte SCHUFA-Einträge – etwa zu bereits bezahlten oder nie berechtigten Forderungen – lassen sich löschen. Je nach Fall wenden Sie sich dafür entweder an den Gläubiger, der den fehlerhaften Eintrag veranlasst hat, oder direkt an die SCHUFA als speichernde Stelle. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihre SCHUFA-Daten überprüfen, unberechtigte Einträge löschen lassen und so Ihre Kreditwürdigkeit wieder verbessern.

Sollten Sie Unterstützung bei der Löschung negativer SCHUFA-Einträge benötigen, steht Ihnen die deutschlandweite Anwaltsplattform advocado zur Seite – mit einer kostenlosen Ersteinschätzung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt:

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Das Wichtigste in Kürze:
  • Verbraucher haben nach Art. 15 DSGVO das Recht, kostenlos zu erfahren, welche Daten die SCHUFA über sie gespeichert hat. Die sogenannte „Datenkopie“ enthält sämtliche bei der Schufa Holding AG gespeicherten Informationen – sowohl positive als auch negative Einträge.
  • Negative Einträge zu bezahlten Forderungen werden nicht automatisch gelöscht. Stattdessen markiert die SCHUFA sie als „erledigt“ und speichert sie bis zu drei Jahre lang.
  • Seit dem 01.01.2025 können solche Einträge unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach 18 Monaten gelöscht werden.
  • Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom April 2025 verpflichtet die SCHUFA darüber hinaus, beglichene Forderungen sofort zu löschen, sobald die Erledigung gemeldet wurde.
  • Einträge aufgrund von Personenverwechslung, Falschangaben, veralteten oder verjährten Forderungen sowie unberechtigten Meldungen müssen ebenfalls entfernt werden.
  • Reagieren SCHUFA oder Gläubiger nicht auf ein Löschungsersuchen, kann ein Anwalt die Löschung rechtlich durchsetzen.
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1. Welche Schufa-Einträge können Sie löschen lassen?

Nicht jeder Negativeintrag ist berechtigt. In folgenden Fällen kann ein Anspruch bestehen, den Schufa-Eintrag löschen zu lassen:

  • Beglichene Forderung
  • Personenverwechslung
  • Falscheinträge
  • Veraltete Einträge
  • Verjährte Forderungen
  • Unberechtigte Einträge

Beglichene Forderung

Negative SCHUFA-Einträge zu beglichenen Forderungen werden nicht sofort gelöscht. Stattdessen markiert die SCHUFA diese als „erledigt“, speichert sie jedoch weiterhin bis zum Ablauf einer Löschfrist von bis zu drei Jahren.

Seit dem 01.01.2025 können solche Einträge bereits nach 18 Monaten gelöscht werden – statt wie bisher nach 36 Monaten. Diese verkürzte Frist gilt jedoch nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Forderung wurde innerhalb von 100 Tagen nach Meldung an die SCHUFA vollständig beglichen.
  • Es handelt sich um den ersten negativen Eintrag im SCHUFA-Datenbestand.
  • Innerhalb der 18 Monate erfolgt kein weiterer negativer Eintrag.
  • Es liegen keine Einträge aus Insolvenzbekanntmachungen oder Schuldnerverzeichnissen vor.

Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, gilt automatisch wieder die reguläre Löschfrist von 36 Monaten ab Begleichung der Forderung.

Rechtsberatung
Aber aufgepasst: Neue Rechtsprechung stärkt Verbraucherrechte

Im April 2025 urteilte das Oberlandesgericht Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025, Az. 15 U 249/24), dass die SCHUFA erledigte Forderungen nicht weiterhin für bis zu drei Jahre speichern darf. Stattdessen sind solche Einträge nach Auffassung des Gerichts unverzüglich zu löschen, sobald die Forderung vollständig beglichen wurde und der SCHUFA die Erledigung gemeldet ist.

Die SCHUFA setzt dieses Urteil jedoch nicht automatisch um, sondern wehrt sich juristisch gegen diese Praxisänderung. Das bedeutet: Verbraucher müssen ihre Löschungsansprüche aktiv geltend machen – idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung.

Die bundesweite Anwaltsplattform advocado bietet hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung durch erfahrene Rechtsanwälte. So können Sie in Ruhe entscheiden, ob Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen möchten.

Keine Geringfügigkeitsgrenze mehr

Von 2012 bis 2025 konnten SCHUFA-Einträge zu Forderungen unter 2.000 Euro sofort gelöscht werden, wenn die offene Summe innerhalb von sechs Wochen beglichen wurde, keine titulierte Forderung vorlag und der Gläubiger die Zahlung bestätigte. Seit 2025 gibt es diese Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr.

Für Forderungen unter 2.000 Euro gelten nun die regulären Löschfristen von 18 Monaten oder drei Jahren – je nach Vorgabe der SCHUFA – beziehungsweise die Pflicht zur sofortigen Löschung nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln.

Personenverwechslung

Die SCHUFA speichert Daten von rund 68 Millionen Privatpersonen und 6 Millionen Unternehmen in Deutschland. Angesichts dieser Datenmenge kann es vorkommen, dass Informationen versehentlich einer falschen Person zugeordnet werden – etwa aufgrund von Namensgleichheit oder fehlerhafter Datenverarbeitung.

Wenn Sie vermuten, dass Ihnen ein negativer Eintrag fälschlicherweise zugeordnet wurde, sollten Sie sich umgehend direkt an die SCHUFA wenden und die Berichtigung oder Löschung der unzutreffenden Daten beantragen.

Fügen Sie Ihrer Anfrage möglichst einen Identitätsnachweis sowie – sofern vorhanden – Unterlagen zur Aufklärung des Irrtums bei. Bei Unsicherheiten kann es sinnvoll sein, sich von einem Anwalt mit Erfahrung im Datenschutz- und SCHUFA-Recht unterstützen zu lassen.

Falscheinträge

Falscheinträge entstehen häufig durch fehlerhafte Datenübermittlungen seitens der Unternehmen, die der SCHUFA Informationen melden – etwa Banken, Versandhändler oder Inkassodienste. So kann es passieren, dass Ihnen eine nicht bezahlte Rechnung unterstellt wird, obwohl Sie diese pünktlich beglichen haben.

Ein typisches Beispiel: Sie bestellen etwas online, zahlen fristgerecht, doch der Händler meldet der SCHUFA irrtümlich einen Zahlungsverzug.

In solchen Fällen haben Sie einen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung der falschen Angaben sowie ggf. Schadensersatzansprüche.

Wichtig: Dieser Anspruch richtet sich in erster Linie gegen das meldende Unternehmen, das die unzutreffenden Daten übermittelt hat. Es ist gesetzlich verpflichtet, falsche Informationen zu korrigieren oder vollständig löschen zu lassen.

Zusätzlich sollten Sie die SCHUFA direkt informieren. Als speichernde Auskunftei ist sie nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet, die Richtigkeit der gespeicherten Daten zu prüfen und fehlerhafte Einträge bei Bedarf zu löschen.

Hinweis
Schadensersatz möglich:

Geben Unternehmen falsche Daten an die Schufa weiter, müssen sie diese korrigieren. Entstehen Verbrauchern durch Falscheinträge finanzielle Nachteile und/oder immaterielle Schäden – etwa weil ein Kredit wegen negativer Schufa nicht möglich ist –, dann müssen die Unternehmen ihnen unter Umständen Schadensersatz zahlen.

Veraltete Einträge

Die SCHUFA ist gesetzlich verpflichtet, veraltete Einträge nach Ablauf festgelegter Löschfristen automatisch zu löschen. Auch wenn der Eintrag ursprünglich zu Recht erfolgt ist, muss die SCHUFA ihn nach einer bestimmten Zeit wieder entfernen. Die genaue Löschfrist hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Kosten
Insolvenz muss früher gelöscht werden

Bisher stand eine Privatinsolvenz auch nach der Restschuldbefreiung noch 3 Jahre negativ in der Schufa. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass private Auskunfteien Daten über eine Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz nicht länger speichern dürfen als es in öffentlichen Insolvenzregistern zulässig ist.

Die Schufa hat darauf reagiert: Alle Informationen zur Insolvenz verschwinden schon nach 6 Monaten aus dem Schufa-Register. Durch die „freiwillige“ Anpassung der Löschfrist der Schufa werden viele Betroffene entlastet.

Verjährte Forderungen

Forderungen von Unternehmen, die älter als 3 Jahre sind und nicht gerichtlich durchgesetzt worden sind, können verjährt sein. Dann dürfen Schuldner die Zahlung verweigern. Bereits verjährte Forderungen dürfen der Schufa nicht mehr gemeldet werden.

Ob eine offene Forderung bereits verjährt ist, kann ein Anwalt für Sie prüfen. Wenn der Gläubiger eine verjährte Forderung nicht widerruft, kann ein Anwalt in vielen Fällen eine Löschung des Schufa-Eintrags erreichen.

Unberechtigte Einträge

Unberechtigt ist ein Schufa-Eintrag, wenn die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Mahnungen nicht erhalten haben, weil diese an die falsche Adresse geschickt wurden oder Sie umgezogen sind.

In den Mahnungen muss das Unternehmen die beabsichtigte Übertragung der Daten an die Schufa mitteilen und Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Wenn Sie der Forderung widersprechen, darf das Unternehmen die Forderung unter Umständen nicht der Schufa melden.

Bei der Einschätzung, ob es sich um einen unberechtigten Eintrag handelt, kann ein Anwalt Sie unterstützen. Falls sich der Gläubiger weigert, den unberechtigten Eintrag zu widerrufen, kann ein Anwalt in den meisten Fällen eine Löschung des Eintrags erreichen.

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2. Wie kann man einen Schufa-Eintrag löschen lassen?

Das geht ganz einfach in 5 Schritten. Je nachdem, aus welchem Grund Ihr Schufa-Eintrag falsch ist, müssen Sie sich für die Löschung entweder an den Gläubiger – also das Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat – oder an die Auskunftei selbst wenden. Was zu tun ist, erklären wir im Folgenden.

Infografik: Schufa-Eintrag löschen lassen: Infografik zum Ablauf.

Schritt 1: Schufa-Auskunft anfordern

Verbraucher haben gemäß Art. 15 DSGVO das Recht zu erfahren, welche Daten die Schufa über sie speichert. Wer eine Schufa-Auskunft anfordert, erhält kostenlos eine Kopie seines Datensatzes. So erfahren Verbraucher, welche positiven und negativen Vermerke es über ihr Zahlungsverhalten gibt.

So bekommen Sie Ihre Schufa-Auskunft:

  • Fordern Sie die kostenlose Selbstauskunft direkt bei der SCHUFA an.
  • Achten Sie darauf, bei der Antragstellung ausdrücklich die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO auszuwählen.
  • Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von vier bis sieben Werktagen per Post zugesandt.
  • Sie können die kostenlose Auskunft mehrmals im Jahr beantragen.

Wichtig: Vermeiden Sie Drittanbieter-Webseiten, die für die SCHUFA-Auskunft Gebühren von bis zu 30 Euro verlangen.

Schritt 2: Negative Einträge prüfen

Prüfen Sie, ob Ihre Schufa-Daten korrekt sind – vor allem die negativen Einträge. Nachweislich falsche oder veraltete Informationen können Sie löschen oder berichtigen lassen.

Sie können die Auswertung Ihrer Schufa-Daten auch einem Anwalt mit Schwerpunkt Schufa überlassen. Er kennt die Bestimmungen für Schufa-Einträge und kann beurteilen, ob Sie Ihre negative Schufa löschen können.

Schritt 3: Forderungen begleichen/Verjährung erklären

Um einen negativen Schufa-Eintrag löschen zu lassen, müssen Sie die offene Rechnung bezahlt haben. Sollte die Forderung bereits verjährt sein, müssen Sie – anstatt zu zahlen – die Verjährung gegenüber dem Gläubiger erklären.

Die Schufa löscht nur Vermerke zu gegenstandslosen oder bereits beglichenen Forderungen. Es kann sinnvoll sein, die Zahlungsbelege als Beweise für den gegenstandslosen Schufa-Eintrag aufzuheben.

Schritt 4: Löschung bei Schufa oder Unternehmen einfordern

Möchten Sie einen fehlerhaften negativen Schufa-Eintrag löschen lassen, ist das Unternehmen Ihr Ansprechpartner, das die falschen Informationen an die Schufa weitergegeben hat. Der Unternehmensname ist in der Auskunft zu finden.

Hinweis
Schadensersatz vom Unternehmen fordern

Verantwortlich für die falschen Schufa-Einträge und damit schadensersatzpflichtig ist grundsätzlich das Unternehmen, das die Daten gemeldet hat – aber auch die Auskunftei kann sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.

Sind Ihre persönlichen Daten wie Name oder Anschrift falsch, wenden Sie sich zur Korrektur direkt an die Schufa.

Für das Schreiben können Sie sich an folgendem Musterbrief orientieren: Schufa-Eintrag löschen lassen – Musterbrief. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Korrektur – üblich sind 2 Wochen.

Sie sollten dem Unternehmen nachweisen können, warum der veranlasste Eintrag falsch ist. Ein erfahrener Anwalt mit Schwerpunkt Schufa-Eintrag löschen lassen kann die Nachweise gegenüber der Schufa und dem meldenden Unternehmen für Sie übernehmen.

Schritt 5: Bonität überprüfen

In den meisten Fällen sollte Ihre Bonität wiederhergestellt sein, wenn Sie den Schritten 1 bis 4 gefolgt sind. Denn: Unternehmen und auch die Schufa selbst sind dazu verpflichtet, falsche Informationen zu korrigieren bzw. zu löschen, vor allem, wenn sie vom Betroffenen auf den Fehler aufmerksam gemacht worden sind.

Wird Ihnen trotz des berechtigten Anspruchs die Löschung eines ungerechtfertigten Eintrags verwehrt, können Sie von einem Anwalt den Schufa-Eintrag löschen lassen.

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3. Welche Löschfristen gelten bei Schufa-Einträgen?

Alle Daten bei der Schufa haben bestimmte Speicherfristen. Nach Ablauf der Frist müssen die Daten automatisch gelöscht werden:

  • Sofortige Löschung: Veraltete oder falsche Daten muss die Auskunftei sofort löschen.
  • Löschung nach 6 Monaten: Alle Einträge zur Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung werden 6 Monate nach Ende des Verfahrens gelöscht.
  • Löschung nach 12 Monaten: Kreditanfragen werden nach 12 Monaten gelöscht.
  • Löschung nach 3 Jahren: Offene Rechnungen und Kreditforderungen werden 3 Jahre nach der Zahlung gelöscht.
Hinweis
Verkürzte Frist für beglichene Forderungen:

Seit 2025 können bestimmte negative Einträge bereits nach 18 Monaten gelöscht werden – unter strengen Voraussetzungen. Alle Details dazu finden Sie oben unter Punkt 1 „Beglichene Forderung“.

Tipp: Rechtsprechung nutzen

Zudem stärkt das aktuelle Urteil des OLG Köln Ihre Rechte als Verbraucher: Demnach sind beglichene Forderungen auf Antrag sofort zu löschen, nicht erst nach 18 oder 36 Monaten. Die SCHUFA setzt dies bislang nicht freiwillig um – eine aktive Geltendmachung ist daher erforderlich.

4. Schufa-Löschung verweigert – was kann ich tun?

Wenn das für den unberechtigten negativen Schufa-Eintrag verantwortliche Unternehmen Ihre falschen Informationen nicht korrigiert, sind Verhandlungen mit dem Gläubiger notwendig.

Ein Anwalt kann mit dem Unternehmen auf Augenhöhe verhandeln. Mit den notwendigen Beweisen kann er den Widerspruch des Unternehmens entkräften und eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien erreichen.

Diese Schritte kann ein Anwalt für Sie unternehmen:

  • Unternehmen bzw. die Auskunftei mit einem anwaltlichen Schreiben und dem nötigen Nachdruck zur Löschung auffordern.
  • Eindeutige Beweise für Ihren Anspruch auf Löschung vorlegen.
  • Mit der richtigen juristischen Strategie eine schnelle, einvernehmliche Klärung erreichen.
  • Klage einreichen, wenn sich das Unternehmen beharrlich weigert, einen unberechtigten negativen Schufa-Eintrag zu löschen.
  • Sind Ihnen durch den unberechtigten Eintrag finanzielle Nachteile entstanden, kann ein Anwalt Ihren Anspruch auf Schadensersatz prüfen.

Was kostet es, einen Schufa-Eintrag löschen zu lassen?

Die Löschung eines unberechtigten Schufa-Eintrags ist kostenlos. Wenn der Schufa falsche Daten vorliegen, dann müssen diese gelöscht werden.

Wenn die Schufa die Löschung verweigert, kann auch ein Anwalt die Kosten seiner Beauftragung als Schadensposition beim verantwortlichen Unternehmen nach erfolgreicher Löschung mit einfordern. Sie erhalten Anwalts- und Gerichtskosten im Erfolgsfall von der Gegenseite zurück.

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5. FAQ zum Thema Schufa-Eintrag löschen lassen

Ein Schufa-Eintrag enthält bestimmte personenbezogene Informationen zum Zahlungsverhalten einer Person, z. B. zu Krediten oder Handyverträgen.

Einträge können positiv, neutral oder negativ sein. Der Vermerk über die vollständige Rückzahlung eines Kredits könnte sich z. B. günstig auf die Beurteilung der Bonität auswirken.

Gemäß § 31 (2) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) kommt ein negativer Eintrag in der Auskunftei unter folgenden Bedingungen zustande:

  • Einmalige Verträge (eine Leistung gegen eine Zahlung): Wird nach zwei Mahnungen und dem Hinweis auf einen Schufa-Eintrag nicht gezahlt, kommt es in der Regel zu einem Schufa-Eintrag. Widerspricht man der Forderung, darf ein Schufa-Eintrag ohne gerichtlichen Titel nicht erfolgen.
  • Dauerschuldverhältnisse (z. B. Strom, Telefon, Internet oder Kredit): Zu einem Schufa-Eintrag kommt es, wenn der Vertragspartner zur fristlosen Kündigung berechtigt ist und darauf hinweist, dass ein Schufa-Eintrag erfolgen kann, wenn nicht gezahlt wird.
  • Gerichtliche Titel (z. B. Vollstreckungsbescheid oder Urteil): Bei diesen kann stets ein Schufa-Eintrag erfolgen, auch wenn der Forderung vorher widersprochen wurde. In dem Schufa-Eintrag steht dann „Forderung tituliert“.

Verbraucher haben nach Art. 15 der DSGVO mindestens einmal jährlich das Recht, kostenlos eine Auskunft bei der Schufa anzufordern. advocado kann für Sie jederzeit kostenlos eine solche Datenkopie beantragen.

Ja, die Löschung eines negativen Schufa-Eintrags erfolgt in der Regel automatisch, aber je nach Grund für den Vermerk gibt es unterschiedliche Löschfristen. Diese können zwischen 1 und 3 Jahren liegen. Nachweislich falsche, unberechtigte oder veraltete negative Schufa-Einträge können Sie jedoch sofort löschen lassen.

Ihr Ansprechpartner für die Löschung ist in erster Linie derjenige, der einen Fehler gemacht hat:

  • Wurden Ihnen Daten aufgrund einer Personenverwechselung falsch zugeordnet oder Löschfristen nicht beachtet, dann ist die Schufa Ihr Ansprechpartner
  • Wurden Forderungen zu Unrecht an die Schufa gemeldet oder nachträgliche Änderungen (Ausgleich oder Verjährung der Forderung) nicht an die Schufa übermittelt, ist der Gläubiger Ihr Ansprechpartner

Zur Sicherheit können Sie sich mit dem Nachweis der Schuldenbegleichung zusätzlich direkt an die Schufa wenden. Auch hier kann ein Anwalt helfen.

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