Falsche, veraltete oder unberechtigte Schufa-Einträge zu bezahlten oder unberechtigten Forderungen kann man löschen lassen. Dafür muss man sich entweder an die Gläubiger wenden, die für den falschen Eintrag verantwortlich sind, oder direkt an die Schufa. Wir erklären, welche Schritte dafür nötig sind und wie ein Rechtsanwalt Sie dabei unterstützen kann.
1. Welche Schufa-Einträge können Sie löschen lassen?
Nicht jeder Negativeintrag ist berechtigt. In folgenden Fällen besteht ein Anspruch, den Schufa-Eintrag löschen zu lassen:
- Personenverwechslung
- Falscheinträge
- Veraltete Einträge
- Verjährte Forderungen
- Unberechtigte Einträge
Personenverwechslung
Wenn die Schufa fehlerhafte Daten und Informationen zu Ihnen hat, werden die Einträge automatisch falsch zugeordnet. Das können Daten sein, die nicht Sie, sondern andere namensgleiche Personen betreffen. In diesem Fall müssen Sie sich direkt an die Schufa wenden und die Löschung der fehlerhaften Daten beantragen.
Falscheinträge
Jeder Schufa-Eintrag muss durch nachweisbare Tatsachen begründet sein. Gibt es keinen Grund für eine negative Information oder liefern Banken und Handelsunternehmen falsche Daten, muss der Schufa-Eintrag gelöscht werden.
So kann es sein, dass ein negativer Schufa-Eintrag erfolgt, obwohl die offene Forderung bereits bezahlt wurde. Einen solchen Schufa-Eintrag können Sie löschen lassen.
Der Anspruch auf Löschung ist in diesem Fall nicht bei der Schufa durchzusetzen, sondern bei dem Unternehmen, das den unberechtigten Vermerk bei der Auskunftei veranlasst hat. Die Auskunftei sollte aber parallel informiert werden.
Veraltete Einträge
Die Schufa ist dazu verpflichtet, falsche oder veraltete Einträge zu löschen. Sie hat Löschfristen, nach deren Ablauf Einträge automatisch zu löschen sind. Wenn eine Forderung bereits getilgt ist, kann sie also zunächst weiterhin in der Schufa-Auskunft erscheinen. Bereits vor Ablauf dieser Fristen können Sie den Eintrag aber löschen lassen.
Insolvenz muss früher gelöscht werden
Bisher stand eine Privatinsolvenz auch nach der Restschuldbefreiung noch 3 Jahre negativ in der Schufa. Nach Einschätzung des EuGH-Generalanwalts benachteiligt diese Speicherdauer Verbraucher zu Unrecht.
Die Schufa hat darauf reagiert: Alle Informationen zur Insolvenz verschwinden schon nach 6 Monaten aus dem Schufa-Register. Durch die freiwillige Anpassung der Löschfrist der Schufa werden viele Betroffene entlastet.
Verjährte Forderungen
Forderungen von Unternehmen, die älter als 3 Jahre sind und nicht gerichtlich durchgesetzt worden sind, können verjährt sein. Dann dürfen Schuldner die Zahlung verweigern. Bereits verjährte Forderungen dürfen der Schufa nicht mehr gemeldet werden.
Ob eine offene Forderung bereits verjährt ist, kann ein Anwalt für Sie prüfen. Wenn der Gläubiger eine verjährte Forderung nicht widerruft, kann ein Anwalt in den meisten Fällen eine Löschung des Schufa-Eintrags erreichen.
Unberechtigte Einträge
Unberechtigt ist ein Schufa-Eintrag, wenn die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Mahnungen nicht erhalten haben, weil diese an die falsche Adresse geschickt wurden oder Sie umgezogen sind.
In den Mahnungen muss das Unternehmen die beabsichtigte Übertragung der Daten an die Schufa mitteilen und Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Wenn Sie der Forderung widersprechen, darf das Unternehmen die Forderung unter Umständen nicht der Schufa melden.
Bei der Einschätzung, ob es sich um einen unberechtigten Eintrag handelt, kann ein Anwalt Sie unterstützen. Falls sich der Gläubiger weigert, den unberechtigten Eintrag zu widerrufen, kann ein Anwalt in den meisten Fällen eine Löschung des Eintrags erreichen.
Keine Geringfügigkeitsgrenze mehr
Seit 2012 ließen sich Schufa-Einträge über Forderungen unter 2.000 Euro sofort löschen, wenn die ausstehende Summe innerhalb von 6 Wochen bezahlt wurde, es sich nicht um eine titulierte Forderung handelte und der Gläubiger die Zahlung bestätigt hatte. Diese Geringfügigkeitsgrenze akzeptiert die Auskunftei nun nicht mehr ohne Weiteres.
Aber: Die Informationen zu einer streitigen, geringen offenen Forderung können trotzdem unverhältnismäßig sein (LG Gera, Beschluss vom 6.10.2010, Az. 3 O 1/10).
2. Wie kann man einen Schufa-Eintrag löschen lassen?
Das geht ganz einfach in 5 Schritten. Je nachdem, aus welchem Grund Ihr Schufa-Eintrag falsch ist, müssen Sie sich für die Löschung entweder an den Gläubiger – also das Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat – oder an die Auskunftei selbst wenden. Was zu tun ist, erklären wir im Folgenden.
I. Schufa-Auskunft anfordern
Verbraucher haben gemäß Art. 15 DSGVO das Recht zu erfahren, welche Daten die Schufa über sie speichert. Wer eine Schufa-Auskunft anfordert, erhält kostenlos eine Kopie seines Datensatzes. So erfahren Verbraucher, welche positiven und negativen Vermerke es über ihr Zahlungsverhalten gibt.
So bekommen Sie Ihre Schufa-Auskunft:
Wir kümmern uns dann darum, dass Sie Ihre Schufa-Daten erhalten. Jederzeit – nicht nur einmal jährlich. Anschließend können wir Ihre Schufa-Einträge prüfen und unberechtigte Einträge löschen lassen.
II. Negative Einträge prüfen
Prüfen Sie, ob Ihre Schufa-Daten korrekt sind – vor allem die negativen Einträge. Nachweislich falsche oder veraltete Informationen können Sie löschen oder berichtigen lassen.
Sie können die Auswertung Ihrer Schufa-Daten auch einem Anwalt mit Schwerpunkt Schufa überlassen. Er kennt die Bestimmungen für Schufa-Einträge und kann beurteilen, ob Sie Ihre negative Schufa löschen können.
III. Forderungen begleichen/Verjährung erklären
Um einen negativen Schufa-Eintrag löschen zu lassen, müssen Sie die offene Rechnung bezahlt haben. Sollte die Forderung bereits verjährt sein, müssen Sie – anstatt zu zahlen – die Verjährung gegenüber dem Gläubiger erklären.
Die Schufa löscht nur Vermerke zu gegenstandslosen oder bereits beglichenen Forderungen. Es kann sinnvoll sein, die Zahlungsbelege als Beweise für den gegenstandslosen Schufa-Eintrag aufzuheben.
IV. Löschung bei Schufa oder Unternehmen einfordern
Möchten Sie einen fehlerhaften negativen Schufa-Eintrag löschen lassen, ist das Unternehmen Ihr Ansprechpartner, das die falschen Informationen an die Schufa weitergegeben hat. Der Unternehmensname ist in der Auskunft zu finden.
Schadensersatz vom Unternehmen fordern
Verantwortlich für die falschen Schufa-Einträge und damit schadensersatzpflichtig ist grundsätzlich das Unternehmen, das die Daten gemeldet hat – aber auch die Auskunftei kann sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.
Sind Ihre persönlichen Daten wie Name oder Anschrift falsch, wenden Sie sich zur Korrektur direkt an die Schufa.
Für das Schreiben können Sie sich an folgendem Musterbrief orientieren: Schufa-Eintrag löschen lassen – Musterbrief. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Korrektur – üblich sind 3 Wochen.
Sie sollten dem Unternehmen nachweisen können, warum der veranlasste Eintrag falsch ist. Ein erfahrener Anwalt mit Schwerpunkt Schufa-Eintrag löschen lassen kann die Nachweise gegenüber der Schufa und dem meldenden Unternehmen für Sie übernehmen.
V. Bonität überprüfen
In den meisten Fällen sollte Ihre Bonität wiederhergestellt sein, wenn Sie den Schritten I bis IV gefolgt sind. Denn: Unternehmen und auch die Schufa selbst sind dazu verpflichtet, falsche Informationen zu korrigieren bzw. zu löschen, vor allem, wenn sie vom Betroffenen auf den Fehler aufmerksam gemacht worden sind.
Wird Ihnen trotz des berechtigten Anspruchs die Löschung eines ungerechtfertigten Eintrags verwehrt, können Sie von einem Anwalt den Schufa-Eintrag löschen lassen.
3. Welche Löschfristen gelten bei Schufa-Einträgen?
Alle Daten bei der Schufa haben bestimmte Speicherfristen. Nach Ablauf der Frist müssen die Daten automatisch gelöscht werden:
- Sofortige Löschung: Veraltete oder falsche Daten muss die Auskunftei sofort löschen.
- Löschung nach 6 Monaten: Alle Einträge zur Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung werden 6 Monate nach Ende des Verfahrens gelöscht.
- Löschung nach 12 Monaten: Kreditanfragen werden nach 12 Monaten gelöscht.
- Löschung nach 3 Jahren: Offene Rechnungen und Kreditforderungen werden 3 Jahre nach der Zahlung gelöscht.
Mai 2024: kürzere Löschfrist
Seit 25. Mai 2024 gibt es eine neue Kulanzregelung bei den Auskunfteien: Wer eine offene Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Meldung an die Schufa bezahlt, kann den negativen Eintrag schon nach 1,5 Jahren loswerden – nicht erst nach 3 Jahren. Zusätzliche Bedingung für die Kulanz: Es gibt keine anderen negativen Einträge und keine Informationen aus Schuldnerverzeichnissen.
Wer also schnell bezahlt, kann von dieser neuen kürzeren Löschfrist profitieren und schon nach 1,5 Jahren eine saubere Schufa haben.
4. Schufa-Löschung verweigert – was kann ich tun?
Wenn das für den unberechtigten negativen Schufa-Eintrag verantwortliche Unternehmen Ihre falschen Informationen nicht korrigiert, sind Verhandlungen mit dem Gläubiger notwendig.
Ein Anwalt kann mit dem Unternehmen auf Augenhöhe verhandeln. Mit den notwendigen Beweisen kann er den Widerspruch des Unternehmens entkräften und eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien erreichen.
Diese Schritte kann ein Anwalt für Sie unternehmen:
- Unternehmen bzw. die Auskunftei mit einem anwaltlichen Schreiben und dem nötigen Nachdruck zur Löschung auffordern.
- Eindeutige Beweise für Ihren Anspruch auf Löschung vorlegen.
- Mit der richtigen juristischen Strategie eine schnelle, einvernehmliche Klärung erreichen.
- Klage einreichen, wenn sich das Unternehmen beharrlich weigert, einen unberechtigten negativen Schufa-Eintrag zu löschen.
- Sind Ihnen durch den unberechtigten Eintrag finanzielle Nachteile entstanden, kann ein Anwalt Ihren Anspruch auf Schadensersatz prüfen.
Was kostet es, einen Schufa-Eintrag löschen zu lassen?
Die Löschung eines unberechtigten Schufa-Eintrags ist kostenlos. Wenn der Schufa falsche Daten vorliegen, dann müssen diese gelöscht werden.
Wenn die Schufa die Löschung verweigert, kann auch ein Anwalt die Kosten seiner Beauftragung als Schadensposition beim verantwortlichen Unternehmen nach erfolgreicher Löschung mit einfordern. Sie erhalten Anwalts- und Gerichtskosten im Erfolgsfall von der Gegenseite zurück.
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