Erbteil verkaufen – so kann ein Erbe seinen Erbanteil verkaufen
Erbteil verkaufen – so kann ein Erbe seinen Erbanteil verkaufen
Marie Nitschmann
Beitrag von Marie Nitschmann
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Erbengemeinschaft Erbteil verkaufen

Eine Erbengemeinschaft ist nicht selten mit Meinungsverschiedenheiten oder gar Streitigkeiten unter den Miterben verbunden. Um dies zu umgehen, wollen viele Erben ihren Erbteil verkaufen und somit aus der Erbengemeinschaft austreten. Ob das überhaupt möglich ist, welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind und viele weitere Informationen zum Thema erhalten Sie in diesem Beitrag.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Wann ein Erbteilverkauf sinnvoll sein kann – und wann eher nicht
  3. 2. An wen Sie Ihren Erbteil verkaufen können
  4. 3. Vorkaufsrecht der Miterben: Ablauf und Frist
  5. 4. So läuft der Erbteilverkauf Schritt für Schritt ab
  6. 5. Sonderfälle, bei denen Sie genauer hinschauen sollten
  7. 6. Erbteil verkaufen & Steuern: Worauf Sie achten müssen
  8. 7. Alternativen zum Verkauf von Erbanteilen
  9. 8. Erbteil verkaufen: Wie ein Anwalt helfen kann
  10. 9. Kosten und mögliche Risiken, wenn Sie Ihren Erbteil verkaufen
  11. 10. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Erbteil verkaufen – so kann ein Erbe seinen Erbanteil verkaufen

Erbteil verkaufen – so kann ein Erbe seinen Erbanteil verkaufen

Eine Erbengemeinschaft ist nicht selten mit Meinungsverschiedenheiten oder gar Streitigkeiten unter den Miterben verbunden. Um dies zu umgehen, wollen viele Erben ihren Erbteil verkaufen und somit aus der Erbengemeinschaft austreten. Ob das überhaupt möglich ist, welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind und viele weitere Informationen zum Thema erhalten Sie in diesem Beitrag.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Erbteil verkaufen bedeutet: Ein Miterbe überträgt seinen Anteil am gesamten Nachlass per Vertrag auf eine andere Person – der Käufer tritt an seine Stelle in der Erbengemeinschaft (§ 2033 BGB).

Gilt, wenn …

  • Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft sind (nicht: Pflichtteilsberechtigter ohne Erbenstellung).
  • Sie Ihren Anteil am gesamten Nachlass übertragen wollen (nicht nur „den Hausanteil“ oder einzelne Nachlassgegenstände).
  • der Vertrag notariell beurkundet wird – sonst ist die Übertragung nicht wirksam.

Sonderfälle:

  • Unklare Erbenstellung/Erbquote (z. B. Streit über Testament, Nachlassgericht klärt noch): erst Erbnachweis/Quote sichern – sonst drohen Verzögerungen oder Haftungsrisiken.
  • Überschuldeter Nachlass: erst prüfen, ob eine Ausschlagung oder andere Schutzmaßnahmen sinnvoller sind – ein Verkauf löst das Haftungsthema nicht automatisch.
  • Testamentsvollstreckung, Vor-/Nacherbschaft oder Verfügungsbeschränkungen: hier kann der Spielraum für Verfügungen eingeschränkt sein – das muss individuell geprüft werden.

Wichtigste Frist

  • Vorkaufsrecht der Miterben: Verkaufen Sie an eine außenstehende Person, haben die übrigen Miterben in der Regel ein gesetzliches Vorkaufsrecht – die Frist beträgt zwei Monate (§ 2034 Abs. 2 BGB).
    Praxisrelevant: Die Frist läuft erst sinnvoll, wenn den Miterben der Verkauf (inkl. wesentlicher Vertragsinhalte) mitgeteilt wird.

Benötigte Informationen:

  • Erbnachweis (z. B. Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll – je nach Fall)
  • Daten zur Erbengemeinschaft (Miterben, Quoten, Kontaktdaten)
  • Überblick über Nachlasswerte und Nachlassschulden (soweit bekannt) – Käufer kalkulieren Risiko/Preis danach
  • bei Immobilien im Nachlass: Grundbuchdaten, ggf. Darlehen/Belastungen, Nutzungs-/Mietverhältnisse

Häufigster Fehler: Viele verwechseln „Erbteil verkaufen“ mit „einzelne Nachlassgegenstände verkaufen“ – letzteres geht in der Erbengemeinschaft grundsätzlich nicht allein.

Wenn Sie Ihren Fall einordnen lassen möchten (z. B. Verkauf vs. Auseinandersetzung vs. Teilungsversteigerung), können Sie über advocado eine kostenlose Ersteinschätzung bei einer Partner-Anwältin oder einem Partner-Anwalt für Erbrecht anfragen.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Was sicher ist

  • Sie dürfen Ihren Erbteil verkaufen. (§ 2033 BGB)
  • Der Vertrag braucht notarielle Beurkundung.
  • Beim Verkauf an Dritte haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht (2 Monate).
  • Einzelne Nachlassgegenstände (z. B. „nur die Immobilie“) können Sie als Miterbe nicht isoliert veräußern.

Wo es auf den Einzelfall ankommt

  • Preis/Abschlag: Je unklarer Werte, Schulden oder Streitlage, desto eher verlangen Käufer Abschläge.
  • Risiken/Haftung: Welche Nachlassverbindlichkeiten bekannt sind und wie der Vertrag Risiken verteilt.
  • Steuern: Wer gegenüber dem Finanzamt Steuerschuldner bleibt und was nur intern zwischen Käufer/Verkäufer geregelt werden kann.
  • Sperren/Anordnungen im Testament: z. B. Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnungen oder besondere Bindungen.

1. Wann ein Erbteilverkauf sinnvoll sein kann – und wann eher nicht

Ein Verkauf kann ein Ausweg sein, wenn …

  • die Erbengemeinschaft blockiert ist und Entscheidungen (Verwaltung, Verkauf, Auszahlung) nicht zustande kommen,
  • Sie schnell Liquidität brauchen und eine Einigung absehbar lange dauert,
  • Sie sich dauerhaft aus Streit, Verwaltung und Kosten lösen möchten.

Eher Vorsicht ist angebracht, wenn …

  • der Nachlass vermutlich überschuldet ist (erst Schutzoptionen prüfen),
  • wesentliche Werte/Schulden unklar sind (Preisrisiko, spätere Konflikte),
  • eine Immobilie der Hauptwert ist und eigentlich eine Gesamtlösung (Verkauf der Immobilie/Teilungsversteigerung/Auseinandersetzung) näherliegt,
  • Ihre Erbenstellung/Quote streitig ist.

Je klarer Ihr Ziel und je besser die Faktenlage zu Werten, Schulden und Streitstand, desto leichter lässt sich entscheiden, ob ein Verkauf der richtige Weg ist.

2. An wen Sie Ihren Erbteil verkaufen können

Grundsätzlich kommen als Käufer in Betracht:

  • Miterben: Häufig die sauberste Lösung – kein „Fremder“ tritt ein, oft weniger Reibung.
  • Dritte (Privatpersonen/Investoren): möglich, aber dann greift häufig das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben.
  • Professionelle Käufer (z. B. spezialisierte Ankaufmodelle): praktisch relevant, aber Vertrags- und Preisprüfung ist hier besonders wichtig.

3. Vorkaufsrecht der Miterben: Ablauf und Frist

Verkaufen Sie Ihren Erbteil an eine Person außerhalb der Erbengemeinschaft, sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt (§ 2034 Abs. 1 BGB).

Wichtig in der Praxis:

  • Die Miterben können den Erbteil grundsätzlich zu den Bedingungen des Drittvertrags erwerben (sie „treten ein“).
  • Die Frist beträgt zwei Monate (§ 2034 Abs. 2 BGB).
  • Die Ausübung hängt in der Regel daran, dass der Verkauf mitgeteilt wird (allgemeine Vorkaufsrechtsregeln knüpfen an die Mitteilung/den Empfang an).
  • Ist der Anteil bereits auf den Käufer übertragen, gibt es eine gesetzliche Möglichkeit, das Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer geltend zu machen (§ 2035 BGB).

4. So läuft der Erbteilverkauf Schritt für Schritt ab

Mit einem klaren Ablaufplan vermeiden Sie typische Verzögerungen – vor allem dort, wo Nachweise, Unterlagen und Vertragsdetails in der Praxis hängen bleiben.

  1. Erbenstellung und Quote klären
    Ohne sauberen Erbnachweis wird es praktisch schwierig (Notar/Käufer brauchen Sicherheit).
  2. Nachlass grob erfassen
    Welche Vermögenswerte und Schulden sind bekannt? Je besser der Überblick, desto belastbarer Preis und Vertrag.
  3. Käufer und Kaufpreis verhandeln
    Häufig wird ein Risikoabschlag verhandelt – je nach Streit, Intransparenz und Liquidität des Nachlasses.
  4. Vertragsinhalt festlegen
    Typische Punkte: Kaufpreis/Zahlung, Kostenregelung, Umgang mit bekannten/unklaren Nachlassverbindlichkeiten, Mitwirkungspflichten (Unterlagen, Auskünfte), Zeitpunkt des Übergangs.
  5. Notartermin: Vertrag beurkunden
    Die notarielle Beurkundung ist zwingend.
  6. Miterben informieren (wenn Verkauf an Dritte)
    Damit die Vorkaufsrechtsfrage sauber abgewickelt werden kann.
  7. Vorkaufsrechtsphase abwarten / abwickeln
    Üben Miterben aus, kommt es zum Erwerb durch die Miterben zu Drittbedingungen.
  8. Vollzug und Unterlagenübergabe
    Käufer tritt in die Erbengemeinschaft ein; praktikabel ist eine strukturierte Übergabe der Nachlassinfos.

Wenn Sie diese Schritte strukturiert durchgehen, haben Sie die wichtigsten rechtlichen Formalien und praktischen Hürden im Griff.

5. Sonderfälle, bei denen Sie genauer hinschauen sollten

In manchen Situationen sind womöglich andere Schritte notwendig, bevor Sie entscheiden, Ihren Erbteil zu verkaufen – etwa Immobilien als Hauptnachlasswert, Streit über die Erbenstellung oder eine unklare Schuldenlage.

Immobilie ist der Hauptnachlasswert

  • Sie können Ihren Erbteil verkaufen, auch wenn Immobilien im Nachlass sind – der Käufer tritt dann in Ihre Position ein.
  • Was Sie nicht können: „Nur Ihren Anteil am Haus“ als einzelnes Objekt isoliert verkaufen, solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist.
  • Wenn das eigentliche Ziel „Immobilie zu Geld machen“ ist, sind häufig Alternativen (Einigung/Verkauf durch die Gemeinschaft, Teilungsversteigerung) die realistischeren Wege.

Streit über Erbenstellung oder Erbquote

Wenn unklar ist, wer überhaupt Erbe ist oder in welcher Quote, ist ein Verkauf meist nur mit hohen Risiken/Abschlägen möglich – und kann sich faktisch blockieren, bis das geklärt ist.

Überschuldeter Nachlass

Hier ist Vorsicht geboten: Entscheidend ist, welche Haftungs- und Schutzmöglichkeiten bestehen (z. B. Ausschlagung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz). Ein Verkauf ersetzt diese Prüfung nicht.

Pflichtteilsanspruch statt Erbteil

Wer enterbt ist, hat oft keinen Erbteil, sondern einen Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch ist übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB).
Das ist rechtlich und praktisch etwas anderes als der Einstieg in eine Erbengemeinschaft.

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6. Erbteil verkaufen & Steuern: Worauf Sie achten müssen

Erbschaftsteuer knüpft grundsätzlich an den Erwerb von Todes wegen an. Steuerschuldner ist der Erwerber (z. B. der Erbe/Miterbe) – ein späterer Verkauf ändert das nicht automatisch.
Zwischen Käufer und Verkäufer kann man im Vertrag regeln, wer die wirtschaftliche Belastung trägt – gegenüber dem Finanzamt ist das aber nicht immer „frei übertragbar“.

Zusätzlich wichtig: Bis zur Auseinandersetzung kann der ungeteilte Nachlass für Steuerforderungen haftungsrelevant sein (Konstellationen sind detailabhängig).

Weitere Steuerthemen (z. B. bei Immobilien im Nachlass oder bei späteren Veräußerungen) hängen stark von der Gestaltung und den Zeitpunkten ab – hier lohnt sich regelmäßig steuerliche Einordnung.

7. Alternativen zum Verkauf von Erbanteilen

Je nach Ziel kommen in Betracht:

  • Erbauseinandersetzung (Einigung über die Verteilung und Auszahlung)
  • Teilungsversteigerung (wenn eine Immobilie nicht einvernehmlich verwertet werden kann)
  • Schenkung des Erbteils (kein Kaufpreis – kann aber die Vorkaufsrechtslage verändern, weil § 2034 BGB an den Verkauf anknüpft)
  • Einvernehmliche Auszahlung durch Miterben („Abfindung“) ohne Eintritt eines Dritten

8. Erbteil verkaufen: Wie ein Anwalt helfen kann

Ein Erbteilverkauf ist selten nur „ein Vertrag beim Notar“. In der Praxis geht es oft um Streit, unklare Nachlasswerte, Haftungsfragen und die Frage, ob ein Verkauf wirklich die beste Lösung ist. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Erbrecht kann helfen, den Verkauf rechtlich sauber und wirtschaftlich sinnvoll aufzusetzen – ohne dass Sie sich auf pauschale Aussagen verlassen müssen.

1. Ihren Fall einordnen: Verkauf oder bessere Alternative?

Eine anwaltliche Einschätzung ist besonders hilfreich, um strukturiert zu klären:

  • Ist ein Verkauf überhaupt die passende Lösung – oder ist eine Auseinandersetzung, eine Abfindung durch Miterben oder (bei Immobilien) eine Teilungsversteigerung realistischer?
  • Welche Risiken stecken in Ihrem konkreten Nachlass (Schulden, offene Ansprüche, Streit über Quoten, Testament/Anordnungen)?
  • Welche Verhandlungsposition haben Sie gegenüber Miterben oder einem Käufer?

2. Risiken und Haftung prüfen – bevor Sie unterschreiben

Typische Stolpersteine entstehen nicht beim „Ob“, sondern beim „Wie“:

  • Erbenstellung/Quote: Welche Nachweise braucht es, und was ist noch streitig?
  • Nachlassverbindlichkeiten: Was ist bekannt, was nur vermutet – und wie sollte das vertraglich behandelt werden?
  • Zusicherungen im Vertrag: Viele Verträge enthalten Formulierungen, die später teuer werden können (z. B. zu Schulden, Nachlassgegenständen, Auskünften).

Ziel ist nicht „Risikofreiheit“, sondern klar zu regeln, wer welches Risiko trägt – und was Sie realistischerweise zusichern können.

3. Vertrag und Notartermin vorbereiten

Der Notar beurkundet – er verhandelt aber nicht „pro Partei“. Anwaltliche Unterstützung kann hier helfen:

  • Kaufvertrag prüfen (Kaufpreis, Zahlungsmodus, Fälligkeitsvoraussetzungen, Rücktrittsrechte)
  • Kosten- und Lastenregelung (Notar, Auslagen, Bewertungsunterlagen)
  • Mitwirkungspflichten (welche Unterlagen müssen Sie liefern, welche nicht?)
  • Praxis-Check: Sind die Regelungen überhaupt umsetzbar, oder drohen Verzögerungen/Streit?

4. Vorkaufsrecht und Kommunikation mit Miterben sauber steuern

Wenn der Verkauf an Dritte geplant ist, ist das Vorkaufsrecht der Miterben oft der Dreh- und Angelpunkt. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann unterstützen bei:

  • strategischer Reihenfolge (erst intern anbieten? sofort an Dritte verhandeln?)
  • korrekter Mitteilung an Miterben (damit Fristen praktisch sauber laufen)
  • Reaktionsszenarien: Was passiert, wenn ein Miterbe „einsteigt“ – und wie sichern Sie dann Zahlung und Abwicklung?

5. Preisfindung und Verhandlung: Was ist realistisch?

Anwältinnen und Anwälte können keine „Marktpreise“ garantieren. Aber sie können helfen, den Preis und Abschläge plausibel zu begründen:

  • Welche Faktoren rechtfertigen Abschläge (Streit, unklare Schulden, Immobilie, lange Abwicklungsdauer)?
  • Welche Informationen sind preisrelevant – und welche Forderungen sind eher taktisch?
  • Wie verhandeln Sie, ohne sich zu weit zu binden (z. B. keine unüberschaubaren Garantien abzugeben)?

6. Schnittstelle Steuern: Risiken erkennen, passende Stellen einbinden

Gerade bei größeren Nachlässen oder Immobilien ist es sinnvoll, steuerliche Themen früh mitzudenken:

  • Was ist bereits durch den Erbfall ausgelöst (z. B. Erbschaftsteuer als Thema des Erwerbs)?
  • Was lässt sich vertraglich wirtschaftlich regeln, und was bleibt gegenüber Behörden davon unberührt?
  • Falls nötig: Koordination mit Steuerberatung, damit rechtliche und steuerliche Sicht zusammenpassen.

7. Wann Beratung besonders sinnvoll ist

Eine individuelle Prüfung lohnt sich besonders, wenn …

  • eine Immobilie den Nachlass dominiert,
  • Schulden im Raum stehen oder unklar sind,
  • es Streit in der Erbengemeinschaft gibt (Blockade, Vorwürfe, Drohung mit Klage),
  • die Erbquote/Erbenstellung noch nicht sauber geklärt ist,
  • ein Käufer weitreichende Zusicherungen verlangt oder „Standardverträge“ vorlegt.
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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Verkauf an einen Miterben (sauberster Ausstieg)
Ausgangslage: Drei Geschwister erben gemeinsam; ein Geschwisterteil will sofort raus.
Vorgehen: Preis wird anhand Nachlassübersicht verhandelt, Vertrag notariell beurkundet.
Ergebnis: Austritt ohne Vorkaufsrechtsphase, weniger Konfliktpotenzial.

Fall 2: Verkauf an Dritten – Miterben ziehen das Vorkaufsrecht
Ausgangslage: Erbengemeinschaft zerstritten; Investor bietet schnellen Kauf.
Vorgehen: Notarieller Kaufvertrag mit Drittem, Mitteilung an Miterben.
Ergebnis: Miterben üben Vorkaufsrecht innerhalb der Frist aus und übernehmen zu denselben Konditionen.
Learning: Drittverkauf setzt oft erst den Druck, dass intern eine Lösung gefunden wird.

Fall 3: Nachlass vermutlich überschuldet – Verkauf wäre riskant
Ausgangslage: Unklare Schuldenlage, Mahnungen, offene Darlehen.
Vorgehen: Erst Schutzoptionen prüfen (Haftung, Fristen, Nachlassinstrumente), erst dann Verkaufsstrategie.
Ergebnis: Verkauf wird zurückgestellt, bis Haftungs- und Faktenlage geklärt ist.

9. Kosten und mögliche Risiken, wenn Sie Ihren Erbteil verkaufen

Typische Kostenpositionen sind:

  • Notarkosten (Beurkundung) – abhängig vom Wert/Kaufpreis und dem Aufwand der Urkunde.
  • ggf. Anwaltskosten für Vertragsprüfung/Verhandlungsstrategie (besonders bei Streit, Immobilien, unklaren Schulden).
  • ggf. Bewertungskosten (Immobilie, Unternehmensanteile, Kunst/Schmuck) zur Preisfindung.
  • mögliche Folgekosten aus Konflikten (Auseinandersetzungsklage, Teilungsversteigerung), wenn der Verkauf scheitert oder die Gemeinschaft weiter blockiert.

Wirtschaftlich wichtig:

  • Ein Erbteilverkauf führt in der Praxis häufig zu Preisabschlägen, weil Käufer Risiken übernehmen (unklare Verbindlichkeiten, Streit, Zeit bis zur Verwertung).
  • „Schnell raus“ ist meist teurer als eine Einigung – kann sich aber lohnen, wenn sonst jahrelange Blockade droht.

10. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Als Miterbe können Sie Ihren Erbteil am gesamten Nachlass verkaufen – nicht isoliert Ihren Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen.
Was ist zu prüfen: Geht es um Ausstieg aus der Gemeinschaft (Erbteilverkauf) oder um Verwertung der Immobilie (Einigung/Versteigerung)?

Richtig ist: Für den Verkauf Ihres Erbteils ist grundsätzlich keine Zustimmung aller erforderlich – aber das Vorkaufsrecht kann den Ablauf beeinflussen.
Was ist zu prüfen: Verkauf an Miterben vs. an Dritte; realistische Abwicklung innerhalb der Vorkaufsrechtsphase.

Richtig ist: Der Verkauf beendet Ihre Mitgliedschaft in der Erbengemeinschaft, aber Risiken können aus Erbnachweis, Vertragspflichten und steuerlicher Einordnung bleiben.
Was ist zu prüfen: Welche Zusicherungen/Haftungsregeln stehen im Vertrag? Welche steuerlichen Pflichten bestehen bereits aus dem Erbfall?

Richtig ist: Beim Erbteilverkauf gilt für das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben die Zweimonatsfrist (§ 2034 Abs. 2 BGB).
Was ist zu prüfen: Wurde der Verkauf ordnungsgemäß mitgeteilt, damit die Frist verlässlich läuft?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 11.06.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

  • BGB § 2033 (Verfügungsrecht des Miterben; notarielle Beurkundung; keine Verfügung über einzelne Gegenstände)
  • BGB § 2034 (Vorkaufsrecht der Miterben; Frist zwei Monate)
  • BGB § 2035 (Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer)
  • BGB § 2317 (Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs)
  • BGB § 469 (Mitteilung/Fristlogik im allgemeinen Vorkaufsrecht – als Rahmen)
  • ErbStG § 20 (Steuerschuldner)

Letzte Aktualisierung

11.06.2026

  • Der Text startet jetzt mit einem kurzen Check, damit Sie sofort wissen, ob ein Verkauf bei Ihnen überhaupt passt.
  • Die wichtigste Frist beim Vorkaufsrecht wurde richtiggestellt und verständlich erklärt.
  • Es ist klarer geworden, was immer gilt – und wo man erst prüfen muss (z. B. Schulden, Streit, Immobilie).
  • Kosten, typische Preisrisiken und Steuerthemen wurden nachvollziehbar ergänzt.
  • Statt langer Theorie gibt es konkrete Beispiele und typische Irrtümer, die in der Praxis oft passieren.
 
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