Der Verkauf von Grundstücken und Immobilien gestaltet sich in den meisten Fällen schwierig. Denn nur wenn eine Immobilie sich ganz im Besitz eines einzelnen Miterben befindet, darf er frei über den Verkauf entscheiden. Da Erbengemeinschaften allerdings gemeinschaftlich über das Erbe verfügen, gehört keinem Miterben ein einzelner Gegenstand aus dem Nachlass – Immobilien und Grundstücke können also nur mit Einverständnis aller Miterben verkauft werden.
Weil das Ziel eines Erbens, der seinen Erbteil verkaufen möchte, meist der Austritt aus der Erbengemeinschaft ist – um damit z. B. Teilungsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen –, ist der Verkauf von Immobilien also keine Möglichkeit, da dieser erst möglich ist, wenn die Erbauseinandersetzung bereits vollzogen wurde.
Anders verhält es sich, wenn der Nachlass bereits anhand eines Teilungsplans auseinandergesetzt wurde. Erhält ein Miterbe dabei eine ganze Immobilie oder ein Grundstück, kann er frei über dieses verfügen und es eigenständig verkaufen.
Sind Sie also Teil einer Erbengemeinschaft und wollen Ihren Anteil an einer Immobilie verkaufen, aber die Miterben sind nicht einverstanden, können Sie eine Teilungsklage – auch Erbauseinandersetzungsklage genannt – einreichen. Damit erzwingen Sie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und Sie können anschließend Ihren Anteil an der Immobilie verkaufen.
Wie genau eine Teilungsklage abläuft und was Sie dabei alles beachten müssen, erfahren Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur Teilungsklage.
Erbteil an Bank verkaufen
Eine weitere Möglichkeit, wie Erben ihren Anteil am Erbe verkaufen können, ist der Verkauf an eine Bank. Genau wie beim Verkauf an Miterben oder dritte Personen übernimmt die Bank bei einem Kauf alle erbrechtlichen Rechten und Pflichten des Miterbens.
Vor allem wenn sich im Erbe des Verkäufers seltene oder wertvolle Immobilien befinden könnten, besteht oft Interesse von Banken an einem Kauf von Erbteilen.
9. Steuern – werden diese mit dem Erbteil verkauft?
Wie bei allen Rechten und Pflichten werden auch steuerliche Verpflichtungen auf den Käufer übertragen, wenn ein Miterbe seinen Teil am Erbe verkaufen möchte. Das heißt, dass der verkaufende Miterbe von allen erbsteuerlichen Verpflichtungen befreit ist und diese auf den Käufer übergehen.
Mehr zu den steuerlichen Belastungen bei einer Erbengemeinschaft können Sie in unserem Beitrag Erbauseinandersetzung nachlesen.
10. Alternativen zum Verkauf von Erbanteilen
Will sich ein Miterbe nicht länger mit der Erbengemeinschaft auseinandersetzen, hat er neben dem Verkauf seiner Erbteile weitere Möglichkeiten, wie er die Erbengemeinschaft verlassen kann.
Erbauseinandersetzung
Mit einer Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den Erben einer Erbengemeinschaft aufgeteilt. Sobald ein Miterbe die Erbauseinandersetzung veranlagt, müssen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft darüber einig werden, wer welchen Teil am Nachlass erhalten soll und die einzelnen Nachlassgegenstände auf die neuen Besitzer übertragen. Die Miterben erhalten so zwar ihren rechtlich zugesprochenen Teil am Erbe, müssen sich dafür aber auch mit den anderen Miterben auseinandersetzen und einig werden.
Wie genau eine Erbauseinandersetzung abläuft, welche Rechte Erben bei einer Auseinandersetzung haben und weitere wichtige Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag Erbauseinandersetzung.
Teilungsversteigerung
Befinden sich beispielsweise Immobilien oder Grundstücke in der Erbmasse, kann eine Teilungsversteigerung vorteilhaft sein. Bei dieser wird eine Sache aus dem Erbe versteigert und der Erlös kommt der Erbengemeinschaft zu – damit profitieren alle Erben von der Versteigerung und die Erbengemeinschaft wird aufgelöst. Damit ein Miterbe sich aus einer Erbengemeinschaft vorzeitig zurückziehen kann, ist eine Teilungsversteigerung allerdings nicht geeignet.
Wann es zu einer Teilungsversteigerung kommt, wie ein Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt wird und weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Teilungsversteigerung.
Erbteil verschenken statt verkaufen
Wie bereits genannt, kann ein Erbe als Alternative zum Erbteilverkauf seinen Erbteil auch verschenken. Dies sollte er sich jedoch gut überlegen, denn bei einer Schenkung erhält der Erbe keinerlei finanzielle Entschädigungen und verliert ebenso alle erbrechtlichen Ansprüche.
Vorteilhaft ist das Verschenken des Erbteils, wenn der Erbe das Vorkaufsrecht seiner Miterben verhindern möchte – denn dies besteht laut § 2034 BGB nur bei einem Verkauf und nicht bei einer Schenkung. Somit können sich Miterben bei einer Schenkung nicht davor schützen, dass ein Dritter in die Erbengemeinschaft eintritt und den Erbteil des Verschenkenden erhält.
11. Zusammenfassung: Vor- und Nachteile eines Erbteilverkaufs
Möchte ein Erbe seinen Teil am Erbe verkaufen, kann dies Vor- und Nachteile für ihn, den Käufer und die Miterben der Erbengemeinschaft haben. Hier finden Sie eine Zusammenfassung aller Vor- und Nachteile:
Vorteile
✓ Der Verkäufer tritt aus der Erbengemeinschaft aus und muss sich deshalb nicht mit der Erbauseinandersetzung beschäftigen,
✓ der Verkäufer kann trotzt Austritts aus der Erbengemeinschaft vom Erbe profitieren,
✓ eine Zustimmung der Miterben ist nicht erforderlich,
✓ finanzielle Vorteile treten schneller ein als bei einer Erbauseinandersetzung,
✓ Streitigkeiten können umgangen werden,
✓ Teilungsversteigerungen können umgangen werden und
✓ die Miterben haben ein Vorkaufsrecht und können verhindern, dass eine dritte Person Mitglied der Erbengemeinschaft wird.
Nachteile
X Der Erbe, der verkauft, kommt nicht dem Willen des Erblassers nach,
X die Frist für das Vorkaufsrecht ist sehr kurz,
X fremde Personen können Mitglied der Erbengemeinschaft werden und
X um zu verhindern, dass eine dritte Person beteiligt wird, kaufen viele Erben den Erbteil auf und verschulden sich dabei.
12. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht
Wollen Sie aus einer Erbengemeinschaft austreten, aber trotzdem von Ihrem Erbe profitieren? Oder will ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen und Sie wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen? Ein Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen, alle Fragen zum Erbteilverkauf zu klären und zeigt Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten auf.
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