Dem Ehepartner steht neben den Erben der verschiedenen Ordnungen immer ein Erbteil sowie Gegenstände im Haus und Hochzeitsgeschenke zu. Er nimmt in der gesetzlichen Erbfolge also eine Sonderstellung ein.
Nicht berücksichtigt werden unverheiratete Paare oder geschiedene Ehepartner (auch, wenn die Scheidung noch nicht vollzogen war, aber alle Voraussetzungen dafür zum Todeszeitpunkt erfüllt waren). Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Verschwägerte – z. B. Schwieger- oder Stiefmütter, Stiefväter oder angeheiratete Tanten und Onkel.
Kann kein gesetzlicher Erbe ermittelt werden, der letzte Wohnsitz des Erblassers jedoch bekannt ist, hat das jeweilige Bundesland Anspruch auf den Nachlass. Ist der Wohnsitz unbekannt, fällt der Nachlass an den Staat (§ 1936 BGB).
Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge.
3. Erbfall mit Testament
Um die gesetzliche Erbfolge im Erbfall zu umgehen, kann ein testierfähiger Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. In diesen legt er fest, wem sein Vermögen nach seinem Tod vermacht wird. Existiert ein solcher letzter Wille, ist dieser zwingend einzuhalten und setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.
Erblasser kann durch die Testierfreiheit zudem sein Testament nach seinen Wünschen gestalten. Er kann u. a.
- Vereine, gemeinnützige Organisationen oder Kirchen als Erben einsetzen,
- eine bestimmte Aufteilung des Erbe bei mehreren Erben festlegen,
- ein Erbe mit bestimmten Bedingungen verknüpfen,
- Vermächtnisse anordnen – z. B. der langjährigen Nachbarin einen bestimmten Gegenstand vererben.
Auch eine (Teil-) Enterbung von Angehörigen ist möglich. Werden engste Familienangehörige in Testament oder Erbvertrag nicht oder nicht ausreichend bedacht, können diese den so genannten Pflichtteil einfordern (§2303 BGB). Dieser ist eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass.
Der Pflichtteil wird – wenn ein gültiger Pflichtteilanspruch besteht – nicht automatisch ausgezahlt. Er muss aktiv beim Erben eingefordert werden. Bei Nichtbeachtung der Aufforderung kann der Pflichtteilanspruch – ggf. auch mit Ankündigung rechtlicher Schritte – schriftlich geltend gemacht werden. Die Pflichtteilsklage sollte dabei der letzte Ausweg sein, um seinen Pflichtteil einzufordern.
Weitere Informationen über die Vorgehensweise beim Einfordern des Pflichtteils, hilfreiche Mustervorlagen und Details über eventuelle Kosten finden Sie in unserem Artikel „Pflichtteil einfordern“.
4. Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft bildet sich, wenn mehrere Erben in einem Erbfall begünstigt werden. Es ist dabei unerheblich, ob die Erben durch die gesetzliche Erbfolge – z. B. bei mehreren Kindern – oder per Testament – z. B. wenn sich der Erblasser gegen einen Alleinerben und ausdrücklich für mehrere Erben entscheidet – bestimmt wurden.
Der Nachlass des Verstorbenen wird damit zum gemeinschaftlichen Vermögen der sogenannten Miterben, wodurch jeder von ihnen einen Anteil sowie ein Mitbestimmungsrecht an jeglichen Nachlassgegenständen erhält. Diese Regelung bindet Miterben an bestimmte Rechte und Pflichten, die unbedingt beachtet werden müssen:
- Es kann nur gemeinsam über Nachlassgegenstände (z. B. ein Haus) verfügt werden,
- Miterben dürfen nicht frei über die gesamte Erbmasse verfügen,
- die Nachlassverwaltung erfolgt gemeinschaftlich durch alle Miterben – diese ist verpflichtend –,
- ein Miterbe kann seinen Erbteil an Dritte verkaufen – die Erbengemeinschaft besitzt hier allerdings für eine Frist von zwei Monaten das Vorkaufsrecht.
Kommt es innerhalb einer Erbengemeinschaft zu Unstimmigkeiten, führt das schnell zu Streitigkeiten zwischen den Erben. Wenn sich keine Kompromisse mehr finden lassen und keine Einigungen mehr erzielt werden können, gibt es nur eine Lösung: die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Wie eine Erbauseinandersetzung vonstattengeht und welche Möglichkeiten es hier gibt, erfahren Sie im folgenden Kapitel.
5. Erbauseinandersetzung
Bei der Erbauseinandersetzung wird der Nachlass aufgeteilt und die Erbengemeinschaft aufgelöst. Jeder Miterbe hat das Recht, eine solche Auseinandersetzung zu verlangen. Im Idealfall geschieht diese einvernehmlich, sodass jeder Erbe seinen gerechten Anteil am Nachlass erhält. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, gibt es mehrere Verfahrensmöglichkeiten:
- Einschaltung eines Anwalts oder Notars zur Vermittlung zwischen den Erben,
- Auszahlung eines Miterben,
- Verkauf an Dritte,
- Einreichung einer Auseinandersetzungsklage.
Bei den drei erstgenannten Punkten gilt jedoch: Lehnt ein Miterbe einen Vermittlungsversuch durch einen Anwalt oder Notar ab, gilt die Einigung als gescheitert. Zudem bedürfen die Auszahlung eines Miterben sowie der Verkauf an Dritte immer die Zustimmung der Miterben.
Neben Auseinandersetzungen mit Erben und Angehörigen kann es im Erbfall auch zu finanziellen Schwierigkeiten kommen. Welche Arten von Schulden im Erbfall auftreten können, mit welchen Kosten gerechnet werden und wie man Schulden eventuell umgehen kann, erläutern wir Ihnen im nächsten Kapitel.
6. Erbfallschulden & Erblasserschulden – was tun bei Schulden im Erbfall?
Eine Erbschaft bedeutet nicht immer gleich Vermögen, sie kann auch Schulden enthalten. Dabei ist zwischen Erbfallschulden und Erblasserschulden zu unterscheiden. Zu Ersteren gehören:
Erbfallschulden sind praktisch unvermeidbar, solange das Erbe nicht ausgeschlagen wird. Wird die Erbschaft aber angenommen, verpflichten sich die Erben zur Tilgung der Schulden sowie jeglicher Nachlassverbindlichkeiten. Als Erbfallschulden werden also alle aufgelisteten Verbindlichkeiten – zum Beispiel gegenüber einem Finanzamt oder Pflichtteilsberechtigten – bezeichnet.
Solange diese aus dem Nachlass getilgt werden können, verringert sich dieser lediglich. Ist der Nachlass allerdings nicht hoch genug, müssen Erben auch mit Ihrem Privatvermögen für diese aufkommen.
Beispiel: Der Nachlass beträgt 50.000 €. Durch genannte Verbindlichkeiten ergeben sich jedoch Kosten von 55.000 €. Die restlichen 5.000 €, die nicht aus dem Nachlass getilgt werden können, müssen die Erben übernehmen. Obwohl das Erbe also schuldenfrei war, kann der Nachlass durch die Tilgung der Verbindlichkeiten verringert oder ganz aufgelöst werden.
Daneben kann es sogenannte Erblasserschulden geben. Diese entstehen schon zu Lebzeiten des Erblassers und sind durch ihn verschuldet worden. Beispiele dafür sind:
- Verpflichtungen aus Kauf- oder Mietverträgen,
- Steuerschulden,
- Bürgschaften,
- Schadensersatzansprüche.
Ist eine Erbschaft also mit Verbindlichkeiten belastet und sie wird nicht ausgeschlagen, müssen die Erben diese begleichen. Ob und wann es daher sinnvoll ist, ein Erbe anzunehmen oder auszuschlagen, lesen Sie im nachfolgenden Abschnitt.
Annahme des Erbes nach Erbfall
Die Annahme des Erbes bedarf keiner gesetzlichen Annahmeerklärung, denn das Erbe gilt auch dann als angenommen, wenn
- die Ausschlagefrist von sechs Wochen verstrichen ist,
- der Erbe sich schlüssig verhält.
Obwohl nicht notwendig, kann das Erbe dennoch aktiv angenommen werden. Dafür ist keine bestimmte Form nötig. Erben müssen lediglich eine Erklärung gegenüber Dritten (z. B. Miterben oder Nachlassgericht) abgeben, dass sie die Erbschaft annehmen möchten. Dies kann mündlich und schriftlich erfolgen.