Beispiel-Fälle zur Orientierung
Fall 1: Alleinerbe ohne Testament, aber unklare Schulden
Ausgangslage: Der Sohn geht davon aus, einziger gesetzlicher Erbe seines verstorbenen Vaters zu sein. Ein Testament gibt es nicht. Neben einem Bankkonto findet er Mahnungen, Kreditunterlagen und Hinweise auf Steuerschulden.
Vorgehen: Er beantragt Sterbeurkunden, sammelt Konto-, Vertrags- und Schuldunterlagen und erstellt eine Nachlassübersicht. Er verkauft keine Gegenstände und erklärt gegenüber Gläubigern nicht vorschnell, dass er alle Schulden übernimmt.
Ergebnis: Ob Annahme oder Ausschlagung sinnvoll ist, hängt vom Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten ab.
Learning: Bei unklaren Schulden ist die Nachlassübersicht wichtiger als schnelle Verteilung.
Fall 2: Drei Geschwister erben ein Haus
Ausgangslage: Drei Geschwister werden Miterben. Zum Nachlass gehört ein sanierungsbedürftiges Haus. Ein Geschwisterteil will verkaufen, eines einziehen, eines abwarten.
Vorgehen: Die Miterben klären Grundbuch, Darlehen, laufende Kosten, Verkehrswert und Sanierungsbedarf. Danach prüfen sie Verkauf, Auszahlung oder gemeinsame Übergangslösung.
Ergebnis: Eine einvernehmliche Vereinbarung kann die Erbengemeinschaft beenden. Ohne Einigung kommen weitere rechtliche Schritte in Betracht.
Learning: In der Erbengemeinschaft darf ein Miterbe nicht allein über wesentliche Nachlassgegenstände entscheiden.
Fall 3: Testament setzt ein Kind ein, ein anderes verlangt den Pflichtteil
Ausgangslage: Die Mutter setzt im Testament nur ihre Tochter als Erbin ein. Der Sohn wird nicht erwähnt und verlangt seinen Pflichtteil.
Vorgehen: Die Tochter prüft das Testament, erstellt eine Nachlassübersicht und klärt, welche Auskunfts- und Zahlungsansprüche bestehen können.
Ergebnis: Der Sohn wird durch die Enterbung nicht automatisch Miterbe. Ein Pflichtteilsanspruch kann aber als Geldanspruch bestehen.
Learning: Enterbung und Pflichtteil sind zwei verschiedene Fragen.
9. Kosten und Steuern beim Erbfall
Im Erbfall entstehen regelmäßig Kosten. Wie hoch sie sind, hängt vom Nachlass, der Familienkonstellation und dem Aufwand der Abwicklung ab.
Typische Kostenpositionen
Bestattung und Grab:
- Beerdigung,
- Trauerfeier,
- Grabstelle,
- Grabpflege,
- Todesanzeigen,
- Überführung.
Nachlassabwicklung:
- Sterbeurkunden,
- Testamentseröffnung,
- Erbschein,
- Notar,
- Grundbuchberichtigung,
- Gutachten,
- Verwaltung des Nachlasses.
Beratung und Streit:
- anwaltliche Beratung,
- gerichtliche Verfahren,
- Mediation,
- steuerliche Beratung,
- Bewertung von Immobilien oder Unternehmen.
Wer trägt die Kosten?
Viele Kosten werden zunächst aus dem Nachlass bezahlt. Reicht der Nachlass nicht aus oder wurden Kosten vorgestreckt, können Ausgleichsfragen entstehen.
Bei einer Erbengemeinschaft gilt in der Regel:
- Kosten werden entsprechend der Erbquoten getragen,
- wer Kosten allein vorstreckt, sollte Belege sichern,
- größere Ausgaben sollten mit den Miterben abgestimmt werden.
Erbfallkostenpauschale
Für erbschaftsteuerliche Zwecke können Erbfallkosten pauschal berücksichtigt werden. Für Erwerbe nach dem 31. Dezember 2024 beträgt der Pauschbetrag 15.000 Euro; vorher lag er bei 10.300 Euro.
Wichtig:
- Der Pauschbetrag gilt insgesamt pro Erbfall.
- Bei mehreren Erwerbern wird er verteilt.
- Wer höhere tatsächliche Kosten geltend machen will, muss sie nachweisen.
- Pauschbetrag und einzelne höhere Kosten können nicht beliebig nebeneinander angesetzt werden.
Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer fällt nicht automatisch bei jedem Erbfall an. Entscheidend sind vor allem:
- Wert des steuerpflichtigen Erwerbs,
- Verwandtschaftsverhältnis,
- Steuerklasse,
- Freibeträge,
- Nachlassverbindlichkeiten,
- mögliche Steuerbefreiungen.
Die Steuersätze sind gestaffelt. Sie betragen je nach Steuerklasse und steuerpflichtigem Erwerb nicht nur 7 %, 15 % oder 30 %, sondern können bis zu 50 % reichen.
Anzeige beim Finanzamt
Eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt kann erforderlich sein. Sie kann regelmäßig formlos erfolgen.
Typische Angaben sind:
- Name und Anschrift der verstorbenen Person,
- Todestag und Sterbeort,
- Name und Anschrift des Erwerbers,
- Gegenstand und Wert des Erwerbs,
- Rechtsgrund des Erwerbs,
- persönliches Verhältnis zur verstorbenen Person,
- frühere Zuwendungen.
Es gibt Ausnahmen von der Anzeigepflicht, etwa bei bestimmten gerichtlich oder notariell eröffneten Verfügungen von Todes wegen. Diese Ausnahmen gelten aber nicht in allen Fällen, insbesondere nicht bei bestimmten Vermögensarten wie Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht börsennotierten Kapitalgesellschaftsanteilen oder Auslandsvermögen.