1. Erbschaftssteuer & Freibetrag: Was bedeutet das?
Ein Erbfall stellt in der Regel einen Vermögenszuwachs dar, der wie jedes andere Einkommen versteuert werden muss. Damit diese Erbschaftssteuer keine zu große Belastung für die Erben wird, gelten je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge.
Die Freibeträge werden von der Erbschaft abgezogen und müssen nicht versteuert werden. Je näher man mit dem Erblasser verwandt ist, desto höher ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer. Sind die engen Verwandten wie der Partner oder Kinder von der finanziellen Unterstützung des Erblassers abhängig, gelten zusätzliche Versorgungsfreibeträge.
Begünstigte sind laut Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet, eine Erbschaft innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Amt muss sich innerhalb von 4 Jahren melden, um die fälligen Steuern einzutreiben. Nach dieser Zeit verjährt der Anspruch des Finanzamts. Wer einen Erbfall nicht innerhalb der gesetzlichen Frist meldet, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar.
2. Erbschaftssteuer Tabelle 2025
Je näher verwandt die Begünstigten mit dem Erblasser sind, desto geringer ist die Erbschaftssteuer für eine Erbschaft. Die möglichen Erben sind in 3 Steuerklassen eingeteilt:
- Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkel Urenkel
- Steuerklasse II: Eltern, Stiefeltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschwister, Neffen, Nichten, geschiedene Ehepartner
- Steuerklasse III: Cousinen, Cousins, Großneffen, Großnichten, alle übrigen Erben
Für diese Steuerklassen gelten verschiedene Steuersätze:
Wert des Erbes
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Steuerklasse I
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Steuerklasse II
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Steuerklasse III
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Bis 75.000 Euro
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7 %
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15 %
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30 %
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Bis 300.000 Euro
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11%
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20 %
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30 %
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Bis 600.000 Euro
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15 %
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25 %
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30 %
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Bis 6.000.000 Euro
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19 %
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30 %
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30 %
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Bis 13.000.000 Euro
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23 %
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35 %
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50 %
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Bis 26.000.000 Euro
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27 %
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40 %
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50 %
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Über 26.000.000 Euro
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30 %
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43 %
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50 %
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Wenn Sie die Erbschaftssteuer berechnen möchten, sind von der Höhe des Erbes die Freibeträge der Erbschaftssteuer und sonstige Versorgungsfreibeträge abzuziehen – das was übrigbleibt, ist dann laut Tabelle zu versteuern.
3. Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer?
Auch die Freibeträge der Erbschaftssteuer sind vom Verwandtschaftsverhältnis der Erben zum Erblasser abhängig: Je näher verwandt man ist, desto höher ist der Freibetrag.
Möglicher Erbe
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Steuerfreier Betrag
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Ehepartner, eingetragener Lebenspartner
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500.000 €
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Kinder, Enkelkinder (deren Eltern verstorben sind), Stiefkinder, Adoptivkinder
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400.000 €
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Enkelkinder
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200.000 €
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Urenkel, Eltern & Großeltern (bei Erbschaft)
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100.000 €
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Eltern & Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, Ex-Lebenspartner
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20.000 €
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Alle übrigen Erben
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20.000 €
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Der Erbschaftssteuer-Freibetrag wird von der Höhe der Erbschaft abgezogen. Die restliche Summe ist gemäß den Steuersätzen für die einzelnen Steuerklassen zu versteuern. Ein Beispiel: Ein Erblasser vererbt seinem Sohn ein Vermögen von 700.000 Euro. Der Freibetrag für Kinder liegt bei 400.000 Euro. Dieser Freibetrag wird von dem vererbten Vermögen abgezogen. Der Sohn des Verstorbenen muss nun also Erbschaftssteuern auf 300.000 Euro zahlen.
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sind eng miteinander verknüpft. Wer Teile seines Erbes schon zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhält, profitiert von den gleichen Freibeträge wie bei der Erbschaftssteuer.
Diese dürfen allerdings nur alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden.
Welche Freibeträge gelten für Immobilien?
Werden Immobilien vererbt, gelten für diese die gleichen Steuersätze und Freibeträge wie bei jeder anderen Erbschaft auch.
Damit Erben durch diese Steuer nicht unnötig finanziell belastet werden und die Immobilie zur Begleichung der Steuerschuld nicht verkaufen müssen, gibt es den Eigenbedarf. Das ermöglicht beispielsweise dem hinterbliebenen Ehepartner steuerfrei in der Immobilie wohnen zu bleiben.
Um einen solchen Eigenbedarf geltend machen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Erblasser muss die Immobilie zum Zeitpunkt seines Ablebens selbst bewohnt haben.
- Die Wohlfläche darf nicht größer als 200 m² sein.
- Der Erbe muss die Immobilie mindestens 10 Jahre lang für den Eigenbedarf nutzen
Zieht der Erbe vor Ablauf dieser 10-jährigen Frist aus, kann sich das Finanzamt vorbehalten, die Erbschaftssteuer für eine Immobilie rückwirkend zu erheben. Die Freibeträge werden in diesem Fall aber berücksichtigt.
4. Welche besonderen Versorgungsfreibeträge gibt es?
Während gesetzliche Versorgungsleistungen wie Bezüge aus der Rentenversicherung oder Hinterbliebenenbezüge steuerfrei sind, sind private Versorgungsbezüge, die vom Erblasser herrühren, steuerpflichtig.
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und die Kinder des Erblassers profitieren aber wie bei den Erbschaftssteuer-Freibeträgen auch hier von einem Freibetrag – dem sogenannten Versorgungsfreibetrag.
Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 €, bei Kindern ist er abhängig vom Alter:
Alter des Kindes
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Höhe des Versorgungsfreibetrags
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> 5 Jahre
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52.000 €
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5 bis 10 Jahre
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41.000 €
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10 bis 15 Jahre
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30.700 €
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15 bis 20 Jahre
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20.500 €
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20 bis 27 Jahre
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10.300 €
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Bezieht der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner bereits eine Rente oder hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wird der Kapitalwert der Rente mit dem Versorgungsfreibetrag verrechnet.
5. Welche Güter sind steuerbefreit?
Bewegliche Güter und der Hausrat sind steuerfrei, sofern sie einen bestimmten Betrag nicht übersteigen.
- Was sind bewegliche Güter? Ganz einfach: Bewegliche Güter sind materielle Gegenstände, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind. Sie können diesen Begriff also buchstäblich verstehen. Unbewegliche Güter sind hingegen Grundstücke, die sich nicht bewegen lassen.
- Mit Hausrat sind alle Gegenstände gemeint, die zu einem Haushalt gehören. Der Hausrat ist also die Gesamtheit aller Geräte und Möbel eines Haushalts.
Unsere Tabelle gibt Aufschluss, bis zu welcher Höhe die Güter steuerfrei bleiben.
Gehören Kunstgegenstände, Bibliotheken oder Archive zum Erbe, sind diese zu 60 % steuerbefreit. Auch für vom Erben bewohnte Gebäude kann eine Steuerbefreiung geltend gemacht werden.
Von der Steuer befreite Güter:
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Steuerklasse I
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Steuerklasse II
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Steuerklasse III
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Selbst bewohnte Immobilien
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Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder
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Nicht möglich
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Nicht möglich
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Hausrat
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Bis 42.000 €
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Bis zu 12.000 €
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Bis zu 12.000 €
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Bewegliche Güter
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Bis 12.000 €
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6. Was kann ich tun, wenn das Erbe den Freibetrag übersteigt?
Übersteigt eine Erbschaft den gesetzlichen Freibetrag für die Erbschaftssteuer, ist die Erbschaft gemäß der 3 Steuerklassen zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen können Erben aber die Erbschaftssteuer umgehen oder zumindest reduzieren.
- Erben der Steuerklasse I können die Immobilie selbst bewohnen. Durch den Eigenbedarf lässt sich die Immobilie steuerfrei erben.
- Schenkungen zu Lebzeiten reduzieren die Erbmasse bzw. die Höhe des Erbes. Dadurch fällt auch die Steuer auf die Erbschaft geringer aus.
- Unverheiratete Paare haben einen Freibetrag von 20.000 € hinsichtlich der Erbschaftssteuer. Eine Heirat führt zur Steuerklasse I und einem steuerfreien Betrag von 500.000 €.
Daneben sind noch viele weitere Optionen denkbar, mit denen sich die Steuer für eine Erbschaft reduzieren und die auf die Erbschaftssteuer anwendbaren Freibeträge voll ausschöpfen lassen. Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen alle Optionen erläutern und Sie dabei unterstützen, die Steuerlast für eine Erbschaft zu begrenzen. Er prüft Ihren Erbfall und entwickelt mit Ihnen gemeinsam eine individuelle Strategie.
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