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Lässt sich der Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern?
Ratgeber Erbrecht Pflichtteil Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern
Stand 07.08.2017
Lesezeit 9 min

Lässt sich der Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern?

Wurden nahe Verwandte von einem künftigen Erblasser enterbt, so steht ihnen unter Umständen doch ein Teil des Erbes zu – der sogenannte Pflichtteil. Ob sich dieser Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers einfordern lässt, welche weiteren Optionen der Gesetzgeber vorsieht und was Sie berücksichtigen können, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Beitrag von Anja Ciechowski
8.084 Aufrufe
Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist der Pflichtteil?
  2. Lässt sich der Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern?
  3. Den Pflichtteil zu Lebzeiten durch Pflichtteilsverzicht erlangen
  4. Den Pflichtteil zu Lebzeiten durch Schenkung erlangen
  5. Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil
  6. Das können Sie tun, wenn keine Einigung möglich ist
  7. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht

1. Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil sichert nahen Verwandten im Erbfall einen Teil des Erbes zu, wenn der Erblasser sie in seinem Testament nicht bedacht hat. Dadurch soll verhindert werden, dass nahe Angehörige gänzlich vom Erbe ausgeschlossen werden.

Um einen Pflichtteilanspruch geltend machen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind und was weiterhin zu beachten ist, erfahren Sie im Beitrag „Pflichtteil einfordern“.

2. Lässt sich der Pflichtteil zu Lebzeiten einfordern?

Grundsätzlich lässt sich der Pflichtteil zu Lebzeiten nicht einfordern, da der Pflichtteilsanspruch ausdrücklich nur im Erbfall eintritt. Wenn Sie bereits zu Lebzeiten einen Teil des Erbes eines nahen Verwandten beanspruchen wollen, sind Sie auf dessen Mithilfe angewiesen. Denkbar wäre hier beispielsweise ein Pflichtteilsverzicht.

3. Den Pflichtteil zu Lebzeiten durch Pflichtteilsverzicht erlangen

Beim Pflichtteilsverzicht erklärt sich der Pflichtteilsberechtigte bereit, bei Erbeintritt auf seinen Pflichtteilsanspruch zu verzichten. Als Gegenleistung erhält er dafür eine Zahlung als Abfindung. Die Höhe der Abfindung hängt dabei vom Verhandlungsgeschick des Pflichtteilsberechtigten ab. Als Richtwert kann jedoch die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Pflichtteilsanspruchs herangezogen werden. Der Pflichtteilsverzicht muss jedoch von beiden Parteien gewollt sein. Stimmt diesem nur eine Partei zu, so kommt der Vertrag, welcher zwingend von einem Notar beglaubigt werden muss, nicht zustande.

Wird auf diese Weise der Pflichtteil zu Lebzeiten eingefordert, so können sich sowohl Vorteile für den künftigen Erblasser als auch für den eigentlich Pflichtteilsberechtigten ergeben. Der Pflichtteilsberechtigte erhält einen Teil des Erbes bereits zu Lebzeiten des Verwandten. Der künftige Erblasser kann nach Belieben seinen Nachlass regeln, ohne auf gesetzliche Pflichtteilsansprüche achten zu müssen.

Das Wichtigste im Überblick:

  • Beide Parteien müssen mit dem Pflichtteilsverzicht einverstanden sein.
  • Der Pflichtteilsverzicht muss zwingend vom Notar beglaubigt werden.
  • Für den Verzicht auf seinen Pflichtteilsanspruch erhält der ehemals Pflichtteilsberechtigte eine Abfindung.

4. Den Pflichtteil zu Lebzeiten durch Schenkung erlangen

Neben dem Pflichtteilsverzicht steht Ihnen noch eine weitere Alternative zur Verfügung – die Schenkung. Durch eine Schenkung vom künftigen Erblasser können Sie Ihren Pflichtteil oder zumindest einen Teil davon bereits zu Lebzeiten erlangen. Zu beachten ist jedoch, dass die Zuwendung des künftigen Erblassers in Form einer Schenkung auf Ihren Pflichtteilsanspruch angerechnet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser mit dem Geldgeschenk anordnet, dass der Beschenkte die finanzielle Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch, der im Erbfall eintritt, anzurechnen hat. Demzufolge wird der Pflichtteil durch eine Schenkung zu Lebzeiten geschmälert. Auch hier gilt: Die Schenkung zu Lebzeiten darf nicht unter Zwang erfolgen.

5. Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil

Die Anrechnung der Schenkung auf den Pflichtteil wird in 3 Schritten vollzogen:

  1. Wert der anrechnungspflichtigen Zuwendung dem Nachlass des Erblassers hinrechnen. Das fiktiv erhöhte Erbe dient als Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil.
  2. Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten berechnen. Dieser beträgt regelmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  3. Nachdem die Höhe des Pflichtteils bestimmt wurde, muss von diesem noch der Wert der Zuwendung abgezogen werden. Der sich so ergebende Wert ist dann der restliche Pflichtteil, den der Pflichtteilsberechtigte trotz Schenkung zu Lebzeiten noch verlangen kann.
Hinweis
Beispiel: Anrechnung von Schenkungen

Ein Erblasser hinterlässt ein Kind, welches er enterbt hat. Alleinerbin ist die Frau des Erblassers. Damit hat das Kind Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe. Zu Lebzeiten hat er seinem Kind bereits einen Geldbetrag von 10.000 € geschenkt und in diesem Zusammenhang verfügt, dass dieser auf den Pflichtteil des Kindes anzurechnen ist.

  • Zur Berechnung des Pflichtteils muss die Höhe des Nachlasses bekannt sein. Dieser beträgt 150.000 €. Darauf anzurechnen ist die Schenkung zu Lebzeiten von 10.000 €.
  • Somit ergibt sich ein fiktiver Nachlass in Höhe von 160.000 €. Dies ist die Grundlage zur Ermittlung des noch verbliebenen Pflichtteilsanspruchs.
  • Die Pflichtteilsquote für das Kind beträgt ¼.
  • Es ergibt sich ein rechnerischer Pflichtteil von 40.000 € (160.000 € x ¼). Von diesem ist die Schenkung zu Lebzeiten abzuziehen.
  • Somit kann das Kind des Erblassers noch einen Pflichtteil in Höhe von 30.000 € geltend machen.

6. Das können Sie tun, wenn keine Einigung möglich ist

Können Sie sich mit dem Erblasser zu Lebzeiten nicht darauf einigen, dass er Ihnen Ihren Pflichtteil in Form einer Schenkung oder als Abfindung beim Pflichtteilsverzicht zukommen lässt, dann bleibt Ihnen lediglich die Möglichkeit, bis zum Eintritt des Erbfalls zu warten. Ist der Erbfall eingetreten, können Sie als Pflichtteilsberechtigter Ihren Pflichtteil vom testamentarischen Erben verlangen. Ist dieser nicht bereit, dem nachzukommen, so kann es sinnvoll sein, einen Anwalt einzuschalten.

7. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht

Auch wenn Sie keine direkte Möglichkeit haben, sich den Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers auszahlen zu lassen, sieht das Gesetz dennoch Alternativen vor, von denen Sie Gebrauch machen können. Ob ein Pflichtteilsverzicht oder eine Schenkung für Sie die richtige Option ist, um bereits zu Lebzeiten des künftigen Erblassers an einen Teil Ihres Erbes zu gelangen, kann Ihnen einer unserer Rechtsexperten beantworten. Unser Anwalt für Erbrecht beantwortet Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung zum Erbrecht alle wichtigen Fragen rund um das Thema „Pflichtteil zu Lebzeiten“.

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Anja Ciechowski
Über die Autorin
Anja Ciechowski
Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Anja Ciechowski stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.
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