Gerichtskosten
Wer z. B. nach einer Enterbung einen Pflichtteil einklagen will und sich die Frage stellt, wer die Kosten trägt, hat zunächst mit Gerichtskosten zu rechnen. Diese sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt und richten sich nach dem Streitwert – also dem konkreten Pflichtteil.
Die Kosten sind zudem davon abhängig, wie weit die Einforderung bereits fortgeschritten ist – Grund dafür ist die sogenannte Stufenklage. In einer ersten Stufe sind hier zunächst Auskünfte über den Nachlass einzuholen und der Erbe zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses aufzufordern, bevor man in Stufe zwei den Pflichtteil einfordern kann. In einer letzten Stufe kann man sich dann den Pflichtteil auszahlen lassen.
Die Kosten für eine Stufenklage werden umso höher, je weniger der Pflichtteilsberechtigte über seinen Anspruch weiß bzw. je geringer die Stufe ist, auf der er sich mit seiner Pflichtteilsklage befindet. Ein Anwalt kann durch eine umfassende Vorbereitung einer Pflichtteilsklage sicherstellen, dass alle wesentlichen Informationen zum Pflichtteil vorliegen – und Sie die im Rahmen einer Pflichtteilsklage entstehenden Kosten zum Teil erheblich reduzieren können.
Die Kosten für die Klage können sich dann zusammensetzen aus:
- Gerichts-,
- Zeugenvernehmungs- und
- Sachverständigenkosten
Dabei berechnen sich die Kosten für Zeugen nach deren Aufwand wie z. B. Kosten für Anreise oder Übernachtung. Für einen Sachverständigen werden in der Regel pauschal 700 Euro fällig – hinzu kommen meist weitere Kosten, die abhängig vom individuellen Arbeitsaufwand des Gutachters sind.
In der nachfolgenden Tabelle haben wir beispielhaft Gerichtskosten zusammengestellt, die entstehen können, wenn Sie Ihren Pflichtteil einklagen wollen. Da jeder Erbfall individuell ist, dienen diese Angaben allerdings nur als grobe Orientierung.
Pflichtteil
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Gerichtskosten
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5.000 €
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438 €
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10.000 €
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723 €
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15.000 €
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879 €
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25.0000 €
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1.113 €
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Anwaltskosten
Wenn Sie einen Pflichtteil einklagen und sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen wollen, erhebt dieser auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren für seine Tätigkeit. Diese sind von der konkreten Höhe des eingeforderten Pflichtteils abhängig.
Auf dieser Grundlage kann ein Anwalt folgende Gebühren berechnen:
- 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Erhebung der Klage,
- 1,2-fache Termingebühr für die Wahrnehmung der Gerichtstermine,
- 1,0-fache Einigungsgebühr für den Abschluss eines Vergleichs während der Gerichtstermine.
In der folgenden Tabelle haben wir Ihnen beispielhaft Anwaltskosten für verschiedene Streitwerte zusammengestellt. Diese können aber je nach individuellem Erbfall variieren und dienen daher nur zu einer ersten Orientierung.
Pflichtteil
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Verfahrensgebühr
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Terminsgebühr
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Einigungsgebühr
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5.000 €
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393,90 €
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363,60 €
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303,00 €
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10.000 €
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725,40 €
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669,60 €
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558,00 €
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15.000 €
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845,00 €
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780,00 €
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650,00 €
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25.000 €
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1.024,40 €
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945,60 €
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788,00 €
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Ausführlichere Informationen zur Pflichtteilsklage und ihren Voraussetzungen finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Pflichtteil einklagen. Für Informationen zur Klageeinreichung und den Inhalt einer Klageschrift empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag zum Thema Klage einreichen.
2. Pflichtteil einklagen – wer trägt die Kosten?
Weigert sich ein Erbe beispielsweise, den Pflichtteil auszuzahlen, und muss man daraufhin den Pflichtteil einklagen, können etwaige Anwalts- und Gerichtskosten unter Umständen vom Erben zurückgefordert werden.
Anwaltskosten
Zunächst muss der Pflichtteilsberechtigte sämtliche Kosten für die Beratung und Vertretung durch einen Anwalt tragen. Diese kann er aber unter Umständen vom Erben zurückfordern. Wie das geht, erklären wir Ihnen in Kapitel 3: Anwaltsgebühren zurückfordern.
Gerichtskosten
Muss man den Pflichtteil einklagen, trägt die vor Gericht unterlegene Partei sämtliche Kosten. Verliert der Erbe also die Klage, hat er den Pflichtteil auszuzahlen und zusätzlich alle im Rahmen der Pflichtteilsklage angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen.