Pflichtteils­ergänzungsanspruch bei Schenkungen – Berechnung & Verjährung
Pflichtteils­ergänzungsanspruch bei Schenkungen – Berechnung & Verjährung
Kerstin Brouwer
Beitrag von Kerstin Brouwer
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Pflichtteil Pflichtteils[-]ergänzungsanspruch bei Schenkungen

Wenn ein Erblasser jemandem etwas schenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte den Betrag der Schenkung als Pflichtteilsergänzung einfordern, da ohne die Schenkung der Wert der Erbmasse höher gewesen wäre. Als rechtliche Grundlage für diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch dient § 2325 BGB. Die Zuwendungen des Erblassers werden – je nach Zeitpunkt der Schenkung – aber nur anteilig eingerechnet. Ob Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben und wie hoch er ausfällt, erfahren Sie hier.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Wer hat wann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch?
  3. 2. Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
  4. 3. Wie wird der Zeitpunkt der Schenkung berechnet?
  5. 4. Wann verjährt der ordentliche Pflichtteilsergänzungs­anspruch?
  6. 5. Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungs­anspruch gegen Dritte?
  7. 6. Wer muss die Pflichtteilsergänzung zahlen?
  8. 7. Pflichtteilsergänzungs­anspruch und Nießbrauch
  9. 8. Was Sie jetzt konkret prüfen sollten
  10. 9. Kosten: Was kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch praktisch kosten?
  11. 9. Häufige Irrtümer aufgeklärt
Ersteinschätzung erhalten

Pflichtteils­ergänzungsanspruch bei Schenkungen – Berechnung & Verjährung

Pflichtteils­ergänzungsanspruch bei Schenkungen – Berechnung & Verjährung

Wenn ein Erblasser jemandem etwas schenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte den Betrag der Schenkung als Pflichtteilsergänzung einfordern, da ohne die Schenkung der Wert der Erbmasse höher gewesen wäre. Als rechtliche Grundlage für diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch dient § 2325 BGB. Die Zuwendungen des Erblassers werden – je nach Zeitpunkt der Schenkung – aber nur anteilig eingerechnet. Ob Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben und wie hoch er ausfällt, erfahren Sie hier.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten, der so gestellt werden soll, als wäre eine (bestimmte) Schenkung des Erblassers noch im Nachlass vorhanden.

Ein Pflichteilsergänzungsanspruch ist möglich, wenn …

  • Sie pflichtteilsberechtigt sind (z. B. Kind, Ehegatte) und im Erbfall enterbt wurden oder zu wenig erhalten haben.
  • der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Nachlasswert (und damit Ihren Pflichtteil) mindern.
  • die Schenkung nach den Regeln des § 2325 BGB (ganz oder anteilig) zu berücksichtigen ist (10-Jahres-Modell – mit Ausnahmen).

Achtung – wann pauschale Infos nicht reichen: Eine schematische „10-Jahres-Rechnung“ ist oft nicht verlässlich, wenn z. B. Nießbrauch/Wohnrecht vorbehalten wurde, unter Ehegatten geschenkt wurde, gemischte Schenkungen (Verkauf deutlich unter Wert) im Raum stehen, mehrere Schenkungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorliegen oder unklar ist, wann Sie von Tod/Schenkung sicher erfahren haben.

Wichtigste Frist:

  • Für Ansprüche gegen den/die Erben gilt regelmäßig die 3-jährige Verjährung; sie startet grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie die maßgeblichen Umstände (inkl. Schenkung) und den Anspruchsgegner kennen oder kennen mussten.
  • Für den Anspruch gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB) sieht das Gesetz einen besonderen Verjährungsbeginn vor (Anknüpfung an den Erbfall).
  • Zusätzlich gibt es bei erbfälligen Ansprüchen eine Höchstfrist (Long-Stop), die unabhängig von Kenntnis greifen kann.

Diese Informationen/Unterlagen helfen bei der Einordnung

  • Sterbedatum (z. B. Sterbeurkunde) und – falls vorhanden – Testament/Erbvertrag/Eröffnungsprotokoll
  • Hinweise auf Schenkungen: Verträge, Überweisungen, Grundbuchauszüge, Übergabeprotokolle, Schriftwechsel in der Familie
  • Daten zur Nutzung: Wurde z. B. ein Wohnrecht/Nießbrauch vereinbart? Wer hat tatsächlich weiter genutzt?
  • Nachlassübersicht/Anhaltspunkte zum Nachlasswert; ggf. Auskunftsverlangen an den Erben (Nachlassverzeichnis).
  • Eigene Notizen: Wann haben Sie wovon erfahren? (für die Verjährungsfrage zentral)

Häufigster Fehler: Viele rechnen die 10-Jahres-Frist „ab Vertrag/Grundbuch“ oder prüfen Verjährung zu spät – entscheidend sind oft Nutzungsrechte und Kenntniszeitpunkte.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher

  • Der Anspruch ist gesetzlich geregelt; maßgeblich ist § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen).
  • Schenkungen werden grundsätzlich nach einem Abschmelzungsmodell nur noch anteilig berücksichtigt (bis „0“ nach Ablauf der 10-Jahres-Stufen).
  • Wenn der Erbe nicht (voll) haftet, kann ein Anspruch gegen den Beschenkten in Betracht kommen (§ 2329 BGB).

Kommt auf den Einzelfall an

  • Wann die 10-Jahres-Frist überhaupt zu laufen beginnt (Stichwort: Vorbehalt von Nießbrauch/Wohnrecht; tatsächlicher „Genussverzicht“).
  • Ob eine Zuwendung rechtlich als Schenkung zählt (z. B. gemischte Schenkung, Anstandsschenkungen, unentgeltliche Gebrauchsüberlassung).
  • Gegen wen Sie konkret vorgehen müssen (Erbe/Erbengemeinschaft/Beschenkter) und welche Verjährungsregeln in Ihrer Konstellation entscheidend sind.

1. Wer hat wann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch können nur Personen haben, die pflichtteilsberechtigt sind (vor allem Abkömmlinge, Ehegatten; Eltern nur unter bestimmten Voraussetzungen).

Vereinfacht gesagt: Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt und verringert das Ihren Pflichtteil, kann die Schenkung (ganz oder teilweise) rechnerisch dem Nachlass wieder „hinzugedacht“ werden. Daraus ergibt sich die Ergänzung.

2. Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

So funktioniert die Berechnung in 5 Schritten

  1. Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmen (Vermögen minus Schulden).
  2. Relevante Schenkungen identifizieren (Wert und Zeitpunkt).
  3. Schenkungen nach dem Abschmelzungsmodell gewichten (je nach Zeitabstand).
  4. Fiktiven Nachlass bilden: Nachlass + (gewichteter) Schenkungswert.
  5. Pflichtteil daraus berechnen und mit dem tatsächlichen Erhalt vergleichen → Differenz = Ergänzungsbetrag.

Zeitpunkt der Schenkung

Anteil

Innerhalb des 1. Jahres vor dem Todesfall

10/10 = voller Betrag

Bis zu 2 Jahre vor dem Todesfall

9/10 = 90 %

Bis zu 3 Jahre vor dem Todesfall

8/10 = 80 %

Bis zu 4 Jahre vor dem Todesfall

7/10 = 70 %

Bis zu 5 Jahre vor dem Todesfall

6/10 = 60 %

Bis zu 6 Jahre vor dem Todesfall

5/10 = Hälfte des Schenkungsbetrags

Bis zu 7 Jahre vor dem Todesfall

4/10 = 40 %

Bis zu 8 Jahre vor dem Todesfall

3/10 = 30 %

Bis zu 9 Jahre vor dem Todesfall

2/10 = 20 %

Bis zu 10 Jahre vor dem Todesfall

1/10 = 10 %

Ab 10 Jahre vor dem Todesfall

Keine Anrechnung

Berechnungsbeispiel

Betrag der Schenkung

Zeitpunkt der Schenkung

Anteil, der in den Ergänzungsanspruch eingerechnet wird

10.000 Euro

8 Monate vor dem Tod des Erblassers

10.000 Euro

10.000 Euro

3,5 Jahre vor dem Tod des Erblassers

7.000 Euro

10.000 Euro

9 Jahre vor dem Tod des Erblassers

2.000 Euro

Praxis-Beispiel

Der Erblasser hatte zwei Kinder und keine anderen Pflichtteilsberechtigten. Kind 1 hat der Verstorbene als Alleinerbe eingesetzt. Kind 2 erhält somit nur seinen Pflichtteil (Pflichtteil = ½ des gesetzlichen Anspruchs, bei 2 Kindern also ¼). Das Erbe beträgt zum Todesfall 50.000 Euro. Zwei Jahre vor dem Tod verschenkte der Erblasser aber eine Immobilie im Wert von 120.000 Euro.

Nachlasswert ohne Schenkung

Gesetzlicher Pflichtteilsanspruch (1/4) von Kind 2

Wert der Schenkung

Zeitpunkt der Schenkung

Höhe des Ergänzungsanspruchs

Neuer Nachlasswert

Neuer Pflichtteilsanspruch (1/4)

50.000 Euro

12.500 Euro

120.000 Euro

2 Jahre vor dem Tod des Erblassers

90 % = 108.000 Euro

158.000 Euro

39.500 Euro

50.000 Euro

12.500 Euro

120.000 Euro

8,5 Jahre vor dem Tod des Erblassers

20 % = 24.000 Euro

74.000 Euro

18.500 Euro

Rechner: Berechnung & Verjährung

3. Wie wird der Zeitpunkt der Schenkung berechnet?

Für die 10-Jahres-Stufen kommt es nicht nur auf den Vertrag an, sondern darauf, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich „aus der Hand gegeben“ hat.

Wann die 10-Jahres-Frist nicht schematisch läuft

  • Vorbehalt von Nießbrauch oder umfassendem Wohnrecht: Dann beginnt die Frist häufig nicht wie üblich zu laufen, weil der Erblasser die Sache wirtschaftlich weiter nutzt. Der BGH stellt auf den tatsächlichen „Genussverzicht“ ab.
  • Schenkung unter Ehegatten: Hier beginnt die Frist nach dem Gesetz in der Regel erst mit Beendigung der Ehe (z. B. Scheidung oder Tod des Ehepartners).

Gerade bei Immobilien kann der „Zeitpunkt der Schenkung“ deshalb juristisch anders zu bewerten sein als das Datum der Grundbuchumschreibung.

4. Wann verjährt der ordentliche Pflichtteilsergänzungs­anspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erben verjährt innerhalb von drei Jahren nach Kenntnisnahme über die Schenkung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt dabei aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem dieser Anspruch entstanden ist.

Beispiel: Erfahren Sie zum Beispiel am 15. Februar 2017 vom Tod des Erblassers und seinen Schenkungen, startet die 3-Jahres-Frist dennoch erst am 31.12.2017. Der Anspruch ist folglich zum 31.12.2020 verjährt. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte hingegen erst nach mehreren Jahren von Schenkungen des Erblassers, beginnt auch erst dann die Frist. Daher beträgt die maximale Verjährungsfrist 30 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit können keinerlei erbrechtliche Ansprüche mehr geltend gemacht werden (§ 199 Abs, 3a BGB).

Somit kann es passieren, dass Ihr Anspruch auf den Pflichtteil bereits verjährt ist (ebenfalls innerhalb drei Jahre nach Kenntnis des Todesfalls), Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch aber noch nicht, weil Sie von der Schenkung weniger als drei Jahre Kenntnis hatten.

Kenntnis des Todesfalls

Kenntnis von der Schenkung

Beginn der Verjährungsfrist

Ablauf der Verjährungsfrist

01.05.2010

01.05.2010

31.12.2010*

31.12.2013 23:59 Uhr

01.05.2010

01.08.2012

31.12.2012*

31.12.2015 23:59 Uhr

01.05.2010

01.11.2025

31.12.2025*

31.12.2028 23:59 Uhr

* Es sei denn, der 31.12. fällt auf einen Sams-, Sonn- oder Feiertag. Dann beginnt die Frist am ersten Werktag im Januar.

5. Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungs­anspruch gegen Dritte?

Lehnen die Erben den Anspruch des Pflichtteilsergänzungsberechtigten mit Recht ab, ist der Beschenkte in der Pflicht (s. u.). In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist allerdings gemäß § 2332 BGB bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls und nicht erst mit Kenntnis der Schenkung. Die Frist beträgt wie üblich drei Jahre.

6. Wer muss die Pflichtteilsergänzung zahlen?

Grundsatz: Anspruch gegen den/die Erben

Im Regelfall richtet sich der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen den/die Erben.

Ausnahme: Anspruch gegen den Beschenkten

Wenn der Erbe nicht (voll) leisten muss oder der Nachlass nicht ausreicht, kann der Pflichtteilsberechtigte unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Beschenkten in Anspruch nehmen (§ 2329 BGB).

Besonderheit, wenn der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er die Ergänzung unter bestimmten Voraussetzungen begrenzen, damit ihm sein eigener Pflichtteil wirtschaftlich verbleibt (§ 2328 BGB).

7. Pflichtteilsergänzungs­anspruch und Nießbrauch

Mithilfe des Nießbrauchrechts können zukünftige Erblasser ihr Eigentum verschenken, dieses aber dennoch weiterhin benutzen. Ein solcher Vorgang zählt in der Regel als Schenkung im Sinne von § 2325 BGB, zieht somit einen Pflichtteilsergänzungsanspruch mit sich und wird nach dem oben gezeigten Abschöpfungsmodell in den Pflichtteilsanspruch eingerechnet.

Die Besonderheit beim Nießbrauchrecht: Die Zehn-Jahres-Frist der Abschöpfung beginnt erst, wenn „der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen“, entschied der BGH (Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15). Dies ist meist erst dann der Fall, wenn der Nießbrauch wegfällt – also zum Todeszeitpunkt des Erblassers. Bis zu diesem Zeitpunkt zählt das Nießrecht zum Vermögensstand des Nießbrauchers und der Fristbeginn ist gehemmt, weil der Erblasser den verschenkten Gegenstand nicht tatsächlich entbehrt hat.

Allerdings wurde im oben genannten BGH-Fall festgelegt, dass ein Nießbrauchrecht für einzelne Räume in einem Wohnhaus keine wesentliche Weiternutzung darstellt und somit der Fristbeginn bereits zum Schenkungszeitpunkt und nicht erst mit dem Tod des Nießbrauchers beginnt. Damit war der Anspruch des klagenden Sohnes verjährt (denn die Schenkung war 20 Jahre her).

Unterschieden wird zwischen 2 Begebenheiten:

  1. Der Erblasser ist Nießbrauchgeber und räumt einer nahestehenden Person (z. B. dem Ehepartner) ein Nießbrauchrecht ohne Gegenleistung an seinem Eigentum ein. In diesem Fall zählt dieser Vorgang als Schenkung und wird bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs als ebendiese einbezogen.
  2. Stellt der Erblasser hingegen einem Dritten (z. B. der Haushälterin) sein Eigentum mittels Nießbrauch unentgeltlich zur Verfügung, handelt es sich nach Auffassung des BGH (V ZR 247/80) meist um eine Leihe nach § 598 ff. BGB, die keine Ergänzungsansprüche auslöst.

8. Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

  1. Pflichtteilsberechtigung & Quote: Sind Sie pflichtteilsberechtigt – und wie hoch wäre Ihr Pflichtteil rechnerisch?
  2. Schenkungen sammeln: Was wurde wann, an wen und in welchem Wert übertragen? (auch „unter Wert“ kann relevant sein)
  3. Nutzungsrechte klären: Gab es Nießbrauch/Wohnrecht/Rückforderungsrechte – und wie wurde tatsächlich genutzt?
  4. Anspruchsgegner festlegen: Erbe/Erbengemeinschaft – oder ausnahmsweise der Beschenkte (§ 2329 BGB).
  5. Auskunft/Belege sichern: Häufig ist zuerst ein strukturiertes Auskunftsverlangen sinnvoll (Nachlassverzeichnis, Belege, ggf. Wertermittlung).

Wann eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll ist

Eine individuelle rechtliche Einschätzung ist besonders sinnvoll, wenn …

  • Nießbrauch/Wohnrecht, Rückforderungsrechte oder sonstige „Gestaltungen“ vereinbart wurden,
  • mehrere Schenkungen/Empfänger betroffen sind oder Werte streitig sind,
  • eine Erbengemeinschaft beteiligt ist oder der richtige Anspruchsgegner unklar ist,
  • die Verjährung nicht sicher eingeordnet werden kann (Kenntniszeitpunkte/Anspruchsrichtung),
  • Belege fehlen und zunächst Auskunft/Unterlagen strukturiert beschafft werden müssen.

Nächster Schritt

Wenn Sie Ihren Fall sortieren möchten: Über advocado können Sie Ihr Anliegen schildern und eine kostenlose Ersteinschätzung bei einer Partner-Anwältin oder einem Partner-Anwalt für Erbrecht anfragen. Dabei kann insbesondere geklärt werden, welche Schenkungen anrechenbar sind, gegen wen vorzugehen ist und welche Schritte zur Fristsicherung sinnvoll sind.

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Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.

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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Immobilienschenkung mit vorbehaltenem Nießbrauch

  • Ausgangslage: Elternteil überträgt Haus an Kind, behält sich lebenslangen Nießbrauch an der gesamten Immobilie vor.
  • Vorgehen: Prüfen, ob und wann ein wirtschaftlicher Genussverzicht vorliegt (nicht nur: Datum im Grundbuch).
  • Ergebnis: Die 10-Jahres-Stufen können im Ergebnis später beginnen; die Einordnung hängt an Umfang und tatsächlicher Nutzung.
  • Learning: Bei Nießbrauch ist „10 Jahre ab Übergabe“ oft zu kurz gedacht.

Fall 2: Schenkung zwischen Ehegatten

  • Ausgangslage: Erblasser schenkt dem Ehepartner vor vielen Jahren Vermögen/Immobilie.
  • Vorgehen: Prüfen, ob die besondere Regel für Ehegattenschenkungen greift (Fristbeginn erst mit Beendigung der Ehe).
  • Ergebnis: Auch lange zurückliegende Zuwendungen können dadurch noch ergänzungsrelevant sein.
  • Learning: „Alt“ heißt bei Ehegatten nicht automatisch „raus“.

Fall 3: Spät entdeckte Geldschenkung – Verjährung im Blick

  • Ausgangslage: Nach dem Erbfall taucht erst Jahre später ein Hinweis auf größere Überweisungen an Dritte auf.
  • Vorgehen: Belege sichern (Kontoauszüge, Verträge), Kenntniszeitpunkte dokumentieren, Anspruchsrichtung klären (Erbe oder Beschenkter).
  • Ergebnis: Ob der Anspruch noch durchsetzbar ist, hängt häufig an der (nachweisbaren) Kenntnis – und bei Ansprüchen gegen Beschenkte an besonderen Verjährungsregeln.
  • Learning: Ohne Dokumentation der „Kenntnisdaten“ wird die Verjährungsfrage schnell zum Streitpunkt.

9. Kosten: Was kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch praktisch kosten?

Pauschalen sind selten seriös möglich – dafür hängen Kosten zu stark vom Nachlasswert (Streitwert), der Beweislage und dem Vorgehen (außergerichtlich/gerichtlich) ab. Typische Kosten- und Risikotreiber sind:

  • Nachlassaufklärung (Zeitaufwand, Belege, ggf. Nachlassverzeichnis) und Auskunftsdurchsetzung
  • Wertermittlung von Immobilien/Unternehmen (Sachverständige, Gutachten)
  • Anwaltskosten für außergerichtliche Geltendmachung/Verhandlungen
  • Gerichtskosten und Kostenrisiko bei Klage (abhängig vom Streitwert)
  • Frist-/Beweisrisiko: Wenn Verjährung wirksam eingewendet wird, kann ein Anspruch faktisch nicht mehr durchgesetzt werden

9. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Grundsätzlich greift das Abschmelzungsmodell – aber bei Nießbrauch/Wohnrecht oder Ehegattenschenkungen kann die 10-Jahres-Logik anders laufen.

Was ist zu prüfen: Umfang von Nutzungsrechten, tatsächliche Nutzung, Art der Schenkung (Ehegatte/Dritter).

Richtig ist: Entscheidend kann sein, ob der Erblasser den Gegenstand wirtschaftlich „aus der Hand gegeben“ hat (Genussverzicht).

Was ist zu prüfen: Wohnrecht/Nießbrauch, Rückforderungsrechte, tatsächliche Besitz-/Nutzungslage.

Richtig ist: Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung können verjährungsrechtlich auseinanderfallen – insbesondere, wenn Schenkungen erst später bekannt werden.

Was ist zu prüfen: Wann lag gesicherte Kenntnis von Schenkung und Anspruchsgegner vor? Welche Anspruchsrichtung ist einschlägig?

Richtig ist: Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung kann als Leihe einzuordnen sein; nicht jede unentgeltliche Nutzung ist automatisch eine Schenkung im Sinne der Pflichtteilsergänzung.

Was ist zu prüfen: Liegt eine Vermögensverschiebung (z. B. Eigentumsübertragung) vor oder „nur“ ein Nutzungsvertrag?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 01.04.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

  • §§ 2303, 2314, 2325, 2328, 2329, 2332 BGB
  • §§ 195, 199 BGB (Verjährungssystem; Höchstfrist bei erbfälligen Ansprüchen)
  • § 598 BGB (Leihe)

Letzte Aktualisierung

01.04.2026

  • Ganz oben steht jetzt auf einen Blick, ob das Thema bei Ihnen überhaupt passt und was Sie dafür brauchen.
  • Es ist deutlicher, welche Punkte fast immer gelten – und wo Details den Unterschied machen (z. B. Nießbrauch, Ehegattenschenkung).
  • Die Abschnitte zu Fristen sind verständlicher geordnet: gegen wen der Anspruch geht, spielt eine große Rolle.
  • Es gibt jetzt kurze Beispiel-Fälle und einen Block mit typischen Irrtümern, damit man sich schneller wiederfindet.
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Kerstin Brouwer
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