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Pflichtteils­ergänzungsanspruch bei Schenkungen – Berechnung & Verjährung
Ratgeber Erbrecht Pflichtteil Pflichtteils[-]ergänzungsanspruch bei Schenkungen
Stand 02.07.2020
Lesezeit 9 min

Pflichtteils­ergänzungsanspruch bei Schenkungen – Berechnung & Verjährung

Wenn ein Erblasser jemandem etwas schenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte den Betrag der Schenkung als Pflichtteilsergänzung einfordern, da ohne die Schenkung der Wert der Erbmasse höher gewesen wäre. Als rechtliche Grundlage für diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch dient § 2325 BGB. Die Zuwendungen des Erblassers werden – je nach Zeitpunkt der Schenkung – aber nur anteilig eingerechnet. Ob Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben und wie hoch er ausfällt, erfahren Sie hier.

Beitrag von Kerstin Brouwer
8.951 Aufrufe
Inhaltsverzeichnis
  1. Wer hat wann einen Pflichtteilsergänzungs­anspruch?
  2. Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungs­anspruch?
  3. Wie wird der Zeitpunkt der Schenkung berechnet?
  4. Wann verjährt der ordentliche Pflichtteilsergänzungs­anspruch?
  5. Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungs­anspruch gegen Dritte?
  6. Wer muss die Pflichtteilsergänzung zahlen?
  7. Pflichtteilsergänzungs­anspruch & Nießbrauch
  8. Checkliste Pflichtteilsergänzungs­anspruch
  9. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht

1. Wer hat wann einen Pflichtteilsergänzungs­anspruch?

Nur Pflichtteilsberechtigte können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Erblasser seinen Nachlass zu Lebzeiten durch Schenkungen schmälert und den Pflichtteil seiner Erben dadurch verringert. Für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben muss er zunächst einen Anspruch auf den Pflichtteil haben – so sind beispielsweise Eltern des Erblassers nur berechtigt, wenn der Verstorbene keine Kinder hat.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht – im Gegensatz zum Pflichtteilsanspruch – nach § 2326 BGB neben demjenigen, der durch ein Testament oder Erbvertrag enterbt bzw. zu wenig bedacht wurde, auch einem Mit- oder Alleinerben zu. Dabei wird der Wert des Erbteils auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet.

2. Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungs­anspruch?

Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist abhängig vom Wert der Schenkungen. Dabei spielen aber nur diejenigen der letzten zehn Jahre eine Rolle (Zehn-Jahres-Frist). Geschenke, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, sind nicht mehr vom Ergänzungsanspruch abgedeckt. Zudem werden Anstandsschenkungen wie Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke nicht hinzugezählt – sie begründen somit keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben (§ 2330 BGB). Alle anderen Schenkungen berechnet man nach dem Abschmelzungsmodell – das heißt, je länger die Schenkung her ist, desto geringer ist der einzurechnende Anteil.

Bei der Ermittlung des Werts der Schenkung wird zwischen verbrauchbaren und nicht verbrauchbaren Sachwerten unterschieden.

  • Bei Ersteren – hierzu zählen Geld und Wertpapiere – ist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ausschlaggebend. Von daher ist es irrelevant, ob das Geschenk mittlerweile verlorengegangen oder verbraucht ist.
  • Bei Letzteren ist das Niederstwertprinzip entscheidend – dabei wird der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt der Schenkung in Relation zum Wert zum Zeitpunkt des Todes gesetzt. Die Differenz bzw. der sich daraus ergebende niedrigste Wert wird dann bei der Ermittlung des Geschenkwertes berücksichtigt.

So wird der Pflichtteilsergänzungs­anspruch berechnet

Zeitpunkt der Schenkung

Anteil

Innerhalb des 1. Jahres vor dem Todesfall

10/10 = voller Betrag

Bis zu 2 Jahre vor dem Todesfall

9/10 = 90 %

Bis zu 3 Jahre vor dem Todesfall

8/10 = 80 %

Bis zu 4 Jahre vor dem Todesfall

7/10 = 70 %

Bis zu 5 Jahre vor dem Todesfall

6/10 = 60 %

Bis zu 6 Jahre vor dem Todesfall

5/10 = Hälfte des Schenkungsbetrags

Bis zu 7 Jahre vor dem Todesfall

4/10 = 40 %

Bis zu 8 Jahre vor dem Todesfall

3/10 = 30 %

Bis zu 9 Jahre vor dem Todesfall

2/10 = 20 %

Bis zu 10 Jahre vor dem Todesfall

1/10 = 10 %

Ab 10 Jahre vor dem Todesfall

Keine Anrechnung

Berechnungsbeispiel

Betrag der Schenkung

Zeitpunkt der Schenkung

Anteil, der in den Ergänzungsanspruch eingerechnet wird

10.000 Euro

8 Monate vor dem Tod des Erblassers

10.000 Euro

10.000 Euro

3,5 Jahre vor dem Tod des Erblassers

7.000 Euro

10.000 Euro

9 Jahre vor dem Tod des Erblassers

2.000 Euro

Praxis-Beispiel

Der Erblasser hatte zwei Kinder und keine anderen Pflichtteilsberechtigten. Kind 1 hat der Verstorbene als Alleinerbe eingesetzt. Kind 2 erhält somit nur seinen Pflichtteil (Pflichtteil = ½ des gesetzlichen Anspruchs, bei 2 Kindern also ¼). Das Erbe beträgt zum Todesfall 50.000 Euro. Zwei Jahre vor dem Tod verschenkte der Erblasser aber eine Immobilie im Wert von 120.000 Euro.

Nachlasswert ohne Schenkung

Gesetzlicher Pflichtteilsanspruch (1/4) von Kind 2

Wert der Schenkung

Zeitpunkt der Schenkung

Höhe des Ergänzungsanspruchs

Neuer Nachlasswert

Neuer Pflichtteilsanspruch (1/4)

50.000 Euro

12.500 Euro

120.000 Euro

2 Jahre vor dem Tod des Erblassers

90 % = 108.000 Euro

158.000 Euro

39.500 Euro

50.000 Euro

12.500 Euro

120.000 Euro

8,5 Jahre vor dem Tod des Erblassers

20 % = 24.000 Euro

74.000 Euro

18.500 Euro

Rechner: Berechnung & Verjährung

3. Wie wird der Zeitpunkt der Schenkung berechnet?

Die oben genannte Zehn-Jahres-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Schenkung. Dies ist erst der Fall, wenn der Erblasser gänzlich auf den Gebrauch der verschenkten Sache verzichtet und sich kein wesentliches Nutzungsrecht wie beispielsweise Nießbrauch vorbehält. So startet die Frist bei einer Immobilienüberlassung nicht bereits bei Änderung des Grundbuches, sondern erst bei Auszug des späteren Erblassers. Ein Sonderfall ist die Schenkung unter Ehegatten. Hier beginnt die Zehn-Jahres-Frist erst zum Zeitpunkt der Scheidung oder des Todes des Ehepartners. Somit können auch jahrzehntealte Geschenke Teil des Pflichtteilsergänzungsanspruchs werden.

4. Wann verjährt der ordentliche Pflichtteilsergänzungs­anspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erben verjährt innerhalb von drei Jahren nach Kenntnisnahme über die Schenkung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt dabei aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem dieser Anspruch entstanden ist. Erfahren Sie zum Beispiel am 15. Februar 2017 vom Tod des Erblassers und seinen Schenkungen, startet die Drei-Jahres-Frist dennoch erst am 31.12.2017. Der Anspruch ist folglich zum 31.12.2020 verjährt. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte hingegen erst nach mehreren Jahren von Schenkungen des Erblassers, beginnt auch erst dann die Frist. Daher beträgt die maximale Verjährungsfrist 30 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit können keinerlei erbrechtliche Ansprüche mehr geltend gemacht werden (§ 199 Abs, 3a BGB).

Somit kann es passieren, dass Ihr Anspruch auf den Pflichtteil bereits verjährt ist (ebenfalls innerhalb drei Jahre nach Kenntnis des Todesfalls), Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch aber noch nicht, weil Sie von der Schenkung weniger als drei Jahre Kenntnis hatten.

Kenntnis des Todesfalls

Kenntnis von der Schenkung

Beginn der Verjährungsfrist

Ablauf der Verjährungsfrist

01.05.2010

01.05.2010

31.12.2010*

31.12.2013 23:59 Uhr

01.05.2010

01.08.2012

31.12.2012*

31.12.2015 23:59 Uhr

01.05.2010

01.11.2025

31.12.2025*

31.12.2028 23:59 Uhr

* Es sei denn, der 31.12. fällt auf einen Sams-, Sonn- oder Feiertag. Dann beginnt die Frist am ersten Werktag im Januar.

5. Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungs­anspruch gegen Dritte?

Lehnen die Erben den Anspruch des Pflichtteilsergänzungsberechtigten mit Recht ab, ist der Beschenkte in der Pflicht (s. u.). In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist allerdings gemäß § 2332 BGB bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls und nicht erst mit Kenntnis der Schenkung. Die Frist beträgt wie üblich drei Jahre.

6. Wer muss die Pflichtteilsergänzung zahlen?

Grundsätzlich müssen die übrigen Erben für die Erstattung der Pflichtteilsergänzung aufkommen. Dies kann aber ausgeschlossen sein – beispielsweise wenn die Zahlung den Pflichtteil der Erben inklusive ihrer Ergänzungsansprüche belasten würde (§ 2328 BGB). In diesem Falle wird der Beschenkte gemäß § 2329 BGB in die Pflicht genommen. So heißt es im Absatz 1 des § 2329: „Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.“ Anstatt das Geschenk herauszugeben, kann der Beschenkte den Betrag in Geld übergeben.

7. Pflichtteilsergänzungs­anspruch und Nießbrauch

Mithilfe des Nießbrauchrechts können zukünftige Erblasser ihr Eigentum verschenken, dieses aber dennoch weiterhin benutzen. Ein solcher Vorgang zählt in der Regel als Schenkung im Sinne von § 2325 BGB, zieht somit einen Pflichtteilsergänzungsanspruch mit sich und wird nach dem oben gezeigten Abschöpfungsmodell in den Pflichtteilsanspruch eingerechnet.

Die Besonderheit beim Nießbrauchrecht: Die Zehn-Jahres-Frist der Abschöpfung beginnt erst, wenn „der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen“, entschied der BGH (Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15). Dies ist meist erst dann der Fall, wenn der Nießbrauch wegfällt – also zum Todeszeitpunkt des Erblassers. Bis zu diesem Zeitpunkt zählt das Nießrecht zum Vermögensstand des Nießbrauchers und der Fristbeginn ist gehemmt, weil der Erblasser den verschenkten Gegenstand nicht tatsächlich entbehrt hat.

Allerdings wurde im oben genannten BGH-Fall festgelegt, dass ein Nießbrauchrecht für einzelne Räume in einem Wohnhaus keine wesentliche Weiternutzung darstellt und somit der Fristbeginn bereits zum Schenkungszeitpunkt und nicht erst mit dem Tod des Nießbrauchers beginnt. Damit war der Anspruch des klagenden Sohnes verjährt (denn die Schenkung war 20 Jahre her).

Unterschieden wird zwischen 2 Begebenheiten:

  1. Der Erblasser ist Nießbrauchgeber und räumt einer nahestehenden Person (z. B. dem Ehepartner) ein Nießbrauchrecht ohne Gegenleistung an seinem Eigentum ein. In diesem Fall zählt dieser Vorgang als Schenkung und wird bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs als ebendiese einbezogen.
  2. Stellt der Erblasser hingegen einem Dritten (z. B. der Haushälterin) sein Eigentum mittels Nießbrauch unentgeltlich zur Verfügung, handelt es sich nach Auffassung des BGH (V ZR 247/80) meist um eine Leihe nach § 598 ff. BGB, die keine Ergänzungsansprüche auslöst.

8. Checkliste Pflichtteilsergänzungs­anspruch:

✓ Sie sind Pflichtteilsberechtigter mit Anspruch.

✓ Es gab Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers, ohne die Ihr Pflichtteilsanspruch höher wäre.

✓ Die Schenkung erfolgte vor weniger als 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers.

✓ Der Anspruch ist noch nicht verjährt (Drei-Jahres-Frist).

9. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht

Fühlen Sie sich mit der Höhe Ihres Pflichtteils ungerecht behandelt? Hat der Verstorbene sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, um im Erbfall seinen Nachlass zu schmälern? Dann haben Sie womöglich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Ist die Schenkung noch nicht lange her, wird der volle Betrag in die Erbmasse eingerechnet. Sie können Ihren Anspruch mithilfe eines Anwalts innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall bzw. nach Kenntnis der Schenkung geltend machen.

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Kerstin Brouwer
Über die Autorin
Kerstin Brouwer
Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Kerstin Brouwer stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.
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