1. Wer hat wann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch können nur Personen haben, die pflichtteilsberechtigt sind (vor allem Abkömmlinge, Ehegatten; Eltern nur unter bestimmten Voraussetzungen).
Vereinfacht gesagt: Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt und verringert das Ihren Pflichtteil, kann die Schenkung (ganz oder teilweise) rechnerisch dem Nachlass wieder „hinzugedacht“ werden. Daraus ergibt sich die Ergänzung.
2. Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
So funktioniert die Berechnung in 5 Schritten
- Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmen (Vermögen minus Schulden).
- Relevante Schenkungen identifizieren (Wert und Zeitpunkt).
- Schenkungen nach dem Abschmelzungsmodell gewichten (je nach Zeitabstand).
- Fiktiven Nachlass bilden: Nachlass + (gewichteter) Schenkungswert.
- Pflichtteil daraus berechnen und mit dem tatsächlichen Erhalt vergleichen → Differenz = Ergänzungsbetrag.
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Zeitpunkt der Schenkung
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Anteil
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Innerhalb des 1. Jahres vor dem Todesfall
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10/10 = voller Betrag
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Bis zu 2 Jahre vor dem Todesfall
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9/10 = 90 %
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Bis zu 3 Jahre vor dem Todesfall
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8/10 = 80 %
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Bis zu 4 Jahre vor dem Todesfall
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7/10 = 70 %
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Bis zu 5 Jahre vor dem Todesfall
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6/10 = 60 %
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Bis zu 6 Jahre vor dem Todesfall
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5/10 = Hälfte des Schenkungsbetrags
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Bis zu 7 Jahre vor dem Todesfall
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4/10 = 40 %
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Bis zu 8 Jahre vor dem Todesfall
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3/10 = 30 %
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Bis zu 9 Jahre vor dem Todesfall
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2/10 = 20 %
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Bis zu 10 Jahre vor dem Todesfall
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1/10 = 10 %
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Ab 10 Jahre vor dem Todesfall
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Keine Anrechnung
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Berechnungsbeispiel
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Betrag der Schenkung
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Zeitpunkt der Schenkung
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Anteil, der in den Ergänzungsanspruch eingerechnet wird
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10.000 Euro
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8 Monate vor dem Tod des Erblassers
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10.000 Euro
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10.000 Euro
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3,5 Jahre vor dem Tod des Erblassers
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7.000 Euro
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10.000 Euro
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9 Jahre vor dem Tod des Erblassers
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2.000 Euro
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Praxis-Beispiel
Der Erblasser hatte zwei Kinder und keine anderen Pflichtteilsberechtigten. Kind 1 hat der Verstorbene als Alleinerbe eingesetzt. Kind 2 erhält somit nur seinen Pflichtteil (Pflichtteil = ½ des gesetzlichen Anspruchs, bei 2 Kindern also ¼). Das Erbe beträgt zum Todesfall 50.000 Euro. Zwei Jahre vor dem Tod verschenkte der Erblasser aber eine Immobilie im Wert von 120.000 Euro.
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Nachlasswert ohne Schenkung
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Gesetzlicher Pflichtteilsanspruch (1/4) von Kind 2
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Wert der Schenkung
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Zeitpunkt der Schenkung
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Höhe des Ergänzungsanspruchs
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Neuer Nachlasswert
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Neuer Pflichtteilsanspruch (1/4)
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50.000 Euro
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12.500 Euro
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120.000 Euro
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2 Jahre vor dem Tod des Erblassers
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90 % = 108.000 Euro
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158.000 Euro
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39.500 Euro
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50.000 Euro
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12.500 Euro
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120.000 Euro
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8,5 Jahre vor dem Tod des Erblassers
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20 % = 24.000 Euro
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74.000 Euro
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18.500 Euro
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Rechner: Berechnung & Verjährung
3. Wie wird der Zeitpunkt der Schenkung berechnet?
Für die 10-Jahres-Stufen kommt es nicht nur auf den Vertrag an, sondern darauf, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand wirtschaftlich „aus der Hand gegeben“ hat.
Wann die 10-Jahres-Frist nicht schematisch läuft
- Vorbehalt von Nießbrauch oder umfassendem Wohnrecht: Dann beginnt die Frist häufig nicht wie üblich zu laufen, weil der Erblasser die Sache wirtschaftlich weiter nutzt. Der BGH stellt auf den tatsächlichen „Genussverzicht“ ab.
- Schenkung unter Ehegatten: Hier beginnt die Frist nach dem Gesetz in der Regel erst mit Beendigung der Ehe (z. B. Scheidung oder Tod des Ehepartners).
Gerade bei Immobilien kann der „Zeitpunkt der Schenkung“ deshalb juristisch anders zu bewerten sein als das Datum der Grundbuchumschreibung.
4. Wann verjährt der ordentliche Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erben verjährt innerhalb von drei Jahren nach Kenntnisnahme über die Schenkung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt dabei aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem dieser Anspruch entstanden ist.
Beispiel: Erfahren Sie zum Beispiel am 15. Februar 2017 vom Tod des Erblassers und seinen Schenkungen, startet die 3-Jahres-Frist dennoch erst am 31.12.2017. Der Anspruch ist folglich zum 31.12.2020 verjährt. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte hingegen erst nach mehreren Jahren von Schenkungen des Erblassers, beginnt auch erst dann die Frist. Daher beträgt die maximale Verjährungsfrist 30 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit können keinerlei erbrechtliche Ansprüche mehr geltend gemacht werden (§ 199 Abs, 3a BGB).
Somit kann es passieren, dass Ihr Anspruch auf den Pflichtteil bereits verjährt ist (ebenfalls innerhalb drei Jahre nach Kenntnis des Todesfalls), Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch aber noch nicht, weil Sie von der Schenkung weniger als drei Jahre Kenntnis hatten.
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Kenntnis des Todesfalls
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Kenntnis von der Schenkung
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Beginn der Verjährungsfrist
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Ablauf der Verjährungsfrist
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01.05.2010
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01.05.2010
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31.12.2010*
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31.12.2013 23:59 Uhr
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01.05.2010
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01.08.2012
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31.12.2012*
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31.12.2015 23:59 Uhr
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01.05.2010
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01.11.2025
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31.12.2025*
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31.12.2028 23:59 Uhr
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* Es sei denn, der 31.12. fällt auf einen Sams-, Sonn- oder Feiertag. Dann beginnt die Frist am ersten Werktag im Januar.
5. Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Dritte?
Lehnen die Erben den Anspruch des Pflichtteilsergänzungsberechtigten mit Recht ab, ist der Beschenkte in der Pflicht (s. u.). In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist allerdings gemäß § 2332 BGB bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls und nicht erst mit Kenntnis der Schenkung. Die Frist beträgt wie üblich drei Jahre.
6. Wer muss die Pflichtteilsergänzung zahlen?
Grundsatz: Anspruch gegen den/die Erben
Im Regelfall richtet sich der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gegen den/die Erben.
Ausnahme: Anspruch gegen den Beschenkten
Wenn der Erbe nicht (voll) leisten muss oder der Nachlass nicht ausreicht, kann der Pflichtteilsberechtigte unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Beschenkten in Anspruch nehmen (§ 2329 BGB).
Besonderheit, wenn der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er die Ergänzung unter bestimmten Voraussetzungen begrenzen, damit ihm sein eigener Pflichtteil wirtschaftlich verbleibt (§ 2328 BGB).
7. Pflichtteilsergänzungsanspruch und Nießbrauch
Mithilfe des Nießbrauchrechts können zukünftige Erblasser ihr Eigentum verschenken, dieses aber dennoch weiterhin benutzen. Ein solcher Vorgang zählt in der Regel als Schenkung im Sinne von § 2325 BGB, zieht somit einen Pflichtteilsergänzungsanspruch mit sich und wird nach dem oben gezeigten Abschöpfungsmodell in den Pflichtteilsanspruch eingerechnet.
Die Besonderheit beim Nießbrauchrecht: Die Zehn-Jahres-Frist der Abschöpfung beginnt erst, wenn „der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen“, entschied der BGH (Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15). Dies ist meist erst dann der Fall, wenn der Nießbrauch wegfällt – also zum Todeszeitpunkt des Erblassers. Bis zu diesem Zeitpunkt zählt das Nießrecht zum Vermögensstand des Nießbrauchers und der Fristbeginn ist gehemmt, weil der Erblasser den verschenkten Gegenstand nicht tatsächlich entbehrt hat.
Allerdings wurde im oben genannten BGH-Fall festgelegt, dass ein Nießbrauchrecht für einzelne Räume in einem Wohnhaus keine wesentliche Weiternutzung darstellt und somit der Fristbeginn bereits zum Schenkungszeitpunkt und nicht erst mit dem Tod des Nießbrauchers beginnt. Damit war der Anspruch des klagenden Sohnes verjährt (denn die Schenkung war 20 Jahre her).
Unterschieden wird zwischen 2 Begebenheiten:
- Der Erblasser ist Nießbrauchgeber und räumt einer nahestehenden Person (z. B. dem Ehepartner) ein Nießbrauchrecht ohne Gegenleistung an seinem Eigentum ein. In diesem Fall zählt dieser Vorgang als Schenkung und wird bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs als ebendiese einbezogen.
- Stellt der Erblasser hingegen einem Dritten (z. B. der Haushälterin) sein Eigentum mittels Nießbrauch unentgeltlich zur Verfügung, handelt es sich nach Auffassung des BGH (V ZR 247/80) meist um eine Leihe nach § 598 ff. BGB, die keine Ergänzungsansprüche auslöst.
8. Was Sie jetzt konkret prüfen sollten
- Pflichtteilsberechtigung & Quote: Sind Sie pflichtteilsberechtigt – und wie hoch wäre Ihr Pflichtteil rechnerisch?
- Schenkungen sammeln: Was wurde wann, an wen und in welchem Wert übertragen? (auch „unter Wert“ kann relevant sein)
- Nutzungsrechte klären: Gab es Nießbrauch/Wohnrecht/Rückforderungsrechte – und wie wurde tatsächlich genutzt?
- Anspruchsgegner festlegen: Erbe/Erbengemeinschaft – oder ausnahmsweise der Beschenkte (§ 2329 BGB).
- Auskunft/Belege sichern: Häufig ist zuerst ein strukturiertes Auskunftsverlangen sinnvoll (Nachlassverzeichnis, Belege, ggf. Wertermittlung).
Wann eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll ist
Eine individuelle rechtliche Einschätzung ist besonders sinnvoll, wenn …
- Nießbrauch/Wohnrecht, Rückforderungsrechte oder sonstige „Gestaltungen“ vereinbart wurden,
- mehrere Schenkungen/Empfänger betroffen sind oder Werte streitig sind,
- eine Erbengemeinschaft beteiligt ist oder der richtige Anspruchsgegner unklar ist,
- die Verjährung nicht sicher eingeordnet werden kann (Kenntniszeitpunkte/Anspruchsrichtung),
- Belege fehlen und zunächst Auskunft/Unterlagen strukturiert beschafft werden müssen.
Nächster Schritt
Wenn Sie Ihren Fall sortieren möchten: Über advocado können Sie Ihr Anliegen schildern und eine kostenlose Ersteinschätzung bei einer Partner-Anwältin oder einem Partner-Anwalt für Erbrecht anfragen. Dabei kann insbesondere geklärt werden, welche Schenkungen anrechenbar sind, gegen wen vorzugehen ist und welche Schritte zur Fristsicherung sinnvoll sind.