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Pflichtteil Kinder: Sind Kinder immer pflichtteilsberechtigt?
Ratgeber Erbrecht Pflichtteil Pflichtteil Kinder
Stand 06.08.2021
Lesezeit 9 min

Pflichtteil Kinder: Sind Kinder immer pflichtteilsberechtigt?

Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe. Dieser gilt auch, wenn sie im Rahmen einer Enterbung von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Der Pflichtteilsanspruch kann nur entzogen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

Susanne Khammar
Beitrag von Susanne Khammar
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 06.08.2021
6.294 Aufrufe
Das Wichtigste in Kürze:
  • Kinder des Erblassers sind immer pflichtteilsberechtigt – egal ob sie ehelich, unehelich oder adoptiert sind.
  • Der Pflichtteil kann ihnen nur in Ausnahmefällen entzogen werden.
  • Laut § 2333 BGB kann Kindern ihr Erbanteil entzogen werden, wenn sie das Leben des Erblassers gefährden, ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen oder die Erbbeteiligung für den unzumutbar ist.
  • Der Pflichtteilsanspruch kann auch durch einen Pflichtteilsverzicht und die Pflichtteilsstrafklausel verhindert werden.
Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist der Pflichtteil eines Kindes am Erbe?
  2. Die Höhe des Pflichtteils
  3. Wie Kinder den Pflichtanteil einfordern
  4. Sind Kinder immer pflichtteilsberechtigt?
  5. Kann man Kindern den Pflichtteil entziehen?
  6. Pflichtteil der Kinder: So kann ein Anwalt helfen
  7. FAQ zum Pflichtteilsanspruch von Kindern

1. Was ist der Pflichtteil eines Kindes am Erbe?

Der Pflichtteil ist eine sogenannte Mindestbeteiligung von Angehörigen am Nachlass eines verstorbenen Verwandten. Der gesetzlich vorgesehene Pflichtteil schränkt die Testierfreiheit des künftigen Erblassers ein, da dieser per Testament oder Erbvertrag nicht nach Belieben direkte Abkömmlinge enterben kann und in seinen Verfügungen in Bezug auf sein Erbe begrenzt wird. Hintergrund ist die Fürsorgepflicht des Erblassers für seine Angehörigen: Diese endet nicht mit dem Tod, sondern geht nach dem Willen des Gesetzgebers darüber hinaus und wird durch die Erbfolge berücksichtigt.

Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

Gemäß § 2303 BGB haben folgende Verwandte einen Pflichtteilsanspruch:

  • alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel) – ehelich, außerehelich, mit Legitimierung und adoptiert,
  • der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers,
  • die Eltern des Erblassers.

Die Eltern werden beim Erbfall jedoch nur berücksichtigt, wenn der Erblasser keine Kinder hatte. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner hingegen ist immer pflichtteilsberechtigt. Weitere Informationen zur Pflichtteilsberechtigung erhalten Sie in unserem ausführlichen Beitrag Wer ist pflichtteilsberechtigt?.

Infografik: Wer ist pflichtteilsberechtigt?

2. Die Höhe des Pflichtteils

Um zu ermitteln, wie hoch der Pflichtteil von Kindern beim Erbfall ausfällt, wird in einem ersten Schritt der Wert des Nachlasses bestimmt. Im zweiten Schritt kann dann berechnet werden, wie hoch der Erbteil nach der gesetzlichen Erbfolge ausgefallen wäre. Dieser wird halbiert und ergibt somit die Pflichtteilsquote.

Weitere Informationen zur Pflichtteilsberechnung von Angehörigen wie Eltern, Geschwistern und Kindern erhalten Sie in unserem ausführlichen Beitrag Pflichtteil berechnen: Wie hoch ist der Pflichtteil?.

3. Wie Kinder den Pflichtteil einfordern

Pflichtteilsberechtigte Kinder – und auch andere Angehörige – können ihr Erbrecht nur geltend machen, indem sie selbst aktiv werden und ihren Pflichtteil einfordern. Dazu müssen diese sich an den im Testament oder Erbvertrag eingesetzten Erben wenden und die Herausgabe ihres Erbteils verlangen. Kommt der Erbe diesem Verlangen nicht nach, so kann es sinnvoll sein, einen Anwalt einzuschalten.

4. Sind Kinder immer pflichtteilsberechtigt?

Die Kinder des Erblassers – egal, ob ehelich, außerehelich oder adoptiert – sind prinzipiell immer pflichtteilsberechtigt. Das BGB gesteht ihnen also grundsätzlich eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Zu den Besonderheiten des Pflichtteils für uneheliche Kinder lesen Sie auch den Beitrag Pflichtteil uneheliche Kinder.

Trotzdem gibt es Möglichkeiten, diesen Pflichtteil zu umgehen. Wann Kinder keinen gültigen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben, erfahren Sie im nächsten Kapitel.

5. Kann man Kindern den Pflichtteil entziehen?

Da Kinder in der Regel immer pflichtteilsberechtigt sind und meist auch einen durchsetzbaren Pflichtteilsanspruch haben, ist ein Pflichtteilsentzug von direkten Abkömmlingen schwer durchzusetzen. Nur wenn triftige Gründe vorliegen, kann der Pflichtteil der Kinder entzogen werden. § 2333 BGB enthält diesbezüglich eine Auflistung von sogenannten Pflichtteilsentziehungsgründen. Kann der künftige Erblasser diese plausibel und detailliert begründen und hält dies schriftlich in seinem Testament fest, so kann dem Pflichtteilsberechtigten sein Anspruch auf die Mindestbeteiligung am Erbe entzogen werden. Gemäß § 2333 Absatz 1 BGB kann der Erblasser dem pflichtteilsberechtigten Kind seinen Pflichtteilsanspruch absprechen, wenn:

  • der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Partner oder nahen Verwandten und Bekannten des Erblassers nach dem Leben trachtet,
  • der Pflichtteilsberechtigte ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen begangen hat, welches sich gegen die zuvor aufgelisteten Personen gerichtet hat,
  • der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser absichtlich und böswillig verletzt hat oder
  • wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und die Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.

Ist eine dieser Bedingungen erfüllt, kann man den Pflichtteil umgehen. Wie sich mithilfe von Pflichtteilsverzicht und dem Berliner Testament der Pflichtteil entziehen lässt, erklären wir Ihnen in den folgenden Unterkapiteln. Informationen, wie Sie jemanden rechtssicher enterben können, erhalten Sie im Beitrag Rechtssicher enterben.

Pflichtteil entziehen durch Pflichtteilsverzicht

Zukünftige Erblasser können zu Lebzeiten mit ihren Kindern einen sogenannten Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Dieser muss zwingend von einem Notar beurkundet werden, um Gültigkeit zu erlangen. Hierbei vereinbaren beide verbindlich, dass dieses seinen Pflichtteilsanspruch beim Ableben des Erblassers nicht geltend macht. Meist erhält der Pflichtteilsberechtigte für seinen Pflichtteilsverzicht eine Abfindung. Bei dieser Variante ist jedoch zu beachten, dass unbedingt beide Parteien – sowohl Erblasser als auch Pflichtteilsberechtigter – freiwillig dem Pflichtteilsverzicht zustimmen. Was dabei zu beachten ist, können Sie im Beitrag Pflichtteilsverzichtsvertrag nachlesen.

Pflichtteil entziehen durch Pflichtteilsstrafklausel

Der Pflichtteil kann auch durch eine Strafklausel im Berliner Testament (oder Ehegattentestament) entzogen werden. Bei diesem setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder erben dann erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners. Mit einer Pflichtteilsstrafklausel verfügen die Ehegatten, dass Kinder, die bereits im ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern, beim Tod des zweiten Elternteils enterbt werden und damit letztendlich weniger erhalten. Diese Klausel kann unter Umständen dazu führen, dass der Pflichtteil von Kindern nicht bereits nach dem Tod des ersten Ehepartners geltend gemacht wird.

Pflichtteil umgehen durch Schenkung

Der Erblasser kann sein Vermögen durch Schenkungen zu Lebzeiten so reduzieren, dass die Pflichtteilsquote für die Angehörigen deutlich geringer ausfällt. Allerdings ist dies nur begrenzt zulässig. Der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch soll einen Rechtsmissbrauch verhindern.

6. Pflichtteil der Kinder: So kann ein Anwalt helfen

Töchter und Söhne haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtteil, auch wenn sie per Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, ihnen den Pflichtteil zu entziehen und sie gänzlich vom Erbe auszuschließen.

Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihren individuellen Fall prüfen und einschätzen, ob und wie Sie einen Pflichtteilsentzug erreichen können.

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7. FAQ zum Pflichtteilsanspruch von Kindern

Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Höhe des Pflichtteils ist abhängig vom Nachlasswert und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem und wird mithilfe der gesetzlichen Erbfolge berechnet. Je näher beide verwandt sind und je wertvoller der Nachlass, desto höher der gesetzliche Pflichtteil.

Haben Kinder immer Anspruch auf den Pflichtteil?

Ja, Kinder sind immer pflichtteilsberechtigt. Der Erblasser kann sie nur in sehr wenigen Ausnahmefällen gänzlich enterben. § 2333 BGB sieht vor, dass ein Entzug des Pflichtteils bei Kindern möglich ist, wenn sie z. B. ein schweres Verbrechen gegenüber dem Elternteil begangen haben oder aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurden.

Wie bekommen Kinder keinen Pflichtteil?

Auch wenn keine schwerwiegenden Gründe für einen Entzug des Pflichtteils vorliegen, kann der Erblasser einen Pflichtteilsverzicht mit seinen Kindern vereinbaren. Meist erhält das Kind für seinen Verzicht eine Abfindung. Bedingung ist, dass sowohl das Elternteil als auch sein pflichtteilsberechtigtes Kind dem Verzicht freiwillig zustimmen und dass dieser notariell beurkundet wird.

Bekommen Kinder aus erster Ehe auch einen Pflichtteil?

Hat einer der Ehepartner Kinder aus erster Ehe, dann sind auch diese laut Erbrecht Pflichtteilsberechtige. Kommt es zu einer erneuten Heirat und gehen aus dieser Verbindung ebenfalls gemeinsame Nachkommen hervor, dann wird der Nachlass im Sterbefall unter den Kindern der ersten und zweiten Ehe und dem neuen Ehepartner aufgeteilt.

Wann verjährt der Pflichtteil der Kinder?

Der Pflichtteil muss aktiv eingefordert werden – der Pflichtteilsanspruch besteht nicht unbegrenzt. Gemäß § 195 BGB verjährt der Anspruch nach 3 Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem sie Kenntnis vom Versterben des Erblassers erhalten haben.

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Susanne Khammar
Susanne Khammar
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 06.08.2021
Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Susanne Khammar stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.
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