5. Lässt sich der Scheidungsunterhalt umgehen?
Genauso wie es Gründe und Umstände gibt, die den Anspruch auf Scheidungsunterhalt legitimieren, gibt es ebenfalls Situationen, in denen Sie einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vermeiden oder herabsetzen können.
In § 1579 BGB finden Sie Kriterien, die den nachehelichen Unterhalt ausschließen oder mindern können:
- Die Ehe hielt weniger als 2 Jahre.
- Der unterhalsberechtigte Partner hat ein schweres Verbrechen begangen.
- Der Unterhaltsberechtigte lebt in einer sogenannten verfestigten Lebensgemeinschaft.
- Die Bedürftigkeit wurde mutwillig herbeigeführt.
- Der Unterhaltsberechtigte hat das gemeinsame Vermögen mutwillig verschwendet.
- Der Unterhaltsberechtigte hat während der Ehe seine Pflicht verletzt, zum Familienunterhalt beizutragen.
- Der Unterhaltspflichtige hat sich schwerwiegend fehlverhalten (z. B. Untreue).
Außerdem ist zu prüfen, ob der unterhaltsberechtigte Partner die ermittelte Unterhaltssumme nicht selbst aufbringen kann und somit keinen Unterhaltsanspruch hat.
Sonderfall: Den nachehelichen Unterhalt durch eine Abfindung ersetzen
Um gegenseitige Ansprüche möglichst schnell zu klären und in Zukunft keinen Kontakt mehr halten zu müssen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich statt des Unterhalts auf eine einmalige Abfindung zu einigen. Eine solche Abfindung umfasst allerdings größere, oft 6-stellige Summen.
Vorteile einer Abfindung:
- Mögliche Geldeinsparung für den Unterhaltspflichtigen
- Zeiteinsparung aufgrund Verkürzung des Prozesses
- Ausgleichszahlungen können in einem gewissen Grad als Werbungskosten geltend gemacht werden
Nachteile einer Abfindung:
- Mögliche finanzielle Nachteile für Unterhaltsberechtigten
- Geldverlust des Unterhaltspflichtigen im Falle einer schnellen Heirat der Gegenpartei
- Steuerliche Nachteile
Eine einmalige Abfindung kann sich sowohl zum Vor- als auch zum Nachteil für die Beteiligten entwickeln, weshalb Sie alle Aspekte wohlüberlegt abwägen sollten.
Info:
Der Unterhaltspflichtige darf bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben steuerlich absetzen, wenn der Unterhaltsberechtigte dem zustimmt und die Unterhaltsleistungen voll versteuert. Anderenfalls ist die Absetzung von lediglich 7.680 € möglich. Bei einer einmaligen Abfindung erhöht sich dieser Betrag nicht, weshalb Sie nur einen geringen Teil steuerlich absetzen können, was dementsprechend Nachteile gegenüber einer konstanten Unterhaltszahlung mit sich bringt.
Wie kann mir ein Anwalt helfen?
Nicht immer läuft alles beim nachehelichen Unterhalt reibungslos: Verweigert z. B. der Unterhaltspflichtige den Unterhalt, hat nicht genügend finanzielle Mittel oder kommt es zum Streit über die tatsächlich Unterhaltssumme, kann ein Anwalt weiterhelfen.
Ein Anwalt kennt die Rechte und Pflichten zum nachehelichen Unterhalt und kann einen Unterhaltsanspruch eindeutig nachweisen sowie eine korrekte Berechnung durchführen. Zudem fungiert ein Anwalt als Vermittler zwischen den Ehepartnern und sorgt für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Scheidung.
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