3. Fehler im Tatbestand
Sie sind auf dem Foto nicht klar zu erkennen?
- Im Fall 2 Ss OWi 143/2012 wurde der Fahrer vom OLG Bamberg freigesprochen, weil man sein Gesicht nicht klar identifizieren konnte. Auch wenn dieses Urteil einen Präzedenzfall darstellt, muss dennoch jeder Fall individuell geprüft werden. Der Richter muss also auch bei Ihnen überprüfen, ob er Sie auf dem Foto erkennt oder nicht. Oftmals sind die Behörden hierfür im Besitz eines schärferen Fotos, welches sie in solchen Fällen hervorzaubern.
Es befindet sich kein Foto auf Ihrem Bescheid?
- Wenn die Qualität des Fotos zu schlecht ist, behält die Behörde das Bild vorerst ein und verschickt den Bescheid ohne Beweisfoto. Er ist nichtsdestotrotz gültig. Sie haben allerdings das Recht das besagte Foto anzufordern.
Ihnen erscheint das angegebene Bußgeld zu hoch?
- Auch in Behörden arbeiten nur Menschen und denen können Fehler passieren. Ob von Ihnen zu viel Geld verlangt wird, können Sie ganz einfach anhand des Bußgeldkataloges
4. Häufige Fehlerquellen im Bußgeldbescheid
Die häufigsten Fehlerquellen stellen die Fristen, die Form und der Inhalt dar. Auf diese Dinge sollten Sie Ihren Bußgeldbescheid prüfen lassen. Ungereimtheiten in einem dieser Bereiche führt zur Anfechtbarkeit. Ist die Beweisführung mangelhaft oder nicht ganz wasserdicht, sind die Aussichten auf Erfolg sehr hoch.
5. Fristen
Grundsätzlich muss man innerhalb von 14 Tagen zahlen, der zuständigen Behörde mitteilen, dass man zahlungsunfähig ist oder Einspruch erheben. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, tritt der Bescheid in Kraft und Ihnen drohen bei Nichtzahlung Mahngebühren. Wann die Fristen in Ihrem speziellen Fall enden, können Sie mit einem Anwalt für Bußgeldbescheid besprechen. Er kann Ihren Bußgeldbescheid diesbezüglich überprüfen.
Nun gibt es zwei weitere Fristen, die Sie bedenken müssen, wenn Sie Ihren Bußgeldbescheid prüfen lassen und gegebenenfalls dagegen vorgehen wollen.
Die Verjährungsfrist endet in der Regel nach drei Monaten. Wenn Sie beispielsweise geblitzt wurden, aber nach der oben genannten Zeitspanne noch keine Benachrichtigung durch eine Behörde erhalten haben, könnte es sein, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt ist und ein später eintreffender Bußgeldbescheid nicht mehr gilt.
Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist kann nur einmalig, durch Anhörung, vorübergehende Einstellung des Verfahrens, Beginn der Hauptverhandlung o.ä. stattfinden. Unter Anhörung fällt bereits das erste Gespräch mit den Polizisten am Straßenrand nachdem Sie geblitzt wurden oder das Ausfüllen eines Anhörungsbogens. Das Zuschicken dieses Bogens oder anderer Unterlagen führt zu einem Neubeginn der Frist. Somit ist eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis zu insgesamt sechs Monaten möglich.
Falls Ihre Ordnungswidrigkeit noch nicht verjährt ist, aber Sie dem Bescheid dennoch entgegenwirken wollen, bleibt Ihnen der Einspruch. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss allerdings eine Einspruchsfrist, die unbedingt im Bescheid genannt werden muss (ansonsten handelt es sich um einen Inhaltsfehler s.u.), eingehalten werden. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung und läuft zwei Wochen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, tritt der Bußgeldbescheid automatisch in Kraft und Sie haben keine Möglichkeit mehr dagegen vorzugehen. Gesetzt den Fall, Sie waren während dieser Zeitspanne im Urlaub und aus anderen Gründen verhindert und konnten nicht reagieren, schützt Sie das Gesetz. Mit Reiseunterlagen oder anderen Beweisen für die Abwesenheit, kann eine sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragt werden. Damit beginnt für Sie die Frist von Neuem.
Gemäß §67 OWiG ist es ebenfalls möglich den Einspruch nur gegen einzelne Beschwerdepunkte einzulegen.
Ungeachtet des Tatbestandes, kann ein Formfehler zur Unwirksamkeit des Bescheides führen. Diese Punkte können Sie auf Ihrem Bußgeldbescheid prüfen lassen:
Korrekte:
- Namensangaben,
- Adressangaben,
- Angabe des Kennzeichens
- Angaben zu Tatzeit und Tatort.
- Aktenzeichen im Bußgeldbescheid
Für die fehlerfreie Berechnung der Fristen, überprüfen Sie die Richtigkeit der
- Zustellungsurkunde bzw. Ersatzzustellung,
- Zustellung an den Verteidiger (hierfür muss eine schriftliche Vollmacht vorliegen)
- angesetzten Frist (wurde die Anhörung des Betroffenen vor Ort berücksichtigt?)
Außerdem muss klar aus dem Schreiben hervorgehen, gegen wen sich der Bußgeldbescheid richtet. Dies muss derart geschehen, dass keine Verwechselungsgefahr besteht. Des Weiteren muss der Sachverhalt, welcher dem Betroffenen vorgeworfen wird, eindeutig sein.
7. Tipp: Bußgeldbescheid vom Anwalt prüfen lassen
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