Abhilfe oder Aufwendungsersatz
Reisende haben das Recht auf schnellstmögliche Beseitigung von Reisemängeln durch den Reiseveranstalter. Dieser muss innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen handeln. Dies kann der Veranstalter nur verweigern, wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert oder unmöglich ist.
Ist der Veranstalter nach einer angemessenen Frist der Forderung nicht nachgekommen, können Reisende auch selbst Abhilfe schaffen. Liegt das Hotel beispielsweise nicht wie versprochen im Stadtzentrum, sondern im Umland, können Reisende ein anderes Hotel im Zentrum buchen.
Die Mehraufwendungen können Sie sich im Anschluss vom Reiseveranstalter erstatten lassen.
Reisepreisminderung
Wenn eine Reise nicht das hält, was der Vertrag verspricht, haben Urlauber das Recht auf eine Minderung des Reisepreises.
Je nach Umfang der Mängel sind Prozentsätze festgelegt, um die der Preis wegen Nichterfüllung der vertraglichen Leistungen gemindert werden kann. Diese liegen zwischen 5 und 50 %.
Entschädigung
Urlauber können eine Entschädigung verlangen, wenn ihnen durch den Reisemangel Zusatzkosten entstanden sind. Das umfasst beispielsweise Arztkosten aufgrund einer Lebensmittelvergiftung wegen verdorbenen Essens oder Mehrkosten aufgrund einer außerplanmäßigen Rückreise.
Bei stark beeinträchtigten Pauschalreisen wie beispielsweise einer sich im Bau befindlichen Unterkunft können Urlauber wegen „nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit“ Schadensersatz geltend machen.
Pflichten
Reisende haben bestimmte Pflichten zu erfüllen, damit sie ihren Anspruch auf Beseitigung und Schadensersatz gegenüber dem Reiseveranstalter durchsetzen können:
- Sämtliche Mängel der Reiseleitung anzeigen
- Ihm Zeit für Abhilfe lassen
- Die Mängel detailliert in einem Mängelprotokoll mit Fotos oder Videos dokumentieren
- Erfahrungen von anderen Urlaubern einholen
- Reisemängel nach Aufenthalt beim Reiseveranstalter schriftlich reklamieren
3. Wie hoch ist die Entschädigung?
Wie hoch die Entschädigung bei Reisemängeln ausfällt, hängt von 3 Faktoren ab:
- Der im Katalog oder Internet beschriebene Leistung (Soll)
- Den gebuchten Reiseleistungen im Reisevertrag (Soll)
- Dem Umfang des Reisemangels (Ist)
Sogenannte Reisemängeltabellen bieten eine erste Orientierung über die mögliche Höhe. Sie listen alle Mängel und die von Gerichten bestätigten Reisepreisminderungen auf. Diese Tabellen sind jedoch nicht verbindlich.
Art des Mangels
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Preisminderung in Prozent
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Fehlende Kinderbetreuung
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5–10
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Fehlender Balkon/Meerblick
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5–10
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Abweichende Lage der Unterkunft
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5–15
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Fehlender/verschmutzter Pool
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10–20
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Verschmutzter Strand
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10–20
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Andere Unterkunft, als gebucht
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10–25
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Lärm am Tag
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5–25
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Lärm in der Nacht
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10–40
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Ungeziefer
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10–50
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Verdorbene/ungenießbare Speisen
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20–30
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Schäden (Risse, Feuchtigkeit usw.)
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10–50
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Ausfall der Verpflegung
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50
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Zwar geben Reisemängeltabellen eine erste Orientierung – schätzen Urlauber die Höhe der Ausgleichszahlung jedoch falsch ein, kann der Reiseveranstalter berechtigte Forderungen ablehnen. Ein Anwalt für Reiserecht kann Sie hierbei unterstützen:
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