3. Wann ist es schwieriger, eine Abfindung zu erhalten?
Da es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abfindungszahlung beim Aufhebungsvertrag gibt, besteht umgekehrt auch kein gesetzlich festgesetzter Ausschlussgrund. Allerdings ist eine Abfindung in manchen Situationen unwahrscheinlicher als in anderen.
Eine Abfindung ist weniger wahrscheinlich, wenn …
- Sie selbst den Aufhebungsvertrag aktiv anstoßen, ohne dass der Arbeitgeber Druck oder ein eigenes Interesse hat,
- Sie ohnehin zeitnah kündigen würden (z. B. sicherer Anschlussjob und Arbeitgeber kooperiert),
- der Arbeitgeber eher eine verhaltensbedingte Trennung im Blick hat und Sie kaum Verhandlungsspielraum haben,
- im Betrieb weder Sozialplan/Tarifregelungen greifen noch ein nennenswertes Kündigungsrisiko für den Arbeitgeber erkennbar ist.
Wichtig: Auch in solchen Fällen kann eine Abfindung verhandelbar sein – nur ist die Ausgangslage oft schwächer.
Da sich eine verhaltensbedingte Kündigung auch auf Ihr Arbeitszeugnis auswirken kann, schlagen Arbeitgeber manchmal alternativ einen Aufhebungsvertrag mit gutem Arbeitszeugnis vor. In diesem Fall können Sie wahrscheinlich keine Abfindung erwarten.
Auf jeden Fall sollte die Wirksamkeit einer solchen Abmahnung oder Kündigung von einem Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden, um festzustellen, ob sie rechtmäßig ist und welche Chancen auf eine Abfindung bestehen.
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4. Wie hoch ist die Abfindung beim Aufhebungsvertrag?
Die Höhe der Abfindung ist in den meisten Fällen eine Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Folgende Faktoren beeinflussen die Summe:
- Wie hoch ist das Interesse des Unternehmens, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen zu beenden?
- Seit wann sind Sie in der Firma beschäftigt?
- Stehen Sie unter einem besonderem Kündigungsschutz?
- Wie sind Ihre familiären Verhältnisse?
- Bestehen Unterhaltsverpflichtungen?
- Wie schnell können Sie einen neuen Job finden – abhängig von Qualifikation, Alter und Lage des Arbeitsmarktes?
Sie können daher zunächst prüfen, ob es in Ihrem Unternehmen einen Sozialplan oder Tarifvertrag gibt, in dem Abfindungsansprüche geregelt sind. Ist dies nicht der Fall, gibt es dennoch ein paar Richtwerte, an denen Sie sich ungefähr orientieren können.
Abfindungshöhe nach der „Faustformel“
Oft bieten Arbeitgeber ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Regelabfindung an. Ist ein Mitarbeiter beispielsweise 10 Jahre im Betrieb beschäftigt und erhielt dabei ein durchschnittliches Gehalt von 3.000 Euro, stünde ihm nach der Faustformel (10 x 0,5 x 3.000) eine Regelabfindung von 15.000 Euro zu. Diese Berechnungsweise lohnt sich entsprechend vor allem bei Langzeitmitarbeitern.
Das ist keine gesetzliche Regel, sondern allenfalls eine typische Verhandlungsgröße – je nach Lage kann es deutlich darunter oder darüber liegen.