1. Das Wichtigste zum Aufhebungsvertrag mit Abfindung
Mit einem Aufhebungsvertrag lässt sich ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Laut § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss dieser in Schriftform vorliegen – und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer akzeptiert werden. Anders als bei Kündigungen, lässt sich dabei die Frist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei wählen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können um einen Aufhebungsvertrag bitten.
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Wenn der Arbeitgeber allerdings ausreichendes Interesse an einer frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, wird er oft einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung anbieten, um Arbeitnehmer zur Zustimmung zu bewegen. Andersherum können Arbeitnehmer im Rahmen eines Aufhebungsvertrags durchaus eine Abfindungszahlung aushandeln.
Gibt es einen Unterschied zum Abwicklungsvertrag?
Während ein Aufhebungsvertrag ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, dient ein Abwicklungsvertrag dazu, die Folgen einer ordentlichen Kündigung mit einem Arbeitnehmer einvernehmlich zu regeln – also die Kündigung abzuwickeln.
2. Wann habe ich im Aufhebungsvertrag Anspruch auf eine Abfindung?
In folgenden Fällen werden Abfindungen nach einem Aufhebungsvertrag am ehesten ausgezahlt:
- wenn Kündigungsschutz nach § 1 KSchG besteht.
- wenn Sie langjährig beim Unternehmen beschäftigt sind und keine Gründe für eine Kündigung
- wenn der Arbeitgeber trotz Aufhebungsvertrag ein Konkurrenzverbot, also keinen Wechsel zu einem Wettbewerber, anstrebt.
Hat Ihr Unternehmen einen Betriebsrat, gelten unter Umständen verbindliche Vorgaben zur Abfindungszahlung. Die Abfindungsansprüche sind in dem Fall in der Betriebsverfassung geklärt und unterscheiden sich individuell von Unternehmen zu Unternehmen.
Die betriebsrechtlichen Bestimmungen kommen insbesondere dann zur Anwendung, wenn sich das Unternehmen gleich von mehreren Arbeitnehmern per Aufhebungsvertrag trennen möchte. Der Betriebsrat muss dann sicherstellen, dass der Interessenausgleich und der Sozialplan für alle betroffenen Mitarbeiter gleichermaßen angewendet werden.
3. Wann ist eine Abfindung ausgeschlossen?
Da es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abfindungszahlung beim Aufhebungsvertrag gibt, besteht umgekehrt auch kein gesetzlich festgesetzter Ausschlussgrund. Allerdings ist eine Abfindung in manchen Situationen unwahrscheinlicher als in anderen.
Unwahrscheinlich ist die Abfindung beispielsweise, wenn:
- der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag vorschlägt.
- der Arbeitnehmer kündigt.
- der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag aufgrund einer bevorstehenden Unternehmensschließung vorschlägt.
- der Mitarbeiter dem Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag statt einer verhaltensbedingten Kündigung vorschlägt.
Da sich eine verhaltensbedingte Kündigung auch auf Ihr Arbeitszeugnis auswirken kann, schlagen Arbeitgeber manchmal alternativ einen Aufhebungsvertrag mit gutem Arbeitszeugnis vor. In diesem Fall können Sie wahrscheinlich keine Abfindung erwarten.
Auf jeden Fall sollte die Wirksamkeit einer solchen Abmahnung oder Kündigung von einem Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden, um festzustellen, ob sie rechtmäßig ist und welche Chancen auf eine Abfindung bestehen.
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4. Wie hoch ist die Abfindung beim Aufhebungsvertrag?
Die Höhe der Abfindung ist in den meisten Fällen eine Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Folgende Faktoren beeinflussen die Summe:
- Wie hoch ist das Interesse des Unternehmens, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen zu beenden?
- Seit wann sind Sie in der Firma beschäftigt?
- Stehen Sie unter einem besonderem Kündigungsschutz?
- Wie sind Ihre familiären Verhältnisse?
- Bestehen Unterhaltsverpflichtungen?
- Wie schnell können Sie einen neuen Job finden – abhängig von Qualifikation, Alter und Lage des Arbeitsmarktes?
Sie können daher zunächst prüfen, ob es in Ihrem Unternehmen einen Sozialplan oder Tarifvertrag gibt, in dem Abfindungsansprüche geregelt sind. Ist dies nicht der Fall, gibt es dennoch ein paar Richtwerte, an denen Sie sich ungefähr orientieren können.
Abfindungshöhe nach der „Faustformel“
Oft bieten Arbeitgeber ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Regelabfindung an. Ist ein Mitarbeiter beispielsweise 10 Jahre im Betrieb beschäftigt und erhielt dabei ein durchschnittliches Gehalt von 3.000 Euro, stünde ihm nach der Faustformel (10 x 0,5 x 3.000) eine Regelabfindung von 15.000 Euro zu. Diese Berechnungsweise lohnt sich entsprechend vor allem bei Langzeitmitarbeitern.
5. Welche Vorteile kann ein Aufhebungsvertrag noch bieten?
Folgende Vorteile kann ein Aufhebungsvertrag haben:
- Arbeitnehmer können eine Abfindung
- Arbeitnehmer können ein gutes Arbeitszeugnis
- Arbeitnehmer- und Arbeitgeber müssen keine Kündigungsfristen
- Arbeitgeber müssen den Aufhebungsvertrag nicht begründen.
- Arbeitgeber können ein Arbeitsverhältnis mit Mitarbeitern, die unter Kündigungsschutz stehen, beenden.
- Arbeitgeber müssen, anders als bei Kündigungen, keine Sozialauswahl
Wenn der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag vorschlägt, so ist er am ehesten zur Zahlung einer Abfindung bereit. Damit kann er das Arbeitsverhältnis auflösen, ohne kostspielige Widersprüche gegen die Kündigung zu riskieren.
Arbeitnehmer schlagen einen Aufhebungsvertrag meist vor, wenn sie eine neue Anstellung in Aussicht haben und diese so früh wie möglich antreten möchten.
6. Was ist bei einer Abfindung zu beachten?
Wer einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommt, sollte bedenken, dass damit auch eine Sperre des Arbeitslosengeldes droht. Diese Sperrzeit beträgt nach § 159 SGB III (Sozialgesetzbuch) 12 Wochen, lässt sich aber in Ausnahmefällen verkürzen. So kann beispielsweise in einem Aufhebungsvertrag eine Regelung Eingang finden, dass der Arbeitgeber bei einer Sperrzeit die Sozialversicherung weiterhin zahlt.
Eine Abfindung müssen Sie fast immer versteuern. Freibeträge gibt es nicht. Erhält der Arbeitnehmer die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres, erhöht sich der Bruttojahresverdienst – was zu einem Aufstieg in die nächsthöhere Steuerklasse führt.
Um zu vermeiden, dass Beschäftigte eine Abfindung komplett versteuern müssen, gilt sie daher nicht als regulärer Arbeitslohn, sondern als außergewöhnliche Einnahme gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
7. In 6 Schritten Abfindung nach Aufhebungsvertrag erreichen
Der Weg zur Abfindung hängt von verschiedenen Umständen ab. Bevor Sie unterschreiben, können Sie wie folgt vorgehen:
- Kündigungsgrund erfragen: Liegt kein zulässiger Grund vor, kann Ihr Arbeitgeber Sie ab 6 Monaten nach Arbeitsbeginn laut Kündigungsschutzgesetz (KschG) nicht einfach kündigen.
- 3 Tage Bedenkzeit erbitten: Sie können Ihre Unterschrift gut abwägen und müssen nichts voreilig unterschreiben.
- Erfolgsaussichten einer Klage prüfen: Ein Anwalt kann die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einschätzen. Bei einem wiederholten und abgemahnten Fehlverhalten wäre es aussichtslos, gegen Ihren Arbeitgeber zu klagen – es kann sinnvoller sein, wenn Sie den Aufhebungsvertrag samt Abfindung annehmen.
- Vorteile des Aufhebungsvertrages abwägen: Sind die Erfolgsaussichten eines Kündigungsschutzprozesses schlecht oder haben Sie bereits einen neuen Job in Aussicht, kann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein.
- Mit Ihrem Arbeitgeber über die Abfindung verhandeln: Ihr Arbeitgeber kann eine Entschädigung zahlen, muss aber nicht. Je länger Sie im Unternehmen sind und je stärker Ihre Argumente sind, desto eher können Sie womöglich Ihre Forderung durchsetzen.
- Änderungswünsche am Aufhebungsvertrag mitteilen: Nach erfolgreicher Abfindungsverhandlung können Sie über die konkrete Umsetzung verhandeln – z. B. eine Einmalzahlung oder eine monatliche Abfindung. Sie können zudem verhandeln, dass Ihr Arbeitgeber mit dem Aufhebungsvertrag ein positives Arbeitszeugnis erstellen lässt.
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