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Ratgeber Arbeitsrecht Aufhebungsvertrag Aufhebungsvertrag anfechten
Stand 30.07.2018
Lesezeit 12 min

Aufhebungsvertrag anfechten: So geht’s

Der Aufhebungsvertrag gilt bei Arbeitgebern als beliebte Alternative zur Kündigung, wenn ein Arbeitsverhältnis sofort und rechtssicher beendet werden soll. Welche Nachteile sich daraus für den Arbeitnehmer ergeben können, wird für diesen häufig erst im Nachhinein deutlich. Überwiegen die Beeinträchtigungen, bietet sich als Ausweg aus dem Aufhebungsvertrag eine Anfechtung an. In diesem Beitrag lesen Sie, aus welchen Gründen Sie einen Aufhebungsvertrag anfechten können und wie eine Anfechtungserklärung geschrieben wird.

Senta Banner
Beitrag von Senta Banner
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 30.07.2018

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Aufhebungsvertrag anfechten: So geht’s
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Inhaltsverzeichnis
  1. 4 Gründe, weshalb man einen Aufhebungsvertrag anfechten kann
  2. Wie kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten?
  3. Alternativen zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags
  4. Tipp: kostenlose Chancenbewertung zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrags

1. 4 Gründe, weshalb man einen Aufhebungsvertrag anfechten kann

Infografik: In diesen Fällen können Sie einen Aufhebungsvertrag anfechten.

Sobald ein Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, sind die Möglichkeiten für seine Außerkraftsetzung stark beschränkt. Grundsätzlich darf jedoch jeder einen selbst abgeschlossenen Aufhebungsvertrag im Nachhinein anfechten – wenn ein rechtlich verankerter Anfechtungsgrund wie z. B. eine widerrechtliche Drohung oder eine arglistige Täuschung vorliegt. Gelingt die Anfechtung, gilt der Aufhebungsvertrag als unwirksam und der Arbeitnehmer muss zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden.

Die wichtigsten Gründe, die es rechtfertigen können, dass Sie den Aufhebungsvertrag anfechten:

  • Irrtum,
  • arglistige Täuschung,
  • widerrechtliche Drohung und
  • Überrumpelung.

Diese Anfechtungsgründe erläutern wir Ihnen nun im Detail:

Anfechtung wegen Irrtum

Einer der häufigsten Anfechtungsgründe ist der Irrtum gemäß § 119 BGB.

Ein Irrtum liegt vor, wenn Sie während der Unterzeichnung

  • sich nicht über den exakten Inhalt des Aufhebungsvertrags bewusst waren oder
  • die Zustimmung gar nicht geben wollten.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer muss täglich Dokumente unterschreiben, um seine erbrachte Leistung zu quittieren. Nach einem besonders stressigen Arbeitstag und ohne Lesebrille unterschreibt er – seinen Feierabend bereits im Kopf – wie sonst auch die anfallenden Unterlagen. Zwischen den Unterlagen befand sich allerdings auch ein Aufhebungsvertrag, den der Arbeitnehmer blindlings unterschrieb.

Wenn Sie den Aufhebungsvertrag also aus Versehen unterschrieben haben oder sich z. B. bezüglich der Höhe der Abfindung irrten, können Sie den Aufhebungsvertrag anfechten.

Achtung
Verständnisprobleme kein Grund für Anfechtung:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Urteil 5 AZR 252/12 (B), dass Missverständnisse, die aufgrund einer Sprachbarriere entstanden sind, nicht vor den Konsequenzen eines Vertragsabschlusses schützen. Sollte Deutsch für Sie eine Fremdsprache sein, müssen Sie sich selbstständig um eine adäquate Übersetzung des Aufhebungsvertrags kümmern.

Des Weiteren liegt kein Irrtum vor, wenn Sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht wussten, dass Ihnen ein Sonderkündigungsschutz zustand. Ein besonderer Kündigungsschutz bestünde mitunter bei

  • Schwangerschaft,
  • körperlicher und
  • geistiger Behinderung.

Aufhebungsvertrag anfechten wegen arglistiger Täuschung

Ein zweiter Grund für eine Anfechtung ist die arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB. Um eine solche handelt es sich, wenn der Arbeitgeber bewusst

  • falsche Tatsachen behauptet oder
  • verschweigt.

Führte ein solches Verhalten zu Ihrer Zustimmung zum Aufhebungsvertrag, können Sie den Aufhebungsvertrag anfechten.

Beispiel: Ein Arbeitgeber bittet seinen langjährigen Arbeitnehmer zum Gespräch. Dabei behauptet er fälschlicherweise, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers in naher Zukunft wegfalle und eine betriebsbedingte Kündigung eine Frage der Zeit sei. Dem Arbeitnehmer wird ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Als vermeintliche Abschiedsgeste bietet sein Arbeitgeber eine sehr bescheidene Abfindung und verweist auf das Arbeitslosengeld, welches sofort im Anschluss gezahlt werde.
Kurz nach Unterzeichnung erfährt der Arbeitnehmer, dass das Arbeitsamt ihm aufgrund der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine zwölfwöchige Sperre für das Arbeitslosengeld erteilt (mehr dazu im Beitrag zum Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag). Außerdem ist der ehemalige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit ausgeschrieben.

Der Arbeitnehmer wurde arglistig getäuscht und darf deshalb den Aufhebungsvertrag anfechten.

Achtung
Achtung:

Arbeitgeber können versuchen, gesetzliche Verbote einer Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag zu umgehen. So ist eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs unzulässig.

Aufhebungsvertrag anfechten wegen widerrechtlicher Drohung

Wurden Sie vor oder während der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags durch den Arbeitgeber bedroht, besteht höchstwahrscheinlich ein guter Grund für eine Anfechtung. Eine widerrechtliche Drohung wird in § 123 BGB geregelt und umfasst Androhungen

  • von körperlicher Gewalt,
  • einer Versetzung,
  • der Nichtzahlung von Gehalt,
  • einer Strafanzeige und
  • einer außerordentlichen Kündigung.

Bei der Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung muss unterschieden werden, ob der Arbeitgeber die Kündigung tatsächlich in Betracht zieht oder nicht.

Eine Anfechtung ist nicht möglich, wenn der Arbeitgeber die Kündigung tatsächlich in Betracht zieht. Gründe dafür sind meist betriebsbedingt oder basieren auf dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers. So kann zum Beispiel auch mit einer Kündigung folgend auf

  • vorherige Abmahnungen,
  • einen Diebstahls- oder Unterschlagungsverdacht oder
  • die Vorlage gefälschter Bescheinigungen

zu rechnen sein.

Allerdings können Sie den Aufhebungsvertrag anfechten, wenn der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung blufft. Einziges Ziel der Drohung ist hierbei nämlich, dass der Arbeitnehmer unter Druck gesetzt wird.

Aufhebungsvertrag anfechten wegen Überrumpelung

Zuletzt kann eine Anfechtung wegen Überrumpelung in Betracht gezogen werden.

Wenn man ohne Angabe von Gründen in das Personalbüro gerufen und überraschend mit einem Aufhebungsvertrag konfrontiert wird, kann man sich als Arbeitnehmer schnell überrumpelt fühlen. Im Zweifelsfall kommt der Arbeitgeber auch einer Bitte um Bedenkzeit nicht nach.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil 2 AZR 281/03 aus 2004 entschieden, dass der Aufhebungsvertrag wirksam bleibt, auch wenn keine Bedenkzeit eingeräumt wurde. Nichtsdestotrotz heißt es weiter im Urteil, dass „krasse Überrumpelungssituationen“ sehr wohl einen Grund bieten, den Aufhebungsvertrag anzufechten.

Um welche „krassen Überrumpelungssituationen“ es sich dabei handeln soll, ist durch die Rechtsprechung noch nicht formuliert worden. Demnach bleibt die Anfechtung von Aufhebungsverträgen stark abhängig vom Einzelfall.

2. Wie kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten?

Sie können einen Aufhebungsvertrag anfechten, sobald Sie einen triftigen Grund für die Unwirksamkeit des Vertrags haben. Wie eine Anfechtung abläuft, welche wichtigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden müssen und wie Ihre Erfolgsaussichten verbessert werden können, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Ablauf

Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags lässt sich in drei Schritte gliedern. Zuerst müssen Sie einen Anfechtungsgrund finden, dann eine Anfechtungserklärung schreiben und sich daraufhin mit Ihrem Arbeitgeber einigen.

Anfechtungsgrund finden

Zuerst müssen Sie einen Grund für die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags und damit für die Anfechtung finden. Mögliche Gründe sind beispielsweise

  • ein Irrtum,
  • eine widerrechtliche Drohung,
  • eine arglistige Täuschung oder
  • eine Überrumpelung.

Welcher Grund für Sie in Betracht kommt, erfahren Sie in Kapitel 1 – 4 Gründe, weshalb man einen Aufhebungsvertrag anfechten kann.

Anfechtungserklärung schreiben

Sobald ein Anfechtungsgrund besteht, kann eine Anfechtungserklärung verfasst werden. Diese erklärt und begründet die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner – also Ihrem Arbeitgeber.

Wie man eine Anfechtungserklärung schreibt, lesen Sie in Kapitel 2.2 - Form & Fristen für eine erfolgreiche Anfechtung.

Gerichtsprozess bzw. außergerichtliche Einigung

Erkennt der Arbeitgeber die Anfechtung an, wird der Aufhebungsvertrag unwirksam. Das bedeutet für Sie eine Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen Ihres eigentlichen Arbeitsvertrages.

Hält der Arbeitgeber dagegen weiterhin am Aufhebungsvertrag fest, ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht möglich. Nur eine außergerichtliche Einigung, bei der mitunter die Konditionen des Aufhebungsvertrags neu verhandelt werden, kann noch in Betracht gezogen werden.

Alternative Lösungen finden Sie in Kapitel 3 - Alternativen zur Anfechtung des Arbeitsvertrags.

Form & Fristen für eine erfolgreiche Anfechtung

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag anfechten möchten, müssen sowohl Formvorschriften als auch Fristen beachtet werden.

Form & Muster

Gemäß § 143 BGB muss die Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner – also dem Arbeitgeber – vorgebracht werden. Grundsätzlich kann dies mündlich geschehen, aber allein schon aus Beweisgründen kann die Anfechtungserklärung in Schriftform erfolgen.

Checklist
Checkliste & Muster:

Inhalt einer Anfechtungserklärung:

  • Ort und Datum
  • Verweis auf den Aufhebungsvertrag, auf den sie sich bezieht
  • Anrede
  • Anfechtungsgrund und dessen gesetzliche Grundlage
  • Erläuterung des widerrechtlichen Verhaltens
  • Forderung einer schriftlichen Bestätigung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags
  • Forderung der damit verbundenen Weiterbeschäftigung
  • Grußformel mit Unterschrift

Ausformuliert kann eine Anfechtungserklärung folgendermaßen aussehen: Aufhebungsvertrag anfechten Muster-Vorlage.

Unser Schreiben stellt lediglich ein Muster dar, das standardisierte Phrasen enthält. Da jeder Fall individuell beurteilt werden muss, kann dieses Muster lediglich als Grundlage genutzt und zusätzlich eine fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden.

Fristen

Die Anfechtungserklärung muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Anfechtungsgrunds erfolgen. Für die häufigsten Anfechtungsgründe legt das Gesetz folgende Fristen fest:

  • Irrtum: Möchten Sie einen Aufhebungsvertrag anfechten wegen eines Irrtums, geht die Rechtsprechung von einer zweiwöchigen Ausschlussfrist (konkretisiert durch § 626 BGB) aus. Unter keinen Umständen sollte diese Frist überschritten werden.
  • Arglistige Täuschung/Drohung: Wenn es sich um eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung handelt, ist eine Anfechtung gemäß § 124 BGB nur innerhalb eines Jahres möglich.

Trotz der knappen Zeitspannen haben Sie das Recht, einen auf Anwalt mit Schwerpunkt Aufhebungsvertrag zu kontaktieren, um sich zur Vorgehensweise und zu den Handlungsmöglichkeiten beraten zu lassen. Allerdings muss die Suche nach einem Rechtsbeistand ohne selbst verschuldeten Zeitverzug geschehen.

Erfolgsaussichten

Der Arbeitnehmer ist als Anfechtender darlegungs- und beweispflichtig, wenn er den Aufhebungsvertrag anfechten will. Das bedeutet, dass im Zweifelsfall Sie während eines Gerichtsprozesses Ihre Gründe für die Anfechtung ausführen und diese zudem beweisen müssen. Aufhebungsverträge werden jedoch meist in einem Vier-Augen-Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgelegt und besprochen, sodass rechtssichere Beweise nur schwer gefunden werden könnten.

Mithilfe eines Anwalts können Sie sich jedoch unter Umständen einen Vorteil verschaffen. Ein Rechtsbeistand kann die richtigen Beweise sammeln und rechtssicher aufbereiten. Zudem kennt er die Tricks der Gegenseite und kann durch strategisches Vorgehen Ihr Anliegen zum Erfolg bringen. Mehr dazu, wie Ihnen ein Anwalt helfen kann, finden Sie in Kapitel 2.5 – Sollte ich einen Anwalt hinzuziehen?.

Sonderfall: Aufhebungsvertrag anfechten trotz Klageverzicht?

Steht im Aufhebungsvertrag, dass

„[…] die Vertragsparteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Vertrag verzichten […]“,

handelt es sich um eine sogenannte Klageverzichtsklausel. Dies bedeutet für Sie aber nicht unbedingt, dass eine Anfechtung gänzlich unmöglich ist.

So sieht die Rechtsprechung ein ausgeglichenes Verhältnis von Vor- und Nachteilen in einem Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer vor. Das bedeutet, dass eine Klausel zum Klageverzicht ohne jegliche Gegenleistung unangemessen ist und Sie weiterhin den Aufhebungsvertrag anfechten können. Eine Gegenleistung kann etwa eine Abfindung oder ein gutes Arbeitszeugnis sein.

Die Abwägung, ob eine Gegenleistung angemessen ist, ist dabei stark einzelfallbezogen und muss durch ein Gericht vorgenommen werden.

Sollte ich einen Anwalt kontaktieren?

Ohne juristischen Beistand können Sie im schlimmsten Fall riskieren, dass Ihre aussichtsreiche Anfechtung misslingt und Sie nicht zurück an Ihren Arbeitsplatz kommen. Um dieses Risiko nicht einzugehen, kann ein Anwalt helfen.

Einige Gründe, die für einen Rechtsbeistand sprechen, haben wir Ihnen nachfolgend aufgelistet:

  • Ihr ehemaliger Arbeitgeber wird aller Wahrscheinlichkeit nach durch einen erfahrenen Arbeitsrecht-Spezialisten mit hoher Expertise und Verhandlungsgeschick vertreten. Ohne eigenen Anwalt könnten Sie deswegen nur geringe Erfolgschancen haben.
  • Das deutsche Arbeitsrecht ist sehr komplex, sodass ein juristischer Laie kaum Chancen haben könnte, wenn er sich selbst vertritt. Dabei können Fehler entstehen, die zu einer Niederlage führen.
  • Ein Anwalt kann die richtigen Beweise für eine Anfechtung erkennen, sammeln und diese rechtssicher darlegen.
  • Ein Anwalt kann prüfen, ob eine Anfechtung sinnvoll bzw. möglich ist und welche Erfolgsaussichten damit verbunden sind. Hinzu kommt, dass er über weitere juristische Möglichkeiten und Alternativen aufklären kann.

Diese und weitere Punkte können für einen Anwalt bei der Anfechtung sprechen – obwohl prinzipiell kein Anwaltszwang herrscht (erst bei einer Berufung im Landesarbeitsgericht – zur Berufung kommt es, wenn Sie gegen das erste Gerichtsurteil vorgehen möchten).

Wenn Sie also einen Aufhebungsvertrag anfechten möchten, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht Ihnen dabei helfen.

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3. Alternativen zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags

Manchmal fällt die Abwägung, ob man den Aufhebungsvertrag anfechten sollte oder nicht, negativ aus. Dennoch stehen Ihnen ggf. andere Möglichkeiten zur Verfügung, um den Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen. So könnte neben einer außergerichtlichen Einigung auch ein Widerruf oder Rücktritt vom Aufhebungsvertrag möglich sein.

Außergerichtliche Einigung

Gerade in Fällen, in denen der Aufhebungsvertrag einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wurde, bietet sich der Versuch einer außergerichtlichen Einigung an. So können beide Vertragsseiten Zeit und Kosten sparen.

Der geschlossene Vertrag und weshalb Sie sich im Unrecht sehen, kann am besten im Beisein eines Mediators besprochen werden. Mediator kann ein Vertreter des Betriebsrats sein oder ein Anwalt für Arbeitsrecht. Das Ziel ist eine einvernehmliche Vertragsänderung. Diese Änderung muss nach § 623 BGB schriftlich in einem Abänderungsvertrag festgehalten werden.

Widerruf

Ein Widerruf ermöglicht eine Loslösung vom Vertrag, ohne dafür objektive Gründe vorweisen zu müssen. Dafür muss der Arbeitnehmer nur seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag widerrufen. Leider besteht gesetzlich nach § 312 BGB kein Widerrufsrecht für einen Aufhebungsvertrag.

Indessen enthalten einige Aufhebungsverträge Klauseln zum Widerruf der Zustimmung, die Ihnen auch nach der Unterzeichnung die Möglichkeit bieten, vom Aufhebungsvertrag Abstand zu nehmen. Des Weiteren kann Ihr Tarifvertrag ähnliche Klauseln enthalten. Eine typische Formulierung für ein Widerrufsrecht lautet beispielsweise:

„Dem Arbeitnehmer steht nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrags zu, diesen zu widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich innerhalb einer Frist von 7 Tagen gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden.“

Rücktritt

Die gleichen Regelungen finden für das Rücktrittsrecht Anwendung. Zwar besteht dieses nicht gesetzlich, doch kann Ihnen ein Rücktrittsrecht durch Ihren Tarifvertrag oder den Aufhebungsvertrag selbst zugesprochen werden.

Zudem kann bei ausstehenden Zahlungen oder anderen nicht erfüllten Vertragspflichten ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag in Betracht kommen. Sie müssen sich dabei jedoch an die vertraglich festgelegten Fälligkeitsfristen halten und im Zweifelsfall selbst eine Frist zur Zahlung setzen.

Beispiel: Einem Arbeitnehmer steht laut Aufhebungsvertrag eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro zu. Eine Fälligkeitsfrist wurde nicht vertraglich festgelegt. Auch nach einem Monat wurde die Abfindung nicht auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen, weshalb dieser seinem Arbeitgeber eine Frist von 10 Tagen setzt. Als der Arbeitgeber diese Frist nicht einhält, erklärt der Arbeitnehmer seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag und fordert seine Weiterbeschäftigung.

4. Tipp: kostenlose Chancenbewertung zur Anfechtung eines Aufhebungs­vertrags

Wollen Sie trotz Aufhebungsvertrag zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden, können Sie den Aufhebungsvertrag anfechten. Eine Anfechtung ist aber nur mit einer stichhaltigen Begründung und einer guten Strategie erfolgreich.

Ein Anwalt kann Ihre Situation bewerten und Sie bei der Durchsetzung Ihres Rechts vertreten. Schon vorab können Sie mit dem Anwalt besprechen, ob Sie den Aufhebungsvertrag überhaupt anfechten können, wie groß die Erfolgschancen und welche Kosten damit verbunden sind.

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Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 30.07.2018

Als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado findet Senta Banner verständliche Antworten auf komplexe Rechtsfragen aus den Gebieten Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht. So zeigt sie dem Leser auch bei schwierigen Sachverhalten die besten Lösungsansätze auf.

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