Aufhebungsvertrag anfechten wegen widerrechtlicher Drohung
Wurden Sie vor oder während der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags durch den Arbeitgeber bedroht, besteht höchstwahrscheinlich ein guter Grund für eine Anfechtung. Eine widerrechtliche Drohung wird in § 123 BGB geregelt und umfasst Androhungen
- von körperlicher Gewalt,
- einer Versetzung,
- der Nichtzahlung von Gehalt,
- einer Strafanzeige und
- einer außerordentlichen Kündigung.
Bei der Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung muss unterschieden werden, ob der Arbeitgeber die Kündigung tatsächlich in Betracht zieht oder nicht.
Eine Anfechtung ist nicht möglich, wenn der Arbeitgeber die Kündigung tatsächlich in Betracht zieht. Gründe dafür sind meist betriebsbedingt oder basieren auf dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers. So kann zum Beispiel auch mit einer Kündigung folgend auf
- vorherige Abmahnungen,
- einen Diebstahls- oder Unterschlagungsverdacht oder
- die Vorlage gefälschter Bescheinigungen
zu rechnen sein.
Allerdings können Sie den Aufhebungsvertrag anfechten, wenn der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung blufft. Einziges Ziel der Drohung ist hierbei nämlich, dass der Arbeitnehmer unter Druck gesetzt wird.
Aufhebungsvertrag anfechten wegen Überrumpelung
Zuletzt kann eine Anfechtung wegen Überrumpelung in Betracht gezogen werden.
Wenn man ohne Angabe von Gründen in das Personalbüro gerufen und überraschend mit einem Aufhebungsvertrag konfrontiert wird, kann man sich als Arbeitnehmer schnell überrumpelt fühlen. Im Zweifelsfall kommt der Arbeitgeber auch einer Bitte um Bedenkzeit nicht nach.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil 2 AZR 281/03 aus 2004 entschieden, dass der Aufhebungsvertrag wirksam bleibt, auch wenn keine Bedenkzeit eingeräumt wurde. Nichtsdestotrotz heißt es weiter im Urteil, dass „krasse Überrumpelungssituationen“ sehr wohl einen Grund bieten, den Aufhebungsvertrag anzufechten.
Um welche „krassen Überrumpelungssituationen“ es sich dabei handeln soll, ist durch die Rechtsprechung noch nicht formuliert worden. Demnach bleibt die Anfechtung von Aufhebungsverträgen stark abhängig vom Einzelfall.
2. Wie kann man einen Aufhebungsvertrag anfechten?
Sie können einen Aufhebungsvertrag anfechten, sobald Sie einen triftigen Grund für die Unwirksamkeit des Vertrags haben. Wie eine Anfechtung abläuft, welche wichtigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden müssen und wie Ihre Erfolgsaussichten verbessert werden können, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Ablauf
Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags lässt sich in drei Schritte gliedern. Zuerst müssen Sie einen Anfechtungsgrund finden, dann eine Anfechtungserklärung schreiben und sich daraufhin mit Ihrem Arbeitgeber einigen.
Anfechtungsgrund finden
Zuerst müssen Sie einen Grund für die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags und damit für die Anfechtung finden. Mögliche Gründe sind beispielsweise
- ein Irrtum,
- eine widerrechtliche Drohung,
- eine arglistige Täuschung oder
- eine Überrumpelung.
Welcher Grund für Sie in Betracht kommt, erfahren Sie in Kapitel 1 – 4 Gründe, weshalb man einen Aufhebungsvertrag anfechten kann.
Anfechtungserklärung schreiben
Sobald ein Anfechtungsgrund besteht, kann eine Anfechtungserklärung verfasst werden. Diese erklärt und begründet die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner – also Ihrem Arbeitgeber.
Wie man eine Anfechtungserklärung schreibt, lesen Sie in Kapitel 2.2 - Form & Fristen für eine erfolgreiche Anfechtung.
Gerichtsprozess bzw. außergerichtliche Einigung
Erkennt der Arbeitgeber die Anfechtung an, wird der Aufhebungsvertrag unwirksam. Das bedeutet für Sie eine Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen Ihres eigentlichen Arbeitsvertrages.
Hält der Arbeitgeber dagegen weiterhin am Aufhebungsvertrag fest, ist eine Klage vor dem Arbeitsgericht möglich. Nur eine außergerichtliche Einigung, bei der mitunter die Konditionen des Aufhebungsvertrags neu verhandelt werden, kann noch in Betracht gezogen werden.
Alternative Lösungen finden Sie in Kapitel 3 - Alternativen zur Anfechtung des Arbeitsvertrags.
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag anfechten möchten, müssen sowohl Formvorschriften als auch Fristen beachtet werden.
Form & Muster
Gemäß § 143 BGB muss die Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner – also dem Arbeitgeber – vorgebracht werden. Grundsätzlich kann dies mündlich geschehen, aber allein schon aus Beweisgründen kann die Anfechtungserklärung in Schriftform erfolgen.