3. Alternativen zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags
Manchmal fällt die Abwägung, ob man den Aufhebungsvertrag anfechten sollte oder nicht, negativ aus. Dennoch stehen Ihnen ggf. andere Möglichkeiten zur Verfügung, um den Aufhebungsvertrag rückgängig zu machen. So könnte neben einer außergerichtlichen Einigung auch ein Widerruf oder Rücktritt vom Aufhebungsvertrag möglich sein.
Außergerichtliche Einigung
Gerade in Fällen, in denen der Aufhebungsvertrag einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wurde, bietet sich der Versuch einer außergerichtlichen Einigung an. So können beide Vertragsseiten Zeit und Kosten sparen.
Der geschlossene Vertrag und weshalb Sie sich im Unrecht sehen, kann am besten im Beisein eines Mediators besprochen werden. Mediator kann ein Vertreter des Betriebsrats sein oder ein Anwalt für Arbeitsrecht. Das Ziel ist eine einvernehmliche Vertragsänderung. Diese Änderung muss nach § 623 BGB schriftlich in einem Abänderungsvertrag festgehalten werden.
Widerruf
Ein Widerruf ermöglicht eine Loslösung vom Vertrag, ohne dafür objektive Gründe vorweisen zu müssen. Dafür muss der Arbeitnehmer nur seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag widerrufen. Leider besteht gesetzlich nach § 312 BGB kein Widerrufsrecht für einen Aufhebungsvertrag.
Indessen enthalten einige Aufhebungsverträge Klauseln zum Widerruf der Zustimmung, die Ihnen auch nach der Unterzeichnung die Möglichkeit bieten, vom Aufhebungsvertrag Abstand zu nehmen. Des Weiteren kann Ihr Tarifvertrag ähnliche Klauseln enthalten. Eine typische Formulierung für ein Widerrufsrecht lautet beispielsweise:
„Dem Arbeitnehmer steht nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrags zu, diesen zu widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich innerhalb einer Frist von 7 Tagen gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden.“
Rücktritt
Die gleichen Regelungen finden für das Rücktrittsrecht Anwendung. Zwar besteht dieses nicht gesetzlich, doch kann Ihnen ein Rücktrittsrecht durch Ihren Tarifvertrag oder den Aufhebungsvertrag selbst zugesprochen werden.
Zudem kann bei ausstehenden Zahlungen oder anderen nicht erfüllten Vertragspflichten ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag in Betracht kommen. Sie müssen sich dabei jedoch an die vertraglich festgelegten Fälligkeitsfristen halten und im Zweifelsfall selbst eine Frist zur Zahlung setzen.
Beispiel: Einem Arbeitnehmer steht laut Aufhebungsvertrag eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro zu. Eine Fälligkeitsfrist wurde nicht vertraglich festgelegt. Auch nach einem Monat wurde die Abfindung nicht auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen, weshalb dieser seinem Arbeitgeber eine Frist von 10 Tagen setzt. Als der Arbeitgeber diese Frist nicht einhält, erklärt der Arbeitnehmer seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag und fordert seine Weiterbeschäftigung.
4. Tipp: kostenlose Chancenbewertung zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrags
Wollen Sie trotz Aufhebungsvertrag zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden, können Sie den Aufhebungsvertrag anfechten. Eine Anfechtung ist aber nur mit einer stichhaltigen Begründung und einer guten Strategie erfolgreich.
Wann Sie Ihren Fall individuell prüfen lassen sollten
Allgemeine Informationen reichen oft nicht aus, wenn …
- der Arbeitgeber konkrete Vorwürfe (z. B. Pflichtverletzungen) erhebt oder eine fristlose Kündigung im Raum steht,
- es Zeugen, Ton-/Chatverläufe oder widersprüchliche Aussagen gibt,
- gesundheitliche oder sprachliche Faktoren die Entscheidungsfreiheit beeinflusst haben,
- im Vertrag weitreichende Klauseln stehen (z. B. „Ausgleichsklausel“, Klageverzicht, weitgehende Verzichtserklärungen).
Achtung: Mit einem Aufhebungsvertrag ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld möglich
Bei Beendigung durch Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit drohen, wenn die Agentur für Arbeit keinen „wichtigen Grund“ anerkennt (§ 159 SGB III).
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist einzelfallabhängig und hängt stark von Dokumentation und Umständen ab.
Ein Anwalt kann Ihre Situation bewerten und Sie bei der Durchsetzung Ihres Rechts vertreten. Schon vorab können Sie mit dem Anwalt besprechen, ob Sie den Aufhebungsvertrag überhaupt anfechten können, wie groß die Erfolgschancen und welche Kosten damit verbunden sind.
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