Zusammenfassung
Fällt ein Mitarbeiter häufig krankheitsbedingt aus oder verliert seine Arbeitserlaubnis, liegt ein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Für eine zulässige Kündigung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Berücksichtigt der Arbeitgeber diese nicht, haben Arbeitnehmer gute Erfolgschancen, die Kündigung anzufechten. In vielen Fällen lässt sich eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen oder eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages durchsetzen.
Auf einen Blick
In einem unverbindlichen Erstgespräch prüft der Anwalt, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Er informiert Sie zudem über Ihre juristischen Optionen und damit verbundene Erfolgsaussichten.
Wenn ein Arbeitnehmer seine im Arbeitsvertrag beschriebene Tätigkeit dauerhaft nicht erbringen kann, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen möglich.
Doch nicht jede Minderleistung eines Mitarbeiters rechtfertigt eine personenbedingte Kündigung. Sie erfordert einen erheblichen Kündigungsgrund: Dieser liegt in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers und macht eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen unmöglich.
Die folgenden Gründe rechtfertigen eine personenbedingte Kündigung:
Erfolgte eine Kündigung personenbedingt, muss ein Arbeitgeber zunächst alle Optionen der Weiterbeschäftigung ausschöpfen: Verliert ein Taxifahrer seine Fahrerlaubnis, ist er kündbar. Steht jedoch ein alternativer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist er dem Arbeitnehmer zunächst anzubieten.
Erst nach Ablehnung der Tätigkeit durch den Mitarbeiter ist eine personenbedingte Kündigung zulässig.
Genießt ein Mitarbeiter besonderen Kündigungsschutz, ist er nicht kündbar oder nur unter erschwerten Bedingungen.
Für diese Arbeitnehmer gilt der Sonderkündigungsschutz:
So ist beispielsweise bei der Kündigung eines behinderten Mitarbeiters das Integrationsamt zu informieren.
Eine personenbedingte Kündigung ist unzulässig, wenn sie sich auf einen nicht personenbedingten Kündigungsgrund bezieht. Liegt der Grund im Verhalten des Arbeitnehmers ist eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Ist keine Weiterbeschäftigung im Betrieb möglich, erfolgt die Kündigung betriebsbedingt.
Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an Kündigungen, um vorschnelle Entlassungen zu vermeiden.
Daher muss eine personenbedingte Kündigung eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Bleiben diese unbeachtet, ist die Kündigung anfechtbar. Das bedeutet, der Mitarbeiter kann Kündigungsschutzklage einreichen, um eine Abfindung oder die Wiedereinstellung im Unternehmen durchzusetzen. Auch Angestellte staatlicher Einrichtungen können durch dieses Vorgehen eine Abfindung im öffentlichen Dienst erreichen.
Für eine zulässige Kündigung muss zunächst ein triftiger personenbedingter Kündigungsgrund vorliegen. Dieser stört die betrieblichen Abläufe und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich. Deswegen bietet sich kein milderes Mittel als die Entlassung des Mitarbeiters an.
Auch ein dringender Tatverdacht kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Z. B. bei dringendem Verdacht auf Diebstahl ist ein Arbeitnehmer für das Unternehmen womöglich untragbar. Hat der Arbeitgeber noch keine Beweise für die Tat, kann er eine Verdachtskündigung aussprechen
Informiert der Arbeitgeber nicht den Betriebsrat, führt das zur Unwirksamkeit der Kündigung. Er ist deshalb vor der Kündigung über die Umstände in Kenntnis zu setzen (§ 102 BetrVG). Anschließend hat der Betriebsrat eine Frist von 7 Tagen, um der personenbedingten Kündigung zu widersprechen.
Widerspricht er nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt.
Nur eine kündigungsberechtigte Person darf einen Mitarbeiter entlassen, ansonsten ist die Kündigung unzulässig.
Im persönlichen Gespräch erläutert der Vorgesetzte die Gründe nachvollziehbar und überreicht das Kündigungsschreiben. Eine neutrale Person sollte die Übergabe der Kündigung bezeugen.
Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter trotz Kündigung ermutigen, aktiv nach einem neuen Arbeitsplatz zu suchen – bzw. sich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Ansonsten droht dem Arbeitnehmer eine Kürzung des Arbeitslosengeldes und dem Arbeitgeber eine Schadensersatzforderung vom ehemaligen Mitarbeiter.
Gemäß § 623 BGB muss eine Kündigung schriftlich und unterschrieben sein. Unzulässig ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen, wenn sie mündlich, telefonisch, per WhatsApp, E-Mail, Fax, SMS oder über soziale Medien wie Facebook oder Twitter erfolgt.
Das Kündigungsschreiben muss zudem folgende Inhalte haben:
Diese Unterschrift muss klar erkennbar sein – Initialen oder Kürzel reichen nach § 126 BGB nicht aus.
Außerdem sind die gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. Fehlt im Arbeitsvertrag eine individuell oder branchenspezifisch festgelegte Kündigungsfrist, gelten laut BGB die folgenden Fristen für eine personenbedingte Kündigung:
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
Probezeit bis 6 Monate | 2 Wochen |
Bis zu 2 Jahren | 4 Wochen |
Ab 5 Jahren | 2 Monate |
Ab 10 Jahren | 4 Monate |
Ab 20 Jahren | 7 Monate |
Auch wenn eine Kündigung alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann sie im Einzelfall unzulässig sein. Daraus ergeben sich Handlungsoptionen für Arbeitnehmer, um gegen die ungerechtfertigte Kündigung vorzugehen und die Wiedereinstellung im Unternehmen oder eine Abfindung zu erreichen.
Beispiele – in diesen Fällen ist eine personenbedingte Kündigung unzulässig:
Sie haben eine personenbedingte Kündigung erhalten und wollen sich über Ihre juristischen Optionen informieren? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch mit einem spezialisierten Anwalt. Fall schildern & Erstgespräch vereinbaren.
Der häufigste Grund einer personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber. Da die bloße Erkrankung eines Arbeitnehmers kein legitimer Kündigungsgrund ist, sind zusätzlich 3 Voraussetzungen zu erfüllen:
Sind alle genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine personenbedingte Kündigung bei Krankheit zulässig. Sie kann als Kündigung während der Krankschreibung ohne eine vorherige Abmahnung erfolgen.
Auch Arbeitnehmer dürfen jederzeit mit einer 4-wöchigen Frist zum Monatsende krankheitsbedingt kündigen. Das ist bei schweren Erkrankungen wie Multipler Sklerose oder Morbus Crohn keine Seltenheit.
Ist der Erkrankungsgrund innerbetrieblich (z. B. Mobbing), besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.
Mit einer Eigenkündigung droht eine 3-monatige Sperre des Arbeitslosengeldes.
Unter diesen Voraussetzungen gilt die Sperrfrist nicht:
Wenn Arbeitnehmer eine ungerechtfertigte personenbedingte Kündigung erhalten, müssen sie das nicht hinnehmen. Im persönlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber können Mitarbeiter der Kündigung widersprechen und ihre Wiedereinstellung oder eine Abfindung bei Kündigung erwirken.
Ist keine Einigung möglich, kann ein Rechtsanwalt
Bei einer ungerechtfertigten Kündigung aus personenbedingten Gründen können Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Ziel der Klageerhebung ist die Weiterbeschäftigung im Unternehmen.
Doch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht unbedingt im beiderseitigen Interesse. Daher schließen die Parteien häufig einen Vergleich: Der Arbeitnehmer erhält eine einmalige Abfindung in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag. Im Gegenzug zieht er seine Klage vor Gericht zurück.
► Das Einreichen der Kündigungsschutzklage kostet nichts, wenn die Klage mit einem Vergleich oder einer Klagerücknahme endet.
► Endet der Prozess mit einem Urteil, zahlt die Verliererseite die anfallenden Kosten.
► Besitzen Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung oder können juristische Vertretung durch die Gewerkschaft beanspruchen, besteht im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung kein finanzielles Risiko.
Vor einem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Arbeitnehmer können also selbstständig Klage einreichen und sich in einem Kündigungsschutzprozess gegen den Arbeitgeber selbst vertreten. Das spart Gerichts- und Anwaltskosten.
Da sich die Arbeitgeberseite juristisch vertreten lässt, empfiehlt sich die Beauftragung eines Anwalts. Er vertritt die Interessen des Arbeitnehmers vor Gericht und kennt die angemessenen Reaktionen auf taktische Manöver der Gegenseite.
So hilft Ihnen ein Anwalt im Falle einer personenbedingten Kündigung:
Unser Anwalt erläutert Ihnen im kostenlosen Erstgespräch das mögliche Vorgehen.
Als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado widmet sich Jasmin Leßmöllmann komplexen Fragestellungen aus dem Arbeits-, Medizin- und Erbrecht. Dabei ist sie bestrebt, dem Leser schwierige juristische Sachverhalte verständlich aufzubereiten und die beste Lösung anzubieten.