SCHUFA & Mieterselbstauskunft: Was Vermieter fragen dürfen – und wie Sie Ihre Daten schützen
SCHUFA & Mieterselbstauskunft: Was Vermieter fragen dürfen – und wie Sie Ihre Daten schützen
Dr. Timo Gansel
Juristisch geprüft von
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Aktualisiert am

... Bonität Schufa & Mieterselbstauskunft

Wer eine neue Wohnung will, muss eine Mieterselbstauskunft akzeptieren – und darin einiges über sich preisgeben. Besonders wichtig für Vermieter: das monatliche Einkommen. Zusätzlich dürfen Vermieter eine Schufa-Auskunft von ihren Mietinteressenten fordern. Schufa & Mieterselbstauskunft – ist das mit dem Datenschutz vereinbar? Wie viel dürfen Vermieter wissen, bevor ein Mietvertrag zustande kommt?

Sollten Sie Unterstützung bei der Löschung negativer SCHUFA-Einträge benötigen, steht Ihnen die deutschlandweite Anwaltsplattform advocado zur Seite – mit einer kostenlosen Ersteinschätzung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt:

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Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Was ist der Unterschied zwischen SCHUFA-Auskunft & Mieterselbstauskunft?
  3. 2. Mieterselbstauskunft ohne SCHUFA: Was steht drin? (+ Download)
  4. 3. Was passiert bei falschen Angaben in der Mieterselbstauskunft?
  5. 4. Ist die Mieterselbstauskunft DSGVO-konform?
  6. 5. Welche SCHUFA-Auskunft für den Vermieter?
  7. 6. Wo bekomme ich eine kostenlose SCHUFA-Auskunft – und wie nutze ich sie richtig?
  8. 7. Beispiel-Fälle rund um SCHUFA & Mieterselbstauskunft
  9. 8. Häufige Missverständnisse rund um SCHUFA & Mieterselbstauskunft aufgeklärt
SCHUFA-Eintrag löschen lassen

SCHUFA & Mieterselbstauskunft: Was Vermieter fragen dürfen – und wie Sie Ihre Daten schützen

SCHUFA & Mieterselbstauskunft: Was Vermieter fragen dürfen – und wie Sie Ihre Daten schützen

Wer eine neue Wohnung will, muss eine Mieterselbstauskunft akzeptieren – und darin einiges über sich preisgeben. Besonders wichtig für Vermieter: das monatliche Einkommen. Zusätzlich dürfen Vermieter eine Schufa-Auskunft von ihren Mietinteressenten fordern. Schufa & Mieterselbstauskunft – ist das mit dem Datenschutz vereinbar? Wie viel dürfen Vermieter wissen, bevor ein Mietvertrag zustande kommt?

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Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

Unter einer Mieterselbstauskunft versteht man einen Fragebogen, mit dem Vermieter vor Vertragsschluss Informationen abfragen, die für die Vermietungsentscheidung relevant sein können.

Bevor Sie Dokumente versenden, hilft ein kurzer Realitäts-Check: Sie geben hier keine „Profilseite“ über sich ab, sondern Nachweise für ein Mietverhältnis. Alles, was dafür nicht erforderlich ist, sollte gar nicht erst im Umlauf sein – schon weil es später schwer zu kontrollieren ist, wo Ihre Daten landen.

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Der entscheidende Punkt ist fast immer der Zeitpunkt im Vermietungsprozess. Dieselbe Frage kann später plausibel sein – und früher „zu viel“.

1. Sie sind noch vor/bei der Besichtigung – sollen aber schon „alles“ schicken

Das passiert oft, ist aber der Moment mit dem größten Datenschutzrisiko. Praktisch funktioniert hier meist ein ruhiger, stufenweiser Ansatz:

  • Jetzt: Kontakt, kurze Eckdaten, ggf. Personenzahl/Einzugsdatum (wenn bereits klar).
  • Nach Besichtigung / engerer Auswahl: Mieterselbstauskunft + Einkommensnachweis + geeigneter Bonitätsnachweis.
  • Erst nach Auswahl: Detailnachweise, die wirklich nur noch der Vertragsabwicklung dienen.

Formulierung, die in der Praxis gut funktioniert:
„Gern reiche ich die Unterlagen nach, sobald klar ist, dass ich in der engeren Auswahl bin. Welche Nachweise benötigen Sie dann konkret?“

2. Sie sind in der engeren Auswahl – jetzt wird eine „Bewerbungsmappe“ verlangt

Das ist der typische Zeitpunkt für: Mieterselbstauskunft (mit Mietbezug), Nachweis über Einkommen/Zahlungsfähigkeit und einen Bonitätsnachweis, der für Vermieter gedacht ist (statt einer vollständigen Datensammlung).

Hier geht es weniger um „ob“, sondern um wie viel: Oft reichen Ja/Nein-Angaben oder abgespeckte Nachweise, statt kompletter Datenkopien.

3. Sie haben die Wohnung nicht bekommen – und wollen wissen, was mit Ihren Daten passiert

Dann sind Sie gedanklich nicht mehr im „Bewerben“, sondern im Löschen: Wenn kein Mietvertrag zustande kommt, entfällt der Zweck der Datenerhebung. Ein sachlicher, kurzer Hinweis ist meist ausreichend:
„Bitte löschen Sie meine Bewerbungsunterlagen, da kein Mietvertrag zustande gekommen ist.“

Wann eine individuelle Einordnung sinnvoll sein kann

Manchmal ist nicht die Regel unklar – sondern der Kontext. Dann lohnt sich eine kurze fachliche Einordnung, weil pauschale Tipps sonst in die falsche Richtung führen. Typische Fälle:

  • Es gibt negative SCHUFA-Einträge oder der Verdacht auf fehlerhafte Daten.
  • Der Vermieter verlangt auffällig weitgehende Unterlagen (z. B. komplette Datenkopie, Kontoauszüge, sehr intime Fragen).
  • Es steht ein Diskriminierungsverdacht im Raum (z. B. Auswahlentscheidung wirkt an unzulässige Merkmale gekoppelt).

Die wichtigste Frist

Wenn Sie Daten bei einer Auskunftei prüfen, berichtigen oder (wo möglich) löschen lassen wollen, ist die wichtigste Frist meist die DSGVO-Auskunftsfrist: Auskunft (Art. 15 DSGVO) grundsätzlich innerhalb eines Monats ab Eingang des Antrags.

Und bei negativen Einträgen wegen einer gemeldeten Forderung ist oft noch eine zweite Frist praktisch wichtig.

Die „100-Tage-Regelung“ und verkürzte Speicherfrist

Bei bestimmten einmaligen Zahlungsstörungen kann sich die Speicherfrist unter Bedingungen auf 18 Monate verkürzen. Eine zentrale Voraussetzung ist, dass die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Meldung beglichen wird – und bis zum Ablauf der verkürzten Frist keine weiteren Negativdaten hinzukommen. Die Details sind entscheidend; verlassen Sie sich hier nicht auf verkürzte Social-Media-Regeln.

Zusätzlich wichtig für das Erwartungsmanagement: Die Frage, wann erledigte Zahlungsstörungen zu löschen sind, ist rechtlich stark vom Einzelfall geprägt. Höchstrichterliche Rechtsprechung betont ausdrücklich die Interessenabwägung – eine „automatische Sofort-Löschung“ lässt sich daraus nicht als pauschale Regel ableiten.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Damit Sie sich beim Weiterlesen leicht orientieren können, hier die juristische Einordnung in „sicher“ vs. „kommt darauf an“ – übersetzt in Alltagssprache.

Sicher ist:

  • Vermieter dürfen Informationen zur Zahlungsfähigkeit erfragen – aber nicht „alles über Sie“. Es braucht einen klaren Mietbezug.
  • Nicht jedes „SCHUFA-Dokument“ ist für die Weitergabe geeignet. Häufig ist ein Bonitätsnachweis für Vermieter sinnvoller als eine vollständige Datenkopie.
  • Kommt kein Mietvertrag zustande, sollten Bewerbungsunterlagen nicht auf Vorrat gespeichert bleiben.

Wo es wirklich auf den Einzelfall ankommt:

  • Zeitpunkt im Prozess: Früh = möglichst schlank; später = ggf. mehr Nachweise.
  • Art der Information: „Erforderlich“ ist etwas anderes als „interessant“.
  • Besondere Konstellationen: z. B. Bürgschaft, mehrere Mieter:innen, WBS/Sozialleistung, negative Einträge, besondere Vermietungsmodelle.

1. Was ist der Unterschied zwischen SCHUFA-Auskunft & Mieterselbstauskunft?

Beide Dokumente zielen auf die gleiche Kernfrage: Ist die Miete voraussichtlich dauerhaft gesichert? Sie tun das aber auf unterschiedliche Weise.

  • Mieterselbstauskunft: Ein Fragebogen, den der Vermieter vorgibt. Er fragt typische Eckdaten ab (Haushalt, Beschäftigung, Einkommen etc.).
  • SCHUFA-Nachweis: Ein Dokument, das Sie selbst anfordern. Es kann je nach Art sehr knapp sein (nur Bonitätsaussage) oder sehr umfangreich (komplette Datendarstellung).

Wichtig: Juristisch sind beide Instrumente nicht „Pflicht“ im Sinne einer gesetzlichen Vorlage. Praktisch sind sie aber im Wohnungsmarkt weit verbreitet. Der sinnvollste Weg ist daher meist nicht „alles oder nichts“, sondern: so viel wie nötig, so wenig wie möglich – und zum richtigen Zeitpunkt.

2. Mieterselbstauskunft ohne SCHUFA: Was steht drin? (+ Download)

Eine Mieterselbstauskunft darf Informationen enthalten, die einen objektiven Bezug zum Mietverhältnis haben – vor allem zur Frage, ob die Miete getragen werden kann und wer in die Wohnung einzieht.

Typische Inhalte, die in der Praxis häufig vorkommen:

Kontaktdaten & Haushaltsdaten

  • Name, Anschrift, Kontakt
  • Anzahl der einziehenden Personen (Erwachsene/Kinder)
  • ggf. Haustiere (je nach Wohnung/Regelungen)

Beruf & Einkommen (Kernbereich)

  • Beschäftigungsart (angestellt, selbstständig etc.)
  • Einkommensnachweis (häufig 2–3 aktuelle Nachweise)
  • bei besonderen Konstellationen: Bürge oder weitere Mieter:innen

Mietbezogene Risikofragen (nur in engem Rahmen sinnvoll)

  • laufende Insolvenz / titulierte Mietrückstände / Räumungstitel – wenn ein klarer Bezug zur Mietzahlung besteht und der Zeitpunkt im Prozess passt

Was nicht in eine Selbstauskunft gehört (oder nur in Ausnahmefällen überhaupt relevant sein kann):

  • Fragen ohne Mietbezug (Hobbys, Privatleben)
  • sensible Bereiche (z. B. Religion, Herkunft, sexuelle Orientierung)
  • „Vollständige“ Auskunftspakete (z. B. komplette Datenkopie, Kontoauszüge) ohne konkreten Anlass
Download
Mieterselbstauskunft: Vorlage

Die Mieterselbstauskunft darf vieles abfragen, aber nicht alles. Deshalb haben wir eine vom Anwalt geprüfte Vorlage für Sie. Damit geben Sie nicht mehr als nötig von sich preis:

Download Vorlage Mieterselbstauskunft.

3. Was passiert bei falschen Angaben in der Mieterselbstauskunft?

Hier hilft eine klare Trennlinie: Zulässige, entscheidungsrelevante Fragen sollten Sie wahrheitsgemäß beantworten. Wer bei solchen Punkten bewusst falsche Angaben macht (z. B. Einkommen, laufende Insolvenz, erhebliche Mietrückstände), riskiert später ernsthafte Konsequenzen – bis hin zur Anfechtung oder Kündigung, wenn die Täuschung für den Vertragsschluss wesentlich war.

Gleichzeitig gilt: Sie müssen nicht jede Frage beantworten, die Ihnen vorgelegt wird. Wenn eine Frage keinen Mietbezug hat oder übergriffig ist, ist der sauberste Weg nicht die „Notlüge“, sondern eine kurze Grenze plus Alternative:

„Zu dieser Frage mache ich keine Angaben. Gern reiche ich stattdessen einen Bonitäts- bzw. Einkommensnachweis im erforderlichen Umfang nach.“

Kurz zur Kaution & Bürgschaft

Viele Missverständnisse entstehen hier aus „Faustregeln“. Rechtlich zentral ist: Als Geldkaution dürfen maximal drei Nettokaltmieten verlangt werden. Ob zusätzlich eine Bürgschaft zulässig ist, hängt stark davon ab, ob dadurch eine Übersicherung entsteht und ob sie freiwillig gestellt wird. Pauschale Aussagen wie „immer verboten“ oder „immer erlaubt“ sind an dieser Stelle unzuverlässig – der Kontext entscheidet.

4. Ist die Mieterselbstauskunft DSGVO-konform?

Grundsätzlich kann eine Mieterselbstauskunft datenschutzrechtlich zulässig sein – wenn sie zweckgebunden ist und sich an Erforderlichkeit und Datenminimierung orientiert.

In der Praxis ist weniger die Existenz der Selbstauskunft das Problem, sondern:

  • Zu frühe Datenerhebung (alles schon vor Besichtigung)
  • Zu tiefe Datenerhebung (vollständige Datenkopien, Kontoauszüge)
  • Zu lange Speicherung (Unterlagen bleiben „liegen“).

Wie lange dürfen Daten gespeichert werden?

Wenn kein Mietvertrag zustande kommt, dann entfällt der Zweck für die Datenspeicherung. Unterlagen sollten dann gelöscht werden. In bestimmten Konstellationen kann eine begrenzte Aufbewahrung zur Anspruchsabwehr in Betracht kommen – das sollte dann aber begründet sein und nicht „auf Vorrat“ geschehen.

Wenn ein Mietvertrag zustande kommt: Auch dann gilt: nur speichern, was für die Vertragsdurchführung erforderlich ist; „Bewerbungsunterlagen komplett“ dauerhaft zu archivieren ist nicht automatisch notwendig.

Was Sie tun können

  • Wenn der Vermieter die komplette SCHUFA-Datenkopie verlangt, dann bieten Sie einen Bonitätsnachweis für Vermieter an (oder schwärzen Sie die Datenkopie so, dass nur das Nötige erkennbar bleibt).
  • Wenn schon vor der Besichtigung Ausweiskopie/Kontoauszüge verlangt werden, dann fragen Sie nach dem konkreten Grund und bieten Sie stufenweise Nachweise an.
  • Wenn Fragen in sensible Bereiche gehen (Religion, Herkunft etc.), dann nicht beantworten und den Rest sauber liefern.
  • Wenn Sie die Wohnung nicht bekommen und Ihre Unterlagen offenbar gespeichert bleiben, dann Löschung verlangen.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Datenanforderung zulässig ist oder ob ein Vorgehen wegen eines Datenschutzverstoßes sinnvoll sein kann, hängt das sehr vom Einzelfall ab (Zeitpunkt, Umfang, Folgen). Eine kurze anwaltliche Einordnung kann helfen, das Risiko realistisch einzuschätzen – ohne pauschale Versprechen.

Hinweis
DSGVO-Verstoß prüfen lassen:

Ein Anwalt für Mietrecht kann Ihren individuellen Fall prüfen und einschätzen, ob ein Vorgehen wegen eines DSGVO-Verstoßes sinnvoll ist. Zur kostenlosen Ersteinschätzung im Mietrecht.

5. Welche SCHUFA-Auskunft für den Vermieter?

Für Wohnungsbewerbungen ist in der Praxis am sinnvollsten ein Nachweis, der nur die für Vermieter relevanten Informationen enthält.

Typisch sind:

  • SCHUFA-BonitätsAuskunft (klassisch, zur Weitergabe gedacht)

  • SCHUFA-BonitätsCheck (digitaler Nachweis zur Weitergabe)

Der Nutzen ist weniger „besser aussehen“, sondern: Sie geben gezielt nur den Teil heraus, der für die Vermietungsentscheidung benötigt wird, statt einen Datensatz, der eigentlich nur für Ihre eigene Information gedacht ist.

Was die SCHUFA mit der BonitätsAuskunft leistet: Die Informationen für den Vermieter sind separat von den übrigen Schufa-Daten aufgelistet. Man erhält innerhalb von 2 Tagen ein Dokument auf Hochglanzpapier mit Siegel, das man direkt an den Vermieter weitergeben kann. Dafür verlangt die SCHUFA 29,95 €.

Wer bei der Wohnungssuche voraus denkt, kann die SCHUFA-Infos für den Vermieter kostenlos bekommen.

6. Wo bekomme ich eine kostenlose SCHUFA-Auskunft – und wie nutze ich sie richtig?

Die kostenlose Variante ist die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Sie ist vor allem dafür da, dass Sie selbst sehen, welche Daten gespeichert sind – und ob etwas falsch oder veraltet ist.

Wichtig in der Praxis:

  • Die Datenkopie kann mehr enthalten, als ein Vermieter wissen muss.
  • Wenn Sie sie dennoch verwenden (weil der Vermieter „SCHUFA“ fordert), dann nur datensparsam: Kopie erstellen, irrelevante Stellen schwärzen, nur das Nötige herausgeben.

Ein häufiger Irrtum ist, dass diese Auskunft „nur einmal pro Jahr“ möglich sei.

Grundsätzlich gilt: Betroffenenrechte werden nicht auf „1× pro Jahr“ festgeschrieben. Gleichzeitig gibt es in der DSGVO Ausnahmen für offenkundig unbegründete oder exzessive Anfragen – hier kann ein Verantwortlicher unter Umständen ein Entgelt verlangen oder ablehnen. Für die normale Wohnungssuche ist das aber meist kein Thema.

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Tipp: Mietschuldenfreiheitsbescheinigung als Alternative – mit Einschränkung

Viele Vermieter schätzen eine Bestätigung des vorherigen Vermieters („Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“). Praktisch kann das helfen – rechtlich wichtig: Es gibt keinen Anspruch gegenüber dem früheren Vermieter, dass er so eine Bescheinigung ausstellt. Wenn er nicht will, bleiben als Alternativen z. B. Zahlungsnachweise/Quittungen.

Hinweis
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7. Beispiel-Fälle rund um SCHUFA & Mieterselbstauskunft

Fall 1: „Bitte schicken Sie vor der Besichtigung schon SCHUFA + Gehaltsabrechnungen.“

  • Vorgehen: Stufenweise anbieten („nach Besichtigung/Shortlist“), statt alles sofort zu mailen. Als Nachweis lieber BonitätsCheck/Bescheinigung nutzen als vollständige Datenkopie.
  • Ergebnis: Häufig akzeptiert – und Sie reduzieren das Missbrauchsrisiko.

Fall 2: „In der Selbstauskunft steht eine Frage zu sensiblen Themen.“

  • Vorgehen: Nicht beantworten, kurz „keine Angabe“, Rest vollständig.
  • Ergebnis: Sie liefern die relevanten Daten, ohne unnötige Angriffsfläche.

Fall 3: „Meine Unterlagen werden trotz Absage offenbar gespeichert.“

  • Vorgehen: Löschung verlangen (Zweck ist entfallen), ggf. um Bestätigung bitten.
  • Ergebnis: In der Praxis wird häufig gelöscht, sobald der Vorgang sauber dokumentiert ist.

8. Häufige Missverständnisse rund um SCHUFA & Mieterselbstauskunft aufgeklärt

  • Richtig ist: Auch im angespannten Markt gilt Datenminimierung.
  • Was ist zu prüfen? Hat die Frage einen klaren Mietbezug – und passt der Zeitpunkt?
  • Richtig ist: Die Datenkopie ist primär für Ihre eigene Information. Für Vermieter gibt es geeignetere Nachweise.
  • Was ist zu prüfen? Reicht ein Bonitätsnachweis zur Weitergabe?
  • Richtig ist: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Bescheinigung.
  • Was ist zu prüfen? Alternativen: Quittungen, Kontoauszüge (geschwärzt), kurze Bestätigung des neuen Arbeitgebers (falls passend).
  • Richtig ist: So pauschal lässt sich das nicht sagen; es kommt auf Art des Eintrags und Interessenabwägung an.
  • Was ist zu prüfen? Welche Daten sind gespeichert, welche Fristen/Regeln sind einschlägig, gibt es Fehler?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 27.02.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Letzte Aktualisierung

  • Einstieg überarbeitet: besser erklärt, welche Unterlagen wann sinnvoll sind.
  • SCHUFA-Teil präzisiert: kostenlose Datenkopie richtig einordnen, nicht ungefiltert weitergeben.
  • Update zu Speicherfristen ergänzt (u. a. „100-Tage-Regelung“ und Einzelfallabhängigkeit bei Löschung).
  • Praxisbeispiele ergänzt (typische Situationen bei Wohnungsbewerbungen).
  • Häufige Irrtümer ergänzt und korrigiert.
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